KG Berlin 19. Zivilsenat, 2011-06-28, 19 U 11/11

19 U 11/11Tribunal Superior / Civil Chamber 1928 de jun. de 2011

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Regest

1. Der Zahlungsantrag " - zzgl. Ust - " genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.9) 2. Für den Abschluss eines Vertrages, der die vergütungspflichtige Überlassung einer Person für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist auf Seiten der Aktiengesellschaft gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.(Rn.12) 3. Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstößt nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und ist selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht.(Rn.16) (Rn.19)

Texto completo

KG Berlin 19. Zivilsenat — 19 U 11/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-28

Aktenzeichen: 19 U 11/11

ECLI: ECLI:DE:KG:2011:0628.19U11.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 314 BGB, § 626 BGB, § 35 GmbHG, § 78 Abs 1 AktG, § 84 Abs 1 S 1 AktG ... mehr

Leitsatz

  1. Der Zahlungsantrag " - zzgl. Ust - " genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(Rn.9)

  2. Für den Abschluss eines Vertrages, der die vergütungspflichtige Überlassung einer Person für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist auf Seiten der Aktiengesellschaft gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.(Rn.12)

  3. Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstößt nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und ist selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht.(Rn.16) (Rn.19)

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