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L 19 AS 1384/10 B PKH•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, 2010-12-06, L 19 AS 1384/10 B PKH
L 19 AS 1384/10 B PKHTribunal de Seguros Sociais / Division 196 de dez. de 2010
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH bleibt auch in Ansehung der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG zum 11.8.2010 durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 5.8.2010 (Art 12 S 1 dieses Gesetzes, BGBl I 2010, 1127) zulässig, auch wenn für das Hauptsacheverfahren die Berufung ausgeschlossen ist; die Sonderregelung des § 127 Abs 2 S 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren weiterhin nicht anwendbar (Fortführung von LSG Berlin-Potsdam vom 31.3.2010 - L 19 AS 829/09 B PKH - juris.de). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 14. Juli 2010, S 66 AS 24068/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: L 19 AS 1384/10 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1206.L19AS1384.10BPKH.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 1 SGG vom 05.08.2010, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH bleibt auch in Ansehung der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG zum 11.8.2010 durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 5.8.2010 (Art 12 S 1 dieses Gesetzes, BGBl I 2010, 1127) zulässig, auch wenn für das Hauptsacheverfahren die Berufung ausgeschlossen ist; die Sonderregelung des § 127 Abs 2 S 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren weiterhin nicht anwendbar (Fortführung von LSG Berlin-Potsdam vom 31.3.2010 - L 19 AS 829/09 B PKH - juris.de). (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 14. Juli 2010, S 66 AS 24068/09, Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 02. Juli 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, O Straße, B, beigeordnet; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die Beschwerde, über die der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 176 Sozialgerichtsgesetz
2 Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes von nur 375,00 € (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 über 375,00 € für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008) den Betrag von mehr als 750,00 €, bei dem eine Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, nicht erreicht. Auch im diesem Fall bleibt die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 172 Randnummer
3 Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010 durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 05. August 2010 (Art 12 Satz 1 dieses Gesetzes - Bundesgesetzblatt
4 Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit
5 Diese Voraussetzungen liegen vor.
6 Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des SG sieht der Senat bereits die Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis der Klägerin nach §§ 69, 70 SGG nicht als ausgeschlossen an und misst der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bei. Das SG verkennt bereits den nicht eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Bescheides vom 13. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009. Nach § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
7 Das SG wird zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und vom Beklagten die vollständigen Verwaltungsvorgänge beizuziehen haben. Soweit der Beklagte im laufenden Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Verfügungen des Berichterstatters (09. August, 21. September und 20. Oktober 2010) schlicht nicht reagiert hat, ist dies zwar (noch) nicht entscheidungserheblich, bestenfalls aber prozessual ungewöhnlich und rechtsstaatsstrapazierend. Soweit das SG schließlich tatsächlich im Rahmen dieser Ermittlungen eine rücknahmefähige Bewilligungsentscheidung des Beklagten ermitteln sollte, wird es zudem nach § 123 SGG den genauen Adressaten des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 13. Februar 2009 zu ermitteln und ggf. zu prüfen haben, ob von Amts wegen entsprechend der Anregung der Klägerin im Beschwerdeverfahren das Rubrum zu berichtigen sein wird.
8 Da erst mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (zur Verpflichtung zur Vorlage dieser Erklärung, vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; dazu BVerfG, Nichtannahmenbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris.de) am 02. Juli 2010 auch die weiteren Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO vorgelegen haben, war der Beschluss des SG vom 14. Juli 2010 aufzuheben und der Klägerin für das Klageverfahren PKH ab dem 02. Juli 2010 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
10 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
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