Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2011-09-08, 65/09

65/09Tribunal Constitucional8 de set. de 2011

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Regest

1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 <Rn 14> mwN, st Rspr). Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 <573, Rn 15 ff> mwN).(Rn.14) 2. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO <Rn 15>).(Rn.16) 3. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17) Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO <507, Rn 17>). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18)

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 65/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 65/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.65.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 <Rn 14> mwN, st Rspr).

Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 <573, Rn 15 ff> mwN).(Rn.14)

  1. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO <Rn 15>).(Rn.16)

  2. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17)

Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO <507, Rn 17>). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18)

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