Student body lacks standing to challenge university election rules

7/95Tribunal Constitucional16 de ago. de 1995Direito constitucionalInadmissível

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Resumo Omnilex

The Student Body of the Technical University of Berlin challenged a 1994 regulation switching university elections from the d’Hondt method to Hare–Niemeyer, arguing that the new method could distort voter preferences and violate equality and electoral principles. The Constitutional Court of the State of Berlin dismissed the complaint as inadmissible. The student body is a public-law legal entity, and its statutory responsibilities—including its political mandate—are not exercises of students’ individual freedoms that confer fundamental-rights capacity. In any event, electoral equality is an individual right of voters; any distortion would affect eligible students, not the student body itself.

Sumário Omnilex

Art. 21 Verf BE; § 18 Abs. 1 and 2 HSchulG BE; capacity to bring a constitutional complaint and public-law entities’ fundamental-rights capacity. A party alleging violation of fundamental or equivalent rights must itself be capable of holding those rights. Public-law legal entities are generally excluded because they perform statutory tasks rather than exercise individual freedoms. Exceptionally, they may invoke rights where their formation and activity express the free development of natural persons, as universities may do concerning academic freedom. A student body’s statutory representation of student interests, including its political mandate, does not itself constitute the exercise of students’ individual freedoms. Electoral equality is an individual right of the voter, not a collective right of the student body; alleged distortion of the vote therefore affects eligible voters, not the student body.

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 7/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-16

Aktenzeichen: 7/95

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1995:0816.7.95.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 3 GG, Art 21 Verf BE, § 18 Abs 1 S 2 HSchulG BE, § 18 Abs 2 S 1 HSchulG BE, § 18 Abs 2 S 2 HSchulG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl VerfGH Berlin, 1992-10-19, 24/92, LVerfGE 1, 9ff).

  2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur ausnahmsweise in den Schutzbereich materieller Grundrechte einbezogen, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist (vgl BVerfG, 1987-04-14, 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192 <196>), so wie dies für Universitäten hinsichtlich des Grundrechts der Freiheit von Forschung und Lehre iSv GG Art 5 Abs 3 (Verf BE Art 21) der Fall ist.

  3. Hier:

a. Die Beschwerdeführerin (Studentenschaft der TU Berlin) ist nach HSchulG BE § 18 Abs 1 S 2 als rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

b. Jedoch gewährt die Verf BE keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die Wahrnehmung der der Studentenschaft gesetzlich durch HSchulG BE § 18 Abs 2 zugeordneten Aufgaben.

c. Auch soweit die Studentenschaft gem HSchulG BE § 18 Abs 2 S 1 und 2 dazu berufen ist, ein politisches Mandat wahrzunehmen, erfolgt dies nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten.

  1. Überdies ist das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl ein Individualgrundrecht des Wählers und kein Kollektivrecht der Teilkörperschaft "Studentenschaft", so daß die gegen die Einführung des Berechnungsverfahrens Hare-Niemeyer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin - sollten diese von Bedeutung sein - allenfalls die wahlberechtigten Studierenden treffen würde.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. I Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GVBl. S. 425). Durch diese Bestimmung wird für die Wahlen der Mitglieder des Akademischen Senats, des Konzils, der Fachbereichsräte, der Hochschulmitglieder im Kuratorium und der Mitglieder des Studentenparlaments an Hochschulen des Landes Berlin, die nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl erfolgt, die bisher vorgeschriebene Verteilung der Sitze nach dem Höchstwahlverfahren d'Hondt durch das "Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer)" ersetzt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß das Verfahren Hare/Niemeyer bei Wahlen zu den kleinen Gremien einer Universität zu Verzerrungen des Wählerwillens führen könne. Sie sieht deshalb in der Einführung dieses Verfahrens durch Art. I Nr. 1 der angefochtenen Verordnung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 6 Abs. 1 VvB sowie der sich aus diesem Grundrecht und den Art. 26 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 55 Abs. 1 VvB ergebenden Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, unmittelbarer, freien, gleichen und geheimen Wahl, denen sie Geltung für jegliche Wahl im öffentlich-rechtlichen Bereich, also auch für die Wahlen an den Universitäten des Landes Berlin, beimißt.

2 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung und der Präsident der Technischen Universität Berlin haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht parteifähig ist.

4 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, sich durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92*, - NVwZ 1993, 1093).

5 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts besitzt hinsichtlich der hier geltend gemachten Rechte keine Grundrechtsfähigkeit. Grundrechte sind in erster Linie Individualrechte des Einzelnen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern sollen (so zu den Grundrechten des Grundgesetzes BVerfGE 75, 192, 195). Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist daher nur gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist (vgl. BVerfG aaO S. 196). Diese Voraussetzung liegt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht vor. Denn die Erfüllung der ihnen gesetzlich zugeordneten Aufgaben erfolgt in der Regel nicht zur Wahrnehmung individueller Freiheiten, sondern zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben und Kompetenzen (vgl. BVerfG aaO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies beispielsweise für Universitäten und Fakultäten hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) oder für Rundfunkanstalten hinsichtlich der Freiheit der Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 GG) der Fall ist.

6 2. Die Beschwerdeführerin ist nach § 18 Abs.1 Satz 2 BerlHG eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule, die ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung ist. Daher ist auch die Beschwerdeführerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind ihr durch Gesetz zugeordnet (§ 18 Abs. 2 BerlHG). Einen gerade die Wahrnehmung dieser Aufgaben umfassenden Grundrechtsschutz gewährt die Verfassung von Berlin nicht. Auch soweit die Studentenschaft dazu berufen ist, die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, und sie in diesem Sinne ein politisches Mandat wahrnimmt (so § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BerlHG), erfolgt dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten. Die Beschwerdeführerin kann daher als solche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.

7 3. Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin Grundrechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuerkennen wollte, wäre ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die von ihr geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Wahlgleichheit - eine Verletzung der übrigen von ihr geltend gemachten Grundsätze der allgemeinen, freien, unmittelbaren und geheimen Wahl scheidet ersichtlich von vornherein aus - nicht sie, sondern allenfalls die wahlberechtigten Studierenden treffen würde. Denn nur deren in der Stimmabgabe zum Ausdruck kommender Wählerwille würde verfälscht, träfen die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen das Verfahren "Hare-Niemeyer" zu. Das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl ist ein Individualrecht des Wählers, kein Kollektivrecht der aus den "immatrikulierten Studenten und Studentinnen" bestehenden, von § 18 Abs. 1 BerlHG geschaffenen Teilkörperschaft "Studentenschaft".

8 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.

9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Palavras-chave

constitutional complaintstandingpublic-law legal entityfundamental-rights capacitystudent bodyelectoral equalityuniversity elections

The student body is not capable of holding the fundamental rights invoked in connection with its statutory tasks and therefore lacks standing.

Public-law entities generally exercise statutory functions rather than individual freedoms. The student body’s statutory political mandate is not an exercise of students’ individual freedoms, and Berlin law gives it no comprehensive fundamental-rights protection for those tasks.

The alleged effects would concern eligible students as individual voters, not the student body as a collective entity.

Electoral equality is an individual right of the voter, not a collective right of the student body. Any distortion caused by the Hare–Niemeyer method would affect the voters’ expressed will.

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