Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2010-12-16, OVG 62 PV 2.10

OVG 62 PV 2.10Tribunal Administrativo16 de dez. de 2010

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Regest

1. Eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung der Schutznormen des § 9 Abs 1 und 3 BPersVG zu Gunsten eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kommt nur in Betracht, wenn er der JAV als Ersatzmitglied zumindest über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt hat, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommt und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt.(Rn.20) 2. Liegt eine zeitweilige Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nicht vor, genügt die Vertretungstätigkeit des Ersatzkandidaten in der bloßen Annahme, es liege ein Fall der Verhinderung vor, zur Anwendung der Schutzvorschriften nicht.(Rn.22) 3. Vier Vertretungstätigkeiten in einem 15 Monate umfassenden Zeitraum stellen keine so große Zahl von Einzelfällen dar, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen.(Rn.36)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen — OVG 62 PV 2.10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: OVG 62 PV 2.10

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1216.OVG62PV2.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 31 Abs 1 BPersVG, § 31 Abs 2 BPersVG, § 32 Abs 1 S 4 BPersVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung der Schutznormen des § 9 Abs 1 und 3 BPersVG zu Gunsten eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kommt nur in Betracht, wenn er der JAV als Ersatzmitglied zumindest über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt hat, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommt und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt.(Rn.20)

  2. Liegt eine zeitweilige Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nicht vor, genügt die Vertretungstätigkeit des Ersatzkandidaten in der bloßen Annahme, es liege ein Fall der Verhinderung vor, zur Anwendung der Schutzvorschriften nicht.(Rn.22)

  3. Vier Vertretungstätigkeiten in einem 15 Monate umfassenden Zeitraum stellen keine so große Zahl von Einzelfällen dar, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen.(Rn.36)

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