projetos
L 4 R 1219/07•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-07-28, L 4 R 1219/07
L 4 R 1219/07Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 428 de jul. de 2011
Eine gelernte Kraft, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Berufsschutz genießt, sich aber von einer solchen Tätigkeit gelöst hat, ohne dass sie hierzu durch gesundheitliche Gründe gezwungen war, genießt keinen Berufsschutz und ist infolgedessen auf jene Tätigkeiten verweisbar, die nach dem Mehrstufenschema des BSG entsprechend den von ihr zuletzt ausgeübten für sie in Betracht kommen.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: L 4 R 1219/07
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0728.L4R1219.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 SGB 6, § 240 SGB 6
Eine gelernte Kraft, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Berufsschutz genießt, sich aber von einer solchen Tätigkeit gelöst hat, ohne dass sie hierzu durch gesundheitliche Gründe gezwungen war, genießt keinen Berufsschutz und ist infolgedessen auf jene Tätigkeiten verweisbar, die nach dem Mehrstufenschema des BSG entsprechend den von ihr zuletzt ausgeübten für sie in Betracht kommen.(Rn.17)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.