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33 K 47.13 A•VG Berlin 33. Kammer, 2014-08-19, 33 K 47.13 A
33 K 47.13 ATribunal Administrativo / Chamber 3319 de ago. de 2014
1. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellt, die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen.(Rn.21) 2. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufgreifensgründe gegeben sind.(Rn.25) 3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm dort ernsthafter Schaden droht.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2014-08-19
Aktenzeichen: 33 K 47.13 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0819.33K47.13A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 71a Abs 1 AsylVfG, § 51 Abs 1 VwVfG, Art 40 EURL 32/2013, Art 16a GG, § 60 Abs 2 AufenthG ... mehr
Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellt, die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen.(Rn.21)
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufgreifensgründe gegeben sind.(Rn.25)
Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm dort ernsthafter Schaden droht.(Rn.30)
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