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4 K 77.11•VG Berlin 4. Kammer, 2012-10-26, 4 K 77.11
4 K 77.11Tribunal Administrativo / Câmara 426 de out. de 2012
1. Das auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beruhende Verbot eines Einzelfallgesetzes hindert den Gesetzgeber nicht daran, ein bestimmtes Ereignis zum Anlass für ein Gesetz zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist vielmehr selbstverständlich (vgl. u.a. Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012, 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128). Ausgeschlossen ist eine grundrechtseinschränkende Einzelfallregelung dann, wenn die in ihr liegende inhaltliche Ungleichbehandlung nicht von gewichtigen und damit gerechtfertigten Sachgründen getragen wird.(Rn.23) 2. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG zufolge müssen die Beiträge der Institute u.a. die Ansprüche gegen eine Entschädigungseinrichtung decken, was auch eine mögliche Erhöhung der Beiträge einschließt. Aus der bloßen Unterscheidung zwischen Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 2 EAEG), Sonderbeiträgen (§ 8 Abs. 3 und 3a EAEG) und Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 EAEG) lässt sich nicht das Gebot herleiten, dass die Jahresbeiträge möglichst gering zu bemessen und den absehbaren Bedarf allein über die anderen Beitragsarten zu beschaffen sind.(Rn.24) 3. Es existiert kein Rechtssatz, der eine generelle Abgabenerhöhung um das 7-fache ausschließt. Als Begrenzung für eine Beitragsbemessung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Genügt etwa eine Erhöhung der Beiträge um das 3,5-fache für eine ausreichende Kapitalausstattung, ist eine weitergehende Erhöhung wohl nicht erforderlich.(Rn.31) 4. Gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es unerheblich, dass der Beitragssatz anderer Institute nur um das 3,5-fache steigen soll; es sei denn, dass sich die anderen Institute in den in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG aufgeführten Merkmalen nicht unterschieden und auf sie gleichwohl nur ein geringerer Beitragssatz anzuwenden wäre.(Rn.34) 5. Eine Verordnung ist nichtig, wenn sie nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht von der erteilten Ermächtigung gedeckt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber vorgegeben, die Beiträge von Instituten zu senken, dann hätte die EdWBeitrV der Ermächtigung nicht entsprochen. Eine solche Vorgabe gibt es aber nicht.(Rn.41) 6. § 2a Abs. 1 EdWBeitrV ist am Risiko ausgerichtet, einen Entschädigungsfall herbeizuführen. Zu einer zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.(Rn.41) 7. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EAEG ermöglicht der Umstand, dass keine entschädigungsberechtigten Kunden vorhanden sind, eine Verringerung der beitragsrelevanten Erträge.(Rn.41) 8. Die Unterschiedlichkeit der Entschädigungseinrichtungen bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle, was wiederum unterschiedliche mit Beiträgen zu deckende Kapitalbedarfe zur Folge hat.(Rn.52) 9. Eine Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses ist nicht verfassungswidrig, da sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99; BVerfGE 115, 97). (Rn.55) 10. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht werden. § 8 Abs. 4 EAEG regelt die Befugnis zur Kreditaufnahme und zur Erhebung von Sonderzahlungen zur Bedienung des Kredits. Diese Regelungen drücken aus, dass „die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits“ mit den näheren Regelungen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zu ermöglichen ist.(Rn.73)
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: 4 K 77.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1026.4K77.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 5 EAEG, § 2 Abs 2 S 3 Nr 6 EAEG, § 3 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 1 S 1 EAEG, § 8 Abs 1 S 3 EAEG ... mehr
Das auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beruhende Verbot eines Einzelfallgesetzes hindert den Gesetzgeber nicht daran, ein bestimmtes Ereignis zum Anlass für ein Gesetz zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist vielmehr selbstverständlich (vgl. u.a. Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012, 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128). Ausgeschlossen ist eine grundrechtseinschränkende Einzelfallregelung dann, wenn die in ihr liegende inhaltliche Ungleichbehandlung nicht von gewichtigen und damit gerechtfertigten Sachgründen getragen wird.(Rn.23)
Dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG zufolge müssen die Beiträge der Institute u.a. die Ansprüche gegen eine Entschädigungseinrichtung decken, was auch eine mögliche Erhöhung der Beiträge einschließt. Aus der bloßen Unterscheidung zwischen Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 2 EAEG), Sonderbeiträgen (§ 8 Abs. 3 und 3a EAEG) und Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 EAEG) lässt sich nicht das Gebot herleiten, dass die Jahresbeiträge möglichst gering zu bemessen und den absehbaren Bedarf allein über die anderen Beitragsarten zu beschaffen sind.(Rn.24)
Es existiert kein Rechtssatz, der eine generelle Abgabenerhöhung um das 7-fache ausschließt. Als Begrenzung für eine Beitragsbemessung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Genügt etwa eine Erhöhung der Beiträge um das 3,5-fache für eine ausreichende Kapitalausstattung, ist eine weitergehende Erhöhung wohl nicht erforderlich.(Rn.31)
Gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es unerheblich, dass der Beitragssatz anderer Institute nur um das 3,5-fache steigen soll; es sei denn, dass sich die anderen Institute in den in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG aufgeführten Merkmalen nicht unterschieden und auf sie gleichwohl nur ein geringerer Beitragssatz anzuwenden wäre.(Rn.34)
Eine Verordnung ist nichtig, wenn sie nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß nicht von der erteilten Ermächtigung gedeckt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber vorgegeben, die Beiträge von Instituten zu senken, dann hätte die EdWBeitrV der Ermächtigung nicht entsprochen. Eine solche Vorgabe gibt es aber nicht.(Rn.41)
§ 2a Abs. 1 EdWBeitrV ist am Risiko ausgerichtet, einen Entschädigungsfall herbeizuführen. Zu einer zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.(Rn.41)
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EAEG ermöglicht der Umstand, dass keine entschädigungsberechtigten Kunden vorhanden sind, eine Verringerung der beitragsrelevanten Erträge.(Rn.41)
Die Unterschiedlichkeit der Entschädigungseinrichtungen bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle, was wiederum unterschiedliche mit Beiträgen zu deckende Kapitalbedarfe zur Folge hat.(Rn.52)
Eine Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses ist nicht verfassungswidrig, da sich aus dem in Art. 14 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ableiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99; BVerfGE 115, 97). (Rn.55)
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch Beiträge der Institute erbracht werden. § 8 Abs. 4 EAEG regelt die Befugnis zur Kreditaufnahme und zur Erhebung von Sonderzahlungen zur Bedienung des Kredits. Diese Regelungen drücken aus, dass „die gesicherte Rückführung dieses Darlehens bzw. Kredits“ mit den näheren Regelungen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zu ermöglichen ist.(Rn.73)
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