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OVG 2 S 15.11•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2011-06-28, OVG 2 S 15.11
OVG 2 S 15.11Tribunal Administrativo / Divisão 228 de jun. de 2011
1. Ein Bauherr, der ein vorhandenes Gebäude ersetzen will, muss sich im Rahmen von BauGB § 35 Abs 2 so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (Anschluss: BVerwG, 2004-02-19, 4 C 4/03, BVerwGE 120, 130). (Rn.2) 2. Selbst die Unbewohnbarkeit eines Gebäudes wegen gesundheitsgefährdender Baumaterialien führt nicht dazu, dass das Gebäude als „durch andere außergewöhnliche Ereignisse“ zerstört im Sinne von BauGB § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 anzusehen wäre und es damit ein nach dieser Vorschrift begünstigtes Vorhaben darstellt.(Rn.2) 3. Bestandsschutz erlischt mit vollständigem Abbau der Bausubstanz. (Rn.3) 4. Ein Gebot der vollständigen Ermessenserwägung besteht im Gegensatz zum Abwägungsgebot nicht. Eine Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls einzubeziehen. (Rn.4) 5. Die für den Beginn der Frist des VwVfG § 48 Abs 4 erforderliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts setzt begrifflich voraus, dass der Behörde auch der Regelungsgegenstand eines Verwaltungsakts bekannt ist, dessen Rechtmäßigkeit zu beurteilen ist. (Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: OVG 2 S 15.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0628.OVG2S15.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB
Ein Bauherr, der ein vorhandenes Gebäude ersetzen will, muss sich im Rahmen von BauGB § 35 Abs 2 so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (Anschluss: BVerwG, 2004-02-19, 4 C 4/03, BVerwGE 120, 130). (Rn.2)
Selbst die Unbewohnbarkeit eines Gebäudes wegen gesundheitsgefährdender Baumaterialien führt nicht dazu, dass das Gebäude als „durch andere außergewöhnliche Ereignisse“ zerstört im Sinne von BauGB § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 anzusehen wäre und es damit ein nach dieser Vorschrift begünstigtes Vorhaben darstellt.(Rn.2)
Bestandsschutz erlischt mit vollständigem Abbau der Bausubstanz. (Rn.3)
Ein Gebot der vollständigen Ermessenserwägung besteht im Gegensatz zum Abwägungsgebot nicht. Eine Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls einzubeziehen. (Rn.4)
Die für den Beginn der Frist des VwVfG § 48 Abs 4 erforderliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts setzt begrifflich voraus, dass der Behörde auch der Regelungsgegenstand eines Verwaltungsakts bekannt ist, dessen Rechtmäßigkeit zu beurteilen ist. (Rn.5)
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