LG M�nchen I 47. Zivilkammer, 2025-08-08, 47 O 12802/24

47 O 12802/24Tribunal Cantonal8 de ago. de 2025

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LG M�nchen I 47. Zivilkammer — 2025-08-08 — 47 O 12802/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-08

Aktenzeichen: 47 O 12802/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 7.616,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf R�ckzahlung eines Coaching-Honorars.

2 Der Kl�ger schloss mit der Beklagten am 18.10.2022 einen Vertrag �ber das Coaching-Programm „Coaching und Consulting Elite Training“ mit einer verl�ngerten Vertragslaufzeit („Coaching und Consulting Club“).

3 Vertragsinhalt war ein umfangreicher und umfassender Videolernkurs zu allen relevanten Themen der Ausbildung aus mehreren Sitzungen im Rahmen eines Intensivprogramms, welche den Teilnehmern in einem digitalen Mitgliederbereich zur Verf�gung gestellt werden. Dar�ber hinaus sollten mehrmals pro Woche sog. „Live-Webinare“ (= ein online stattfindendes Seminar) stattfinden. S�mtliche Webinare werden aufgezeichnet und den Teilnehmern anschlie�end im digitalen Mitgliederbereich zur Wiederholung zur Verf�gung gestellt. Weiter sollte der Teilnehmer eine individuelle Betreuung (1:1 Support) durch einen eigenen Ansprechpartner erhalten. Die Teilnehmer des Kurses erhielten so die M�glichkeit, ihre individuellen R�ckfragen zu den Lerninhalten zur �berpr�fung ihres Wissensstandes an die Beklagte zu �bersenden und hierauf eine Antwort zu erhalten.

4 Am 19.10.2022 erhielt der Kl�ger von der Beklagten eine Rechnung �ber 3.570,- €, die er in der Folge �berwies. Anschlie�end erhielt er beginnend am 21.12.2022. Monatlich Rechnungen �ber 238 €. Der Kl�ger beglich diese Rechnungen �ber 18 Monate hinweg und zahlte so insgesamt ein Betrag von 4.284 € an die Beklagte.

5 Der Kl�ger behauptet, mit dem Kurs nicht zufrieden gewesen zu sein.

6 Er ist der Ansicht, dass der streitgegenst�ndliche Vertrag nach � 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei und er deshalb ein Anspruch auf R�ckzahlung des Coachinghonorars nach � 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB habe.

7 Der Kl�ger beantragt

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 7.616,00 EUR zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ�ischen Zentralbank seit dem 13.09.2024 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 800,39 EUR zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ�ischen Zentralbank seit dem 13.09.2024 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

9 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht M�nchen 1 schon nicht zust�ndig sei, da der ausschlie�liche Gerichtsstand � 26 Abs. 1 FernUSG schon nicht zur Anwendung komme, da der Kl�ger nicht schl�ssig die Voraussetzungen daf�r vorgetragen habe, dass das streitgegenst�ndliche Vertragsverh�ltnis als Fernunterrichts-Vertragsverh�ltnis eingeordnet werden k�nne.

Gründe

A.

10 Die Klage ist abzuweisen. Sie ist schon unzul�ssig.

11 Die Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen 1 k�nnte sich allenfalls aus � 26 Abs. 1 FernUSG ergeben. Dieser setzt allerdings voraus, dass es sich um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des � 1 FernUSG handelt bzw., dass das Vorliegen eines solchen Vertrages schl�ssig dargelegt ist. Schon nach dem Vortrag des Kl�gers handelt es sich vorliegend allerdings nicht um einen Fernunterrichtsvertrag.

12 Die f�r einen Fernunterrichtsvertrag nach � 1 Abs. 1 FernUSG erforderliche, r�umliche Trennung liegt nicht vor. Was unter diesem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, vgl. zuletzt BGH Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24.

13 Aus Sicht des Gerichts entscheidend ist, ob bei der nunmehr (und zum Zeitpunkt des Erlasses des FernUSG noch nicht) m�glichen umfassenden digitalen Betreuung eine Betreuung wie bei Pr�senzunterrichtsveranstaltungen sichergestellt ist. Ist dies der Fall, gibt es keinerlei Anlass den Anwendungsbereich des FernUSG auf diese F�lle auszudehnen, da der Fernunterrichtssch�ler in diesen F�llen nicht in gr��erem Umfang sch�tzensw�rdig ist als der Nicht-Fernunterrichtssch�ler.

14 Vorliegend ist schon nach dem kl�gerischen Vortrag durch die digitale Betreuung der Beklagten eine Betreuung sichergestellt, die einer Betreuung via Pr�senzunterricht entspricht.

15 Nach kl�gerischem Vortrag bestand im Rahmen des vorliegenden Coaching-Vertrags neben dem Videolernkurs die M�glichkeit, mehrmals die Woche an begleitenden Live-Videokonferenzen teilzunehmen und insbesondere auch zus�tzlich an dem begleitenden VIP-Support (1:1 Support) teilzunehmen. Nach eigenem Vortrag bestand insofern jederzeit die M�glichkeit, wie bei Pr�senzveranstaltungen individuelle R�ckfragen zu stellen und insofern auch individuelle Antworten zu erhalten. Allein aus dem Umstand, dass der Unterricht im Wesentlichen digital abl�uft, ergibt sich nichts anderes. Aus Sicht des Gerichts stellt die konkrete Betreuung daher eine zu einer Pr�senzveranstaltung vergleichbare Betreuung sicher, sodass die f�r das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags erforderliche r�umliche Trennung abzulehnen ist.

B.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 BGB.

C.

17 Eine gesonderte Schriftsatzfrist war dem Kl�ger nicht einzur�umen. Insofern es sich bei den vom Gericht in der m�ndlichen Verhandlung ge�u�erten Rechtsansichten �berhaupt um Hinweise i.S.d. � 139 ZPO handeln sollte (und nicht lediglich um die dokumentierte Er�rterung nach � 139 Abs. 1 ZPO), war dem Kl�ger ein sofortiges Erkl�ren zu dem gerichtlichen Hinweis ohne Weiteres m�glich. Ist dem Kl�ger wie vorliegend eine sofortige Erkl�rung zum Hinweis m�glich und zumutbar, bedarf es einer weiteren Schriftsatzfrist nicht, vgl. � 139 Abs. 5 ZPO.

18 Inhaltlich zielte der „Hinweis“ darauf ab, festzustellen, dass die konkrete digitale Betreuung schon nach dem Vortrag der Klageseite einer Pr�senzbetreuung vergleichbar ist. W�re der Kl�ger (wie angeordnet) erschienen, w�re es ihm jederzeit m�glich gewesen, zu erkl�ren, dass die Betreuung entgegen dem eigenen Vortrag einer Pr�senzbetreuung nicht vergleichbar war. Dass der Kl�ger pers�nlich zum Termin zur m�ndlichen Verhandlung nicht erschienen ist, kann ihn insofern nicht besserstellen. Das pers�nliche Erscheinen des Kl�gers zum Termin war angeordnet und auch nicht aufgehoben. Diejenige Partei, die entgegen der Anordnung des Gerichts zum Termin zur m�ndlichen Verhandlung nicht erscheint, so ihre Prozesspflicht verletzt und wegen dieser Prozesspflichtverletzung keine Erkl�rung zu einem Hinweis in der m�ndlichen Verhandlung abgeben kann, darf nicht besser stehen als eine Partei, die ihre Prozesspflichten beachtet und zum Termin der m�ndlichen Verhandlung erscheint. W�re der Kl�ger erschienen, w�re es ihm ohne Weiteres m�glich gewesen, Ausf�hrungen zur konkreten Vertragsdurchf�hrung zu machen und sich insofern zum konkreten Hinweis „sofort“ zu erkl�ren.

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