AG Tempelhof-Kreuzberg, 2010-04-12, 11 C 42/09

11 C 42/09Tribunal de Primeira Instância12 de abr. de 2010

Abrir fonte

Regest

Einem Rechtslehrer a.D., der als Beklagter ausweislich des Protokolls den Verhandlungstermin selbst und zugleich in Vertretung für seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, steht eine Terminsgebühr zu. Der Prozessbevollmächtigte kann die dem Rechtslehrer zustehende Gebühr in dessen Einverständnis zur Kostenausgleichung mit beantragen (Rn.1) .

Texto completo

AG Tempelhof-Kreuzberg — 11 C 42/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-12

Aktenzeichen: 11 C 42/09

ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2010:0412.11C42.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 3 GG, § 91 Abs 1 S 2 ZPO, § 2 Abs 2 RVG, Nr 3104 RVG-VV

Orientierungssatz

Einem Rechtslehrer a.D., der als Beklagter ausweislich des Protokolls den Verhandlungstermin selbst und zugleich in Vertretung für seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, steht eine Terminsgebühr zu. Der Prozessbevollmächtigte kann die dem Rechtslehrer zustehende Gebühr in dessen Einverständnis zur Kostenausgleichung mit beantragen (Rn.1) .

Tenor

In Sachen … werden die nach dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.07.2009 in den Anträgen vom 05.08.2009 und 14.12.2009 nachstehend berechneten und ausgeglichenen Kosten wie folgt festgesetzt:

Die Klägerin hat an den Beklagten

43,15 EUR, in Worten dreiundvierzig 15/100 Euro,

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 07.08.2009 zu erstatten.

Der zu Grunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Ausgleichung
I. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen:75,00EUR
Davon trägt die Klägerin 9/11 mit:61,36EUR
Sie hat gezahlt:75,00EUR
Der Mehrbetrag von13,64EUR
wurde auf die Kosten des Beklagten verrechnet und ist an die Klägerin zu erstatten.
II. Außergerichtliche Kosten
Die Klägerin kann an außergerichtlichen Kosten berechnen
(Antrag vom 14.12.2009)89,25EUR
Davon trägt die Klägerin 9/11 selbst mit73,02EUR
Der Beklagte trägt 2/11 mit:16,23EUR
Der Beklagte kann an außergerichtlichen Kosten berechnen
(Antrag vom 05.08.2009 und 16.01.2010)89,25EUR
Davon trägt der Beklagte 2/11 selbst mit16,23EUR
Die Klägerin trägt 9/11 mit:73,02EUR
III. Berechnung der Erstattungssummen
Die Klägerin muss an den Beklagten erstatten73,02EUR
Der Beklagte hat an die Klägerin zu erstatten:16,23EUR
verbleiben als Rest:56,79EUR
abzüglich der berechneten Gerichtskosten in Höhe von:13,64EUR
ergeben sich:43,15EUR
Diesen Betrag hat die Klägerin an den Beklagten zu erstatten.

Gründe

1 Die vom Beklagtenvertreter geltend gemachten 30,00 Euro für die Terminsgebühr nebst anteiliger Auslagenpauschale und anteiliger Mehrwertsteuer, werden im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits angesehen und waren daher wie beantragt bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Der Beklagte als Rechtslehrer a.D. hat ausweislich des Protokolls den Termin 29.06.2009 selbst und zugleich in Vertretung für seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 16.01.2010 verweist er darauf, dass er keine gesonderte Rechnung neben der seines Prozessbevollmächtigten eingereicht hat, sondern sein Prozessbevollmächtigter, die ihm zustehenden Kosten zur Kostenausgleichung mit beantragt hat. Im weiteren wird auf die Kommentierung in Zöller, 26. Auflage, Randziffer 13, Stichwort: “Hochschullehrer” zu § 91 ZPO verwiesen.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.