Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2011-09-08, 159/07

159/07Tribunal Constitucional8 de set. de 2011

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Regest

1. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 Verf BE) und die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl BVerfG, 15.07.2010, 2 BvR 2518/08, BVerfGK 17, 429 <430>; stRspr).(Rn.38) 2. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl OLG Stuttgart, 14.05.2007, 3 Ausl 87/06, NStZ-RR 2007, 273 <274>).(Rn.44) 3. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant umfassend und gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung und Erschwerung (vgl BVerfG, 12.04.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 <49>). Die Billigung der Beschränkungen eines freien mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem anwaltlichen Beistand auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage verletzt Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und Art 6 Verf BE (vgl BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279). (Rn.54) 4. Hier: Das Kammergericht hat eine den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person und Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen.(Rn.39) a. Dass die nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ohne ausreichende, den einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen ist, verletzt auch das Recht auf Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE).(Rn.40) b.Das Kammergericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung (§ 27 Abs 1, 3 IRG iVm § 119 Abs 5, 6 StPO) erfüllt waren.(Rn.41) c. Die Ausführungen des Kammergerichts, die Taten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das türkische Staatssicherheitsgericht im Juli 1997 geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, sind nicht tragfähig.(Rn.45) d. Das Kammergericht hat sich nicht zureichend mit der Verhältnismäßigkeit von Art, Intensität und Dauer der Fesselung und der Notwendigkeit einer richterlichen Genehmigung befasst.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.51) (Rn.52) e. Das Kammergericht hat nicht zureichend begründet, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer verweigert werden durfte.(Rn.60) 5. Die Freilassung des Betroffenen und die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2010, NStZ-RR 2011, 94; stRspr).(Rn.35) 6. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Fristsäumnis und Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz teilweise unzulässig.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.32)

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 159/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 159/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.159.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 3 S 2 IRG, § 27 Abs 1 IRG vom 27.06.1994, § 40 Abs 3 IRG, § 77 Abs 1 IRG, § 119 StPO vom 07.04.1987 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 Verf BE) und die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl BVerfG, 15.07.2010, 2 BvR 2518/08, BVerfGK 17, 429 <430>; stRspr).(Rn.38)

  2. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl OLG Stuttgart, 14.05.2007, 3 Ausl 87/06, NStZ-RR 2007, 273 <274>).(Rn.44)

  3. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant umfassend und gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung und Erschwerung (vgl BVerfG, 12.04.2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 <49>).

Die Billigung der Beschränkungen eines freien mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem anwaltlichen Beistand auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage verletzt Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und Art 6 Verf BE (vgl BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279). (Rn.54)

  1. Hier: Das Kammergericht hat eine den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person und Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen.(Rn.39)

a. Dass die nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ohne ausreichende, den einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen ist, verletzt auch das Recht auf Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE).(Rn.40)

b.Das Kammergericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung (§ 27 Abs 1, 3 IRG iVm § 119 Abs 5, 6 StPO) erfüllt waren.(Rn.41)

c. Die Ausführungen des Kammergerichts, die Taten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das türkische Staatssicherheitsgericht im Juli 1997 geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, sind nicht tragfähig.(Rn.45)

d. Das Kammergericht hat sich nicht zureichend mit der Verhältnismäßigkeit von Art, Intensität und Dauer der Fesselung und der Notwendigkeit einer richterlichen Genehmigung befasst.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.51) (Rn.52)

e. Das Kammergericht hat nicht zureichend begründet, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer verweigert werden durfte.(Rn.60)

  1. Die Freilassung des Betroffenen und die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2010, NStZ-RR 2011, 94; stRspr).(Rn.35)

  2. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Fristsäumnis und Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz teilweise unzulässig.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.32)

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