OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2025-07-24, 6 U 6754/20

6 U 6754/20Tribunal Superior / Civil Chamber 624 de jul. de 2025

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OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2025-07-24 — 6 U 6754/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 6 U 6754/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.11.2020, Az. 33 O 16274/19, unter Zur�ckweisung der Berufung im �brigen in Ziffer I des Tenors aufrechterhalten mit der Ma�gabe, dass dort die W�rter „zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder“ entfallen, und in Ziffer II dahingehend abge�ndert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des beim Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 152/21 gef�hrten Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I des landgerichtlichen Urteils in der Fassung gem�� Ziffer I des vorliegenden Urteils (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in H�he 250.000 Euro und im �brigen durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl�gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

A.

1 Die Kl�gerinnen sind … und �berregionale Zeitungsverlage (Kl�gerinnen zu 1, 3, 5 und 6) bzw. die f�r deren Online-Auftritte verantwortlichen Unternehmen (Kl�gerinnen zu 2 und 4). Die Beklagte, deren Gesellschafter die … und die … sind, betreibt und verantwortet den Internetauftritt … Dabei handelt es sich um das im Jahr 2004 in Betrieb genommene „offizielle Stadtportal“ f�r die … Das Portal umfasste im August 2019 circa 173.000 Seiten und ist mit bis zu 2,9 Millionen Besuchern und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach Angaben der Beklagten das mit Abstand meistbesuchte Serviceportal und gleichzeitig eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Es enthielt unter anderem die Rubriken „Rathaus“, „Branchenbuch“, „Veranstaltungen“, „Kino“, „Freizeit“, „Sehenswertes“, „Restaurants“ und „Shopping“.

2 Die Kl�gerinnen halten das Stadtportal wegen Versto�es gegen das Gebot der Staatsferne der Presse f�r wettbewerbswidrig und mahnten die Beklagte nach vorangegangenen Gespr�chen mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2019 wegen des Betriebs des Portals erfolglos ab.

3 Auf die in der Folge erhobene Klage der Kl�gerinnen hat das Landgericht mit Endurteil vom 17.11.2020 die Beklagte antragsgem�� verurteilt, es zu unterlassen, das Telemedienangebot … zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Aufzeichnung des Angebots zwischen dem 16.08. bis 19.08.2019 auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an die Kl�gerinnen au�ergerichtliche Abmahnkosten in H�he von 4.994,31 Euro zu zahlen.

4 Der Senat hat mit Urteil vom 30.09.2021 die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zur�ckgewiesen und lediglich im Unterlassungstenor eine Anpassung vorgenommen (Streichung der Tathandlung „zu verbreiten/verbreiten zu lassen“) sowie die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten nur Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung gem�� � 14 Abs. 4 UStG ausgesprochen.

5 Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2023, Az. I ZR 152/21 (u.a. ver�ffentlicht in GRUR-RS 2023, 17969; im Folgenden: Revisionsurteil oder RU) das Senatsurteil vom 30.09.2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen.

6 Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausf�hrungen des BGH im Revisionsurteil erhalten (vgl. dazu die Schrifts�tze ab Bl. 694 ff. d.A.).

7 Die Beklagte h�lt hierbei an ihrer Auffassung fest, dass ein Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht vorliege und die Klage daher auf ihre Berufung hin abzuweisen sei. Das Stadtportal … sei bereits per se nicht geeignet, aufgrund seiner Inhalte und seiner Darbietungsform als Substitut f�r die … Lokalpresse zu wirken. Vielmehr gebe es keinerlei Anhaltspunkte daf�r, dass die kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales �quivalent zu einer privaten Zeitung wirke. Das Stadtportal … �ndere wegen der Konkurrenz mit der F�lle der vom Staat unabh�ngigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse substantiell nichts. Dies gelte auch und erst recht f�r die vom Senat als besonders problematisch angesehenen Inhalte in den Rubriken „Restaurants“ („Gastro Guides“) und „Shopping“ („Shopping Guides“). Diese vermochten schon aufgrund ihrer geringen Wahrnehmung innerhalb des Stadtportals muenchen.de – nur 0,6 bzw. 0,16 der Zugriffe auf das Stadtportal entfielen 2019 auf diese Inhalte – und wegen der un�berschaubaren F�lle digitaler Angebote in den Bereichen Restaurantf�hrer und Einkaufstipps durch sowohl �berregionale als auch lokale Anbieter das Bild der freien Presse nicht substantiell zu �ndern.

8 In Bezug auf die Anzeigenwerbung auf … sei nach dem Revisionsurteil ausschlie�lich aufgrund ihres Umfangs zu bestimmen, ob diese nicht mehr als Annext�tigkeit zu der Veranstaltung des Stadtportals angesehen werden k�nne. Selbst bei Verneinung einer Randnutzung wegen des Umfangs der Anzeigenwerbung (bezogen auf das gesamte Stadtportal) w�rde dies nicht zwangsl�ufig zu einem Versto� gegen das Staatsfernegebot der Presse f�hren. Insofern stelle der BGH ausdr�cklich fest, dass eine �ber eine Randnutzung hinausgehende Anzeigenschaltung zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse „jedenfalls beitragen“ „kann“. Damit habe der BGH keineswegs die Aussage getroffen, dass allein eine Anzeigenschaltung, die �ber eine Randnutzung hinausgeht, zu einem Versto� gegen das Gebot der Staatsferne f�hren m�sse. Vielmehr handele es sich hier lediglich um einen von mehreren Aspekten.

9 Die Beklagte beantragt,

Das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.11.2020 wird abge�ndert. Die Klage wird abgewiesen.

10 Die Kl�gerinnen beantragen,

die Berufung zur�ckzuweisen mit der Ma�gabe, dass im Unterlassungstenor die Worte „zu verbreiten/verbreiten zu lassen“ entfallen, sowie mit der weiteren Ma�gabe, dass Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils entsprechend folgendem Antrag verteidigt wird:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerinnen zu 1) – 4) und 6) € 4.994,31 zu zahlen,

hilfsweise, die Kl�gerinnen zu 1) – 4) und 6) von der Honorarforderung freizustellen.

11 Der in der Neufassung des Klageantrags 2 zu sehenden teilweisen Klager�cknahme gegen die Kl�gerin zu 5 hat die Beklagte in der m�ndlichen Berufungsverhandlung vom 24.07.2025 zugestimmt.

12 Die Kl�gerinnen haben im wiederer�ffneten Berufungsverfahren erg�nzend zu aus ihrer Sicht unzul�ssigen redaktionellen Beitr�gen auf muenchen.de in der angegriffenen Form (Stand August 2019) vorgetragen. Sie sind nach wie vor der Auffassung, aufgrund der redaktionellen Beitr�ge sei ein Substitutionseffekt zu bef�rchten und liege daher eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse vor.

13 �berdies sei das Portal von kommerzieller Werbung „durchtr�nkt“. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung sei bereits dieser �berbordenden kommerziellen Fremdwerbung auf … ein derartiges Gewicht beizumessen, dass allein schon dies eine Zul�ssigkeit der Verbreitung von muenchen.de ausschlie�e. Wie der Bundesgerichtshof in der nach dem Revisionsurteil weiter ergangenen Entscheidung „Jobb�rse“ (GRUR 2024, 1739) entschieden habe, mache allein schon die –�sogar unentgeltliche – Verbreitung kommerzieller Fremdwerbung in staatlichen Medien, die nicht mehr als zul�ssige Randnutzung einzustufen ist, ein kommunales Online-Portal wegen Versto�es gegen das Gebot der Staatsferne der Presse unzul�ssig, selbst wenn das Portal keine redaktionellen Inhalte aufweise. Folgerichtig m�sse das Verbot des Portals auch f�r den Fall gelten, dass die �berbordende kommerzielle Werbung in ein Portal mit redaktionellen Inhalten eingebettet sei. Die „Ummantelung“ massiver kommerzieller Fremdwerbung in einem kommunalen Online-Portal mit journalistischer Text- und Bildberichterstattung f�hre nicht dazu, dass die ausufernde Fremdwerbung �berlagert und damit zul�ssig w�rde.

14 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 29.07.2021 und vom 24.07.2025 Bezug genommen.

B.

15 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung wendet (dazu I). In Bezug auf die Abmahnkosten ist die Klage dagegen unbegr�ndet und hat die Berufung demnach Erfolg (dazu II).

16 I. Der mit der zul�ssigen Klage (vgl. RU Rn. 9) geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Kl�gerinnen aus � 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, � 3 Abs. 1, � 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu.

17 1. Die Bereitstellung des Stadtportals muenchen.de stellt eine gesch�ftliche Handlung dar (RU Rn. 13 ff.).

18 2. Die Kl�gerinnen sind anspruchsberechtigt gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F./n.F. Sie sind Mitbewerberinnen der Beklagten (vgl. RU Rn. 18 ff.) Die Beklagte hat ferner den Vortrag der Kl�gerinnen im Schriftsatz vom 14.03.2024 (dort S. 2, Bl. 695 d.A.), wonach diese die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreiben, nicht bestritten. �berdies d�rfte es sich dabei um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von � 291 ZPO handeln. Somit ist auch die zus�tzliche Voraussetzung des � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. erf�llt (vgl. RU Rn. 12, 62).

19 3. Bei dem Gebot der Staatsferne der Presse, auf das sich die Kl�gerinnen berufen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG (RU Rn. 25).

20 4. Die von den Kl�gerinnen beanstandete konkrete Verletzungsform des Stadtportals …, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 dokumentiert, verst��t gegen diese Marktverhaltensregelung.

21 a) Das Gebot der Staatsferne der Presse l�sst eine �ffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitstr�gern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu. Ausgangspunkt f�r die rechtliche Beurteilung des streitgegenst�ndlichen Stadtportals unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 der Bayerischen Verfassung (BV) gew�hrleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm. Diese gew�hrleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der �rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. RU Rn. 27; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 26 bis 28 – dortmund.de, m.w.N.).

22 Dazu z�hlen Angelegenheiten, die als Aufgaben der kommunalen �ffentlichen Verwaltung anzusehen sind. Die Zust�ndigkeit der Gemeinde ist aber nicht auf Verwaltungshandeln im b�rokratisch-technischen Sinne reduziert. Ein Bezugspunkt f�r ihre Zust�ndigkeit kann vielmehr auch bei Angelegenheiten gegeben sein, mit denen sich die Gemeinde aufgrund eigener Betroffenheit im Vorfeld k�nftiger eigener Aufgabenwahrnehmung befassen darf. Allein ein lokaler oder gemeinschaftsstiftender Bezug macht dagegen eine Angelegenheit noch nicht zu einer solchen der �rtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. RU Rn. 28; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 29 – dortmund.de).

23 b) Die Kompetenz zur Information der B�rgerinnen und B�rger erlaubt Kommunen nicht jegliche pressem��ige �u�erung, die irgendeinen Bezug zur �rtlichen Gemeinschaft aufweist (RU Rn. 29; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 31 – dortmund.de, m.w.N.).

24 aa) Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug zur Gemeinde und ihren Aufgaben gesetzt. Kommunale �ffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (RU Rn. 30; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 32 – dortmund.de, m.w.N.).

25 bb) Ihre �u�ere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (RU Rn. 31; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 33 f. – dortmund.de, m.w.N.).

26 Die Institutsgarantie der Presse ist dabei unabh�ngig davon einschl�gig, dass die Kl�gerinnen nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstanden (vgl. RU Rn. 32 bis 34; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 36, 37, 21 – dortmund.de; jew. m.w.N.). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Kl�gerinnen mit Blick auf ihre (reinen) Online-Angebote in den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen oder ob sich der Streitgegenstand auf den digitalen Markt beschr�nkt (vgl. RU Rn. 35, 36; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 21 – dortmund.de).

27 cc) Bei dem Verh�ltnis der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der institutionellen Garantie der Presse geht es um einen Konflikt zwischen staatlicher Kompetenz einerseits und grundrechtlicher Freiheit andererseits. Die beiden Verfassungsnormen m�ssen daher mit R�cksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr gesch�tzte gesamte Wertordnung zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Im Ergebnis muss dabei die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gr��tm�gliche Wirksamkeit erhalten, w�hrend die Gemeinde lediglich in der Lage sein muss, gem�� Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG alle Angelegenheiten der �rtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. RU Rn. 37; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 38 – dortmund.de; m.w.N.).

28 dd) Eine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt k�nnte mit dem Institut der freien Presse �berhaupt nur vereinbar sein, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der F�lle der vom Staat unabh�ngigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse substantiell nichts �nderte. Ob und inwieweit dies bei kommunalen Online-Publikationen – im Unterschied zum Markt der klassischen lokalen (Print-)Presse – aufgrund der Informationsf�lle im Internet der Fall ist, bedarf der Feststellung im Einzelfall (vgl. RU Rn. 38, 67; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 39 – dortmund.de).

29 c) F�r die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der ver�ffentlichten Beitr�ge auf ihre Zugeh�rigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des �u�eren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. RU Rn. 39; BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 35 – Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 40 – dortmund.de).

30 aa) Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation geh�ren zu einem zul�ssigen Informationshandeln bzw. einer zul�ssigen �ffentlichkeitsarbeit der Kommunen die Ver�ffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsf�rderung, die Information �ber die aktuelle T�tigkeit und k�nftige Vorhaben der Kommunalverwaltung, sowie grunds�tzlich auch das Stadtmarketing und die Tourismusf�rderung (vgl. RU Rn. 40).

31 bb) Einzelne die Grenzen zul�ssiger staatlicher �ffentlichkeitsarbeit �berschreitende Artikel allein begr�nden keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Im Rahmen einer Einzelfallpr�fung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter der kommunalen Publikation geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gef�hrden. Anhaltspunkte f�r eine Gef�hrdung bestehen zum Beispiel, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt. Je st�rker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zul�ssigen Berichterstattung �berschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales �quivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher sind die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine F�lle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung – jedenfalls subjektiv – entbehrlich macht. Je deutlicher – in Quantit�t und Qualit�t – eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. RU Rn. 41; BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 40 – Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 52 – dortmund.de).

32 Hierbei kommt es im Rahmen von � 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf eine konkrete Gef�hrdung der Presse an. Allerdings kann es ein Indiz gegen einen Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darstellen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte daf�r gibt, dass die kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales �quivalent zu einer privaten Zeitung wirkt (vgl. RU Rn. 68).

33 cc) Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den f�r Druckerzeugnisse bestehenden Kapazit�tsbeschr�nkungen unterliegen, ist das quantitative Verh�ltnis zwischen zul�ssigen und unzul�ssigen Beitr�gen insoweit regelm��ig weniger aussagekr�ftig als bei Printmedien. Daher kann f�r die Gesamtbetrachtung bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne der Presse verletzenden Beitr�ge besonderes Gewicht haben und das Gesamtangebot pr�gen. Daf�r k�nnen Verlinkungen auf diese Beitr�ge sprechen – zum Beispiel von der Startseite des Informationsangebots – oder der Umstand, dass sie zu den meistgelesenen Beitr�gen z�hlen (vgl. RU Rn. 42, 68; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 54 – dortmund.de).

34 dd) Neben den inhaltlichen Kriterien ist in die Gesamtw�rdigung insbesondere miteinzubeziehen, wie die Informationen den angesprochenen Nutzerinnen und Nutzern pr�sentiert werden. Dabei sind die optische Gestaltung, redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse –�wie Glossen, Kommentare oder Interviews – und die Frequenz des Vertriebs zu ber�cksichtigen. Allein die Verwendung pressem��iger Darstellungselemente und eine regelm��ige Erscheinungsweise f�hren zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber �berschritten, wenn das Angebot nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist. Bei Online-Informationsangeboten ist insofern zu ber�cksichtigen, dass insbesondere Verlinkungen keine pressetypische, sondern eine internettypische Gestaltung darstellen. Es ist der Gemeinde weder verwehrt, bei kommunalen Publikationen im Internet auf internettypische Gestaltungen zur�ckzugreifen, noch ist es ihr grunds�tzlich versagt, �berschriften, Unter�berschriften und Bilder zu verwenden (vgl. RU Rn. 43; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 53, 65 – dortmund.de).

35 ee) Erfolgt die Verteilung der Publikation oder die Bereitstellung des Online-Angebots kostenlos, erh�ht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse. Das gilt vor allem angesichts der zunehmenden Zahl von – zumindest teilweise – kostenpflichtigen Online-Nachrichtenportalen, weil damit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Verbraucher eher zu dem kostenfreien Internetangebot einer Kommune greifen, als das kostenpflichtige Online-Angebot der Lokalzeitung in Anspruch zu nehmen (vgl. RU Rn. 44, m.w.N.; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 53 – dortmund.de).

36 ff) Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtw�rdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzul�ssig, sondern kann zul�ssiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Geht sie �ber einen solchen Randnutzen hinaus, kann dies zu einer Verletzung der Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse jedenfalls beitragen (vgl. RU Rn. 45; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 53 – dortmund.de, m.w.N.).

37 Eine die Grenzen der zul�ssigen Randnutzung �berschreitende Werbung in einem kommunalen Amtsblatt oder Online-Portal birgt die Gefahr existenzieller Sch�den f�r die Presse, wenn private Unternehmen nicht mehr in der Tageszeitung oder deren Online-Ausgabe, sondern bei der Kommune inserieren. Dieser wirtschaftliche Aspekt wird von der Pressefreiheit ebenfalls umfasst, die sich auf den Anzeigenteil eines Presseerzeugnisses erstreckt, weil er f�r die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Presse als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabh�ngigkeit von Bedeutung ist (vgl. RU Rn. 64; BGH, GRUR 2024, 1739 Rn. 31 – Jobb�rse).

38 F�r die Bestimmung einer zul�ssigen Randnutzung in einem kommunalen Online-Portal ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung bezeichnet eine Annext�tigkeit. Dieser „Annex“ muss ein solcher bleiben; die Erf�llung der �ffentlichen Aufgabe darf nicht umgekehrt zum Annex der erwerbswirtschaftlichen Bet�tigung werden. Die Randnutzung muss deshalb eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete T�tigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung darstellen (RU Rn. 65, m.w.N.).

39 Dabei kann der Umstand, dass die �ber eine blo�e Randnutzung hinausgehende kommerzielle Anzeigenschaltung in einem kommunalen Online-Portal im Einzelfall geeignet ist, dem klagenden Presseunternehmen und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien in einer bestimmten Region in erheblichem Umfang Anzeigenkunden und damit die wirtschaftliche Grundlage f�r die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen, auch f�r sich genommen ausreichend sein, um eine Gef�hrdung des Instituts der freien Presse und damit einen Versto� gegen � 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu begr�nden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die klagende Partei mit ihrer Klage den redaktionellen Teil einer Publikation nicht als die Presse substituierend beanstandet (etwa, weil sie diesen nur als „schm�ckendes Beiwerk“ ansieht), sondern einen Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse von vornherein ausschlie�lich auf den Anzeigenteil einer Publikation st�tzt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1739 Rn. 31 – Jobb�rse; sowie Vorinstanz OLG Oldenburg, Urt. v. 22.9.2023 – 6 U 124/22, GRUR-RS 2023, 53071 Rn. 43). Nichts anderes kann indes gelten, wenn die klagende Partei den redaktionellen Teil einer Publikation zwar ebenfalls beanstandet, die Gesamtbetrachtung jedoch ergibt, dass dieser Teil f�r sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Gef�hrdung der freien Presse anzunehmen.

40 d) Gemessen an den unter a) bis c) aufgezeigten Grunds�tzen liegt vorliegend ein Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse vor. Dabei werden unter aa) die auf muenchen.de in der angegriffenen Form ver�ffentlichten Beitr�ge nach Art und Inhalt auf ihre Zugeh�rigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde untersucht. Sodann werden unter bb) die gefundenen Ergebnisse unter Einbeziehung des �u�eren Erscheinungsbilds sowie der kommerziellen Anzeigenschaltung der erforderlichen Gesamtw�rdigung unterzogen.

41 aa) Bei der zun�chst erforderlichen Untersuchung der ver�ffentlichten Beitr�ge nach Art und Inhalt auf ihre Zugeh�rigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde ist im Rahmen einer Einzelbetrachtung zu kl�ren, welche Beitr�ge – f�r sich betrachtet – „unzul�ssig“ sind (vgl. BGH, GRUR-RS 2022, 19691 Rn. 41 – dortmund.de).

42 Es obliegt dabei den Kl�gerinnen, substanziierten Vortrag zu einzelnen (aus ihrer Sicht) unzul�ssigen (redaktionellen) Beitr�gen zu halten. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Senats, unabh�ngig vom Vortrag der Kl�gerinnen den gesamten Inhalt des Telemedienangebots der Beklagten (dokumentiert auf dem USB-Stick Anlage K 1) auf Umst�nde durchzusehen, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein k�nnten, auch wenn die Kl�gerinnen mit ihrem Hauptantrag den Internetauftritt der Beklagten insgesamt in Bezug genommen und angegriffen haben (vgl. BGH, GRUR-RS 2022, 19691 Rn. 57, 58 – dortmund.de).

43 Unter Ber�cksichtigung dessen ist vorliegend in Bezug auf die Inhalte in den einzelnen Rubriken von muenchen.de in der angegriffenen Form Folgendes festzustellen:

(1) Rubrik „Rathaus“

44 Wie der Senat im ersten Berufungsurteil ausgef�hrt hat – und woran festzuhalten ist –, ist im Hinblick auf die Rubrik „Rathaus“ der Artikel „Tipps zum Konzert im …“ von … (vgl. Anlage K 33) zu beanstanden.

45 Dar�ber hinaus haben die Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 14.3.2024 (Bl. 694/750 d.A) weiteren Sachvortrag zu unzul�ssigen redaktionellen Beitr�gen (unter anderem) in der Rubrik „Rathaus“ gehalten und dabei die weiteren Anlagen K 182 bis K�204 vorgelegt.

46 Dieser Vortrag ist im (wiederer�ffneten) Berufungsrechtszug zu ber�cksichtigen, da der Vortrag im Kern unstreitig ist. Zwar hat die Beklagte ausgef�hrt, die Anlagen K 182 bis 204 seien nicht der Rubrik „Rathaus“ entnommen, was sich aus der „Link-Kette“ ergebe, die jeweils oben links abgedruckt sei. Dass die betreffenden Beitr�ge grunds�tzlich (unter der Unterrubrik „Nachrichten M�nchen“, wie von den Kl�gerinnen vorgetragen) auf m...de abrufbar waren, hat die Beklagte indes nicht bestritten.

47 Eine Sichtung der Anlagen K 182 bis K 204 ergibt allerdings, dass ein erheblicher Teil der darin enthaltenen Beitr�ge nicht als unzul�ssig einzustufen ist, weil deren Inhalt vom Aufgabenbereich der Stadt M�nchen gedeckt ist.

48 So sind etwa die Artikel �ber Eins�tze der st�dtischen Feuerwehr (Anlagen K 193, K 202) nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt f�r die Artikel „T�dlicher Trambahnunfall in …“ und „Wie kommt das Auto in den U-Bahn-Abgang?“ (Anlagen K 185 und K 199), da diese einen Bezug zu dem von der … Verkehrsgesellschaft mbH (…) – einem Unternehmen in kommunaler Tr�gerschaft der Stadt … – betriebenen �ffentlichen Nahverkehr in … aufweisen. Auch den Beitrag „… live“ (Anlage K 194) erachtet der Senat als zul�ssig, da dieser in erster Linie Hinweise enth�lt, die unter Sicherheitsaspekten relevant sind. Die sachlich und kurz gehaltenen Informationen �ber die Fahrgesch�fte und Zelte auf dem O. (Anlagen K 200, K 201) sind ebenfalls jedenfalls unter dem Aspekt des Stadtmarketings als zul�ssig anzusehen. Gleiches gilt f�r den Bericht �ber eine Studie zur Work-Life-Balance in … (Anlage K 195), jedenfalls in dieser knappen Form. Auch Hinweise auf Zeugenaufrufe der Polizei zu �rtlichen Verbrechen (Anlagen K 188, K 204) sind unter dem Aspekt, dass es sich bei der Stadt M�nchen um die zust�ndige Sicherheitsbeh�rde handelt, nicht zu beanstanden.

49 Unzul�ssig ist hingegen insbesondere die pressem��ige Berichterstattung �ber den … (Anlagen K 183, K 184, K 189 und K 191). Hinsichtlich der weiteren von den Kl�gerinnen im Schriftsatz vom 14.03.2025 auf S. 5 (Bl. 698 d.A.) aus der Unterrubrik „Nachrichten …“ aufgelisteten Beitr�ge kann zugunsten der Kl�gerinnen unterstellt werden, dass diese ebenfalls nicht vom kommunalen Aufgabenbereich gedeckt sind.

(2) Rubrik „Veranstaltungen“

50 Wie der Senat bereits im aufgehobenen Berufungsurteil ausgef�hrt hat und woran er ebenfalls festh�lt, ist in Bezug auf die Rubrik „Veranstaltungen“ (vgl. Anlage K 41) generell das Ver�ffentlichen eines Veranstaltungsprogramms zu beanstanden, soweit dieses auf nicht-kommunale Veranstaltungen verweist. Dies gilt vor allem dann, wenn auf einzelne Veranstaltungen mit Text und Bild (wie beispielsweise auf das … Konzert) hingewiesen wird (vgl. Anlage K 40). Zudem ist eine redaktionelle Berichterstattung wie �ber den Saisonauftakt des … (vgl. Anlage K 43) nicht zul�ssig.

51 Die im wiederer�ffneten Berufungsverfahren von den Kl�gerinnen vorgelegten weiteren Anlagen K 218 bis K 221, K 223 und K 224 deuten darauf hin, dass sich in der Rubrik „Veranstaltungen“ noch in gr��erem Umfang weitere entsprechende unzul�ssige redaktionelle Artikel ohne erkennbaren kommunalen Aufgabenbezug finden. Die Artikel selbst wurden von den Kl�gerinnen allerdings nicht im Einzelnen vorgelegt, au�er der Spielbericht �ber den … (Anlage K 225), bei dem es sich um eine unzul�ssige pressem��ige Berichterstattung handelt.

52 Als zul�ssig erachtet der Senat hingegen den Beitrag „…“ (Anlage K 222). Als einer der Austragungsorte ist es der Stadt … unter dem Aspekt des Stadtmarketings bzw. der Tourismusf�rderung nicht verwehrt, in dieser Form auf die in M�nchen stattfindenden Spiele hinzuwiesen.

(3) Rubrik „Kino“

53 In der Rubrik „Kino“ ist, wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil ausgef�hrt hat, generell das Ver�ffentlichen eines Kinoprogramms durch die Gemeinde, soweit dieses nicht nur das Programm kommunaler Kinos beinhaltet, zu beanstanden.

54 Die sich aus den Anlagen K 45, K 46 sowie K 227 bis K 229 sind im Einzelnen hingegen nicht unter dem Aspekt einer redaktionellen Berichterstattung zu beanstanden, da es sich hierbei, wie sich jeweils aus dem Hinweis „pr�sentiert von: … “ ergibt, um Anzeigenwerbung handelt (vgl. dazu unten).

55 Die Informationen �ber … Open Air Kinos (Anlage K 231) erachtet der Senat unter dem Gesichtspunkt des Stadtmarketings f�r zul�ssig.

(4) Rubriken „Freizeit“ und „Sehenswertes“

56 Der Senat h�lt auch nach nochmaliger Pr�fung unter Ber�cksichtigung des Vorbringens der Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren daran fest, dass die redaktionellen Inhalte in den Rubriken „Freizeit“ und „Sehenswertes“ nicht zu beanstanden sind, da diese – auch in der konkreten Form – von der gemeindlichen Aufgabe des Stadtmarketings bzw. der Tourismusf�rderung gedeckt sind. Ebenso h�lt der Senat daran fest, dass hierbei auch die Pr�sentation von Sehensw�rdigkeiten bzw. Freizeitm�glichkeiten im … Umland im gegebenen Umfang zul�ssig ist.

(5) Rubrik „Restaurants“

57 Der Senat h�lt weiterhin an seinen Feststellungen und seiner Beurteilung im aufgehobenen Berufungsurteil fest, wonach in der Rubrik „Restaurants“ die „Gastro Guides“ (vgl. Anlage K 55) als unzul�ssig zu beanstanden sind. Zu diesen gelangt man, wenn man auf der Hauptseite der Rubrik „Restaurants“ etwa in der Mitte der Seite auf den blau umrandeten Balken „Weitere Gastro-Ratgeber“ klickt (vgl. Anlage K 56). �ber die Unterseite „Gastro Guides“ gelangt man sodann zu den einzelnen weiteren Unterseiten, welche die Kl�gerseite beispielhaft als Anlagen K 57 bis K 64 und K 66 vorgelegt hat. Darin werden jeweils mit Bildern und Texten bestimmte Restaurants und Gastst�tten n�her vorgestellt. Diese redaktionell aufgemachten Inhalte sind unzul�ssig, da es nicht zum Aufgabenbereich einer Gemeinde geh�rt, �ber bestimmte Restaurants in einer solchen Art und Weise zu „berichten“.

(6) Rubrik „Shopping“

58 Das zur Rubrik „Restaurants“ Ausgef�hrte gilt entsprechend f�r die Rubrik „Shopping“. Wie bereits im ersten Berufungsurteil ausgef�hrt wurde, besteht auch die Rubrik „Shopping“ im Wesentlichen aus sogenannten „Shopping Guides“. Zu dieser Seite (vgl. Anlage K 71) gelangt man, indem man auf der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ (vgl. Anlage K 69) etwa in der Mitte der Seite auf den blau umrandeten Balken „Weitere Shopping-Ratgeber“ klickt. Von dort aus gelangt man weiter auf die jeweiligen Inhalte, wie beispielsweise den als Anlage K 74 vorgelegten Bericht „Eine Frage des Muts? Quereinsteiger als Ladenbesitzer. Teil 2“. Auch insofern handelt es sich nicht um eine gemeindliche Aufgabe, den B�rgern oder Besuchern der Stadt mit in presse�hnlicher Form aufgemachten Beitr�gen Einkaufstipps zu erteilen bzw. �ber bestimmte Ladengesch�fte in dieser Art und Weise zu „berichten“.

(7) Rubrik „Verkehr“

59 Der Senat h�lt daran fest – wogegen sich die Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren auch nicht wenden –, dass die Rubrik „Verkehr“ (vgl. Anlage K 77) nicht zu beanstanden ist, soweit dort beispielsweise Informationen zum „�ffentlichen Nahverkehr“ und „Fahrplaninfos zum �PNV“ bereitgehalten werden. Ebenso unterf�llt es dem kommunalen Aufgabenbereich, wenn unter der �berschrift „Verkehrsnachrichten aus M�nchen“ etwa �ber Beeintr�chtigungen wegen Baustellen im S-Bahn- oder Trambahn-Verkehr berichtet wird. Gleiches gilt f�r die auf der Unterseite „Infos f�r Autofahrer in …“ enthaltenen Artikel „F�hrerschein“, „Stra�enverkehrs-Beh�rde“, „Parkh�user“ oder „Die App HandyParken in M.“.

60 Auf der genannten Unterseite befinden sich allerdings auch Verlinkungen zu dem als Anlage K�80 vorgelegten Beitrag betreffend „Autoroutenplaner“ sowie ein �hnlicher Beitrag zum Thema „Benzinpreis-Vergleich“. Insoweit ist ein Bezug zu einer kommunalen Aufgabe nicht erkennbar, so dass diese Beitr�ge im Rahmen der Einzelbetrachtung als unzul�ssig anzusehen sind.

61 Ob der vom Senat im ersten Berufungsurteil beanstandete Beitrag „Fernbusse …“ (vgl. Anlage K 81) vom Aufgabenbereich der Tourismusf�rderung gedeckt ist, wie die Beklagte im wiederer�ffneten Berufungsrechtszug geltend macht, kann dahinstehen, da dieser einzelne Beitrag im Rahmen der Gesamtabw�gung (s. hierzu unter bb)) nicht entscheidend ins Gewicht f�llt.

(8) Rubrik „Wirtschaft“

62 Soweit der Senat im ersten Berufungsurteil ausgef�hrt hat, dass die redaktionellen Inhalte in der Rubrik „Wirtschaft“ (vgl. Anlage K 82) – namentlich die dort abrufbaren „Wirtschaftsmeldungen 2019“ (vgl. Anlage K 83), die knappe und faktenartige Berichterstattung �ber „DAX-Unternehmen in M.“, sowie der von der Kl�gerseite beanstandete Beitrag „…Erfolgsfaktoren f�r Startups“ – nicht zu beanstanden sind, wenden sich die Kl�gerinnen dagegen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren zu Recht nicht.

63 Entgegen der Auffassung der Kl�gerinnen sind auch die von ihnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren erg�nzend genannten Beitr�ge „Umweltwirtschaft“ (Anlage K�346), „Kultur- und Kreativwirtschaft“ (Anlage K 347), „Medizintechnik“ (Anlage K 348), „Automotive“ (Anlage K�349), „Biotechnologie und Pharma“ (Anlage K 350), „Luft- und Raumfahrttechnik“ (Anlage K�351), „Dienstleistung“ (Anlage K 352), „Tourismus“ (Anlage K 353), „Einzelhandel“ (Anlage K�354), „Handwerk“ (Anlage K 355) und „Verarbeitendes Gewerbe“ (Anlage K 356) nicht als unzul�ssig anzusehen. Die Anlagen K 347 und K 348 zeigen hierbei bereits nicht die beanstandeten Berichterstattungen als solche, sondern nur Verlinkungen zu diesen. Ungeachtet dessen sind die sich aus den �brigen vorgenannten Anlagen ergebenden sachlich gehaltenen Informationen von der Aufgabe der Wirtschaftsf�rderung gedeckt bzw. weisen einen hinreichenden Aufgabenbezug zum Wirtschaftsreferat der Stadt M�nchen auf. Dies gilt erst recht, soweit in dem Beitrag „Umweltwirtschaft“ (Anlage K 346) �ber eine im Auftrag der … erstellte Studie berichtet wird.

(9) Rubrik „Jobs“

64 Im Hinblick auf die Rubrik „Jobs“ h�lt der Senat daran fest, dass die einleitenden redaktionellen Texte, wie aus den Anlagen K 88 und K 89 ersichtlich, nicht als unzul�ssig angesehen werden k�nnen. W�rden im Anschluss an diese Beitr�ge allein die eigenen Stellenangebote der Stadt M�nchen folgen, w�ren die kurz gehaltenen Texte, die lediglich der Ausschm�ckung dienen, bereits bei der Einzelbetrachtung nicht als pressem��ig zu beanstanden.

65 Entsprechendes gilt f�r den kurzen Text „Trainee in …“ (Anlage K 359), zumal dieser auf ein Trainee-Programm bei der … bzw. den … hinweist und damit in jedem Fall vom Aufgabenbereich der Stadt M. umfasst ist.

(10) Rubrik „Leben“

66 Der Senat h�lt weiterhin daran fest, dass sich in der Rubrik „Leben“ nur vereinzelt Beitr�ge feststellen lassen, in denen allgemeine Lebensberatung f�r die Leserinnen und Leser betrieben wird, hinsichtlich welcher kein hinreichender kommunaler Aufgabenbezug besteht.

67 So weisen die Informationen in der Unterrubrik „Todesfall und Bestattung“ (vgl. Anlage K 100) einen Bezug auf zum st�dtischen Bestattungswesen, die Informationen in der Unterrubrik „Pflege in …“ (vgl. Anlage K 99) zu Aufgaben des Sozialreferats der … und die Informationen in der Unterrubrik „Heiraten und Hochzeit“ (vgl. Anlage K 97) zu Aufgaben des Standesamts (Eheschlie�ung anmelden, Personalausweis beantragen etc.).

68 Gleiches gilt f�r die Unterrubrik „Wohnen“ (vgl. Anlage K 101) bzw. die dort weiter verlinkten Unterseiten „Immobilien, Wohnen“ (vgl. Anlage K 103) und „Bauen – Alles ums Thema H�uslebau in der Stadt und der Region“, wo Informationen mit Amtsbezug des Baureferats, des Bauzentrums M�nchen (Referat f�r Klima- und Umweltschutz) und des Referats f�r Stadtplanung und Bauordnung bzw. Informationen der Stadtwerke M�nchen (vgl. die Beitr�ge unter der �berschrift „Netzanschluss: Bauen mit den SWM“) bereitgehalten werden. Auch die von der Kl�gerseite weiter konkret beanstandete Unterseite „Umzug …“ (vgl. Anlage K 102) enth�lt bei n�herer Betrachtung ganz �berwiegend Informationen, die einen Bezug zur Verwaltungst�tigkeit der … aufweisen (Halteverbot beantragen, Kinder an der Schule anmelden, Wohnsitz ummelden etc.).

69 Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil ausgef�hrt hat, ist ein Bezug zu den Aufgaben der Stadt … hingegen nicht erkennbar, soweit �ber die offensichtlich privatwirtschaftlich organisierte Messe „Die 66“ f�r Senioren in redaktioneller Form berichtet wird, wobei es sich hierbei an sich um einen Inhalt der Rubrik „Veranstaltungen“ handelt, auf den in der Rubrik „Leben“ lediglich verlinkt wird (vgl. die Verlinkung am linken Rand der Unterseite „Pflege in …“, Anlage K 99, sowie nunmehr Anlage K 375).

70 Zu den weiteren von den Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.03.2024 (vgl. dort S. 37, Bl. 730 d.A.) vorgelegten Anlagen K 364 bis K 383 ist Folgendes auszuf�hren:

71 Die Anlagen K 364 („Sport“), K 365 („Jugend“), K 376 („Immobilien, Wohnung“), K 380 („Senioren“), K 382 („Bildung in …“) und K 383 („Gesundheit“) sind f�r sich genommen jeweils wenig aussagekr�ftig, da diese nur Screenshots von �bersichtsseiten enthalten, die auf verschiedene Beitr�ge verlinken. Ohne Darlegung des Inhalts der verlinkten Beitr�ge selbst ist eine �berpr�fung, inwieweit diese nicht vom Aufgabenbereich der Stadt … gedeckt und damit als unzul�ssig anzusehen sind, nicht m�glich.

72 Der Artikel „Die beliebtesten Babynamen in …“ (Anlage K 366) stammt nicht unmittelbar aus der Rubrik „Leben“, sondern ist unter der Unterrubrik „Nachrichten …“ (vgl. dazu oben zur Rubrik „Rathaus“) erschienen. Insoweit handelt es sich um einen (weiteren) vom Aufgabenbereich der Stadt … nicht gedeckten und inhaltlich pressem��igen Artikel, der im Rahmen der Einzelbetrachtung als unzul�ssig zu werten ist.

73 Der Beitrag „Kindercaf�s in …“ (Anlage K 367) ist Teil der „Gastro Guides“ und in dieser Form unzul�ssig. Auf die Ausf�hrungen zur Rubrik „Restaurants“ wird insoweit Bezug genommen.

74 Mit den als Anlagen K 368 bis K 370, K 374 und K 378 bis K 380 vorgelegten Beitr�gen „Umzug M.“, „Wohnen“, „Todesfall und Bestattung“, „Pflege in …“, „Geburt“ und „Heiraten in …“ hat sich der Senat bereits im ersten Berufungsurteil befasst und diese Beitr�ge als zul�ssig erachtet, woran – wie oben bereits ausgef�hrt – festzuhalten ist.

75 Der Beitrag „Allerheiligen 2019 in …“ (Anlage K 371) ist wegen des engen Bezugs zu st�dtischen Friedh�fen ebenfalls nicht zu beanstanden.

76 Die Beitr�ge „Kirchen und Kl�ster in … und Umland“ (Anlage K 372) und „Herbst in …“ (Anlage K 373) entstammen den Rubriken „Sehenswertes“ bzw. „Freizeit“ und sind von der Aufgabe der Tourismusf�rderung bzw. des Stadtmarketings gedeckt.

77 Bei der angef�hrten Anlage K 377 („Babywelt“) handelt es sich um einen – unzul�ssigen – Beitrag in der Rubrik „Veranstaltungen“ (vgl. die dortigen Ausf�hrungen).

78 Unter welchem Gesichtspunkt die Bereitstellung der Informationen auf der Unterseite „Notdienste und Hilfe“ (Anlage K 381) durch die Stadt … zu beanstanden sein sollte, erschlie�t sich dem Senat nicht.

79 Zusammenfassend bleibt zur Rubrik „Leben“ somit festzuhalten, dass sich in dieser Rubrik selbst keine unzul�ssigen pressem��igen bzw. vom Aufgabenbereich der Stadt M. nicht erfassten Inhalte feststellen lassen.

80 bb) Bei der vorzunehmenden Gesamtw�rdigung f�hren zwar die unter aa) herausgearbeiteten unzul�ssigen redaktionellen Beitr�ge ohne gemeindlichen Aufgabenbezug f�r sich genommen nicht zu einem Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (dazu (1)). Ebenso begr�ndet die Gesamtw�rdigung der Inhalte unter zus�tzlicher Einbeziehung des �u�eren Erscheinungsbilds des Portals noch keinen Versto� gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (dazu (2)). Eine Gef�hrdung des Instituts der freien Presse ist vorliegend jedoch aufgrund der �ber eine blo�e Randnutzung weit hinausgehenden Anzeigenschaltung auf m...de gegeben (dazu (4)).

81 (1) Die unter aa) herausgearbeiteten bei der Einzelbetrachtung unzul�ssigen Inhalte reichen f�r sich genommen unter Ber�cksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um einen Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse annehmen zu k�nnen. Eine ernsthafte Gef�hrdung der freien Presse aufgrund eines Substitutionseffekts lassen diese Inhalte nicht bef�rchten.

82 In der Rubrik „Rathaus“ bzw. der Unterrubrik „Nachrichten M.“ lassen sich, wie sich aus den obigen Ausf�hrungen ergibt, nach den kl�gerischen Darlegungen lediglich etwa 15 unzul�ssige redaktionelle Beitr�ge feststellen. Dass diese Artikel f�r das Portal in der angegriffenen Form pr�gend w�ren, ist nicht ersichtlich. Zur �berzeugung des Senats ist aufgrund der eher vereinzelt feststellbaren (zum Teil unterstellt) unzul�ssigen Artikel wie „Tipps zum Konzert im …“ „Turm der … zur … geschlossen“, „Was heute in … wichtig ist“, „Die Blade Night am 12.8. entf�llt“, „Sternschnuppen am … Himmel“, „Grafittik�nstler …“, „UEFA EURO 2020: Erste Tickets sind zugeteilt“, „Leuk�mie: Victoria braucht dringend einen Spender“, „Barack Obama kommt nach …“ und „Die beliebtesten Babynamen in Bayern“ ein Substitutionseffekt auch nicht zu bef�rchten. So sind die lokalen Nachrichten nicht umfassend, so dass der an Lokalnachrichten interessierte Leser wegen der genannten Artikel nicht auf eine (Online-)Zeitung mit Lokalteil verzichten wird. Ebenfalls wird der sportinteressierte Leser durch die in der Unterrubrik „Nachrichten …“ enthaltenen mehreren unzul�ssigen Berichte �ber den FC Bayern nicht umfassend �ber Fu�ball allgemein oder sonstige Sportarten informiert, so dass auch im Hinblick darauf allenfalls ein sehr geringer, zu vernachl�ssigender Teil der Zeitungsleser wegen der Berichterstattung auf m...de vom Erwerb einer (Online-)Zeitung mit Sportteil absehen wird.

83 Entsprechendes gilt hinsichtlich des unzul�ssigen Artikels �ber den … in der Rubrik „Veranstaltungen“. Soweit diese Rubrik �berdies als unzul�ssig anzusehen ist, weil das Vorhalten eines Veranstaltungskalenders – vor allem wenn darin einzelne Veranstaltungen mit Text und Bild beworben werden, wie auf muenchen.de in der angegriffenen Form geschehen – zu beanstanden ist, weil es sich hierbei nicht um eine gemeindliche Aufgabe handelt, kann im Rahmen der Gesamtw�rdigung ein ernsthaft drohender Substitutionseffekt ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar enthalten auch Presseerzeugnisse derartige Veranstaltungsank�ndigungen. Diese stellen jedoch keine Inhalte dar, deretwegen Zeitungen gekauft bzw. Online-Angebote von Zeitungsverlagen abonniert werden. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehende Informationsf�lle im Internet. Es ist allgemein bekannt, dass im Internet auch anderweitig kostenlose Veranstaltungsprogramme, insbesondere auch f�r M. und Umgebung, abrufbar sind, bei welchen zudem die Veranstaltungen mit Texten und Bildern, bei welchen es sich zumeist um vom Veranstalter zur Verf�gung gestellte Pressemitteilungen handelt, dargestellt werden. Die Inhalte der Rubrik „Veranstaltungen“ sind daher nicht geeignet, am Bild der freien Presse (in der Stadt und Region M.) substantiell etwas zu �ndern.

84 Entsprechendes gilt f�r die Rubrik „Kino“. In dieser ist – wie oben dargelegt – ohnehin allein das Bereithalten eines Kinoprogramms als solches als nicht zum Aufgabenbereich der Stadt … geh�rend zu beanstanden, w�hrend es sich bei den Filmvorank�ndigungen bzw. -rezensionen mit Wort und Bild nicht um redaktionelle Beitr�ge von m...de, sondern um bezahlte Fremdwerbung handelt (vgl. dazu unten). Insoweit stellt sich bereits die Frage, inwieweit Presseunternehmen wie die Kl�gerinnen in ihren Zeitungen und Online-Angeboten �berhaupt Kinoprogramme ver�ffentlichen. Doch selbst wenn man dies unterstellt, stellt dies keinen Grund dar, weswegen diese Presseprodukte erworben werden, zumal auch insoweit die betreffenden Informationen ohnehin jedenfalls �ber die Webseiten der jeweiligen Kinobetreiber frei abrufbar sind und durch Suchmaschinen leicht aufgefunden werden k�nnen.

85 Auch im Hinblick auf die Rubriken „Restaurants“ und „Shopping“, die insgesamt oder jedenfalls in sehr gro�em Umfang aus unzul�ssigen Inhalten in Form der sogenannten „Gastro Guides“ und „Shopping Guides“ bestehen, l�sst sich eine substantielle Gef�hrdung der freien Presse im Gebiet in und um M�nchen nicht feststellen.

86 Die Kl�gerinnen haben keine Umst�nde dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich, wonach diese Rubriken als pr�gend f�r das Gesamtangebot muenchen.de angesehen werden k�nnten. So ist nicht erkennbar, dass diese Rubriken – etwa auf der Startseite des Portals – gegen�ber den sonstigen Rubriken und Inhalten besonders hervorgehoben werden und beispielsweise von dort direkt zu den „Gastro Guides“ und/oder „Shopping Guides“ verlinkt wird. Vielmehr sind die Kl�gerinnen dem Vortrag der Beklagten, es ben�tige mehrere Klicks, um zu diesen zu gelangen, nur damit entgegengetreten, dass dies eine internettypische Gegebenheit sei.

87 Ebenso haben die Kl�gerinnen nicht – jedenfalls nicht hinreichend substantiiert – vorgetragen, dass es sich bei den betreffenden Inhalten um die meistgelesenen von muenchen.de handelt. Entgegen der Auffassung der Kl�gerinnen tragen daf�r grunds�tzlich sie als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast. Der Umstand, dass ihnen die Zugriffszahlen auf die einzelnen Rubriken nicht bekannt sind, f�hrt allenfalls zu einer sekund�ren Darlegungslast der Beklagten. Dieser ist die Beklagte indes nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, auf die betreffenden Rubriken seien im Jahr 2019 nur 0,6% bzw. 1,6% aller Zugriffe entfallen. Dem sind die Kl�gerinnen nur durch ein – nicht ausreichendes – einfaches Bestreiten entgegengetreten.

88 Auch sonstige Umst�nde, weshalb die Rubriken „Restaurants“ und „Shopping“ bzw. die darin enthaltenen „Gastro Guides“ und „Shopping Guides“ pr�gend f�r das Portal in der angegriffenen Form sein sollten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

89 Dar�ber hinaus lassen die „Gastro Guides“ und „Shopping Guides“ auch deshalb einen Substitutionseffekt nicht ernsthaft bef�rchten, weil es sich bei Restaurantkritiken bzw. -empfehlungen und Berichten �ber bestimmte Ladengesch�fte (soweit letztere in Zeitungen �berhaupt typisch sind) nicht um Inhalte handelt, deretwegen Zeitungen oder Online-Angebote von Presseverlagen typischerweise erworben werden. Hinzu kommt, dass die in den „Gastro Guides“ und „Shopping Guides“ enthaltenen Artikel zwar in dieser oder �hnlicher Form grunds�tzlich auch in einem Presseerzeugnis erscheinen k�nnten. Typisch f�r die Presseberichterstattung �ber Restaurants ist aber, dass sich der Redakteur darin entweder kritisch (ggf. auch negativ) mit einem bestimmten Restaurant auseinandersetzt oder bei einer positiven Berichterstattung ein einzelnes Restaurant als eine Art „Geheimtipp“ empfohlen wird. Zeitungsartikel �ber Ladengesch�fte erfolgen in der Regel nur bei einem konkreten Anlass oder einer „dahinterstehenden Geschichte“. Von dieser Art der Berichterstattung unterscheiden sich die Rubriken „Restaurants“ und „Shopping“ insgesamt betrachtet aber grundlegend. So erkennt der Leser bzw. Nutzer, dass hier eine Vielzahl von Restaurants und Einkaufsgesch�ften ausnahmslos und ohne besonderen Anlass positiv dargestellt werden, es sich also nicht um eine individuelle (ggf. auch kritische) Berichterstattung �ber einzelne Restaurants oder Ladengesch�fte handelt, sondern – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – um eine Art „Verzeichnismedium“, in dem Restaurants und Gesch�fte m�glichst umfassend in einer werblichen Anpreisung aufgelistet werden. Auch aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede kann nicht davon ausgegangen werden, dass muenchen.de insoweit ein �quivalent zu einer (Online-)Zeitung oder Zeitschrift darstellt.

90 Ferner ist zu beachten, dass dem Internetnutzer �ber Suchmaschinen, aber auch �ber Karten-Apps wie beispielsweise „G...“, auf die Schnelle eine F�lle an Informationen �ber in … und Umgebung vorhandene Restaurants und Einkaufsm�glichkeiten zur Verf�gung stehen. Daneben fallen die von der Beklagten vorgehaltenen Informationen nicht zus�tzlich sp�rbar ins Gewicht, sofern man – was zweifelhaft erscheint – �berhaupt davon ausgehen m�chte, dass Zeitungen, Zeitschriften oder Online-Angebote der freien Presse zu dem Zweck erworben werden, sich nach Restaurants oder Einkaufsm�glichkeiten in einer Stadt oder Region zu erkundigen.

91 Soweit in der Rubrik „Verkehr“ vereinzelte unzul�ssige – da nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben der Stadt M. stehende – Inhalte festgestellt werden k�nnen, namentlich die Beitr�ge „Autoroutenplaner“, „Benzinpreis-Vergleich“ und (zugunsten der Kl�gerinnen unterstellt) „Fernbusse M.“, scheidet eine Gef�hrdung des Instituts der freien Presse aufgrund dieser Beitr�ge bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um typische Inhalte von (Online-)Zeitungen handelt, deretwegen solche erworben werden. Ungeachtet dessen sind die genannten Beitr�ge in der Rubrik „Verkehr“ von v�llig untergeordneter Bedeutung und pr�gen dieses nicht.

92 Schlie�lich lassen sich auch dann, wenn man die unzul�ssigen Inhalte in den Rubriken „Rathaus“ (Unterrubrik „Nachrichten …“), „Veranstaltungen“, „Kino“, „Restaurants“, „Shopping“ und „Verkehr“ insgesamt in den Blick nimmt, ein Leserverlust f�r die freie Presse und ein damit einhergehender Substitutionseffekt nicht ernsthaft bef�rchten, da die genannten Rubriken bzw. die in diesen enthaltenen unzul�ssigen Inhalte auch in ihrer Gesamtschau kein „Informationspaket“ bereitstellen, das mit demjenigen einer Zeitung oder den Online-Angeboten der Kl�gerinnen vergleichbar w�re und deshalb f�r die Leserschaft ein �quivalent f�r derartige Presseprodukte darstellen w�rde. Insbesondere sind die auf die einzelnen Rubriken verteilten unzul�ssigen Inhalte auch in ihrer Gesamtschau nicht pr�gend f�r das Portal in der angegriffenen Form.

93 (2) Auch das in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehende �u�ere Erscheinungsbild des Portals in der angegriffenen Form bzw. die Art der Pr�sentation der unter aa) als unzul�ssig herausgearbeiteten Beitr�ge f�hrt nicht dazu, dass letztere f�r sich genommen ausreichen, um eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse annehmen zu k�nnen.

94 So h�lt der Senat zum einen an seiner Auffassung im ersten Berufungsurteil fest, dass insbesondere aufgrund des Domainnamens „muenchen.de“ und des Hinweises „Das offizielle Stadtportal“ in der Kopfzeile auf jeder Seite des Portals f�r den Nutzer hinreichend deutlich wird, dass es sich nicht um ein privates Pressemedium handelt, so dass das Portal nicht (schon) unter dem Gesichtspunkt als unzul�ssig anzusehen ist, dass dieses nicht mehr als staatliche bzw. st�dtische Publikation erkennbar w�re.

95 Zum anderen hat das Revisionsgericht im Ergebnis die Auffassung des Senats best�tigt, dass die optische Gestaltung und Aufmachung des Portals im vorliegenden Fall weder eindeutig gegen noch f�r dessen Zul�ssigkeit sprechen, sondern als „neutrale“ Kriterien in die Gesamtabw�gung einzustellen sind. Wie oben dargelegt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Gemeinde weder verwehrt, bei kommunalen Publikationen im Internet auf internettypische Gestaltungen zur�ckzugreifen, noch ist es ihr grunds�tzlich versagt, �berschriften, Unter�berschriften und Bilder zu verwenden. Durch diese Art der �u�eren Darstellung, wie sie auch das streitgegenst�ndliche Portal aufweist, wird nicht der Eindruck einer „pressem��igen“ Gestaltung erweckt. Andererseits grenzt sich das Portal dadurch auch nicht von den Nachrichtenportalen wie denjenigen der Kl�gerinnen, die ebenfalls auf �hnliche – internettypische – Gestaltungsformen zur�ckgreifen, ab.

96 (3) In Anbetracht der Ausf�hrungen unter (1) und (2) vermag schlie�lich auch der Umstand, dass es sich bei muenchen.de um ein kostenloses Internetangebot handelt, nichts daran zu �ndern, dass sich eine substantielle Gef�hrdung der Staatsfreiheit der Presse aufgrund eines Substitutionseffekts vorliegend nicht feststellen l�sst.

97 (4) Die Gesamtbetrachtung f�hrt im Streitfall indes unter dem Aspekt der kommerziellen Anzeigenwerbung auf m...de in der angegriffenen Form zu einer ernsthaften Gef�hrdung des Instituts der freien Presse. Das Portal wird in erheblichem Umfang f�r kommerzielle Zwecke, insbesondere eine Anzeigenschaltung, genutzt (dazu (a)). Diese Nutzung geht �ber eine blo�e zul�ssige Randnutzung (weit) hinaus (dazu (b)) und ist zudem geeignet, den Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Pressemedien im fraglichen Gebiet, wie insbesondere auch den Kl�gerinnen, in erheblichem Umfang Kunden f�r Anzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage f�r die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen (dazu (c)).

98 (a) Auf … in der angegriffenen Form findet sich in erheblichem Umfang kommerzielle Anzeigenwerbung. Unter Ber�cksichtigung der Ausf�hrungen im aufgehobenen Senatsurteil vom 30.09.2021 und des erg�nzenden (unbestrittenen) Vortrags der Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren lassen sich dazu folgende Feststellungen treffen:

99 Unter der Rubrik „Branchenbuch“ k�nnen sortiert nach einzelnen Branchen (z.B. „Apotheke“, „Rechtsanw�lte“, „Maler“, „Reiseb�ros“, „Friseur“ u.v.m.) Auflistungen von Dienstleistern und Unternehmen aus … und dem … Umland aufgerufen werden (vgl. Anlage K 36). Zuoberst werden dabei verschiedene Unternehmen bzw. Dienstleister auf wei�em Hintergrund und mit einem bunten Bild oder Logo am linken Rand aufgelistet (vgl. Anlage K 38). Sodann folgt eine hellblau hinterlegte Auflistung weiterer Unternehmen bzw. Dienstleister. Bei diesen beiden Gruppen handelt es sich offenbar um bezahlte Eintr�ge in dem Branchenverzeichnis. Danach folgen sogenannte „Grundeintr�ge“, die Unternehmen bzw. Dienstleister auflisten, die f�r die Eintragung im Branchenbuch kein Entgelt entrichtet haben. Auch die Unterseiten des Branchenbuchs zu den einzelnen Unternehmen bzw. Dienstleistern bestehen komplett aus Werbung (vgl. beispielhaft Anlage K 39).

100 Weiter wird unter der Rubrik „Kino“ kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. Klickt man auf der Hauptseite der Rubrik „Kino“ auf das prominent angezeigte Foto mit der Bildinschrift „Once Upon a Time… in Hollywood“ (vgl. Anlage K 45), gelangt man zu der als Anlage K 46 vorlegten Unterseite, die am rechten oberen Rand den Hinweis „pr�sentiert von: …“ enth�lt, woraus zu schlie�en ist, dass es sich insoweit um fremde Anzeigenwerbung von … handelt. Dass unter der Rubrik „Kino“ in entsprechender Weise in weiterem, erheblichem Umfang Fremdwerbung betrieben wird, ergibt sich zudem aus den von den Kl�gerinnen im wiederer�ffneten Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen K 227 bis K 229. Weiter ist aus der Anlage K 215 ersichtlich, dass auf der �bersichtsseite in der Rubrik „Kino“ Anzeigenwerbung betrieben wird. So handelt es sich bei dem prominent platzierten Bild mit der Inschrift „Kino am …“ um eine Werbeanzeige bzw. die Verlinkung zu einer solchen (vgl. den Hinweis „Kooperation“ am oberen rechten Rand des Bildes). Dar�ber hinaus sind etwa in der Mitte der Seite am rechten Rand Werbeanzeigen von „…“ und „…“ erkennbar.

101 Ebenso werden die Rubriken „Freizeit“ und „Sehenswertes“ f�r kommerzielle Anzeigenwerbung genutzt. Zum einen ist dies in den Stadtteilberichten, wie beispielsweise �ber S. (vgl. Anlage K 50), der Fall. Klickt man auf die Links unter den �berschriften „Shopping-Guide“ und „Essen und Trinken“ (vgl. Anlage K 52), gelangt man letztlich zu kommerziellen Werbeseiten. Gleiches gilt bei einem Klick auf die unter der �berschrift „Service in S.“ aufgef�hrten Links zu „Rechtsanw�lte …“, „Immobilien …“, „Friseure …“ etc. (vgl. Anlage K 51). Wie sich aus den Anlagen K 134 bis K 173 ergibt, wird in zahlreichen weiteren „Stadtteilberichten“ in gleicher oder �hnlicher Weise Werbung betrieben. Zum anderen wird die Rubrik „Sehenswertes“ auch im �brigen f�r kommerzielle Werbung genutzt, wie insbesondere f�r den „C. Park“ und die „S. Tour …“. Wie aus der Anlage K 53 ersichtlich, werden die entsprechenden Werbeseiten auf der Hauptseite der Rubrik „Sehenswertes“ jeweils mittels eines Fotos mit einer Bildunterschrift verlinkt. �ber die Links gelangt man zu den Unterseiten zu „C. Park“ und „S. Tour …“ (vgl. die weiteren Ausdrucke in der Anlage K 53). Zudem ist bez�glich Fremdwerbung in der Rubrik „Freizeit“ auf die Anlage K 214 zu verweisen. Dort werden etwa in der Mitte der Seite unter der �berschrift „Freizeit-Kategorien“ mehrere Werbeanzeigen (bzw. Verlinkungen zu solchen) eingeblendet. Gleiches gilt f�r die Anlage K 216, welche eine �bersichtsseite in der Rubrik „Sehenswertes“ zeigt. Auch dort finden sich zahlreiche mit „ANZEIGE“ bzw. „KOOPERATION“ gekennzeichnete kommerzielle Inhalte bzw. Verlinkungen zu solchen.

102 In der zuletzt genannten Art und Weise werden ferner in der Rubrik Veranstaltungen zahlreiche Werbeanzeigen pr�sentiert (vgl. Anlage K 226, dort am rechten Bildrand Anzeige der „TAXI-Zentrale …“, unter der �berschrift „Veranstaltungstipps“ die Werbung f�r die „Blade Night“ sowie den „C. Park“ und unter der �berschrift „Beliebte Veranstaltungsorte“ ebenfalls vier mit „ANZEIGE“ bzw. „KOOPERATION“ gekennzeichnete Inhalte bzw. Verlinkungen).

103 Unter der Rubrik „Restaurants“ wird ebenfalls kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. Klickt man auf der Hauptseite der Rubrik (vgl. Anlage K 56) auf das gro� und prominent angezeigte Bild mit der Inschrift „Die sch�nsten Caf�s in der Innenstadt“, gelangt man zu der als Anlage K�65 vorgelegten Unterseite. Wie sich aus dem Wort „ANZEIGE“ am rechten oberen Rand des Fotos einer Cappuccino-Tasse ergibt, handelt es sich bei der darunter folgenden Pr�sentation verschiedener Caf�s insgesamt um bezahlte Werbung.

104 Ebenso wird unter der Rubrik „Shopping“ kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. Dies zeigt sich beispielhaft an dem als Anlage K 70, rechts oben klein mit „Anzeige“ gekennzeichneten Inhalt „10 besondere Fahrradl�den in …“, auf welche sowohl unter der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ (Anlage K 69) als auch auf der Unterseite „Shopping Guides“ (Anlage K 71) verlinkt wird. Entsprechendes gilt f�r die Verlinkung auf den als Anlage K 73 vorgelegten, mit „Kunde von m...de“ gekennzeichneten Beitrag zum Modehaus „Konen“ auf der Unterseite Anlage K 72, zu welcher man �ber einen Klick auf das Bild mit der Inschrift „Damenmode“ unter der �berschrift „Shopping-Finder“ auf der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ gelangt.

105 �berdies wird auch unter der Rubrik „Verkehr“ kommerzielle Fremdwerbung betrieben. Hier ist insbesondere die Unterseite „Radlkarte Stadt und Landkreis …“ zu nennen, welche auf der Hauptseite der Rubrik „Verkehr“ unter der �berschrift „Verkehrsnachrichten aus M...“ verlinkt ist.

106 Die Rubrik „Jobs“ (vgl. Anlage K 84) wird (neben eigenen Stellenangeboten der Landeshauptstadt …) f�r fremde Stellenanzeigen gegen Entgelt genutzt. Bereits die �berschrift auf der Hauptseite der Rubrik „Jobs und Stellenangebote in …“ (vgl. Anlage K 84) spricht daf�r, dass der Schwerpunkt der Rubrik nicht auf dem Offerieren eigener Stellenangebote der Stadt … bzw. ihrer Regiebetriebe liegt, sondern diese ganz allgemein Stellenangebote in … offerieren soll. Dieser Eindruck wird dadurch best�tigt, dass fremde Stellenanzeigen nicht nur „am Rande“ der eigenen Stellenanzeigen erscheinen, sondern mittels eines eigenen Jobsuche-Tools von … (mit technischer Unterst�tzung von StepStone), �ber das die auf muenchen.de unmittelbar geschalteten entgeltlichen Stellenanzeigen (vgl. Anlage K 86) ver�ffentlicht werden. Dabei ist das Jobsuche-Tool prominent �ber bzw. vor den eigenen Stellenangeboten der Stadt … und ihrer Regiebetriebe platziert, wie aus der Anlage K 85 ersichtlich. Die kommerzielle Nutzung zeigt sich auch innerhalb der Unterseiten „Praktikum in …“ (Anlage K 88) und „Teilzeitjobs in …“ (Anlage K 89). Dort wird nach kurzen einleitenden Texten mit Bild zun�chst auf die eigenen Stellenangebote verlinkt und sodann – passgenau zur �berschrift – eine Trefferliste mit allgemeinen Stellenangeboten aus dem oben erw�hnten Jobsuche-Tool angezeigt. Schlie�lich wird unter der Rubrik „Jobs“ Anzeigenwerbung f�r den „DB Erlebnistag“ betrieben (vgl. Anlagen K 92 und K 93).

107 Weiter findet sich in der Rubrik „Leben“ kommerzielle Anzeigenwerbung. So erweisen sich die auf den ersten Blick vermeintlich redaktionellen Beitr�ge in Form einer allgemeinen Lebensberatung bei n�herer Betrachtung vielfach als Verlinkungen zu kommerziellen Anzeigenseiten. Dies gilt etwa f�r die Verlinkungen auf der Unterseite „Heiraten und Hochzeit“ zu den Seiten „Brautmode“ und „Trauringe“ (vgl. Anlagen K 107 und K 108) oder die Verlinkung auf der Unterseite „Todesfall und Bestattung“ (vgl. Anlage K 105 am linken Rand) zu einer kommerziellen Werbeseite f�r verschiedene Bestattungsunternehmen sowie die Verlinkung „Trauerkarten drucken“ (vgl. Anlage K 105). Zudem wird etwa in der Unterrubrik „Heiraten und Hochzeit“ unter der �berschrift „Vor der Hochzeit“ zun�chst zu origin�r amtlichen Themen (Eheschlie�ung anmelden etc.) verlinkt und folgt sodann ein Link „Tanzkurs machen“, welcher zu einer Werbeanzeige der „Tanzschule …“ f�hrt (vgl. Anlage K 111). Eine entsprechende Verlinkung findet sich beispielsweise auch auf der Seite „Umzug …“ (vgl. Anlage K 102), indem dort zwischen bzw. vor den Links zu amtlichen Themen (Halteverbot beantragen, Sperrm�ll entsorgen etc.) �ber den Link „Umzugsunternehmen beauftragen“ zu einer Branchenbuchseite geleitet wird, auf welcher kommerziell und anzeigenm��ig verschiedene Umzugsunternehmen pr�sentiert werden. Dar�ber hinaus wird �ber die jeweils prominent und �ber die ganze Seitenbreite platzierten Werbebalken wie beispielsweise „Alles rund ums Baby“ (vgl. Anlage K 108), „Pflege zu Hause“ (vgl. Anlage 109), „Trauerhilfe …“ (vgl. Anlage K 110) und „Hochzeit im …“ (vgl. Anlage K 112) jeweils auf ganzseitige Werbeseiten oder direkt zu den Internetauftritten der jeweiligen Unternehmen verlinkt. Weiter ist auf die zahlreichen von den Kl�gerinnen durch Vorlage der Anlagen K 384 bis K 437 veranschaulichten Verkn�pfungen mit dem „Branchenbuch“ �ber die Rubrik „Leben“ zu verweisen.

108 (b) Die vorstehend unter (a) dargestellte Nutzung des Portals als Werbeplattform f�r Unternehmen geht in ihrem Umfang �ber eine blo�e zul�ssige Randnutzung weit hinaus.

109 So wurde mit dem „Branchenbuch“ eine eigene Rubrik geschaffen, die ausschlie�lich f�r eine kommerzielle Nutzung bestimmt ist. Auch die Rubrik „Jobs“ dient in ihrem Schwerpunkt nicht der Pr�sentation von Stellenanzeigen der Stadt … oder mit ihr in Verbindung stehender kommunaler Unternehmen, sondern der allgemeinen Schaltung von Stellenanzeigen durch private Arbeitgeber. Dar�ber hinaus finden sich, wie vorstehend unter (a) im Einzelnen dargestellt, in zahlreichen weiteren Rubriken in erheblichem Umfang Werbeanzeigen, �ber welche zum Teil wiederum auf die entsprechenden Branchenbucheintr�ge verlinkt wird.

110 In der Gesamtschau teilt der Senat dabei die Ansicht der Kl�gerinnen, dass das gesamte Portal in der streitgegenst�ndlichen Ausgestaltung von kommerzieller Fremdwerbung „durchtr�nkt“ ist und sich dem Leser bzw. Nutzer der Eindruck eines „Werbeportals“ aufdr�ngt, dessen �brige (nicht-kommerzielle) Inhalte eher als Beiwerk zu der Nutzung f�r kommerzielle Zwecke erscheinen, als umgekehrt. Die Anzeigenschaltung kann mithin nicht mehr nur als „Annex“ zu der hoheitlichen T�tigkeit angesehen werden, sondern das Portal wird insgesamt durch Werbung (sowie die Stellenanzeigen) gepr�gt.

111 (c) Diese somit �ber eine zul�ssige Randnutzung (weit) hinausgehende Anzeigenschaltung auf m...de in der angegriffenen Version ist geeignet, den Kl�gerinnen und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien in der Stadt und Region … in erheblichem Umfang Kunden f�r Werbe- und Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage f�r die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.

112 Diese Eignung ergibt sich nicht nur daraus, dass die Beklagte auf m...de in der angegriffenen Form Unternehmen und Dienstleistern in sehr gro�em Umfang Werbem�glichkeiten zur Verf�gung stellt. Ein Wechsel bisheriger oder potentieller Anzeigenkunden der Kl�gerinnen und anderer Presseverlage zu muenchen.de in deutlich sp�rbarer Zahl ist insbesondere auch aufgrund der Art und Weise, wie auf dem Portal Werbung betrieben werden kann, zu bef�rchten. So zielt die Rubrik „Branchenbuch“ erkennbar darauf ab, ein m�glichst vollst�ndiges Branchenverzeichnis zur Verf�gung zu stellen. Gewerbetreibende und Freiberufler werden daher geneigt sein, sich in dieses Verzeichnis einzutragen bzw. eintragen zu lassen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden, wobei eine Vielzahl von ihnen anstelle des kostenlosen Grundeintrags aufgrund der deutlich attraktiveren Darstellungsform einen kostenpflichtigen Eintrag w�hlen wird. Diese Unternehmen und sonstigen Werbekunden bietet wiederum eine weitere Anzeigenschaltung auf muenchen.de, die auf die bezahlte Branchenbuchseite verlinkt, weitere Vorteile bzw. Synergieeffekte, zumal die Anzeigenwerbung im Rahmen des Portals gezielt nach Themen (zum Beispiel in der Rubrik „Leben“) oder mit passendem Ortsbezug (wie beispielsweise in den „Stadtteilberichten“) platziert wird, womit die Beklagte selbst wirbt (vgl. etwa Anlage K 21).

113 F�r zahlreiche Anzeigenkunden kann sich Werbung auf m...de daher als attraktiver darstellen als eine klassische Anzeigenschaltung in Zeitungen oder Zeitschriften (oder auch in den Online-Angeboten von Presseverlagen). Da die meisten Unternehmen oder Freiberufler zudem regelm��ig nur ein begrenztes Budget f�r (Anzeigen-)Werbung zur Verf�gung haben oder vorsehen, ist daher ein dauerhafter und umfangreicher Verlust an Anzeigenkunden f�r freie Presseunternehmen in M. und der Region um … zu bef�rchten, der zu einer Existenzgef�hrdung f�r letztere f�hren kann.

114 Hinzu kommt ein weiterer drohender Verlust von Kunden f�r Stellenanzeigen, da auf … unter der Rubrik „Jobs“ allgemeine Stellenanzeigen geschaltet werden k�nnen.

115 Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass das Portal zum ma�geblichen Verletzungszeitpunkt bereits zu einem Verlust von Anzeigenkunden f�r die Kl�gerinnen gef�hrt hat bzw. die Kl�gerinnen dies konkret darlegen, da es im Rahmen von � 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf eine konkrete Gef�hrdung der Presse (bzw. auf eine bereits verwirklichte Gefahr) ankommt, sondern nur die Eignung zur sp�rbaren Beeintr�chtigung der Interessen der institutionell gesch�tzten Presse erforderlich ist (vgl. Vorinstanz zu BGH „Jobb�rse“: OLG Oldenburg Urt. v. 22.9.2023 – 6 U 124/22, GRUR-RS 2023, 53071 Rn. 40). Zwar kann es ein Indiz gegen einen Versto� gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darstellen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte daf�r gibt, dass durch die kommunale Publikation die freie Presse substantiell gef�hrdet sein k�nnte (vgl. RU Rn. 69). Dass im Hinblick auf die Anzeigenschaltung auf muenchen.de in der angegriffenen Form keine Anhaltspunkte f�r eine Existenzgef�hrdung der freien Presse durch das Abwerben von Anzeigenkunden vorhanden sind, ist nach den vorstehenden Ausf�hrungen aber nicht anzunehmen, sondern das Gegenteil ist der Fall.

116 II. Im Hinblick auf die die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten hat die Kl�gerin zu 5 die Klage im Termin vom 24.07.2025 mit Zustimmung der Beklagten – und damit wirksam – zur�ckgenommen. Soweit danach noch �ber den Anspruch zu befinden ist, hat die Berufung Erfolg, da den Kl�gerinnen zu 1 bis 4 und 6 der geltend gemachte Zahlungsanspruch in H�he von 4.994,31 Euro bzw. der hilfsweise geltend gemachte Freistellungsanspruch in dieser H�he nicht zusteht.

117 1. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen kann nach dem zum ma�geblichen Zeitpunkt der Abmahnung geltenden � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Voraussetzung f�r den Erstattungsanspruch ist grunds�tzlich, dass der Abmahnende im Innenverh�ltnis zur Zahlung der geltend gemachten Kosten verpflichtet ist; fiktive Kosten sind nicht erstattungsf�hig (vgl. RU Rn. 71; BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 55 – Versandapotheke; BGH, GRUR 2019, 763 Rn. 11).

118 2. Auch im wiederer�ffneten Berufungsverfahren haben die darlegungs- und beweisbelasteten Kl�gerinnen zu 1 bis 4 und 6 den Beweis, dass die Forderung im Innenverh�ltnis entstanden ist, nicht gef�hrt.

119 a) Die Kl�gerinnen haben im Schriftsatz vom 14.03.2024 (Bl. 697 d.A.) auf die als Anlage K 179 vorgelegte(n) Rechnung(en) verwiesen. Die blo�e Vorlage einer Rechnung reicht indes grunds�tzlich nicht aus, um das Entstehen der darin in Rechnung gestellten Forderung nachzuweisen. Vor allem aber kommt den Rechnungen keine Aussagekraft hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage zu, ob die vorprozessualen Anwaltskosten zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits deswegen entstanden gewesen sind, weil die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerinnen schon vor der Abmahnung (Anlage K 4) f�r die Kl�gerinnen au�ergerichtlich t�tig geworden waren.

120 In der Berufungsbegr�ndung (S. 43) hat die Beklagte dazu vorgetragen, bereits Mitte September 2019 h�tten die Kl�gerinnen die als Anlage K 3 vorgelegte Ausarbeitung zu m...de, die sodann Gegenstand der Abmahnung vom 29.10.2019 gewesen sei, der Beklagten zur Pr�fung und Stellungnahme �bersandt. Einen Monat sp�ter habe sodann noch ein Gespr�ch mit Vertretern der Kl�gerinnen und der Beklagten stattgefunden, in dem die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass eine au�ergerichtliche Unterwerfung nicht in Frage komme, was die Kl�gerinnen veranlasst habe, das Abmahnschreiben am 29.10.2019 abzusenden.

121 Diesen Vortrag haben die Kl�gerinnen nicht bestritten (� 138 Abs. 3 ZPO). Im Schriftsatz vom 14.03.2024 (Bl. 697 d.A.) haben die Kl�gerinnen erg�nzend lediglich vorgetragen, soweit die Beklagte auf Gespr�che rekurriere, die vor der Abmahnung stattgefunden haben, sei darauf zu verweisen, dass das Ergebnis der erfolglosen Gespr�che f�r die Kl�gerinnen zu 1 bis 4 und 6 darin bestanden habe, nunmehr zusammen mit der Kl�gerin zu 5 den Auftrag zur Abmahnung zu erteilen.

122 b) Zwar hat die Beklagte den vorgenannten kl�gerischen Vortrag ebenfalls nicht bestritten. Der Vortrag ist aber bereits nicht geeignet, das Entstehen der streitgegenst�ndlichen Forderung im Innenverh�ltnis zu begr�nden. Denn bei der Beauftragung des Kl�gervertreters zur Ausarbeitung gem�� Anlage K 3 und dem F�hren der Gespr�che mit der Gegenseite im Oktober 2019 einerseits, sowie der (weiteren) Beauftragung zur Abmahnung vom 29.10.2019 andererseits, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von � 15 Abs. 2 RVG.

123 aa) Lediglich eine Angelegenheit im Sinne von � 15 Abs. 2 RVG kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zun�chst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung sp�ter erg�nzt wird. Ob eine Erg�nzung des urspr�nglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 25 – Der Novembermann; BGH, GRUR-RR 2010, 494 Rn. 22 = GRUR 2011, 272 Ls. – Unrichtige Presseberichterstattung; BGH, NJW 2011, 3167 Rn. 14).

124 bb) Vorliegend ist aufgrund der gesamten Umst�nde des Falles nur von einer Erg�nzung des urspr�nglichen Auftrags auszugehen. Auch wenn nach dem unbestrittenen kl�gerischen Vortrag der Auftrag zur Abmahnung formal erst nach den vorangegangenen Gespr�chen mit der Gegenseite erteilt wurde, diente die urspr�nglich beauftragte detaillierte Ausarbeitung gem�� Anlage K 3 ersichtlich nicht nur der Vorbereitung von (Vergleichs-)Gespr�chen mit der Gegenseite, sondern es war bereits zum Zeitpunkt des urspr�nglichen Auftrags naheliegend und absehbar, dass die Erfolglosigkeit der Gespr�che in weitere rechtliche Schritte (wie etwa eine Abmahnung), f�r welche die Ausarbeitung als Grundlage dienen w�rde, m�nden w�rde. Unter diesen Umst�nden kann nicht von einem neuen, eigenst�ndigen Auftrag ausgegangen werden, zumal der formelle Ausspruch der Abmahnung gegen�ber den bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen T�tigkeiten des Kl�gervertreters nur einen verh�ltnism��ig geringen weiteren Aufwand verursachte.

125 Als ein weiteres Indiz gegen die Erteilung eines neuen Auftrags wertet der Senat zudem, dass die Kl�gerinnen im Schriftsatz vom 14.03.2024 vorgetragen haben, die jeweiligen Teilforderungen in den Rechnungen gem�� Anlage K 179 seien „noch nicht f�llig gestellt“ worden. Sofern die Kl�gerinnen und ihr Prozessbevollm�chtigter von einem neuen Auftrag und damit vom Entstehen einer zus�tzlichen Geb�hrenforderung aus einem Gegenstandswert von 500.000 Euro ausgehen sollten, ist nicht nachvollziehbar – und die Kl�gerseite tr�gt hierf�r auch keine Gr�nde vor –, weshalb der Kl�gervertreter die Rechnungsbetr�ge �ber einen Zeitraum von mehreren Jahren faktisch nicht von den Kl�gerinnen zu 1 bis 4 und 6 eingefordert hat.

C.

126 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1, � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

127 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.

128 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung der zwischenzeitlich gesicherten h�chstrichterlichen Rechtsprechungsgrunds�tze auf den vorliegenden Einzelfall.

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