VG Berlin 27. Kammer, 2010-01-19, 27 K 200.09

27 K 200.09Tribunal Administrativo / Chamber 2719 de jan. de 2010

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Regest

1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17) 2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

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VG Berlin 27. Kammer — 27 K 200.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 27 K 200.09

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0119.27K200.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17)

  2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

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