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18 C 221/24•AG Passau, 2025-06-26, 18 C 221/24
18 C 221/24Tribunal de Primeira Instância26 de jun. de 2025
Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Datenschutzversto� zwingend den Eintritt eines konkret nachgewiesenen materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Der blo�e Normversto� gen�gt nicht. Auch bei weiter Schadensauslegung und fehlender Erheblichkeitsschwelle bleibt es dabei, dass ein tats�chlich erlittener, sp�rbarer Nachteil f�r die Anspruchsbegr�ndung dargelegt und bewiesen werden muss.� (Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 18 C 221/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz und L�schung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2 Der Kl�ger ist Nutzer der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp. Die Dienste Facebook und Instagram werden durch die Beklagte, WhatsApp durch die WhatsApp Ireland Limited in Dublin bereitgestellt. Bei Facebook und Instagram hat sich der Kl�ger mit folgenden E-Mailadressen angemeldet: ….
3 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.facbook.com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: Facebook). Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Der Kl�ger nutzt Facebook insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
4 Im Rahmen einer Registrierung bei Facebook gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 18 der Klageerwiderung = Bl. 4� d.A., Anlage B 8).
5 Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von Facebook dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre Facebook-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 22/23 der Klageerwiderung = Bl. 53/54 d.A., Anlage B 13). Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei (Anlage B 21). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 22).
6 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf Facebook/Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie Facebook/Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (vgl. Bl. 8 d. Duplik vom 18.12.2024 = Bl. 145 d. Akte, Anlagen B 25 – B 26). Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 12) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 27). Am 08.11.2023 willigte der Kl�ger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Kl�gers zu Werbezwecken verwenden darf.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2024 forderte der Kl�ger die Beklagte zur Zahlung von 1.500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten der klagenden Partei zu Zwecken zielgerichteter Werbung („targeted advertising“) sowie zur L�schung bzw. Einschr�nkung dieser personenbezogenen Daten der klagenden Partei auf. Die Beklagte reagierte auf das au�ergerichtliche Aufforderungsschreiben nicht.
8 Der Kl�ger tr�gt vor, die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO versto�en (Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage), indem sie das asymmetrische Rechtsverh�ltnis bewusst dahingehend ausgenutzt habe, dass sie in ihren seit dem Inkrafttreten der DS-GVO am 25.05.2018 geltenden Nutzungsbedingungen die nicht im Interesse des Kl�gers stehende personalisierte Werbung zu einer Dienstleistung f�r den Kl�ger erkl�rt habe, um die Vorschriften der DS-GVO zu umgehen. Eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) zur Nutzung der Daten zum Zwecke personalisierter Werbung habe nicht vorgelegen, weil eine etwaige Einwilligung nicht „freiwillig“ erfolgt sei. Die Datenverarbeitung sei auch nicht erforderlich gewesen f�r die Erf�llung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Auch �berwiegende berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) h�tten nicht vorgelegen.
9 Dem Kl�ger st�nde daher ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO bzw. aus einer Pers�nlichkeitsverletzung zu. Der Kl�ger behauptet, die unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung l�se bei ihm nicht nur das ungute Gef�hl permanenter �berwachung in seiner teilweise die eigene Intimsph�re ber�hrenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagten aus, sondern f�hre zu erheblichem �rger �ber dieses Verhalten der Beklagten sowie Kontrollverlust der Daten. Die Beklagte habe in der Zeit vom 25.05.2018 bis 06.11.2023 die Daten des Kl�gers rechtswidrig verwendet, um diese zu verkaufen und f�r personalisierte Werbung zu verarbeiten. Seit 2020 und dann vermehrt ab 2021 sei es zu Werbe- bzw. Spam-Anrufen, SMS und E-Mails gekommen, wobei es seit 2 Jahren wieder besser sei. Zudem w�rden die Sorgen und negativen Gef�hle wegen des Profilings und der �berwachung s�mtlicher Online-Aktivit�ten einen schweren Grundrechtseingriff darstellen. Insoweit stelle die Profilbildung nicht nur einen Versto�, sondern einen Schaden dar oder resultiere in einem solchen.
10 Der Kl�ger beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a.zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b.auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu zahlen
11 Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kl�ger seit 2020 und dann vermehrt ab 2021 Werbe- bzw. Spam-Anrufen, SMS und E-Mails erhalten habe.
13 Die Beklagte ist der Auffassung, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig erfolgt und dem Kl�ger sei auch kein Schaden entstanden. Zudem meint sie, dass der Klageantrag zu 2) nicht den Bestimmtheitsanforderungen entspr�che und dem Kl�ger jedenfalls keinen Anspruch auf L�schung bzw. Einschr�nkung personenbezogener Daten zustehe.
14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 30.05.25 Bezug genommen.
15 Die Klage ist teilweise bereits unzul�ssig und insgesamt unbegr�ndet.
I.
16 Das Amtsgericht Passau international, �rtlich und sachlich zust�ndig.
17 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kl�ger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.
18 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.
19 Das Amtsgericht Passau ist �rtlich zust�ndig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kl�ger im hiesigen Zust�ndigkeitsbereich wohnhaft.
20 Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 23 Nr. 1 GVG.
II.�
21 Die Klage ist hinsichtlich des beantragten Schadensersatzanspruches (Klageantrag 1) zul�ssig aber unbegr�ndet.
22 Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu. Unabh�ngig von einem etwaigen Versto� gegen Vorschriften der DS-GVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Versto� beruhenden Eintritt eines (immateriellen) Schadens.
23 1. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
24 Der Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO setzt voraus, dass der Anspruchssteller als betroffene Person anzusehen ist, ein Versto� gegen die DS-GVO vorliegt und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 267-271). Der Begriff des Schadens in Art. 82 DS-GVO ist nach dem Erw�gungsgr�nden Nr. 146 S. 3, 6 DS-GVO weit und auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Sch�den zu ersetzen und es darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschr�nkungen abgestellt werden (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 45-49, 51), aber allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solches oder der abstrakte Kontrollverlust begr�nden f�r sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294).
25 Der blo�e Versto� gegen Vorschriften der DS-GVO reicht somit nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen.
26 An diesem Rechtsbefund �ndert auch das weitere Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – juris) nichts (so etwa auch OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2023, 7 U 137/23 – juris). Hierin hat der EUGH zwar ausgef�hrt, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Versto�es gegen diese Verordnung bef�rchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbr�uchlich verwendet werden k�nnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat indes weiter ausgef�hrt, dass eine Person, die von einem solchen Versto� betroffen sei, nachweisen m�sse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DS-GVO darstellten. Das angerufene nationale Gericht m�sse, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordere, auf die Bef�rchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden k�nne.
27 Weiter hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21 a.a.O.) ausgef�hrt, der Ersatz eines immateriellen Schadens sei zwar nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abh�ngig zu machen. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abh�ngig mache, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Allerdings bedeute diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DS-GVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.
28 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl und Rufsch�digung, aber auch finanzielle Verluste, der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um blo�e Unannehmlichkeiten auszuschlie�en (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76).
29 So m�ssen f�r den geltend gemachten immateriellen Schaden Beeintr�chtigungen wie Angstgef�hle, seelisches Leid, psychische Beeintr�chtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge sp�rbarer seelischen Bel�stigungen gegeben sein, die �ber das allgemeine Lebensrisiko, sowie allt�gliche L�stigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 344, 345). Die Beweislast hierf�r tr�gt die Kl�gerseite (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21).
30 2. Gemessen an diesen rechtlichen Grunds�tzen – denen das Gericht folgt – hat der Kl�ger schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihm von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt bzw. nachgewiesen. So sind die schrifts�tzlich und m�ndlich vorgetragenen Beeintr�chtigungen nicht zur Begr�ndung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. nicht nachgewiesen.
31 a) Mit den Ausf�hrungen, der Kl�ger habe sich bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes „beobachtet“ gef�hlt und „ein ungutes Gef�hl“ gehabt sowie „erheblichen �rger empfunden“, wird schon keine ausreichende Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, die eine Zusprechung von immateriellem Schadensersatz rechtfertigen k�nnte (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2024 – 12 O 118/23-, GRUR-RS 2024, 18003 Rn. 19 ff.; LG Offenburg, Urteil vom 02.05.2024 – 3 O 196/23 –, GRUR-RS 2024, 11694 Rn. 39; LG Regensburg, Urteil vom 15.04.2024 – 75 O 1040/23 –, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 41; LG Amberg, Urteil vom 30.04.2024 – 13 O 432/23 –, GRUR-RS 2024, 11667, Rn. 22 ff.).
32 b) Soweit die Klagepartei dar�ber hinaus schrifts�tzlich ausf�hrt, sie bef�rchte eine Weitergabe der �ber sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Zwar nennt Erw�gungsgrund 75 den Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten als m�glichen Sch�den. Das kann aber nicht dar�ber hinwegt�uschen, dass der abstrakte Kontrollverlust f�r sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch begr�ndet (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294). Die Klagepartei hat indes nicht nachgewiesen, dass die Beklagte personenbezogenen Daten des Kl�gers unbefugt an Dritte weitergegeben hat. Ein Beweisangebot ist von Kl�gerseite nicht gemacht worden. Eine nicht nachgewiesene Datenweitergabe oder m�glicherweise tats�chlich auch unbegr�ndete Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Ankn�pfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begr�nden.
33 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall auch erheblich vom Kl�ger zitierten Urteil des BGH mit Urteil vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24) (so auch Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 8 O 57/23; Amtsgericht K�nigswinter, Urteil vom 19. November 2024, Az. 15 C 24/24; Amtsgericht Zeven, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. 3 C 77/24). In dem dort streitgegenst�ndlichen sogenannten „Scraping-Fall“ war die Sachlage eine andere, da die Daten der Kl�gerseite von Dritten gestohlen und im Internet ver�ffentlicht worden waren, w�hrend es im vorliegenden Fall um eine Datenverarbeitung des Kl�gers zu Zwecken der personalisierten Werbung durch die Beklagte selbst geht. Soweit der Kl�ger behauptet hat, dass die Beklagte die Daten des Kl�gers verkauft habe, so ist der Kl�ger wie bereits er�rtert beweisf�llig geblieben. Von daher scheidet ein gegen den Willen des Kl�gers erfolgter Verkauf der Daten und damit Verbreitung an Dritte, der m�glicherweise im Lichte der oben zitierten BGH-Rechtsprechung geeignet w�re, einen Schmerzensgeldanspruch auszul�sen, aus.
34 Zudem verm�gen auch die erstmals in der informatorischen Anh�rung vorgetragenen Werbe- bzw. Spam-Anrufe, SMS und E-Mails keinen Schaden zu begr�nden. Insoweit ist der Kl�ger bereits beweisf�llig geblieben, entsprechende Anrufe bzw. Nachrichten erhalten zu haben. Au�erdem hat er wie bereits ausgef�hrt nicht nachwiesen, dass die Beklagte entsprechende Daten an Dritte weitergegeben hat.
35 c) Dar�ber hinaus rechtfertigt auch das behauptete „Profiling“ der Beklagten nicht die Annahme eines Schadensersatzanspruches. Zwar weist der Kl�ger zu Recht darauf hin, dass Erw�gungsgrund 75 DS-GVO die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile als m�glichen Schaden nennt. Allerdings kommt auch insoweit zum Tragen, dass der blo�e Versto� gegen Vorschriften der DS-GVO nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. Eine konkrete Begr�ndung, weshalb dies im Hinblick auf das Profiling anders sein soll, liefert der Kl�ger nicht.
36 Eine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihm von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung und das behauptete Profiling – hat der Kl�ger nicht dargelegt. Das behauptete Profiling der Beklagten gibt noch keine Auskunft �ber konkrete, sp�rbare pers�nliche Auswirkungen und damit �ber einen immateriellen Schaden.
37 Nicht anderes ergibt sich auf aus dem von Kl�ger zitierten Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-446/21 („Schrems-Urteil“), da der EuGH keine faktischen Feststellungen getroffen oder rechtliche Schlussfolgerungen bez�glich der Verarbeitungst�tigkeiten der Beklagten oder der Einhaltung der DSGVO gezogen hat. In der Entscheidung wird vielmehr ausdr�cklich hervorgehoben, dass solche Feststellungen und Schlussfolgerungen dem nationalen Gericht vorbehalten sind und, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu pr�fen, ob sie zutreffend sind (vgl. Schrems-Urteil, Rn. 42, 57 und 63).
38 d) Abgesehen davon ist der Kl�gervortrag zu den erlittenen Beeintr�chtigungen auch in sich widerspr�chlich. Einerseits will der Kl�ger einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung f�r sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist er nicht bereit ab November 2023 daf�r im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erh�lt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anw�lte des Kl�gers einerseits vortragen, der Kl�ger f�hle sich durch pers�nliche Werbung beeintr�chtigt, andererseits der Kl�ger dem dann sp�ter zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist daf�r zu zahlen, dass diese Beeintr�chtigungen nicht mehr auftreten (so bereits LG Magdeburg, Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057; LG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2024, Az. 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2024, Az. 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758).
39 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
III.�
40 Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten L�schungs- und Nutzungseinschr�nkungsanspruches (Klageantrag 2) bereits unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet.
41 1. Der Klageantrag zu 2 ist bereits unzul�ssig, da ihm das Rechtsschutzbed�rfnis fehlt. Das Rechtschutzbed�rfnis ist gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse daran hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, also sein Ziel nicht auf einem einfacheren, billigeren Weg erreichen kann.
42 Der Antrag zielt auf L�schung bzw. Einschr�nkung seiner bei der Beklagten hinterlegten personenbezogenen Daten ab. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann ohne Weiteres ohne Bem�hung der Gerichte durch eine L�schung des kl�gerischen Benutzerkontos bei der Beklagten erreicht werden, sodass ein Rechtsschutzbed�rfnis nicht besteht (s. LG Aschaffenburg Endurteil v. 26.8.2024 – 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535 Rn. 62, 63, beck-online; LG Traunstein, Urteil vom 17.05.25, Az. 9 O 898/23; AG Zeven, Urteil vom 28.11.24, Az. 3 C 77/24, S. 5)
43 2. Dar�ber hinaus w�re der Antrag auch unbegr�ndet.
44 a) Soweit die Klagepartei gegen�ber der Beklagten eine L�schung jener Daten begehrt, die ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, steht dem entgegen, dass die Beklagte nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag die personenbezogenen Daten, die sie f�r die Schaltung personalisierter Werbung verwendet hat, f�r andere zul�ssige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut. Daten, welche allein zu Werbezwecken verarbeitet werden verbleiben bei der Beklagten mithin nicht. (LG Bamberg Endurteil v. 6.5.2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998, Rn. 56)
45 Zudem hat der Kl�ger am 08.11.2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe (LG Regensburg, Urt. v. 15.04.2024, GRUR-RS 2024, 11690). Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 b) sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben.
46 Die von Kl�ger erteilte Einwilligung begegnet im Hinblick auf die Freiwilligkeit entgegen der Ansicht des Kl�gers auch keinen rechtlichen Bedenken. Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt f�r soziale Online-Netzwerke f�r sich genommen nicht ausschlie�t, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen k�nnen (vgl. EuGH, Urteil v. 04.07.2023 – C-252/21, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorg�ngen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einf�hrung des Einwilligungsmodells und der M�glichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement abzuschlie�en (LG Regensburg, Urteil vom 15. April 2024, Az. 7; Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 8 O 57/23; Landgericht Traunstein, Urteil vom 17. Mai 2024, Az. 9 O 898/23, GRUR-RS 2024, 18005; Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 26. August 2024, Az. 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535).
47 Ferner hat die Beklagte die Folgen der Einwilligung sowohl in den Plattform-Dokumenten als auch im vorliegenden Prozess ausreichend dargelegt, so dass dies der Klagepartei zum Einwilligungszeitpunkt bewusst sein musste (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2024, Az. 12 O 118/23, GRUR-RS 2024 18003).
48 b) Die begehrte Beschr�nkung der Verwendung personenbezogener Daten auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke besteht ebenfalls nicht, weil der Kl�ger durch seine Einwilligung in die weitere Nutzung auch darin eingewilligt, dass die Informationen aus seinem Konto weiterhin genutzt werden d�rfen (LG Bamberg Endurteil v. 6.5.2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998, Rn. 57).
IV.
49 Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsanspr�che
IV.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Datenschutzversto� zwingend den Eintritt eines konkret nachgewiesenen materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Der blo�e Normversto� gen�gt nicht. Auch bei weiter Schadensauslegung und fehlender Erheblichkeitsschwelle bleibt es dabei, dass ein tats�chlich erlittener, sp�rbarer Nachteil f�r die Anspruchsbegr�ndung dargelegt und bewiesen werden muss.� (Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Subjektive Unmutsbekundungen wie ein „ungutes Gef�hl“, das Empfinden, „beobachtet“ zu werden, oder allgemeiner �rger im Zusammenhang mit personalisierter Werbung stellen ohne weitergehende, konkretisierte und belegte seelische Beeintr�chtigungen keinen ersatzf�higen immateriellen Schaden dar. Erforderlich sind nachvollziehbar dargelegte psychische Belastungen von einigem Gewicht, die �ber das allgemeine Lebensrisiko und blo�e Alltagsunbequemlichkeiten hinausgehen und sich als sp�rbare pers�nliche Betroffenheit manifestieren.� (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die blo�e Bef�rchtung einer k�nftigen missbr�uchlichen Datenverwendung oder ein lediglich abstrakter Kontrollverlust reichen f�r einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht aus. Zwar kann eine begr�ndete Missbrauchsangst einen Schaden darstellen, sie bedarf jedoch konkreter tats�chlicher Anhaltspunkte. Fehlt es an einem nachgewiesenen Datenabfluss, scheidet auch eine �bertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds�tze zu Scraping-F�llen aus.� (Rn. 26 und 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Eine marktbeherrschende Stellung des Verantwortlichen steht der Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht entgegen, sofern eine echte Wahlm�glichkeit besteht, etwa durch ein entgeltliches werbefreies Alternativmodell.� (Rn. 45 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Ersatzf�higkeit blo�er Unmuts- und Beobachtungsgef�hle
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