VG Berlin 3. Kammer, 2012-01-26, 3 K 1163.10

3 K 1163.10Tribunal Administrativo / Câmara 326 de jan. de 2012

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Regest

1. Nach § 21 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der beruflichen Fachrichtungen kann eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit nur einmal wiederholt werden.(Rn.13) 2. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Einwendung des Prüflings ist im Überdenkungsverfahren nicht erforderlich.(Rn.15) 3. Die Betreuung der Arbeit durch einen Prüfer verfolgt den Zweck, dem Prüfling bei der selbständigen Erstellung der Arbeit Hilfestellungen und Hinweise zu geben. Zu einer umfassenden Korrektur und Bewertung der Arbeit vor deren Abgabe ist der Betreuer dabei nicht verpflichtet; Gegenstand der Bewertung ist ausschließlich die abgegebene Endfassung der Arbeit. Soweit ein Prüfer im Rahmen der Betreuung bestimmte Aspekte der Arbeit nicht bemängelt hat, kann der Prüfling daraus deshalb grundsätzlich nichts für sich herleiten.(Rn.16)

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VG Berlin 3. Kammer — 3 K 1163.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-26

Aktenzeichen: 3 K 1163.10

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0126.3K1163.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Nach § 21 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der beruflichen Fachrichtungen kann eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit nur einmal wiederholt werden.(Rn.13)

  2. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Einwendung des Prüflings ist im Überdenkungsverfahren nicht erforderlich.(Rn.15)

  3. Die Betreuung der Arbeit durch einen Prüfer verfolgt den Zweck, dem Prüfling bei der selbständigen Erstellung der Arbeit Hilfestellungen und Hinweise zu geben. Zu einer umfassenden Korrektur und Bewertung der Arbeit vor deren Abgabe ist der Betreuer dabei nicht verpflichtet; Gegenstand der Bewertung ist ausschließlich die abgegebene Endfassung der Arbeit. Soweit ein Prüfer im Rahmen der Betreuung bestimmte Aspekte der Arbeit nicht bemängelt hat, kann der Prüfling daraus deshalb grundsätzlich nichts für sich herleiten.(Rn.16)

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