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14 O 1461/24•LG M�nchen II 14. Zivilkammer, 2025-03-14, 14 O 1461/24
14 O 1461/24Tribunal Cantonal14 de mar. de 2025
Eine Klage zur Feststellung, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung der im Einzelnen genannten personenbezogenen Daten nicht gestatte, ist unzul�ssig, weil sie als abstrakte Rechtsfrage ohne konkrete Betroffenheit gestaltet ist und damit im Rahmen einer Feststellungsklage kein zul�ssiges Klagebegehren darstellt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-03-14
Aktenzeichen: 14 O 1461/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgrund der kl�gerseits vorgetragenen Nutzung der Plattform ... .
2 Betreiberin dieses Netzwerks, bei dem es sich um Sozialmedia-Plattform handelt, ist die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 noch als ... firmierte.
3 Die Beklagte verwendet sog. „Meta Business Tools“. Mit Hilfe dieser digitalen Werkzeuge ist es der Beklagten m�glich, Daten von Webseitenbetreibern und App-Herstellern zu erlangen, die bspw. Informationen beinhalten, wie Nutzer mit den Webseiten und Apps von Drittunternehmen interagieren (z.B. Aufrufe, K�ufe sowie angeklickte Werbeanzeigen). Details zur konkreten Anwendung und der Funktionsweise von Business Tools sind zwischen den Parteien streitig.
4 Die Kl�gerin tr�gt im Wesentlichen vor, sie nutze das Netzwerk ... unter der E-Mail-Adresse ... seit dem�…
5 Die Beklagte spioniere mittels ihrer „Business Tools“ das Privatleben s�mtlicher Nutzer – und damit auch das ihre – aus, indem deren digitale Bewegungen, die diese auf Dritt-Webseiten oder mobilen Apps, n�mlich im gesamten Internet unternehmen, aufgezeichnet w�rden. Dies gegen den ausdr�cklichen Willen der Nutzer.
6 So w�rden auf zahlreichen Websites die „Business Tools“ der Beklagten im Hintergrund arbeiten. Dadurch w�rde das Nutzerverhalten jedes einzelnen Nutzers sehr detailliert aufgezeichnet. Diese angefallenen Daten w�rden von der Beklagten dann weltweit in unsichere Drittstaaten, insbesondere die USA, und an Dritte sowie Beh�rden weitergegeben. Anders als die Beklagte behaupte, w�rden die Daten nicht nur f�r „passende Werbung“ weitergegeben.
7 Die Kl�gerin ist daher der Ansicht, die Beklagte �berwache ihre Internetpr�senz unter grober und vors�tzlicher Missachtung des europ�ischen Datenschutzrechts, indem sie ihre pers�nlichen und h�chstpers�nlichen Daten massenweise rechtswidrig erhebe, zu einem Profil zusammenf�ge, in unsichere Drittstaaten �bertrage, dort unbefristet speichere, in unbekanntem Ma�e auswerte und an Dritte weitergebe, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren.
8 Die massenweise Datenerhebung �ber den gesamten Internetverkehr der Nutzer sei durch keine der in Art. 6 und 9 DSGVO normierten Rechtsgrundlagen gedeckt.
9 Der Schmerzensgeldanspruch der Kl�gerin ergebe sich unter anderem aus Art. 82 DSGVO und sei in f�nfstelliger H�he angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts vor.
10 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte die Daten selbst ausspioniere und auf fremden Websites und Apps anbiete. Dies sei gewichtiger als bei den „Datenleck“- F�llen, in denen Dritte (Hacker) die Daten abgegriffen h�tten. Die Kl�gerin habe das Gef�hl, dauernd durch die Beklagte �berwacht zu werden und deren Marktmacht schutzlos�ausgeliefert zu sein.
11 Die Kl�gerin beantragte zuletzt,
a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form �bertragen, d. h.
E-Mail der Klagepartei
Telefonnummer der Klagepartei
Vorname der Klagepartei
Nachname der Klagepartei
Geburtsdatum der Klagepartei
Geschlecht der Klagepartei
Ort der Klagepartei
Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. „external_ID” genannt)
IP-Adresse des Clients
User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)
interne Klick-ID der Meta Ltd.
interne Browser-ID der Meta Ltd.
Abonnement-ID
Lead-ID
Anon_id
Die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Meta Ltd. „madid“ genannt)
sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei
b) auf Webseiten
die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten
der Zeitpunkt des Besuchs
der „Referrer“ (die Webseite, �ber die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),
die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons
sowie
weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren
c) in mobilen Dritt-Apps
der Name der App sowie
der Zeitpunkt des Besuchs
die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie
die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps au�erhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschlie�end zu verwenden.
Die Beklagte wird verurteilt, die �ber die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO s�mtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c.aufgef�hrten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erf�llung des L�schungsanspruchs nach rechtskr�ftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu �bermitteln.
Die Beklagte wird verpflichtet, s�mtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskr�ftigem Abschluss des Verfahrens vollst�ndig zu l�schen und der Klagepartei die L�schung zu best�tigen sowie s�mtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollst�ndig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu l�schen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entsch�digung in Geld, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro betr�gt, nebst Zinsen i. H. v. f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2023, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v.�1.295,43 Euro freizustellen.
12 Die Beklagte beantragte,
Die Klage wird abgewiesen.
13 Die Beklagte tr�gt im Wesentlichen vor,�dass die Klage vollumf�nglich unbegr�ndet sei, da eine illegale Datenverarbeitung nicht vorliege.
14 Die Beklagte w�rde die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung nur vornehmen, wenn der Nutzer ausdr�cklich �ber die Einstellungen in die Datenverarbeitung eingewilligt habe.
15 Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die Beklagte die Nutzer „ausspioniere“.
16 Kl�gerseits w�rde die Funktion bzw. Arbeitsweise der Business Tools verkannt. So seien die Drittunternehmen die richtigen Verantwortlichen, da diese die Daten erheben und an die Beklagte �bermitteln w�rden. Die von der Beklagten verwandten „Buisness Tools“ seien nicht rechtswidrig oder „anr�chig“. Viele andere Unternehmen w�rden vergleichbare Tools nutzen.
17 Auch sei der Klagevortrag unsubstantiiert, weil der Kl�ger nicht vortrage, welche Internetseiten er konkret benutzt habe und welche Werbung ihm danach angezeigt werde.
18 Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw. wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts sei daher ebenfalls unbegr�ndet.
19 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die umfangreich gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom ... Bezug genommen. Der Kl�ger wurde pers�nlich angeh�rt.
20 Die Klage ist teilweise unzul�ssig und soweit zul�ssig unbegr�ndet.
I.
21 Die Klage ist teilweise unzul�ssig.
22 Das Landgericht M�nchen ist sachlich nach �� 71, 23 Nr. 1 GVG, international nach Art. 79 Abs, 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und � 32 ZPO sowie entsprechend �rtlich nach � 44 Abs. 1 S. 2 BDSG�zust�ndig.
23 Soweit die Kl�gerin mit ihrem Klageantrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung im Einzelnen genannter personenbezogener Daten nicht gestatte, war die Klage als unzul�ssig abzuweisen.
24 a) Der Klageantrag zu 1. zielt – in einen Feststellungsantrag gekleidet – darauf ab, die Unzul�ssigkeit einer Datenerhebung und -verarbeitung festzustellen. Es handelt sich insoweit um die Kl�rung einer abstrakten Rechtsfrage, welche in Rahmen einer Feststellungsklage kein zul�ssiges Klagebegehren darstellt. Seitens der Kl�gerin wurden keine tats�chlich besuchten Websites vorgetragen, welche einen konkreten Ankn�pfungspunkt f�r eine Pr�fung h�tten bieten k�nnen. Auch in der aktuellen Formulierung wird mit dem Klageantrag zu 1. die abstrakte Auslegung der Nutzungsbedingungen, Iosgel�st von einer konkreten Betroffenheit des Kl�gers, begehrt (vgl. LG Osnabr�ck, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O 2321/23).
25 b) Auch h�tte das Feststellungsbegehren im Rahmen der Subsidiarit�t hinter dem Klageantrag zu 2. zur�ckzutreten.
26 Voraussetzung einer Feststellungsklage ist es, dass der Kl�gerin kein einfacherer und g�nstigerer Weg zur Verf�gung steht, um sein Ziel zu erreichen (BGH, Urt. v. 22.6.1977 – ZR 5/76 –, NJW 1977, 1881). F�r die Kl�gerin kann es insoweit erforderlich sein, einen anderen Rechtsbehelf zu ergreifen, der schneller und billiger zum Ziel f�hrt. Ansonsten fehlt ihm das Rechtsschutzbed�rfnis. Durch Leistungsklage erh�lt die Kl�gerin einen im Rahmen der Vollstreckung umsetzbaren Titel, w�hrend das Feststellungsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Bei der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassung handelt es sich um einen solchen Leistungsantrag, der ebenfalls auf eine unrechtm��ige Datenverarbeitung gest�tzt wird. Der Klageantrag zu 1. dient diesbez�glich lediglich der Vorbereitung des Unterlassungsanspruchs, welcher ebenfalls geltend gemacht wird (vgl. auch hierzu LG Osnabr�ck, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O 2321/23).
Klageantrag Ziffer 4:
27 Der Klageantrag zu 4., mit welchem eine L�schung / Anonymisierung der im Klageantrag zu 1.a benannten Daten verlangt wird, ist unzul�ssig. Es fehlt an der nach � 259 ZPO notwendigen Besorgnis der Leistungsverweigerung (vgl. LG Osnabr�ck, Urteil vom 10.09.2024, Az.: 3 O2339/23, dort auch zu folgendem Text).
28 Voraussetzung f�r die Zul�ssigkeit des Antrags ist insoweit die begr�ndete Erwartung des Gl�ubigers, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, was in der Regel begr�ndet ist, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet. Diese besondere Prozessvoraussetzung f�r eine Klage gem�� � 259 ZPO ist vom Kl�ger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Z�ller, ZPO, 33. Auflage, � 259 Rn. 5).
29 Hier hat die Beklagte mehrfach ihre Bereitschaft zur L�schung derjenigen Daten, welche ihr von Drittunternehmen �bermittelt wurden, erkl�rt. Es wurde insoweit vorgetragen, dass die Beklagte den Nutzern ihrer Dienste Einstellungsm�glichkeiten biete, um die von Drittunternehmen geteilten Informationen �ber Aktivit�ten von ihrem ...-Konto zu trennen und die Konten jederzeit vollst�ndig zu l�schen. Mit der Option „Fr�here Aktivit�ten l�schen“ bietet die Beklagte eine M�glichkeit an, fr�here Aktivit�tsdaten von Dritten, die mit einem ... -Konto verkn�pft waren, vollst�ndig von diesem zu l�sen und dadurch die identifizierende Verbindung aufzuheben. Auch existiere mit der Option „Zuk�nftige Aktivit�ten trennen“ ein Werkzeug, um die Speicherung zuk�nftiger Verbindungen zu verhindern.
30 Hierbei handelte es sich um die Bereitschaft zur L�schung im Sinne des Art. 17 DSGVO. Insoweit wird der Begriff der L�schung im Sinne dieser Vorschrift ma�geblich durch den er-w�nschten Erfolg bestimmt. Gleichg�ltig ist, auf welche Art und Weise dieser Erfolg im Einzelnen herbeigef�hrt wird. Alle technischen M�glichkeiten k�nnen herangezogen werden, um die Unbrauchbarmachung zu erreichen. Entscheidend ist, dass weder der Verantwortliche noch ein Dritter auf vorhandene personenbezogene Daten zugreifen und diese auslesen oder verarbeiten kann. Auf eine nur theoretische M�glichkeit der Rekonstruktion von Daten kommt es dabei nicht an (vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2023, Art. 17 DSGVO Rn. 55).
31 Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO erfordern eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person. Durch das hier durch die Beklagte in Aussicht gestellte „Trennen“ der Aktivit�ten w�rde jeglicher Bezug zu einer identifizierbaren nat�rlichen Person aufgehoben, was als Unbrauchbarmachen im Sinne des Art. 17 DSGVO zu klassifizieren ist.
32 Die Kl�gerin hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte tats�chlich nicht gewillt ist, die ihn betreffenden Daten entsprechend der vorgenannten Vorschriften zu l�schen. Der dahingehende Vortrag der Kl�gerin, die Beklagte stelle insoweit lediglich die M�glichkeit einer „Pseudonymisierung“ in Aussicht, vermag kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. So wurde bereits nicht konkret dargelegt, weswegen es der Beklagten nach der durchgef�hrten Aufhebung der Verbindung der Datenbest�nde mit dem ... Profil, welche eine Identifizierung der Kl�gerin gerade erst m�glich macht, problemlos m�glich sein soll, die pers�nliche Verbindung zur Kl�gerin wiederherzustellen. In dieser Hinsicht ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Erw�gungsgrund Nr. 26 der DSGVO. Dass weiterhin zus�tzliche Informationen existieren w�rden, welche im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 5 DSGVO eine erneute Verkn�pfung der Datenbest�nde f�r eine Identifizierbarkeit m�glich machen w�rden, ist nicht vorgetragen.
33 Daneben weist die von der Kl�gerin verlangte Anonymisierung der Daten keinen eigenst�ndigen Anwendungsbereich auf und kann nicht als aliud anstelle einer L�schung verlangt werden.
34 Diesbez�glich f�hrt auch die mit einer Anonymisierung verbundene vollst�ndige Aufhebung des Personenbezugs dazu, dass mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO mehr vorliegen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, dass die Verordnung eine L�schung der Daten nicht denklogisch mit einer vollst�ndigen Vernichtung des Bestandes gleichsetzt. Dementsprechend kann die Anonymisierung lediglich als Unterfall der L�schung ohne eigenst�ndige Bedeutung angesehen werden (vgl. auch St�rmer, ZD 2020, 626 – 631).
II.
35 Soweit die Klage zul�ssig ist, ist diese unbegr�ndet.
36 Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che nicht zu.
37 Die auf Unterlassung gerichteten Klageantr�ge Ziffern 2 und 3 sind unbegr�ndet.
38 Die Klageseite hat aus Art. 17 DSGVO keinen Unterlassungsanspruch und Unterlassungsanspr�che aus �� 823, 1004 BGB sind gesperrt.
39 In der Sache geht es der Klageseite um die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorg�nge, was nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO erfasst ist. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein L�schungsrecht bez�glich personenbezogener Daten einr�umt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bez�glich der Datenverarbeitungsvorg�nge an sich normiert worden sind, k�nnen keine Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorg�nge des Verantwortlichen reglementieren k�nnen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 – Rz. 555 ff.).
40 a) Ein Anspruch der Kl�gerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, noch aus �� 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
41 Voraussetzung sowohl f�r einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO als auch f�r eine Entsch�digung in Geld nach �� 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass die Beklagte �berhaupt rechtswidrig Daten des Kl�gers erhebt oder verarbeitet.
42 Der Vortrag der Kl�gerin reicht nicht aus, um eine Verarbeitung seiner Daten auf DrittWebseiten oder Dritt-Apps durch die Beklagte annehmen zu k�nnen (vgl. so auch LG Hagen, Urteil vom 09.10.2024, Az.: 1 O 56/23, dort auch zu folgendem Text). Der Vortrag der Kl�gerin ist in weiten Teilen sehr allgemein gefasst und weist wenig Bezug zu seiner konkreten Situation auf, was angesichts des Umstands, dass die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin neben ihr auch viele weitere Klageparteien mit demselben Klagebegehren gegen�ber der Beklagten vertreten, nicht verwundert. Dennoch ist auch in solchen „Masseverfahren“ ein konkreter, auf die jeweilige Klagepartei zugeschnittener Vortrag zu fordern. Nicht ausreichend ist daher, lediglich allgemein vorzutragen, dass die Beklagte auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps Daten ihrer Nutzer erhebt und verarbeitet. Denn dieser Vortrag l�sst zur Frage der individuellen Betroffenheit der Kl�gerin noch keine R�ckschl�sse zu. Zu keinem anderen Ergebnis f�hrt sodann der individuelle Vortrag der Kl�gerin zu ihren Internet-Nutzungsgewohnheiten in der m�ndlichen Verhandlung. Dieser Vortrag ist zwar individuell auf die Kl�gerin bezogen, ersch�pft sich inhaltlich aber in pauschalen Behauptungen, ohne auch nur eine einzige Webseite oder App konkret zu benennen.
43 Weder das Gericht noch die Beklagte k�nnen anhand dieses Vortrags eine konkrete Nutzung von bestimmten Webseiten, auf denen Meta-Business-Tools verwendet werden, feststellen. Auch ist es infolgedessen nicht m�glich, zu pr�fen, ob zwischen den Internetaktivit�ten der Kl�gerin und der auf ...� angezeigten Werbung ein kausaler Zusammenhang besteht. Dar�ber hinaus ist nicht nachvollziehbar, ob die Kl�gerin beim Besuch von Drittwebseiten u.U. direkt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung durch diese Drittwebseiten erteilt hat.
44 Auf eine sekund�re Darlegungslast der Beklagten kann sich die Kl�gerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Zwar mag der Kl�gerin unbekannt sein, auf welchen Webseiten die Business-Tools der Beklagten genutzt werden. Jedenfalls ist ihr aber aus eigener Wahrnehmung bekannt, welche Webseiten sie selbst genutzt hat.
45 Auch eine rechtswidrige Daten�bermittlung an unsichere Drittstaaten – wie es nach dem kl�gerischen Vortrag auf die USA zutreffe – ist nicht ersichtlich. Die Plattfomen ... stammen aus den USA und sind als globale Plattformen konzipiert. Um dieses weltweite Netzwerk unterhalten zu k�nnen, m�ssen zwangsl�ufig Daten international ausgetauscht werden. Dass in diesem Zusammenhang auch Daten durch die Beklagte in die USA �bermittelt werden, liegt folglich nahe. Dieses Erfordernis gilt auch unabh�ngig davon, ob die Klagepartei mit USamerikanischen ...-Nutzern „befreundet“ ist oder nicht. Denn allein die Suche nach Nutzern in anderen Staaten kann nur funktionieren, wenn ein grenz�berschreitender Datenaustausch stattfindet. All dies muss jedem Nutzer der Plattform, auch der Klagepartei, hinl�nglich bekannt sein. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass ... dergestalt betrieben wird, dass s�mtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne eines rein „europ�ischen ...“. Die unternehmerische Entscheidung des Betreibers der Plattform, Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verarbeiten, ist von den Nutzern hinzunehmen, zumal niemand dazu gezwungen wird, die Plattform zu nutzen.
46 Eine etwaige Verarbeitung der Daten von Drittwebseiten durch die Beklagte zwecks �berpr�fung des Vorliegens einer Einwilligung ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich und daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO gerechtfertigt.
47 Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Verzinsung der geltend gemachten Betr�ge.
III.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
49 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
V.
50 Bei der Festsetzung des Streitwerts nach �� 48 GKG, 3 ZPO bemisst sich der Wert des Schadenersatzanspruches (Klageziffer 3.) nach dem kl�gerischen Interesse mit 5.000,00 €. Der Feststellungsantrag (Klageziffer 1.) sowie die Unterlassungsantr�ge (Klageziffer 2.) werden jeweils mit 500,00 € bewertet.
Eine Klage zur Feststellung, dass der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien die Verarbeitung der im Einzelnen genannten personenbezogenen Daten nicht gestatte, ist unzul�ssig, weil sie als abstrakte Rechtsfrage ohne konkrete Betroffenheit gestaltet ist und damit im Rahmen einer Feststellungsklage kein zul�ssiges Klagebegehren darstellt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Ein L�schungs- oder Anonymisierungsantrag ist mangels Rechtsschutzbed�rfnisses unzul�ssig, wenn die Beklagte ihre L�schungsbereitschaft nach Art. 17 DSGVO hinreichend erkl�rt und keine Besorgnis der Leistungsverweigerung nach � 259 ZPO dargetan ist. Die Anonymisierung stellt insoweit keinen eigenst�ndigen Anspruch, sondern lediglich einen Unterfall der L�schung dar. (Rn. 27 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Da Art. 17 DSGVO lediglich ein L�schungsrecht bez�glich personenbezogener Daten einr�umt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bez�glich der Datenverarbeitungsvorg�nge an sich normiert sind, k�nnen keine Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorg�nge des Verantwortlichen reglementieren k�nnen. Erg�nzende Unterlassungsanspr�che aus �� 823, 1004 BGB sind aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO als gesperrt zu betrachten. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Unterlassungsanspruch zur Steuerung von Verarbeitungsvorg�ngen
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