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L 19 AS 629/11 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, 2011-05-10, L 19 AS 629/11 B ER
L 19 AS 629/11 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 1910 de mai. de 2011
Ein Grundsicherungsempfänger kann nicht durch Feststellungsklage feststellen lassen, dass ein Auszug aus einer bisher genutzten Wohnung erforderlich ist, da es für eine solche Feststellung schon an einem diesbezüglich konkreten Rechtsverhältnis zum Sozialleistungsträger fehlt.(Rn.3) Eine solche Feststellung kann auch nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Elementenfeststellungsklage getroffen werden, da diese, solange keine konkrete neue Wohnung benannt ist, im Rahmen des eigentlichen Rechtschutzziels nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen würde.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 25. März 2011, S 16 AS 593/11 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-10
Aktenzeichen: L 19 AS 629/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0510.L19AS629.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 4 S 2 SGB 2, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
Rechtskraft: ja
Ein Grundsicherungsempfänger kann nicht durch Feststellungsklage feststellen lassen, dass ein Auszug aus einer bisher genutzten Wohnung erforderlich ist, da es für eine solche Feststellung schon an einem diesbezüglich konkreten Rechtsverhältnis zum Sozialleistungsträger fehlt.(Rn.3) Eine solche Feststellung kann auch nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Elementenfeststellungsklage getroffen werden, da diese, solange keine konkrete neue Wohnung benannt ist, im Rahmen des eigentlichen Rechtschutzziels nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen würde.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 25. März 2011, S 16 AS 593/11 ER, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2011 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt.
1 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung des Sozialgerichts wendet, dass der Umzug der Antragstellerin in angemessenen Wohnraum erforderlich ist, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Feststellung. Der entgegenstehende Beschluss des Sozialgerichts vom 25. März 2011 ist daher aufzuheben und der Antrag abzulehnen.
2 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Unabhängig vom Ziel des Antrags müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Diese sind hier nicht erfüllt, der Antrag ist unzulässig.
3 Dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung entspräche eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der ab dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung, die hier gemäß Art. 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011, I, S. 453 ff.) anzuwenden ist, festzustellen. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift („die“ neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts
4 In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht
5 Das so gefundene Ergebnis bedeutet auch keine Versagung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wie das Sozialgericht meint, denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, eine Zusicherung bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots einzuholen. Zumindest gesteht ihr die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine gewisse Sicherheit zu, denn danach wird zumindest der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht für erforderlich gehaltenen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Einen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sieht der Senat ebenfalls nicht, denn es bleibt der Antragstellerin jederzeit freigestellt, eine neue Wohnung auch ohne Zusicherung des Antragsgegners zu beziehen, insbesondere unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
7 Der bedürftigen Antragsgegnerin ist gemäß §73 a SGG i. V. m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen zu bewilligen.
8 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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