Exhaustion of remedies after an improperly substantiated procedural complaint

56/97Tribunal Constitucional18 de jun. de 1998Direito constitucionalInadmissível

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Resumo Omnilex

The complainant sought a pension for the consequences of an occupational disease. The Berlin Social Court dismissed his claim, and the Berlin Higher Social Court rejected his appeal. He later alleged that the courts had denied him a hearing by disregarding evidence requests. The Constitutional Court declared the complaint inadmissible in its entirety: the Federal Social Court was not a Berlin public authority; the challenge to the 1994 recusal order was late; the complaint about the 1997 correction order did not sufficiently identify a constitutional violation; and the challenge to the social-court judgments failed because the alleged procedural defect had not been properly substantiated in the appeal on points of law.

Sumário Omnilex

§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG; exhaustion of legal remedies where a procedural defect is challengeable by an ordinary remedy. A complainant must first raise the defect in accordance with the applicable procedural rules, even where the alleged defect is itself a constitutional violation. Exhaustion is not satisfied if the reviewing instance could not examine the defect because it was not pleaded in the form required by procedural law. The right to be heard under Art. 15 Abs. 1 Verf BE constitutes a procedural defect within the meaning of § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG and may be raised by an appeal against refusal of leave to appeal. That appeal must meet the substantiation requirements of § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; failure to do so leaves the legal remedies unexhausted.

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 56/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-18

Aktenzeichen: 56/97

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1998:0618.56.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs 2 Satz 1 VerfGHG ist nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht in einer den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften genügenden Weise gerügt worden ist.

Orientierungssatz

  1. Zum Erfordernis der Rechtswegerschöpfung bei Geltendmachung von mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel vgl BVerfG, 1963-05-15, 2 BvR 106/63, BVerfGE 16, 124 <127>.

Zu Ls: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem Verf BE Art 15 Abs 1 ist ein Verfahrensmangel iSv SGG § 160 Abs 2 Nr 3.

  1. Hier: Fehlende Erschöpfung des Rechtswegs iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1, da die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach Ansicht des BSG nicht den Darlegungsanforderungen genügt, die SGG § 160a Abs 2 S 3 an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde stellt.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 5. August 1991, S 69 U 166/90, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin, 12. Dezember 1996, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin, 27. Oktober 1994, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend Landessozialgericht Berlin, 16. April 1997, L 3 U 70/91, Urteil vorgehend BSG, 27. Mai 1997, 2 BU 66/97, Beschluss

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren eine Verurteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Geschäftsstelle Berlin, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4301 und/oder im Sinne der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung eine Verletztenrente zu gewähren. Seine Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 5. August 1991 abgewiesen, seine Berufung hat das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom 12. Dezember 1996 zurückgewiesen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Berlin durch Beschluß vom 27. Oktober 1994, wegen festgestellter Schreibfehler berichtigt durch Beschluß vom 16. Januar 1995, das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Richterin am Landessozialgericht zurückgewiesen; durch Beschluß vom 16. April 1997 hat das Landessozialgericht Berlin überdies einem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands seines Urteils vom 12. Dezember 1996 teilweise statt gegeben und im übrigen den Antrag abgelehnt. Durch Beschluß vom 27. Mai 1997 hat das Bundessozialgericht die Beschwerde das Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin als unzulässig verworfen.

2 Gegen die bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Januar 1995 - richtet sich die am 3. Juli 1997 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er macht geltend, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem durch Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Er meint, die Gerichte hätten ohne Begründung seine Beweisanträge übergangen; das rechtfertige den Schluß auf einen verfassungsrechtlich beachtlichen Verfahrensmangel.

3 Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Prof. Dr. Finkelnburg, ist gemäß § 17 Abs. 1 VerfGHG von der Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1998 - VerfGH 56/97 -). -

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 1997 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG schon deshalb unstatthaft, weil es sich bei diesem Beschluß nicht - wie von § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt - um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin handelt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landessozialgerichts vom 27. Oktober 1994 richtet, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Richterin am Landessozialgericht zurückgewiesen worden ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingehalten hat. Da dieser Beschluß gemäß § 177 SGG unanfechtbar war und gemäß § 202 SGG i.V.m. § 548 ZPO auch in der Revisionsinstanz nicht hätte nachgeprüft werden können, begann die zweimonatige Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG mit dem Eingang des Beschlusses beim Beschwerdeführer am 12. November 1994 zu laufen.

6 Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen den dem Beschwerdeführer am 16. Mai 1997 zugegangenen Beschluß des Landessozialgerichts vom 16. April 1997 richtet, mit dem das Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Beschwerdeführers entschieden hat. Gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde die konkrete und nachvollziehbare Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Maßnahme - hier also den in Rede stehenden Beschluß des Landessozialgerichts - in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. u. a. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung; Sie erschöpft sich in dem sinngemäßen Vorbringen, der angegriffene Beschluß sei inhaltlich unrichtig. Damit ist den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht genügt.

7 2. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mit ihr das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 1996 und das diesem vorausgegangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 1991 angreift. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 VerfGHG erschöpft.

8 | | | | | --- | --- | --- | | Mit Blick namentlich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts macht der Beschwerdeführer geltend, sie beruhe auf einem Verfahrensmangel, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Er ist im sozialgerichtlichen Verfahren mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar. Deshalb muß derjenige, der einen solchen, mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel rügen will, zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG diesen Mangel selbst dann, wenn es sich um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften geltend machen (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u.a. Beschluß vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 106/93 - BVerfGE 16, 124 <127>). Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist daher u. a. dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht in einer den Anforderungen der maßgeblichen Verfahrensvorschriften genügenden Form gerügt worden ist. So liegen die Dinge hier. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluß vom 27. Mai 1997 erkannt, die insbesondere auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen | | Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen genüge, die § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde stellt. |

9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Palavras-chave

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A procedural defect that can be challenged by an ordinary remedy must be raised in the form required by the applicable procedural rules to exhaust the legal remedies.

The Federal Social Court could not review the alleged denial of a hearing because the appeal failed to meet the substantiation requirements of § 160a(2), sentence 3 SGG. The complainant therefore had not exhausted the legal remedies.

The Federal Social Court's decision was not an act of public authority of the State of Berlin.

Section 49(1) VerfGHG limits the complaint to acts of public authority of the State of Berlin.

The constitutional complaint was out of time as to that order.

The order was unappealable and could not be reviewed at the revision stage, so the two-month period began when it was received on 12 November 1994.

The complainant did not concretely and intelligibly explain how the order could have violated a right under the Berlin Constitution.

The complaint merely asserted that the order was substantively incorrect, which did not satisfy the substantiation requirement.

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