Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 2013-12-12, OVG 62 PV 10.12

OVG 62 PV 10.12Tribunal Administrativo12 de dez. de 2013

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Regest

1. Die in § 7 S. 2 BPersVG geregelte Einschränkung der Handlungsbefugnis des ständigen Vertreters gegenüber der Personalvertretung gilt nicht im Verhältnis zu einem nach § 9 Abs. 2 BPersVG weiterbeschäftigten Jugendvertreter.(Rn.29) 2. Die Vertretungsbefugnis des ständigen Vertreters schließt die Vertretung des Arbeitgebers im Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ein.(Rn.30) 3. Die Dienststelle ist nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen.(Rn.37) 4. Anders verhält es sich dagegen, wenn die beim öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen.(Rn.38) 5. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist dann vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind.(Rn.38) 6. Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat.(Rn.44)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — OVG 62 PV 10.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: OVG 62 PV 10.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1212.OVG62PV10.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 S 2 BPersVG, § 8 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG, § 5 BfRG

Orientierungssatz

  1. Die in § 7 S. 2 BPersVG geregelte Einschränkung der Handlungsbefugnis des ständigen Vertreters gegenüber der Personalvertretung gilt nicht im Verhältnis zu einem nach § 9 Abs. 2 BPersVG weiterbeschäftigten Jugendvertreter.(Rn.29)

  2. Die Vertretungsbefugnis des ständigen Vertreters schließt die Vertretung des Arbeitgebers im Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ein.(Rn.30)

  3. Die Dienststelle ist nicht gezwungen, auf ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen.(Rn.37)

  4. Anders verhält es sich dagegen, wenn die beim öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen.(Rn.38)

  5. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Die Stelle ist dann vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind.(Rn.38)

  6. Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat.(Rn.44)

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