projetos
18 U 842/25 Pre e•OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2025-06-25, 18 U 842/25 Pre e
18 U 842/25 Pre eTribunal Superior / Civil Chamber 1825 de jun. de 2025
In der Gesamtschau �ndert auch die Ber�cksichtigung der Tatsache, dass die streitgegenst�ndlichen Bildnisse der Verf�gungskl�gerin beim Absingen ausl�nderfeindlicher Lieder auf einer Party auch durch andere verbreitet wurden nichts daran, dass die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin verletzt und daher zu untersagen war. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-25
Aktenzeichen: 18 U 842/25 Pre e
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Verf�gungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.02.2025, Aktenzeichen 26 O 6325/24, wird zur�ckgewiesen.
Die Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Angabe der tats�chlichen Feststellungen des Rechtsstreits bedarf es gem. � 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, � 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.
II.
2 Die Berufung der Verf�gungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.02.2025 ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung ist nicht geboten.
3 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2025 (Bl. 65/75 OLG-Band) Bezug genommen.
4 Die Ausf�hrungen der Verf�gungsbeklagten in der Gegenerkl�rung vom 10.06.2025 (Bl. 76/80 OLG-Band) – die in weiten Teilen ohnehin lediglich nochmals den Vortrag aus der Berufungsbegr�ndung sinngem�� wiederholen – geben zu einer �nderung keinen Anlass. Insoweit ist erg�nzend das Folgende anzumerken:
5 1. Soweit die Gegenerkl�rung abermals geltend macht, dass die Abw�gung zwischen dem Recht der Verf�gungskl�gerin auf Schutz ihrer Pers�nlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verf�gungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit deshalb zugunsten der Verf�gungsbeklagten ausfallen m�sse, weil ein hohes �ffentliches Informationsinteresse bestehe und weil die identifizierende Berichterstattung lediglich die Sozialsph�re der Verf�gungskl�gerin betreffe, greift sie zu kurz. So trifft es zwar zu, dass die beklagtenseits herangezogenen Aspekte im Rahmen der durchzuf�hrenden Abw�gung ma�gebliche Kriterien darstellen. Wie auch die Verf�gungsbeklagte einr�umt, ist nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aber auch im Bereich der Sozialsph�re nicht jegliche Berichterstattung zul�ssig, sondern auch insoweit bestehen im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen Einschr�nkungen. So auch vorliegend: So liegen im hiesigen Einzelfall die bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Besonderheiten vor, mit denen sich die Gegenerkl�rung nicht auseinandersetzt und angesichts derer sich im Rahmen der Abw�gung der gegenl�ufigen Interessen der Parteien das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin durchsetzt. Dies betrifft insbesondere auch die Umst�nde, unter denen die Aufnahmen entstanden sind und verbreitet wurden, das Ausma� und der Verbreitungsgrad der mit der Berichterstattung verbundenen Identifizierbarkeit sowie das noch relativ junge Alter der Verf�gungskl�gerin, die zudem weder kraft eines Amtes noch wegen einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der �ffentlichkeit stand. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass die Verf�gungskl�gerin aus der Menge herausgegriffen und gleichsam ins Zentrum der Berichterstattung ger�ckt wird, obwohl andere Partyg�ste den abgewandelten Text obendrein vollst�ndig (also anders als die Verf�gungskl�gerin neben „Ausl�nder raus“ zus�tzlich auch die Passage „Deutschland den Deutschen“) mitgesungen haben und einer der G�ste sogar den Hitlergru� gezeigt hat. Zu ber�cksichtigen ist ferner, dass die den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Vorf�lle mittlerweile schon �ber ein Jahr zur�ckliegen und dass damit korrespondierend auch das �ffentliche Informationsinteresse bereits ma�geblich abgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen bereits die Erl�uterungen im Hinweisbeschluss auf S. 3 ff. = Bl. 67 ff. OLGBand, an denen der Senat auch nach nochmaliger Pr�fung festh�lt).
6 2. Die Verf�gungsbeklagte hat auch nicht dargetan und es ist auch unter Ber�cksichtigung ihrer betreffenden Ausf�hrungen nicht ersichtlich, dass die unverpixelten Bildnisse der Verf�gungskl�gerin ohnehin bereits allgemein �ffentlich bekannt gewesen w�ren, als die Verf�gungsbeklagte sie ver�ffentlichte oder dass dies inzwischen der Fall w�re. Es stimmt zwar, dass sie insbesondere auch in den sozialen Medien verbreitet und dort vielfach aufgerufen sowie u.a. von diversen Politikern, Influencern und Prominenten geteilt und kommentiert wurden. Auch unter Ber�cksichtigung dieser Umst�nde hat das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin aber nicht zur�ckzutreten. Denn gleichwohl f�hrte die streitgegenst�ndliche Ver�ffentlichung der Bildnisse durch die Verf�gungsbeklagte zu einer ma�geblichen zus�tzlichen Breitenwirkung, zumal es sich bei dem Medium der Verf�gungsbeklagten um ein solches mit enormem Verbreitungsgrad handelt, das �berdies in erheblichem Umfang auch g�nzlich andere Rezipienten erreicht, als die beklagtenseits herangezogenen Vorberichterstattungen bzw. die �ber SocialMedia-Kan�le erfolgte Verbreitung (vgl. bereits LGU, S. 12 f. und Hinweisbeschluss auf S. 9 f. = Bl. 73 f. OLG-Band).
7 Lediglich der Vollst�ndigkeit halber darf – ohne dass es tragend hierauf ank�me – angemerkt werden, dass selbst von denjenigen, welche die Fotos bzw. Videos der hiesigen Verf�gungskl�gerin oder des den Hitlergru� zeigenden weiteren Protagonisten anf�nglich unverpixelt ver�ffentlicht hatten, sogar das Bildnis des Letztgenannten inzwischen regelm��ig nur noch anonymisiert verbreitet wird. Dies gilt – soweit ersichtlich – auch f�r die Verf�gungsbeklagte.
8 In der Gesamtschau �ndert jedenfalls auch die Ber�cksichtigung der Tatsache, dass die Bildnisse vor und nach der Verf�gungsbeklagten durch andere ebenfalls verbreitet wurden nichts daran, dass die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin verletzt und vom Landgericht daher zu Recht untersagt wurde.
9 Somit erweist sich die Berufung vollumf�nglich als unbegr�ndet.
III.
10 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
11 2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieser Beschluss des Senats bereits mit Verk�ndung rechtskr�ftig wird (� 522 Abs. 3 i.V.m. � 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endg�ltig vollstreckbar ist (vgl. M�KoZPO/G�tz, 6. Aufl., � 708 ZPO, Rn. 13).
12 3. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von � 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. � 3 ZPO bestimmt.
In der Gesamtschau �ndert auch die Ber�cksichtigung der Tatsache, dass die streitgegenst�ndlichen Bildnisse der Verf�gungskl�gerin beim Absingen ausl�nderfeindlicher Lieder auf einer Party auch durch andere verbreitet wurden nichts daran, dass die streitgegenst�ndliche identifizierende Berichterstattung das Pers�nlichkeitsrecht der Verf�gungskl�gerin verletzt und daher zu untersagen war. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Berichterstattung �ber ausl�nderfeindliche Ausf�lle auf Party
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.