Challenge to a pre-1990 Berlin landscape protection regulation

34/93Tribunal Constitucional11 de ago. de 1993Direito constitucionalInadmissível

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Resumo Omnilex

A property owner challenged § 6 no. 8 of Berlin’s 1990 Tegeler Fließ landscape protection regulation, which barred construction on his land, alleging a breach of property rights under Article 15(1) VvB. The Constitutional Court declared the complaint inadmissible: the regulation had taken effect before the Constitutional Court Act introduced constitutional complaints against Berlin state-law provisions on 2 December 1990, and no transitional rule covered earlier regulations. The court added that the complaint would also fail on the merits. The land had already been subject to an absolute construction ban under a 1955 regulation, so the 1990 rule did not further restrict the owner’s property rights.

Sumário Omnilex

§ 58(1), second sentence, VerfGHG; constitutional complaint against Berlin state-law provisions: The remedy was introduced by the Constitutional Court Act, effective 2 December 1990. In the absence of a transitional provision, it is unavailable against provisions that had already taken effect before that date. The transitional rule governing the commencement of time limits does not extend the Court’s jurisdiction to such earlier provisions. In property matters, replacing an existing absolute construction prohibition with a prohibition in a later regulation does not, without a change in the owner’s legal position, constitute an additional interference with property rights under Article 15(1) VvB.

Texto completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 34/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-08-11

Aktenzeichen: 34/93

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:1993:0811.34.93.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Rechtsvorschrift (hier: Landschaftsschutzverordnung "Tegeler Fließ" § 6 Nr 8) des Berliner Landesrechts richtet, die vor Inkrafttreten des VGHG BE am 1990-12-02 wirksam geworden ist, ist unzulässig.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks B. Er wendet sich gegen § 6 Nr. 8 der sein Grundstück erfassenden Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk R. von Berlin vom 8. Mai 1990 (GVBl. S. 1014), wonach es verboten ist, in dem betreffenden Gebiet ("Landschaftsschutzgebiet Tegeler Fließ") bauliche Anlagen zu errichten, und zwar auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen.

2 Der Beschwerdeführer trägt vor, durch § 6 Nr. 8 der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung werde er in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. § 6 Nr. 8 der Verordnung habe nämlich für sein Grundstück ein Bauverbot eingeführt. Die von ihm beantragte Bauerlaubnis für ein Zweifamilienhaus auf seinem Grundstück sei aufgrund der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 durch Vorbescheid des Bezirksamtes R. von Berlin vom 14. März 1984 (Nr. 547/84), Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 10. August 1987 (II B 13 - Rei 61.87), Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1989 (VG 13 A 70.87) und Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 1992 (OVG 2 B 22.89) abgelehnt worden.

3 Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtsvorschrift, gegen die sie sich richtet, bereits wirksam geworden ist, bevor das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246/ GVABl. S. 510) am 2. Dezember 1990 in Kraft getreten ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG).

5 Die Möglichkeit, eine landesverfassungsrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts zu erheben, ist erst durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 eröffnet worden. Von der Aufnahme einer Übergangsregelung, die anordnet, selbst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts könnten mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, hat der Gesetzgeber abgesehen. Um eine solche Übergangsregelung handelt es sich auch nicht bei Art. II Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280). Diese Vorschrift läßt zwar die zur Geltendmachung von Rechten aufgrund des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof einzuhaltenden Fristen erst einen Monat nach der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegende landesrechtliche Rechtsvorschrift voraus, betrifft mithin keine Rechtsvorschriften, die vor dem 2. Dezember 1990 in Kraft getreten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 30. Juni 1992 VerfGH 4/92 - Abdruck S. 3 und Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Abdruck S. 14 f.).

6 Im übrigen könnte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch § 6 Nr. 8 der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung werde in einer Weise in sein aus seinem Eigentum fließendes Recht auf Baufreiheit eingegriffen, die nicht mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil das Grundstück des Beschwerdeführers schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung einer Bebauung schlechthin entzogen war und sich daran durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nichts geändert hat. § 6 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 greift mithin nicht zusätzlich in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein, sondern läßt seine eigentumsrechtliche Rechtsstellung unberührt.

7 Nach der übereinstimmend von den Verwaltungsinstanzen sowie dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht in ihren Entscheidungen vertretenen, vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Ansicht ist sein Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1989 (VG 13 A 70.87) offengelassen, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bebauung seines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus schon deshalb planungsrechtlich unzulässig ist, weil dieses Vorhaben nicht zu den im Außenbereich bevorzugt zulässigen Vorhaben zählt und der seinerzeit maßgebliche Flächennutzungsplan das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft vorsah. Es hat entscheidungstragend angenommen, dieses Grundstück unterliege einem durch § 2 Nr. 2a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ im Verwaltungsbezirk R. von Berlin vom 21. Februar 1955 (GVBl. S. 121) begründeten, absoluten Bauverbot; Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Diese Rechtsauffassung wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Sie ist landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Somit ist mit Blick auf das Grundstück des Beschwerdeführers das durch § 6 Nr. 8 der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 ausgesprochene Bauverbot lediglich an die Stelle des durch § 2 Nr. 2a der Landschaftsschutzverordnung vom 21. Februar 1955 ausgelösten Bauverbots getreten. Das begründet keinen mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbaren Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesverfassungsrecht u.a. Bryde, Rn. 66 S. 868 zu Art. 14, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Bd. I, 4. Aufl.). Angesichts dessen kann unberücksichtigt bleiben, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bebauung seines im Außenbereich gelegenen Grundstücks überdies weiterhin planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, weil eine derartige Bebauung den Darstellungen (auch) des nunmehr geltenden Flächennutzungsplans widerspricht, der dieses Grundstück als Grünfläche ausweist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33f VerfGHG.

9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Palavras-chave

constitutional complainttemporal jurisdictiontransitional provisionsproperty rightsconstruction prohibitionlandscape protection

The complaint was inadmissible because the challenged regulation had taken effect before the statutory introduction of constitutional complaints against Berlin state-law provisions.

The Constitutional Court Act, effective 2 December 1990, introduced this form of complaint. No transitional provision extended it to regulations that had already taken effect.

The regulation did not impose an additional interference with a protected property position.

The land was already subject to an absolute construction prohibition under a 1955 landscape protection regulation. The 1990 prohibition merely replaced the earlier one, leaving the complainant’s property position unchanged.

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