VG Berlin 35. Kammer, 2011-09-20, 35 K 146.11 V

35 K 146.11 VTribunal Administrativo / Chamber 3520 de set. de 2011

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Regest

Leitet das Auswärtige Amt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nicht an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, weil die Erteilung einer Ausnahme allein von dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums abhängt, ist ein atypischer Fall anzunehmen und von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen.(Rn.20) (Rn.23) (Rn.25)

Texto completo

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 146.11 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-20

Aktenzeichen: 35 K 146.11 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0920.35K146.11V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 AufenthG, § 3 Abs 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, Art 6 GG

Leitsatz

Leitet das Auswärtige Amt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nicht an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, weil die Erteilung einer Ausnahme allein von dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums abhängt, ist ein atypischer Fall anzunehmen und von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen.(Rn.20) (Rn.23) (Rn.25)

Orientierungssatz

Die Eltern eines zwischenzeitlich volljährigen Kindes haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Elternnachzug, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch minderjährig war und als Flüchtling anerkannt ist und kein weiterer sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet lebt.(Rn.17)

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