Constitutional complaint alleging violations in driver’s-license proceedings

46/95Tribunal Constitucional21 de set. de 1995Direito regulatórioInadmissível

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Resumo Omnilex

The complainant challenged the Berlin residents’ registration authority’s immediate enforcement of its order withdrawing his replacement driver’s license, together with the administrative courts’ refusal to restore suspensive effect. He relied on the presumption of innocence, rights under Article 1 VvB in conjunction with the Basic Law, and the rule-of-law principle. The Constitutional Court held the complaint inadmissible: the presumption of innocence does not apply in administrative litigation; Article 1(3) VvB does not create a route to assert federal-law subjective rights before the court; and the rule-of-law principle is not an independently enforceable individual right. No other Berlin constitutional right was identified.

Sumário Omnilex

Section 49(1) VGHG BE; Article 65(2) VvB protects the presumption of innocence only in criminal, regulatory-offence, and disciplinary proceedings, not in administrative litigation. Article 1(3) VvB reiterates the binding of Berlin’s state organs to fundamental rights and other federal law under Articles 1(3) and 20(3) GG, but does not confer jurisdiction to entertain complaints alleging violation of subjective federal-law rights. The rule-of-law principle, reflected in the preamble and overall structure of the Berlin Constitution, is not an individual right that may be invoked independently in a constitutional complaint. It supports individual legal claims only in conjunction with another subjective right (consid. 6–8).

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 46/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-09-21

Aktenzeichen: 46/95

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1995:0921.46.95.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Abs 3 Verf BE, Art 65 Abs 2 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das in Verf BE Art 65 Abs 2 verbürgte Grundrecht der Unschuldsvermutung gilt nur im Bereich Kriminal-, Ordnungs- und Disziplinarstrafverfahren, nicht aber im Verwaltungsstreitverfahren.

  2. Verf BE Art 1 Abs 3, der die sich aus GG Art 20 Abs 3 ergebende Bindung der Berliner Landesorgane an die Grundrechte und an das übrige Bundesrecht wiederholt, eröffnet nicht den Weg zur beachtlichen Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem VerfGH.

  3. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten (vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81ff).

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 9. Januar 1995, XX, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 19. April 1995, XX, Beschluss

Gründe

I.

1 Durch seit dem 26. Januar 1994 rechtskräftiges Urteil vom 30. September 1992 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den seit 1965 wiederholt verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne deutsche Fahrerlaubnis in zwei im Jahre 1991 begangenen Fällen zu einer Geldstrafe und sprach gleichzeitig eine Sperre für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren aus. Die dem Beschwerdeführerin in Österreich erteilte Fahrerlaubnis habe für ihn in Deutschland keine Gültigkeit, weil er seinen ständigen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung nahm der Beschwerdeführer - wie er vorbringt: aus wirtschaftlichen Gründen - zurück.

2 Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 entzog das Landeseinwohneramt Berlin dem Beschwerdeführer einen von der Kreisverwaltung Kusel am 8. September 1992 ausgestellten deutschen Ersatzführerschein mit der Begründung, die Fahrerlaubnis sei in Unkenntnis der im Jahre 1991 begangenen Verkehrsstrafen erteilt worden. Zugleich ordnete das Landeseinwohneramt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 die sofortige Vollziehung seines Bescheids an. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 9. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen, abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 19. April 1995 zurückgewiesen.

3 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes und die ihm einen vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts. Er macht geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes verstießen gegen Art. 65 der Verfassung von Berlin (VvB), weil sie vollendete Tatsachen schafften, bevor die Grundentscheidung, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, rechtskräftig sei. Zugleich verletzten diese Entscheidungen Art. 1 VvB i. V. m. Art. 1 GG, da er seine Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erworben habe. Im übrigen verstießen sie gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2, 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 VvB).

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde setzt u. a. einen Vortrag des Beschwerdeführers voraus, der die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts zumindest als möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier.

6 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung des Art. 65 Abs. 2 VvB beruft, übersieht er, dass das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht (der sog. Unschuldsvermutung) nur im Bereich von Kriminal-, Ordnungs- und Disziplinarstrafverfahren, nicht aber in dem hier in Rede stehenden Verwaltungs(streit)verfahren gilt (vgl. dazu Beschluss vom 17. Mai 1995 - VerfGH 24/95 -). Aus diesem Grunde kann eine Verletzung dieses Grundrechts hier offensichtlich nicht in Betracht kommen.

7 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des „Art. 1 der Berliner Verfassung i. V. m. Art. 1 GG" (Beschwerdeschrift S. 5) geltend macht, ist von ihm kein vor dem Verfassungsgerichtshof rügefähiges Recht angesprochen. Da er in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht die Verletzung der den Status von Berlin betreffenden Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 und 2 VvB gemeint haben kann, ist davon auszugehen, dass er insoweit auf Art. 1 Abs. 3 VvB abstellen wollte. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das übrige Bundesrecht. Das eröffnet allerdings nicht den Weg zur (beachtlichen) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93* -).

8 Das vom Beschwerdeführer schließlich bemühte Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist ebenfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar rügefähiges individuelles Recht. Vielmehr entfaltet es Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen, subjektiven Rechten (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). Ein solches anderes, subjektives Recht wird in diesem Zusammenhang weder vom Beschwerdeführer angesprochen noch ist es sonst ersichtlich.

9 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGH.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Palavras-chave

constitutional complaintadmissibilitypresumption of innocenceadministrative litigationrule of law

The complaint did not identify a Berlin constitutional subjective right that could have been violated on the facts alleged.

The presumption of innocence under Article 65(2) VvB applies to criminal, regulatory-offence, and disciplinary proceedings, not administrative litigation. Article 1(3) VvB does not permit claims based on subjective rights under federal law before this court. The rule-of-law principle is not independently enforceable by constitutional complaint absent connection to another subjective right.

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