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84/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2007-02-19, 84/05
84/05Tribunal Constitucional19 de fev. de 2007
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99; JR 2002, 101f; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. - Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). 2. Hier: Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt, dass sich weder das AG noch das LG in ihren Entscheidungen damit auseinandergesetzt haben, dass er sich nachdrücklich darauf berufen hat, er habe unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs 2 OWiG) gestellt, der bis zur Hauptverhandlung nicht beschieden worden sei, obwohl er nach der noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne mit einem Bescheid habe rechnen dürfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers war auch entscheidungserheblich, da nach einheitlicher obergerichtlicher Rspr das Nichterscheinen eines Betroffenen in der Hauptverhandlung dann als entschuldigt iSv § 74 Abs 2 OWiG gilt, wenn das Gericht auf einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag keine Entscheidung trifft (vgl OLG Düsseldorf, 03.08.1994, 5 Ss (OWi) 242/94, NZV 1995, 40). Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2005, 526 Qs 88/2005, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-19
Aktenzeichen: 84/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2007:0219.84.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 46 Abs 1 OWiG, § 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 35 Abs 2 S 1 StPO ... mehr
Rechtskraft: ja
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99; JR 2002, 101f; st Rspr).
1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. - Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
Der Vortrag des Beschwerdeführers war auch entscheidungserheblich, da nach einheitlicher obergerichtlicher Rspr das Nichterscheinen eines Betroffenen in der Hauptverhandlung dann als entschuldigt iSv § 74 Abs 2 OWiG gilt, wenn das Gericht auf einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag keine Entscheidung trifft (vgl OLG Düsseldorf, 03.08.1994, 5 Ss (OWi) 242/94, NZV 1995, 40).
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2005, 526 Qs 88/2005, Beschluss
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 - 526 Qs 88/2005 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
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1 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 - 526 Qs 88/2005 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
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I.
1 Mit der am 4. Juli 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen im Wiedereinsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit welchem seine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten verworfen worden ist.
2 Mit Bescheid vom 12. November 2004 setzte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2004 fristgerecht Einspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 16. Dezember 2004.
3 Das Amtsgericht Tiergarten bestimmte durch Ladung vom 21. Februar 2005, dem Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers am 23. Februar 2005 zugestellt, Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. März 2005. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2005, zugegangen am 25. Februar 2005, die Verlegung des Termins wegen Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten aufgrund eines langfristig geplanten Auslandsurlaubs. Mit weiterem Schreiben vom 24. Februar 2005 ließ auch der Beschwerdeführer (per Fax) eine Verlegung des Verhandlungstermins wegen eines von diesem ebenfalls langfristig geplanten Auslandsaufenthalts beantragen. Gleichzeitig ließ er beantragen, ihn nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da über die bereits schriftlich vorgenommene Einlassung hinaus keine weiteren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgegeben würden.
4 Das Amtsgericht Tiergarten teilte in Beantwortung des ersten Verlegungsantrags durch Schreiben vom 28. Februar 2005 mit, eine Verlegung komme nicht in Betracht. Es stellte dem Verfahrensbevollmächtigten anheim, zum Termin einen Vertreter zu entsenden.
5 In der Hauptverhandlung am 3. März 2005 ließ sich der Beschwerdeführer durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte, damals Rechtsassessorin und bestellte Vertreterin seines Verfahrensbevollmächtigten, vertreten.
6 Das Amtsgericht Tiergarten verwarf den Einspruch des Beschwerdeführers durch Urteil vom 3. März 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin. Das Fehlen sei unentschuldigt. Der Beschwerdeführer habe weder mitgeteilt, ob der Auslandsaufenthalt beruflich oder privat veranlasst gewesen sei noch ob dieser hätte verlegt werden können noch seit wann er geplant gewesen sei. Auch hätten die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Die Bekundungen der Polizeibeamten und Zeugen stünden im diametralen Gegensatz zu der Einlassung des Beschwerdeführers. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu anderen, unter Umständen günstigeren Aussagen der Polizeibeamten hätte führen können.
7 Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten auf das ihm an diesem Tage zugestellte Urteil des Amtsgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führte unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung aus, dass er im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigt gewesen sei, da er rechtzeitig sowohl die Verlegung des Hauptverhandlungstermins als auch die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt, jedoch hierauf keinen Bescheid erhalten habe, obgleich er im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Hauptverhandlungstermin mit einer Erwiderung habe rechnen dürfen. Weiter sei er auch im Hinblick auf die lange vor dem Hauptverhandlungstermin geplante und gebuchte Auslandsreise, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Bezug gehabt habe, als entschuldigt anzusehen.
8 Mit Beschluss vom 22. März 2005 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Ein Wiedereinsetzungsantrag könne grundsätzlich nicht auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die das Gericht bereits in seinem Verwerfungsurteil nicht als genügende Entschuldigung angesehen habe.
9 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer fristgemäß sofortige Beschwerde. Unter erneutem Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung wiederholte und vertiefte er die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags und wies insbesondere darauf hin, dass das Amtsgericht gehalten sei, den Entbindungsantrag des Beschwerdeführers zu bescheiden, und ihm eine etwa ablehnende Entscheidung durch Zustellung gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte bekannt machen müssen.
10 Das Landgericht Berlin verwarf mit Beschluss vom 3. Mai 2005 die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es nahm Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Mitteilung des Gerichts auf eine Terminsverlegung nicht habe vertrauen dürfen.
11 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Er wiederholt die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die Tatsache, dass sein Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beschieden worden sei, obwohl er mit einem Bescheid habe rechnen dürfen, in seinen Entscheidungsgründen übergangen habe.
12 Dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
13 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
14 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> und 24. August 2005 - VerfGH 73/99 - JR 2002, 101 f.; st. Rspr.). Er gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Auch muss das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht entgegengenommenes Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung auch bedacht hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht diese Verpflichtung verletzt hat, wenn sich dies aus den näheren Umständen des Einzelfalles eindeutig ergibt (Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entscheidungserheblichen Parteivortrags in seinen Entscheidungsgründen übergeht (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.).
15 Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung war unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung gestellt worden und also rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hatte sich sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht nachdrücklich darauf berufen, dass sein Antrag, gestellt am 24. Februar 2005, bis zur Hauptverhandlung am 3. März 2005 nicht beschieden worden war, obwohl er nach den zeitlichen Abläufen mit einem Bescheid habe rechnen dürfen. Mit diesem Vortrag hat sich weder das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2005, auf dessen Begründung das Landgericht Bezug nimmt, noch das Landgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2005 auseinandergesetzt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Begründung des Amtsgerichts, Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz vom 10. März 2005 hätten zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde gemacht werden müssen. Diese Begründung bezieht sich auf eine
16 Da das Landgericht einen nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung maßgeblichen Sachvortrag des Beschwerdeführers in seinen Entscheidungsgründen nicht behandelte, ist davon auszugehen, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat. Der Beschluss des Landgerichts beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu einer günstigeren Entscheidung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung gelangt wäre.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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