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19 U 1468/25•OLG Bamberg 19. Senat, 2025-11-13, 19 U 1468/25
19 U 1468/25Tribunal Superior / Division 1913 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 19 U 1468/25
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000 € festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.02.2026.
I.
1 Das Erstgericht, Landgericht W�rzburg, hat die Leistungs- und Feststellungsklage der Klagepartei mit Endurteil vom 16.07.2025 als teilweise unzul�ssig und im �brigen als unbegr�ndet abgewiesen.
2 Auf die tats�chlichen Feststellungen des mit der Berufung angegriffenen Endurteils wird gem. � 522 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. S�tze 2 und 3 ZPO ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schrifts�tze (� 313 Abs. 2 Satz 2, � 525 ZPO).
3 Zur Begr�ndung f�hrt das Erstgericht aus, dass der Feststellungsantrag (I.), gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer automatisierten Datenverarbeitung bei der Beklagten zur Erstellung von verschiedenen Score-Werten, bereits unzul�ssig sei, weil er zum einen nur die Kl�rung einer abstrakten Rechtsfrage betrifft, wof�r das Feststellungsinteresse fehle (� 256 Abs. 1 ZPO), und im �brigen zu unbestimmt sei (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
4 Der Unterlassungsantrag auf nicht ausschlie�lich automatisierte Ermittlung der Score-Werte (II.) sei unbegr�ndet, insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Danach habe ein Betroffener nur dann ein Recht, nicht ausschlie�lich durch automatisierte Datenverarbeitung von einer hieraus hervorgehenden Entscheidung betroffen zu sein, wenn unmittelbar diese eine rechtliche nachteilige Wirkung entfalte. Die blo�e Erstellung eines Score-Wertes an sich ber�hre die rechtliche Sph�re der Klagepartei indessen nicht. Nichts anderes gelte, soweit der Score-Wert auf berechtigte Anfrage Dritter an diese mitgeteilt und sodann von diesen, eigenst�ndig, in eine Entscheidung einbezogen werde.
5 Der Leistungsantrag auf ausschlie�liche Mitteilung von Werten, die ihrerseits nicht ausschlie�lich auf seiner automatisierten Datenverarbeitung beruhen (III.) sei bereits unzul�ssig, weil zu unbestimmt (� 253 Abs. 1 ZPO) und �berdies ebenfalls unbegr�ndet, da auch insoweit Art. 22 Abs. 1 DSGVO keine Anspruchsgrundlage biete.
6 Ein Anspruch auf angemessene Entsch�digung wegen eines datenschutzrechtlichen Versto�es (IV.) sei unbegr�ndet, weil es schon an der daf�r erforderlichen Darlegung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens der Beklagten fehle wie auch kein nachvollziehbarer, hierauf kausal beruhender, materieller oder immaterieller Schaden vorgebracht werden konnte.
7 Schlie�lich seien sowohl der Auskunftsanspruch (V.) auch der Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die Nichteinbeziehung verschiedener Merkmale und Eigenschaften bei der k�nftigen Ermittlung von Score-Werten (VI.) unbegr�ndet, weil der Auskunftsanspruch bereits vorgerichtlich erf�llt worden sei und es f�r den Anspruch, der Beklagtenpartei „bis ins Detail“ vorzugeben, wie diese ihr Gesch�ftsmodell zu gestalten habe, keine Anspruchsgrundlage gebe. Mangels Erfolgs in der Hauptsache scheide entsprechend auch eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
8 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei mit dem allgemein gehaltenen Einwand einer Geh�rsverletzung sowie dem Vorbringen, dass gleich- und �hnlich gelagerte Antr�ge vor anderen Instanzgerichten, anders als vor dem Erstgericht, Erfolg gehabt h�tten (vgl. Berufungsbegr�ndung v. 15.10.2025).
9 Die Beklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil (vgl. Berufungserwiderung v. 13.11.2025).
II.
10 Die zul�ssige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
11 Das Erstgericht hat der Klage zutreffend nicht stattgegeben, auf die vorliegende Begr�ndung des Erstgerichts kann im Lichte der Berufungsbegr�ndung vollumf�nglich Bezug genommen werden.
12 Nur erg�nzend ist seitens des Senats, auch im Hinblick auf vergleichbare Entscheidungen anderer Obergerichte (z. B. OLG M�nchen, Bes. v. 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris; OLG Hamm, Bes. v. 30.09.2025 – 17 U 50/25 –, juris; OLG M�nchen, Beschluss vom 29.07.2025 – 18 U 2190/24 e –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris; OLG M�nchen, Beschluss vom 21.07.2025 – 14 U 1531/25 e –, juris), auf das Folgende hinzuweisen:
13 1. Einen Geh�rversto� (Art. 103 Abs. 1 GG) zeigt die Berufungsbegr�ndung nicht auf. Die pauschale Darlegung der allgemeinen Ma�st�be ersetzt weder einen individualisierten diesbez�glichen Vortrag noch eine Reflexion der angegriffenen Entscheidung mit der Darlegung, worin welcher �bergangene Vortrag eine abweichende Entscheidung zumindest nahelegen k�nnte. Nichts anderes gilt f�r das unsubstantiierte Behaupten unterlassener Hinweise.
14 2. Wie bereits erstinstanzlich vermag die Klagepartei auch zweitinstanzlich keine Einschl�gigkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufzuzeigen. Es fehlt unver�ndert schon an der individualisierten und konkreten Darlegung, dass allein durch die Generierung des Basis- oder sonstigen Score-Wertes durch die Beklagte unmittelbar und namentlich ohne eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten eine die Klagepartei nachteilig betreffende Entscheidung eintreten k�nnte. Plakativ wird dieser Mangel auch in der informatorischen Anh�rung der Klagepartei selbst in der m�ndlichen Verhandlung vom 18.06.2023, wonach die Klagepartei allenfalls eine vage Vermutung �ber das Nichtzustandekommen eines angestrebten Abschlusses eines Mietvertrags vortragen konnte (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2).
15 Selbst in diesem Zusammenhang gelingt es der Klagepartei nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, dass ein behaupteter „schlechter Score-Wert“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest kumulativ kausal gewesen sein k�nnte. Eine sekund�re Darlegungslast oder gar eine Beweislastumkehr trifft die Beklagte hierbei in keiner Weise, zumal es sich vollst�ndig um Vorg�nge, �berlegungen und Entscheidungsfindungsprozesse Dritter au�erhalb ihrer Wahrnehmungs- und Verantwortungssph�re handelt.
16 Die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 73) rekurriert auf eine ma�gebliche Abh�ngigkeit eines automatisiert erstellten Wertes f�r die Entscheidung Dritter, womit von vornherein eine globale Heranziehung dieser Rechtsprechung vereitelt wird (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris, Rn. 73; OLG M�nchen, Beschluss vom 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e –, juris, Rn. 31). Selbst bei der Kreditentscheidung von Banken und Kreditinstituten, wie sie bei der Entscheidung des EuGH im Raum stand (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 48), bedarf es einer Pr�fung im Einzelfall, ob bei einer Entscheidung dem Score-Wert �berhaupt noch ma�gebliche Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. Urt. v.�07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 50: „<…> unter Umst�nden wie jenen des Ausgangsverfahrens <…> eine ma�gebliche Rolle bei der Gew�hrung eines Kredits spielt <…>“). Die erscheint auch folgerichtig, da ohne Weiteres und gerade auch im Zuge von Abschl�ssen von (Wohnraum-)Mietvertr�gen mit Privaten zahlreiche andere Umst�nde von zentraler Bedeutung f�r die Entscheidung �ber den (Nicht-)Abschluss eines Mietvertrags sein k�nnen, bis hin zu der schlichten Tatsache, dass ein anderer Mietinteressent eine h�here Mietzinszahlung anbietet.
17 3. Der vom Erstgericht angenommenen Erfolglosigkeit der weiteren Antr�ge vermag die Berufungsbegr�ndung ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches entgegenzubringen.
18 a) Selbst wenn Art. 22 Abs. 1 DSGVO f�r den Leistungs- bzw. Unterlassungsanspruch auf nicht rein automatisierte Erstellung eines Score-Wertes (II.) sowie auf Mitteilung eines nicht ausschlie�lich durch automatisierte Datenverarbeitung erstellten Score-Wertes (III.) eine abstrakt taugliche Anspruchsgrundlage darstellen w�rde (zu Recht ablehnend OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris, Rn. 73; OLG M�nchen, Beschluss vom 03.02.2025 – Beschluss vom 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e –, juris, Rn. 24 ff.), blieben die Antr�ge ohne Erfolg, da sie, wie vom Erstgericht schon angenommen, teilweise bereits unzul�ssig und im �brigen mangels Darlegung der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen unbegr�ndet sind (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 17 ff.).
19 b) Der unver�ndert weiterverfolgte Anspruch auf angemessene Entsch�digung f�r eine nicht n�her konturierte datenschutzrechtliche Verletzung i. S. d. Art. 15 Abs. 1 DSGVO (IV.) muss aus diesen Gr�nden ebenso unver�ndert ohne Erfolg bleiben, weil es einleitend bereits an einer feststellbaren Verletzung der DSGVO und insbesondere Art. 82 DSVGO (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 –, Rn. 21) durch die Beklagte fehlt (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 24 f.).
20 c) Ohne Erfolg bleibt auch der unbesehen beibehaltene Auskunftsanspruch, nachdem selbst der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO schon seinem reinen Wortlaut nach selbst bei einer inkriminierten Entscheidungsfindung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO keinerlei Aufdeckung s�mtlicher Verarbeitungsschritte und die daf�r hinterlegten Algorithmen umfasst (vgl. GA EuGH, Schlussantrag v. 16.03.2023 – C-634/21 –, Rn. 53 ff. <Rn. 57>: „Meines Erachtens schlie�en diese Erfordernisse bereits eine etwaige Verpflichtung zur Offenlegung des Algorithmus unter Ber�cksichtigung seiner Komplexit�t aus.“).
21 d) Ohne Erfolg muss im Lichte der vorgenannten Ausf�hrungen schlie�lich auch der Unterlassungsantrag (VI.) bleiben, da es ohne erstmalige, wenigstens einmalige Rechtsverletzung keine relevante Wiederholungsgefahr k�nftiger erneuter, gleich- oder wenigstens �hnlich gelagerter Rechtsgutsverletzungen geben kann (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 29 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2025 – 17 U 50/25 –, juris, Rn. 86 ff.).
III.
22 Der Senat kommt nach eingehender �berpr�fung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Ber�cksichtigung des Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das Ersturteil aus Sicht des Rechtsmittelf�hrers nicht zu beanstanden und eine Ab�nderung nicht veranlasst ist.
23 Der Senat sieht sodann im vorliegenden Verfahren weder eine Rechtssache von grunds�tzlicher Bedeutung (� 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch eine Notwendigkeit, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuf�hren (� 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schlie�lich erscheint eine m�ndliche Verhandlung mangels erwartbarer entscheidungserheblicher Erkenntnisse hieraus auch nicht geboten (� 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
24 Bei der Streitwertfestsetzung sieht der Senat gegenw�rtig in Anlehnung an den „Streitwertkatalog“ des BGH in einer anderen, nicht g�nzlich unvergleichbar erscheinenden DSGVO-Thematik (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2024 – VI ZR 7/24 –, Rn. 13 ff.) die Gegenstandswerte f�r die Antr�ge wie folgt als angemessen an: (Feststellungs-)Antrag I. 500 €; (Leistungs-)Antr�ge II. und III. jeweils 750 €; (Zahlungs-)Antrag IV. 5.000 €; (Auskunfts-)Anspruch V. 500 €; (Unterlassungs-)Antrag VI. 750 €.
25 Es wird daher angeregt, die Berufung – jedenfalls aus Kostengr�nden – zur�ckzunehmen. Auf die nur dann in Betracht kommende Erm��igung der Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV-GKG Nr. 1220, 1222 Ziff. 1) wird vorsorglich hingewiesen.
Berufung, Geh�rsverletzung, Score-Werte, Datenschutz, Entsch�digung, Auskunftsanspruch, Unterlassungsanspruch
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