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OVG 9 S 95.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2011-03-14, OVG 9 S 95.10
OVG 9 S 95.10Tribunal Administrativo / Division 914 de mar. de 2011
1. Bei einem Gehörsverstoß ist insbesondere danach zu fragen, ob der Beteiligte sich auch auf andere Weise hinreichend informieren konnte oder in zumutbarer Weise hätte informieren können.(Rn.5) 2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass die Beteiligten in der ihnen bequemsten und am wenigsten zeitaufwendigen Form von den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und Beweisergebnissen Kenntnis nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81 -, HFR 1982, 77).(Rn.5) 3. Es ist dem Wesen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes immanent, dass es in der Prüfungstiefe regelmäßig nicht dem Hauptsacheverfahren gleichkommt, sondern nur eine überschlägige Prüfung möglich und geboten ist. Damit verbleibt typischerweise ein Prozessrisiko, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu verlieren und daraus folgende rechtliche Konsequenzen - hier Säumniszuschläge - auch dann tragen zu müssen, wenn die Klage später Erfolg hat. (Rn.7) 4. Der „kombinierte Vollgeschossmaßstab“, bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2008-11-12, 9 A 3.08; OVG Frankfurt (Oder), 2000-06-08, 2 D 29/98.NE, LKV 2001, 132).(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: OVG 9 S 95.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0314.OVG9S95.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 240 Abs 1 S 4 AO 1977, § 218 Abs 1 S 1 AO 1977
Bei einem Gehörsverstoß ist insbesondere danach zu fragen, ob der Beteiligte sich auch auf andere Weise hinreichend informieren konnte oder in zumutbarer Weise hätte informieren können.(Rn.5)
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass die Beteiligten in der ihnen bequemsten und am wenigsten zeitaufwendigen Form von den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und Beweisergebnissen Kenntnis nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81 -, HFR 1982, 77).(Rn.5)
Es ist dem Wesen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes immanent, dass es in der Prüfungstiefe regelmäßig nicht dem Hauptsacheverfahren gleichkommt, sondern nur eine überschlägige Prüfung möglich und geboten ist. Damit verbleibt typischerweise ein Prozessrisiko, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu verlieren und daraus folgende rechtliche Konsequenzen - hier Säumniszuschläge - auch dann tragen zu müssen, wenn die Klage später Erfolg hat. (Rn.7)
Der „kombinierte Vollgeschossmaßstab“, bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2008-11-12, 9 A 3.08; OVG Frankfurt (Oder), 2000-06-08, 2 D 29/98.NE, LKV 2001, 132).(Rn.11)
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