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95 A/03•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2003-09-12, 95 A/03
95 A/03Tribunal Constitucional12 de set. de 2003
1. Der Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 kann nicht begehrt werden, wenn der Antragsteller noch Abhilfe auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg suchen kann, ohne daß dies von vornherein aussichtslos erscheint. 2. Hier: Im Hinblick auf EGZPO <juris: ZPOEG> § 26 Nr 8 iVm ZPO § 8 steht die Unzulässigkeit der vom Antragsteller eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zweifelsfrei fest, so daß ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Zwangsräumung gem ZPO § 544 Abs 5 S 2 iVm ZPO § 719 Abs 2 nicht von vornherein aussichtslos erscheint. 3. Ein Landesverfassungsrichter ist nicht deshalb kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, weil er mit einem Gesellschafter der am Verfahren beteiligten BGB-Gesellschaft verheiratet ist oder war, da Beteiligter iSv VGHG BE § 16 Abs 1 Nr 1 die BGB-Gesellschaft ist und nicht der einzelne Gesellschafter. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 1. April 2003, 65 S 444/00, Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-12
Aktenzeichen: 95 A/03
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2003:0912.95A03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 1 Nr 1 VGHG BE, § 16 Abs 2 VGHG BE, § 31 Abs 1 VGHG BE, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 kann nicht begehrt werden, wenn der Antragsteller noch Abhilfe auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg suchen kann, ohne daß dies von vornherein aussichtslos erscheint.
Hier: Im Hinblick auf EGZPO <juris: ZPOEG> § 26 Nr 8 iVm ZPO § 8 steht die Unzulässigkeit der vom Antragsteller eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zweifelsfrei fest, so daß ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Zwangsräumung gem ZPO § 544 Abs 5 S 2 iVm ZPO § 719 Abs 2 nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Ein Landesverfassungsrichter ist nicht deshalb kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, weil er mit einem Gesellschafter der am Verfahren beteiligten BGB-Gesellschaft verheiratet ist oder war, da Beteiligter iSv VGHG BE § 16 Abs 1 Nr 1 die BGB-Gesellschaft ist und nicht der einzelne Gesellschafter.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 1. April 2003, 65 S 444/00, Urteil
1 Das Landgericht Berlin hat durch Berufungsurteil vom 1. April 2003 einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage der Beteiligten gegen die Antragsteller stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Antragsteller haben beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Verfassungsbeschwerde ist bisher nicht entschieden worden.
2 Mit einem am 9. Juli 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller sinngemäß beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zu einer Entscheidung auszusetzen. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluß vom 25. Juli 2003 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 hat die Beteiligte Einwendungen gegen diesen Beschluß vorgebracht. Diese veranlassen den Verfassungsgerichtshof, nach Anhörung der Antragsteller seinen Beschluß von Amts wegen aufzuheben und erneut über den Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, zu entscheiden. Bei nochmaliger und vertiefter Prüfung der Rechtslage ergibt sich, daß der Antrag als unbegründet abzulehnen ist.
3 Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts noch Abhilfe auf dem Rechtsweg suchen können, ohne daß dies von vornherein aussichtslos erscheint. Entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs steht im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 8 ZPO die Unzulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zweifelsfrei fest. Damit erscheint auch ein gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 719 Abs. 2 ZPO beim Beschwerdegericht zu stellender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht von vornherein aussichtslos. Unter diesen Umständen ist für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs derzeit kein Raum.
4 Die Richterin Dr. Möcke, die mit einem Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens verheiratet war, ist vorliegend nicht kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr rechtsfähig und im Zivilrechtsstreit parteifähig (BGHZ 146, 342 - 357). Beteiligter im Sinne von § 16 Abs. 1 Ziff. 1 VerfGHG ist daher die Klägerin des Ausgangsverfahrens als solche, nicht deren einzelne Mitglieder.
5 Zwar geht § 16 VerfGHG nicht wie z. B. § 13 Abs. 1 VwVfG oder § 63 VwGO von einem formellen Begriff des Beteiligten aus, sondern stellt auf die materielle Betroffenheit ab. Wie bereits die Regelung in § 16 Abs. 2 VerfGHG zeigt, muß insoweit aber eine Grenzziehung zwischen fernliegenden und im Regelfall unerheblichen und naheliegenden und bei der praktischen Handhabung des § 16 VerfGHG klar bestimmbaren Wirkungen erfolgen. Im Kündigungsprozeß vermag die Mitgliedschaft in einer größeren Eigentümer-GbR mit einem weit unter der Mehrheit liegenden Anteil ebensowenig eine solche naheliegende und klar bestimmbare Betroffenheit zu begründen wie es die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Gesellschafterstellung in einer GmbH oder AG vermöchte, wenn diese Verfahrensbeteiligte im gleichen Rechtsstreit wäre. Besonderheiten, die vorliegend eine darüber hinausgehende Betroffenheit des früheren Ehemanns der Richterin und damit eine individuelle Beteiligtenstellung i. S. d. § 16 VerfGHG belegen könnten, sind nicht ersichtlich.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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