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L 10 AS 386/10•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2010-04-20, L 10 AS 386/10
L 10 AS 386/10Tribunal de Seguros Sociais / Division 1020 de abr. de 2010
1. Hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, hat der Beschwerdeführer bereits die Rechtsposition inne, die ihm nach SGG § 199 eingeräumt werden kann. Dem Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. In Fällen dieser Art hat auch nicht „klarstellend“ ein Ausspruch nach SGG § 199 Abs 2 zu erfolgen.(Rn.2) 2. SGG § 154 Abs 2 findet auch dann Anwendung, wenn ein Leistungsträger nach dem SGB II Rechtsmittelführer ist (Fortführung: LSG Berlin-Brandenburg, 2007-06-22, L 18 B 970/07 AS). (Rn.3) 3. Soweit aktuell für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII (juris: SGB 12)) die gegenteilige Auffassung vertreten wird (angesichts der Thematik außerhalb des Instanzenzugs stehende Entscheidung des BSG; vgl. BSG, 2009-12-08, B 8 SO 17/09 R, SozR 4-1500 § 154 Nr 1), erzeugt dies nicht.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 21. Januar 2010, S 8 AS 32010/08, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2010-04-20
Aktenzeichen: L 10 AS 386/10
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0420.L10AS386.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 154 Abs 2 SGG, § 199 Abs 2 SGG, § 22 SGB 2, § 1 SGB 12
Hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, hat der Beschwerdeführer bereits die Rechtsposition inne, die ihm nach SGG § 199 eingeräumt werden kann. Dem Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. In Fällen dieser Art hat auch nicht „klarstellend“ ein Ausspruch nach SGG § 199 Abs 2 zu erfolgen.(Rn.2)
SGG § 154 Abs 2 findet auch dann Anwendung, wenn ein Leistungsträger nach dem SGB II Rechtsmittelführer ist (Fortführung: LSG Berlin-Brandenburg, 2007-06-22, L 18 B 970/07 AS). (Rn.3)
Soweit aktuell für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII (juris: SGB 12)) die gegenteilige Auffassung vertreten wird (angesichts der Thematik außerhalb des Instanzenzugs stehende Entscheidung des BSG; vgl. BSG, 2009-12-08, B 8 SO 17/09 R, SozR 4-1500 § 154 Nr 1), erzeugt dies nicht.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 21. Januar 2010, S 8 AS 32010/08, Gerichtsbescheid
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2010 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Aussetzungsverfahren nach § 199 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
1 Nach § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende des Gerichts, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, welches keine aufschiebende Wirkung hat, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Satz 2).
2 Die hier erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung nach § 154 Abs 2 SGG. Die Beklagte hat deshalb die Rechtsposition, die ihr durch eine einstweilige Anordnung nach § 199 Abs 2 SGG eingeräumt werden kann, bereits inne, so dass dem Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Auffassung, dass in Fällen dieser Art „klarstellend“ ein Ausspruch nach § 199 Abs 2 SGG zu erfolgen hat (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 199 RdNr 11 aE), wird hier nicht gefolgt, da kein Grund dafür gesehen wird, einen der Rechtslage nicht entsprechenden Beschluss an die Stelle der Erläuterung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu setzen.
3 Nach § 154 Abs 2 SGG bewirken die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs 1
4 Bei dem ausgeurteilten Zahlungsanspruch handelt es sich um „Beträge …, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen“. Der erhobene Anspruch kann allein als Anspruch auf angemessene Kosten der Unterkunft iSv § 22 SGB II begründet sein und ist dann auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Umlage im Mai 2008 bezogen (vgl dazu die Ausführungen des Berichterstatters im Erörterungstermin am 09. April 2010). Dabei ist für die Anwendbarkeit des § 154 Abs 2 SGG nicht von Belang, dass das Sozialgericht (SG) zu dieser zeitlichen Gebundenheit des Anspruchs nichts ausgeführt hat. Abweichendes würde nur gelten, wenn aus den Ausführungen des SG zu ersehen wäre, dass es die Sach- und Rechtslage dahingehend würdigt, dass es sich bei dem von ihm zugesprochenen Anspruch um einen solchen handelt, der – ggf unter tatsächlicher Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auf – gemäß der anspruchsbegründenden Norm erst gegenwärtig und zukunftsgerichtet im Zeitpunkt der Rechtsanwendung und nicht bezogen auf einen bereits vergangenen Fälligkeitszeitpunkt entsteht. Dies ist indes nicht der Fall.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (vgl BSG Beschluss des Vorsitzenden des 4. Senats v 06. August 1999 – B 4 RA 25/98 B = SozR 3-1500 § 199 Nr 1).
6 Dieser Beschluss ist nicht beschwerdefähig (§ 177 SGG).
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