LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, 2012-06-08, 17 Ta (Kost) 6068/12

17 Ta (Kost) 6068/12Tribunal do Trabalho / Chamber 178 de jun. de 2012

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Regest

Ist nicht der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, führt dies - abhängig von der Länge des streitbefangenen Zeitraumes - zu einer Herabsetzung des Wertes der Bestandsstreitigkeit.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 30. April 2012, 37 Ca 11444/11, Beschluss

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LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer — 17 Ta (Kost) 6068/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-08

Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6068/12

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0608.17TA.KOST6068.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ist nicht der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, führt dies - abhängig von der Länge des streitbefangenen Zeitraumes - zu einer Herabsetzung des Wertes der Bestandsstreitigkeit.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 30. April 2012, 37 Ca 11444/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2012 – 37 Ca 11444/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Eine Streitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 42 Abs. 3 GKG höchstens mit dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten. Ist nicht der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig, führt dies – abhängig von der Länge des streitbefangenen Zeitraums – zu einer entsprechenden Herabsetzung des Wertes.

3 Im vorliegenden Fall war angesichts der zum 31. Juli 2011 erklärten Eigenkündigung des Klägers lediglich streitig, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Juli 2012 aufgelöst worden war. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Streitigkeit mit einem halben Monatsverdienst bewertet und dabei auch einen angenommenen Makel berücksichtigt hat, der für den Kläger mit der außerordentlichen Kündigung verbunden gewesen sein soll; eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts kommt danach nicht in Betracht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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