LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2025-05-22, 7 O 7590/24

7 O 7590/24Tribunal Cantonal22 de mai. de 2025

Abrir fonte

Regest

Zum Nachweis der Patentinhaberschaft ist es zul�ssig, wenn die an der Patent�bertragung beteiligten Parteien nachtr�glich Dokumente erstellen, um die Aktivlegitimation zu belegen. Diese Dokumente k�nnen als Beweis angesetzt werden, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen, n�mlich den Wechsel der Patentinhaberschaft, tats�chlich wollten, zumal die urspr�nglich eingetragene Patentinhaberin ansonsten nicht bei der Erstellung der nachtr�glichen Dokumentation mitwirken w�rde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Texto completo

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2025-05-22 — 7 O 7590/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 7 O 7590/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

A.

Die Beklagten werden verurteilt,

I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen

  1. einen organischen/anorganischen por�sen Verbundseparator, welcher umfasst: a) ein Substrat, das ein por�ser Separator auf Polyolefinbasis ist; und b) eine Mischung aus anorganischen Teilchen, die in einer Batterie elektrochemisch stabil sind, und einem Bindepolymer mit einer Glas�bergangstemperatur zwischen - 200�C und 200�C in einem Gewichtsverh�ltnis von 60:40 bis 99:1, beschichtet direkt auf einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren, die in dem Substrat vorhanden sind, die eine organische/anorganische por�se aktive Verbundschicht bildet;

wobei die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen in der aktiven Schicht untereinander verbunden sind und durch das Bindepolymer fixiert sind und es erlauben, dass Zwischenr�ume zwischen diesen gebildet werden, und wobei die Zwischenr�ume zwischen den elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen eine Porenstruktur bilden, die es Lithiumionen erlaubt, sich hindurch zu bewegen;

wobei, wenn die Gr��e der elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen zunimmt, der Zwischenraumabstand zwischen den anorganischen Teilchen zunimmt, wodurch die Porengr��e zunimmt;

mit der Ma�gabe, dass der organische/anorganische por�se Verbundseparator nicht eine por�se Folie ist, die ein organisches/anorganisches por�ses Verbundfoliensubstrat und eine Beschichtungsschicht umfassend Styrol-Butadien-Kautschuk, gebildet auf wenigstens einem Bereich ausgew�hlt aus einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren in dem Substrat, umfasst, wobei das Substrat eine por�se Folie und eine Schicht umfasst, die eine Mischung aus anorganischen Teilchen und einem Bindepolymer, beschichtet auf einer Oberfl�che der por�sen Folie und/oder einem Teil der Poren in der por�sen Folie, umfasst,

(EP ... B1 – Anspruch 1)

  1. ein elektrochemisches Bauelement umfassend eine Kathode, eine Anode, einen Separator und einen Elektrolyten, wobei der Separator ein organischer/anorganischer por�ser Verbundseparator ist, wie er in einem der vorangehenden Anspr�che definiert ist,

(EP ... B1 – Anspruch 11)

II. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h�chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen, und

-die Aufstellung mit den Daten der Auskunftserteilung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist (z.B. Excel-Tabelle);

III. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer

2.der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

3.der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

4.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

-die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist (z.B. Excel-Tabelle), und

-es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 22. Mai 2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

B.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl�gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar der Schaden,

-der der .... allein seit dem 1. Februar 2014 bis zum 2. Juni 2015 entstanden ist,

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 3. Juni 2015 bis zum 31. M�rz 2017 entstanden ist,

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 1. April 2017 bis zum 30. Mai 2022 entstanden ist,

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 31. Mai 2022 bis zum 12. Juni 2024 entstanden ist,

-der der .... sowie der Kl�gerin als Mitinhaberinnen seit dem 13. Juni 2024 entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

D.

Das Urteil ist in Ziffern A.I.1 und 2. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 800.000,00 EUR, in Ziffern A.II. und A.III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 50.000,00 EUR, In Ziffern A. IV und A.V gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 EUR und in Ziffer C. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europ�ischen Patents ... B1 in Anspruch. Das Klagepatent betrifft einen mikropor�sen Separator mit organischer/anorganischer Zusammensetzung wie er bei Sekund�rbatterien zum Einsatz kommt und ein entsprechendes elektrochemisches Bauelement.

2 Die Kl�gerin ist gemeinsam mit dem .... Inhaberin des am 22. Dezember 2005 angemeldeten Europ�ischen Patents ... B1 (Anlage HL-A-8, nachfolgend: Klagepatent), welches die Priorit�ten der k. Patente 20040110402 (Anlage KE2/NK4.2a) und 20040110400 (Anlage KE2/NK4.1 a) jeweils vom 22. Dezember 2004 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 05. September 2007 und der Erteilungshinweis am 01. Januar 2014 ver�ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 (Anlage KE 2) hat die Beklagte zu 2) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben (Az. 3 Ni 18/24). Der Hinweisbeschluss nach � 83 Abs. 1 PatG erging am 16. Mai 2025 (Bl. 485 ff. d.A.).

3 3 Die hier ma�geblichen Anspr�che 1 und 11 lauten in der Verfahrenssprache:

Anspruch 1:

„An organic/inorganic composite porous separator, which comprises: (a) a substrate which is a porous polyolefin-based separator; and (b) a mixture of inorganic particles being electrochemically stable in a battery and a binder polymer having a glass transition temperature between -200�C and 200�C in a weight ratio of 60:40 to 99:1 coated directly on a surface of the substrate and a part of the pores present in the substrate, which forms an organic/inorganic composite porous active layer; wherein the electrochemically stable inorganic particles in the active layer are interconnected among themselves and are fixed by the binder polymer and permit interstitial volumes to be formed among them, and the interstitial volumes among the electrochemically stable inorganic particles form a pore structure that permits lithium ions to move therethrough; wherein, as the size of the electrochemically stable inorganic particles increases, interstitial distance among the inorganic particles increases, thereby increasing the pore size; with the proviso that the organic/inorganic composite porous separator is not a porous film comprising an organic/inorganic composite porous film substrate and a coating layer comprising styrene-butadiene rubber formed on at least one region selected from a surface of the substrate and a part of the pores in the substrate, the substrate comprising a porous film and a layer which comprises a mixture of inorganic particles and a binder polymer coated on a surface of the porous film and/or a part of the pores in the porous film.“

Anspruch 11:

“An electrochemical device comprising a cathode, an anode, a separator, and an electrolyte, wherein the separator is an organic/inorganic composite porous separator as defined in any preceding claim.“

4 Die Kl�gerin ist ein Patentlizenzierungsunternehmen mit Sitz in ..., dessen Patentportfolio mehrere tausend Patente auf dem Gebiet der Batterietechnologie umfasst.

5 Die Beklagten sind Teil des ... Konzerns, dessen Muttergesellschaft die Beklagte zu 1) ist. Der ...-Konzern stellt „Electric Vehicle“-Batterien (nachfolgend: EV-Batterien) in ... her und verkauft sie dort unter anderem an „ ..., ein Joint-Venture-Unternehmen der ...

6 Die Beklagte zu 2) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Im Rahmen der vom 19. bis 21. Juni 2024 in M�nchen veranstalteten Messe „electrical energy storage Europe (ees) wurde die Beklagte zu 2) auf Ausstellungsmaterial als Ansprechpartnerin genannt, welches an dem mit „ ... bezeichneten Messestand auslag. Auf den nachstehenden, S. 46/47 der Klageschrift entnommenen Lichtbildern ist erkennbar, dass die Beklagte zu 2) die Emailadresse ... angegeben hat.

...

7 Die Beklagte zu 3) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und stellt die angegriffenen Ausf�hrungsformen her. Auf dem vorgenannten Messestand auf der ees-Messe waren verschiedene englischsprachige Zertifikate der Beklagten zu 3) ausgestellt (Lichtbilder als Anlagenkonvolut HL-A-12).

8 Die Beklagte zu 4) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3). Sie verf�gt �ber eine Niederlassung in Hamburg, welche ausweislich S. 22 der Klageschrift (Markierung durch die Kl�gerin) wie folgt beschildert ist:

...

9 Bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen handelt es sich um Lithium-Ionen-Akkus, die unter anderem in Elektrofahrzeugen wie dem „...“ (nachfolgend: das Fahrzeug) eingesetzt werden. Die Fahrzeuge der Marke „...“ des Fahrzeugtyps „...“ werden von der ... exklusiv und spezifisch f�r den europ�ischen Markt angeboten. Die angegriffene Ausf�hrungsform wird beispielsweise mit den Bezeichnungen „ ... angeboten und in Fahrzeuge des benannten Typs eingebaut. Die Lichtbilder auf S. 36 ff. der Klageschrift und S. 31 der Replik zeigen die angegriffene Ausf�hrungsform:

...

Das Fahrzeug� � � � � � �Die Batterie unter dem Auto

...

Oben: Das Batteriegeh�use aus verschiedenen Perspektiven;

Unten: Vergr��erte Ansicht der auf dem Geh�use befestigten Plakette mit der Beklagten zu 3) als “MANUFACTURER“ (gelb)

10 Das Akkugeh�use enth�lt ein Modulpack und zw�lf Module. In den Modulen sind jeweils sechs Batteriezellen enthalten. Die Batteriezellen enthalten unter anderem die Elektroden in sogenannten „jelly roll stacks“. Diese „aufgerollten Stapel“ lassen sich entrollen, sodass die einzelnen Schichten deutlich werden (Lichtbild S. 40 der Klageschrift):

11 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten Anspr�che 1 und 11 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem��, weswegen die beantragten Rechtsfolgen zuzusprechen seien. Die Entgegenhaltungen der Beklagten seien nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Zweifel zu ziehen, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage ausscheide.

12 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

A. die Beklagten zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen

a) einen organischen/anorganischen por�sen Verbundseparator, welcher umfasst: a) ein Substrat, das ein por�ser Separator auf Polyolefinbasis ist; und b) eine Mischung aus anorganischen Teilchen, die in einer Batterie elektrochemisch stabil sind, und einem Bindepolymer mit einer Glas�bergangstemperatur zwischen -200�C und 200�C in einem Gewichtsverh�ltnis von 60:40 bis 99:1, beschichtet direkt auf einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren, die in dem Substrat vorhanden sind, die eine organische/anorganische por�se aktive Verbundschicht bildet;

wobei die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen in der aktiven Schicht untereinander verbunden sind und durch das Bindepolymer fixiert sind und es erlauben, dass Zwischenr�ume zwischen diesen gebildet werden, und wobei die Zwischenr�ume zwischen den elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen eine Porenstruktur bilden, die es Lithiumionen erlaubt, sich hindurch zu bewegen;

wobei, wenn die Gr��e der elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen zunimmt, der Zwischenraumabstand zwischen den anorganischen Teilchen zunimmt, wodurch die Porengr��e zunimmt;

mit der Ma�gabe, dass der organische/anorganische por�se Verbundseparator nicht eine por�se Folie ist, die ein organisches/anorganisches por�ses Verbundfoliensubstrat und eine Beschichtungsschicht umfassend Styrol-Butadien-Kautschuk, gebildet auf wenigstens einem Bereich ausgew�hlt aus einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren in dem Substrat, umfasst, wobei das Substrat eine por�se Folie und eine Schicht umfasst, die eine Mischung aus anorganischen Teilchen und einem Bindepolymer, beschichtet auf einer Oberfl�che der por�sen Folie und/oder einem Teil der Poren in der por�sen Folie, umfasst,

(EP ... B1 – Anspruch 1)

insbesondere wenn:

b) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.a) die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen wenigstens eines sind von (a) anorganischen Teilchen mit einer Dielektrizit�tskonstante von 5 oder mehr; (b) piezoelektrischen anorganischen Teilchen; und (c) anorganischen Teilchen mit Lithiumionenleitf�higkeit,

(EP ... B1 – Anspruch 2)

insbesondere wenn:

c) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.b) die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen (a) mit einer Dielektrizit�tskonstante von 5 oder mehr SrTiO3, SnO2, CeO2, MgO, NiO, CaO, ZnO, ZrO2, Y2O3, Al2O3, TiO2 oder SiC sind; die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen (b) mit Piezoelektrizit�t BaTiO3, Pb(Zr, Ti)O3 (PZT), Pb1-xLaxZr1-y, TiyO3 (PLZT), Pb(Mg3Nb2/3)O3-PbTiO3 (PMN-PT) oder Hafniumoxid (HfO2) sind; und die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen (c) mit Lithiumionenleitf�higkeit wenigstens eines sind ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus Lithiumphosphat (Li3PO4), Lithiumtitanphosphat (LixTiy(PO4)3, 0<x<2, 0<y<1), Lithiumaluminiumtitanphosphat (LixAlyTiz(PO4)3, 0<x<2, 0<y<1, o<z<3), (LiAlTiP)xOy-artigem Glas (0<x<4, 0<y<13), Lithiumlanthantitanat (LixLayTiO3, 0<x<2, 0<y<3), Lithiumgermaniumthiophosphat (LixGeyPzSw, 0<x<4, 0<y<1, 0<z<1, 0<w<5), Lithiumnitrid (LixNy 0<x<4, 0<y<2), SiS2-artigem Glas (LixSiySz,0<x<3, 0<y<2, 0<z<4) und P2S5-artigem Glas (LixPySz, 0<x<3, 0<y<3, 0<z<7);

(EP ... – Anspruch 3)

und/oder:

d) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.a), I.1.b) oder I.1.c) die Gr��e der elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen zwischen 0,001 �m und 10 pm ist,

(EP ... B1 – Anspruch 4)

und/oder:

e) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.a), I.1.b), I.1.c) oder I.1.d) das Bindepolymer einen L�slichkeitsparameter zwischen 15 und 45 MPa1/2 aufweist,

(EP ... B1 – Anspruch 5)

und/oder:

f) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.a), I.1.b), I.1.c), I.1.d) oder I.1.e) das Bindepolymer eine Dielektrizit�tskonstante zwischen 1,0 und 100, gemessen bei einer Frequenz von 1 kHz, aufweist,

(EP ... B1 – Anspruch 6)

und/oder:

g) bei dem Separator gem�� Ziffer I.1.a), I.1.b), I.1.c), I.1.d), I.1.e) oder I.1.f) das Bindepolymer wenigstens eines ist ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus Polyvinylidenfluorid-co-hexafluorpropylen, Polyvinylidenfluorid-cotrichlorethylen, Polymethylmethacrylat, Polyacrylnitril, Polyvinylpyrrolidon, Polyvinylacetat, Polyethylen-covinylacetat, Polyimid, Polyethylenoxid, Zelluloseacetat, Zelluloseacetatbutyrat, Zelluloseacetatpropionat, Cyanoethylpullulan, Cyanoethylpolyvinylalkohol, Cyanoethylzellulose, Cyanoethylsucrose, Pullulan, Carboxymethylzellulose und Polyvinylalkohol,

(EP ... B1 – Anspruch 7)

und/oder:

h) der Separator gem�� Ziffer I.1.a), I.1.b), I.1.c), I.1.d), I.1.e), I.1.f) oder I.1.g) eine Dicke zwischen 1 und 100 �m aufweist,

(EP ... B1 – Anspruch 9)

a) ein elektrochemisches Bauelement umfassend eine Kathode, eine Anode, einen Separator und einen Elektrolyten, wobei der Separator ein organischer/anorganischer por�ser Verbundseparator ist, wie er in einem der vorangehenden Anspr�che definiert ist,

(EP ... B1 – Anspruch 11)

insbesondere wenn:

b) das elektrochemische Bauelement gem�� Ziffer I.2.a) eine Lithiumsekund�rbatterie ist,

(EP ... B1 – Anspruch 12)

II. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h�chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen, und

-die Aufstellung mit den Daten der Auskunftserteilung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist (z.B. Excel-Tabelle);

III. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

-die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu �bermitteln ist (z.B. Excel-Tabelle), und

-es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

B. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch – hilfsweise als Einzelt�ter – verpflichtet sind, der Kl�gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar der Schaden,

-der der ... allein seit dem 1. Februar 2014 bis zum 2. Juni 2015 entstanden ist,

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 3. Juni 2015 bis zum 31. M�rz 2017 entstanden ist,

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 1. April 2017 bis zum 30. Mai 2022 entstanden ist

-der der ... als Mitinhaberinnen seit dem 31. Mai 2022 bis zum 12. Juni 2024 entstanden ist,

-der der ... sowie der Kl�gerin als Mitinhaberinnen seit dem 13. Juni 2024 entstanden ist und noch entstehen wird.

Hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch – hilfsweise als Einzelt�ter – verpflichtet sind, der Kl�gerin sowie der ... die soeben unter B. aufgef�hrten Sch�den zu ersetzen.

13 Die Beklagten beantragen

I. die Klage kostenpflichtig abzuweisen

II. hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren �ber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europ�ischen Patents EP ... B1 (DE ...) auszusetzen.

III. hilfsweise: den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl�gerin abzuwenden.

14 Die Beklagten sind der Ansicht, die Kl�gerin sei nicht aktivlegitimiert. Aufgrund von M�ngeln in den �bertragungsvorg�ngen sei sie nie wirksam Mitinhaberin des Klagepatents geworden. Jedenfalls sei sie als Teilhaberin einer Bruchteilsgemeinschaft nicht berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, und jedenfalls nicht f�r den Zeitraum vor Erwerb der Patentinhaberschaft.

15 Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Der Konzern der Beklagten nehme die Herstellung und den Vertrieb der streitgegenst�ndlichen EV-Batterien allein in ... vor und verkaufe sie in ... an einen Vertriebspartner. F�r welchen Markt die einzelnen Batterien bestimmt seien, sei nicht bekannt, zumal auch noch weitere Hersteller Batterien f�r Fahrzeuge der ... herstellten. Die Beklagten zu 2) und zu 4) h�tten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen nichts zu tun.

16 Die Beklagten sind der Ansicht, der Vortrag der Kl�gerin zur jeweiligen Merkmalsverwirklichung sei nicht einlassungsf�hig, da sie keine Analyse vorgelegt habe. Es lasse sich nicht nachvollziehen, was sie mit welchen Methoden und Ergebnissen im Einzelnen getestet habe. Unterstelle man die Analyse der Kl�gerin als richtig, so verwirklichten die angegriffenen Ausf�hrungsformen die Merkmale 1.5 und 1.6 nicht. Im �brigen st�nde der Disclaimer gem�� Merkmal 1.7 einer Verletzung entgegen.

17 Der Vernichtungsanspruch scheitere auch daran, dass keine der Beklagten Inlandsbesitz an den angegriffenen Ausf�hrungsformen gehabt habe. Dabei sei es unerheblich, dass die Beklagte zu 3) mit dem ... Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe, da dieser durch zeitnahe Begleichung der Rechnung bereits erloschen sei, wenn die mit der angegriffenen Ausf�hrungsform ausgestatteten Fahrzeuge in das Gebiet der EU verbracht werden. Der R�ckrufanspruch scheitere aus denselben Gr�nden.

18 Schlie�lich sei das Klagepatent nicht rechtsbest�ndig. Die Entgegenhaltungen NK 22 und NK 27 st�nden ihm neuheitssch�dlich entgegen. Die technische Lehre sei nicht ausf�hrbar offenbart und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T�tigkeit.

19 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025 verwiesen. Den Parteien wurde nach Erhalt des Hinweisbeschlusses des Bundespatentgerichts ein besonderes Schriftsatzrecht einger�umt, welches beide Parteien wahrgenommen haben.

Gründe

20 Die zul�ssige Klage (A.I.) ist begr�ndet. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert (A.II.) und die Beklagten sind passivlegitimiert (B.). Aus der zutreffenden Auslegung der strittigen Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 des Klagepatents (C. I.) folgt, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale Gebrauch machen (C.II.). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (C.III.). Eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren war aufgrund der Entgegenhaltungen nicht angezeigt (D.). Entsprechend waren die Nebenfolgen festzusetzen (E.).

A.

21 I.�Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zul�ssig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

22 II.�Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert.

23 1. Hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation eines eingetragenen Patentinhabers kommen folgende grunds�tzliche Erw�gungen zum Tragen:

24 Gewerbliche Schutzrechte wie Patente stellen ein wirtschaftliches handelbares Gut dar und k�nnen als solche �bertragen werden. Dabei kann aus der Tatsache, dass eine �bertragung stattgefunden hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es weitere, bislang nicht bekannte �bertragungen gibt – eine �bertragung begr�ndet damit nicht die Vermutung, dass die Registerlage und die tats�chliche Rechtslage auseinanderfallen. � 30 Abs. 3 S. 1 PatG begr�ndet eine Indizwirkung dahingehend, dass der Registerstand die Rechtslage korrekt wiedergibt, sodass sich eine klagende Patentinhaberin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast darauf beschr�nken darf, auf die Registerlage zu verweisen. Weiterer Vortrag wird nur dann erforderlich, wenn die Beklagte die ordnungsgem��e Patent�bertragung bestreitet; erst dann muss die �bertragung hinreichend konkretisiert dargelegt werden. Dabei gilt der Ma�stab, dass ein vern�nftiges Ma� an �berzeugungsbildung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Rechte der Kl�gerin als Patentinhaberin gewahrt werden, dass aber andererseits auch die Beklagten vor unberechtigter Inanspruchnahme gesch�tzt werden.

25 Vor diesem Hintergrund ist es zum Nachweis der Patentinhaberschaft zul�ssig, wenn die an der Patent�bertragung beteiligten Parteien nachtr�glich Dokumente erstellen, um die Aktivlegitimation zu belegen. Diese Dokumente k�nnen als Beweis angesetzt werden, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen, n�mlich den Wechsel der Patentinhaberschaft, tats�chlich wollten, zumal die urspr�nglich eingetragene Patentinhaberin ansonsten nicht bei der Erstellung der nachtr�glichen Dokumentation mitwirken w�rde. Im Rahmen der Patent�bertragung m�ssen die Parteien nicht antizipieren, dass etwaige Beklagte in einem Verletzungsprozess sich gegen jede einzelne �bertragung wenden. Schlie�lich stehen im Mittelpunkt des Handelns wirtschaftliche �berlegungen und nicht das Bed�rfnis nach gerichtsfestem Handeln.

26 2. Unter Beachtung dieser Grunds�tze ist im vorliegenden Fall f�r die Aktivlegitimation hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (samt der Folgeanspr�che) ausreichend, dass die Kl�gerin eingetragene Mitinhaberin ist. Zwar ist f�r die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit die materielle Rechtslage und nicht die Eintragung im Patentregister ma�geblich, ihr kommt jedoch eine erhebliche Indizwirkung zu, da nach � 30 Abs. 3 S. 1 PatG eine �nderung nur dann im Patentregister vermerkt werden darf, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird (BGH GRUR 2013, 713, Rn. 51 ff – Fr�sverfahren). Da sich die Beklagten auf eine vom Registerstand abweichende Rechtslage berufen, m�ssen sie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt (vgl. Cepl/Vo�/Thomas, � 52 Rn. 52; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 294 Rn. 32 – Verpackung f�r Rauchwaren). Die Argumente der Beklagten sind demgegen�ber nicht geeignet, diese Vermutungswirkung zu ersch�ttern.

27 3. Hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatzanspr�che hat die Kl�gerin ausf�hrlich dargelegt, in welcher Form nicht nur das Patent, sondern auch die Schadensersatzanspr�che �bertragen wurden.

28 Die urspr�ngliche Patentinhaberin, ... �bertrug mit Vertrag vom 3. Juni 2015 (Anlage HL-A-13) der ... die h�lftige Mitinhaberschaft an dem Klagepatent. Dieser Mitinhaberanteil ging aufgrund des Unternehmenszusammenschlusses mit ... am 1. April 2017 (Anlage HL-A-14) auf diese �ber.

29 Mit Vertrag vom 31. Mai 2022 (Anlage HL-A-15) �bertrug die Patentanmelderin ihren Mitinhaberanteil an .... Dieser Vertrag enth�lt auf S. 6 eine Regelung dahingehend, dass alle bereits entstandenen Schadensersatzanspr�che von der Erwerberin in eigenem Namen geltend gemacht werden k�nnen.

30 Schlie�lich �bertrug ... ihren Mitinhaberanteil an die Kl�gerin, sodass diese am 18. Juni 2024 ihre Eintragung ins Patentregister beantragte, welche am 25. Juli 2024 vollzogen wurde. Mit Vertrag vom 13. Juni 2024 (Anlage HL-A-16) best�tigten ... und die Kl�gerin die �bertragung und Annahme der �bertragung des Mitinhaberanteils der ... sowie ihrer bislang entstandenen Schadensersatzanspr�che an die Kl�gerin. Aus diesem Vertrag ergibt sich ebenfalls, dass die Kl�gerin berechtigt ist, die Schadensersatzanspr�che in eigenem Namen geltend zu machen und nicht nur zugunsten der Bruchteilsgemeinschaft.

31 Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der �bertragungsvorg�nge sprechen, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

B.

32 Die Beklagten sind passivlegitimiert.

33 1. Im Rahmen der Beurteilung der Passivlegitimation bei arbeitsteiligem Vorgehen im Rahmen einer Konzernstruktur gelten folgende grunds�tzliche �berlegungen:

34 Wenn ausl�ndische Unternehmen Produkte herstellen und an international t�tige Unternehmen aus der Automobilindustrie liefern, von denen bekannt ist, dass deren Produkte, n�mlich Pkws, auch auf den deutschen Markt kommen, dann sind sie im Rahmen ihrer Position als Beklagte daf�r verantwortlich die konzerninterne Aufteilung der Unternehmen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sie selbst keinen Beitrag zu den patentverletzenden Handlungen geleistet haben. In aller Regel wird deshalb der Mutterkonzern und das auf die Herstellung des streitgegenst�ndlichen Produkts spezialisierte Tochterunternehmen haften.

35 Es gibt zumindest einen Anschein, dass deutsche Tochtergesellschaften, die von der Namensgebung und den tats�chlichen Anteilseignern den Mutterkonzern und das produktbezogene Tochterunternehmen repr�sentieren, in den Vertriebsprozess eingebunden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland auch Unternehmen gibt, die sich mit der Herstellung von Produkten befassen, f�r die die angegriffene Ausf�hrungsform verwendet werden kann. Derzeit kann noch davon ausgegangen werden, dass dies in der Automobilindustrie der Fall ist.

36 Zwar ist ein im Ausland ans�ssiger Lieferant eines im Inland patentgesch�tzten Erzeugnisses, welcher einen gleichfalls im Ausland sitzenden Abnehmer beliefert, nicht ohne Weiteres verpflichtet zu �berpr�fen, ob und wohin die von ihm gelieferten Ware weitergeliefert wird. Anders liegt der Fall jedoch, wenn f�r den Lieferanten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass sein Abnehmer die gelieferten Waren ins Inland weiterliefert oder dort anbietet. Dann ist er zu einer �berpr�fung des Sachverhalts verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann eine pflichtwidrige und schuldhafte Erm�glichung oder F�rderung einer fremden Patentverletzung Anspr�che aus �� 139 ff. PatG begr�nden (BGH, GRUR 2017, 785, Rn. 62 ff. – Abdichtsystem).

37 2. Unter Beachtung dieser Grunds�tze sind alle Beklagten passivlegitimiert.

38 Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3) ergibt sich die Passivlegitimation daraus, dass die Beklagte zu 3) die angegriffenen Ausf�hrungsformen herstellt und die Beklagte zu 1) als Muttergesellschaft und 100 %-ige Anteilseignerin den Vertrieb und die Abstimmung mit den Fahrzeugherstellern koordiniert. Dabei k�nnen sich die Beklagten nicht darauf zur�ckziehen, dass sie die Batterien lediglich an einen Abnehmer in ... verkaufen. Ausweislich einer Pressemitteilung auf der Internetseite ... wurden im Jahr 2022 etwa 43.000 Fahrzeuge der Serie ... innerhalb von Europa verkauft. Selbst wenn die Beklagte zu 3) nicht alleinige Batterieherstellerin f�r diese Fahrzeugserie ist, durfte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr Abnehmer von patentverletzenden Handlungen Abstand nehmen wird. Vielmehr musste sie damit rechnen, dass zumindest ein erheblicher Teil der von ihr hergestellten Batterien in Fahrzeuge verbaut wird, die jedenfalls auch f�r den deutschen Markt bestimmt sind.

39 Bez�glich der Beklagten zu 2) und zu 4) ergibt sich die Haftung aus dem Gesch�ftszweck. Ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage HL-A-25) vom 4. Februar 2025 war f�r die Beklagte 2) im Zeitraum 11. Januar 2023 bis 16. Oktober 2024 eingetragener Gesch�ftszweck „Der Import und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Batterien, Akkus und Materialien zu deren Herstellung, Batterien f�r Elektrofahrzeuge einschlie�lich Batteriemanagementsvstemen (BMS), Energiespeicherbatteriemodule und Energiespeichersystemen einschlie�lich Wechselrichtern, sowie elektronische Produkte, Beratung zu allen vorgenannten Produkten, des Weiteren Beratung und andere Serviceleistungen hinsichtlich Techniktransfers, soweit eine besondere Erlaubnis hierf�r nicht erforderlich ist“. Zwar wurde die Passage „Batterien f�r Elektrofahrzeuge einschlie�lich Batteriemanagementsystemen (BMS)“ als Gesch�ftszweck aus dem Handelsregister gestrichen, jedoch ist nicht erkennbar, dass damit eine tats�chliche �nderung des Gesch�ftszwecks einher ging – zumal eine zeitlich nachgelagerte �nderung auch nicht ohne weiteres den durch die vorherige Eintragung gesetzten Schein entfallen l�sst. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung wurde von den Beklagten insofern nicht abgegeben.

40 Die Beklagte zu 4) als 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 3) und damit 100 %-ige Enkelin der Beklagten zu 1) firmiert unter ... und f�hrt im Handelsregister (Auszug vom 28. Juni 2024 vorgelegt als Anlage HL-A-6) den Import und Export von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Batterien, Akkus (einschlie�lich Batteriemanagementsystemen) und Materialien zu deren Herstellung als Gesch�ftszweck auf.

41 In dieser Konstellation w�re es an den Beklagten gewesen, die Rolle der jeweiligen Unternehmung im Konzern darzulegen und damit den gesetzten Anschein zu entkr�ften. Das haben sie nicht in ausreichendem Ma� getan. Sie k�nnen sich damit nicht auf das arbeitsteilige Vorgehen zur�ckziehen.

C.

42 I.�Das Klagepatent betrifft eine mikropor�se Membran mit organischer/anorganischer Zusammensetzung, einen sogenannten Separator, der innerhalb einer Batteriezelle die Elektroden, Kathode und Anode, voneinander trennt, w�hrend der Elektrolyt die Bewegung der Ionen zwischen den Elektroden erm�glicht. Weiter betrifft es eine dadurch hergestellte elektrochemische Einrichtung, wie sie bei wiederaufladbaren Sekund�rbatterien zum Einsatz kommen (Abs. [0001], [0002]).

43 1. Die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik aus, dass es bei den bislang haupts�chlich als Sekund�rbatterien verwendeten Lithium-Batterien Probleme mit der Sicherheit gegeben habe, da sich die verwendeten organischen Elektrolyte entz�nden oder explodieren k�nnten. Zudem sei der Herstellungsprozess sehr aufwendig. Die neueren Lithium-Ionen-Polymer-Batterien wiesen zwar diese Nachteile nicht mehr auf, seien aber im Verh�ltnis weniger leistungsstark. Insbesondere bei niedrigen Temperaturen sei die Leistung nicht zufriedenstellend (Abs. [0003]).

44 Eine Lithium-Ionen-Batterie werde hergestellt, indem man ein Kathodenaktivmaterial (beispielsweise LiCoO2) und ein Anodenaktivmaterial (beispielsweise Grafit) auf einem entsprechenden Stromabnehmer (d.h. Aluminiumfolie und Kupferfolie) aufbringe und so eine Kathode und eine Anode erhalte. Zwischen die beiden Elektroden wird ein Separator eingef�gt, und in die so erhaltene Elektrodenanordnung wird ein Elektrolyt injiziert. W�hrend des Ladevorgangs der Batterie wird das in der kristallinen Struktur des Kathodenaktivmaterials eingelagerte Lithium ausgelagert und in das Anodenaktivmaterial eingelagert. Beim Entladevorgang l�uft diese Reaktion in umgekehrter Reihenfolge ab, weshalb Lithium-Ionen-Batterien auch Schaukelstuhl-Batterien genannt werden (Abs. [0004]). Die nachfolgend eingelichtete, S. 26 der Klageschrift entnommene Abbildung veranschaulicht dies am Beispiel eines Entladevorgangs beim Betrieb einer Gl�hbirne:

45 Das US-Patent ... (Anlage NK 27) offenbart einen Polyolefin-basierten Separator, der mit einer anorganischen Lage aus beispielsweise Kalziumkarbonat oder Kiesels�ure beschichtet ist. Allerdings sind herk�mmliche anorganische Partikel nicht in der Lage, bei externen Einfl�ssen auf die Batterie und dadurch verursachten Kurzschl�ssen die Sicherheit signifikant zu erh�hen, zumal in dem Separator keine entsprechende Vorrichtung vorhanden ist. Zudem definiert das Patent die anorganische Partikelschicht hinsichtlich Dicke, Porosit�t und Porengr��e nicht weiter. Auch haben die dort verwendeten anorganischen Partikel keine Lithium-Leitf�higkeit, wodurch die Qualit�t der Batterie erheblich sinkt (Abs. [0007]).

46 2. Hieraus definiert das Klagepatent die objektiv zu bestimmende Aufgabe, einen Separator bzw. ein elektrochemisches Bauelement mit einem Separator bereitzustellen, der bei einer hohen Leistungsf�higkeit hitzestabil und betriebssicher ist.

47 3. Als L�sung stellt das Klagepatent den vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 (Separator) und den nebengeordneten Anspruch 11 (Bauelement) vor, die sich wie folgt gliedern lassen:

  1. Anspruch 1

1.1. Organischer/anorganischer por�ser Verbundseparator, welcher umfasst:

1.2. (a) ein Substrat, das ein por�ser Separator auf Polyolefinbasis ist; und

1.3 (b) eine Mischung aus anorganischen Teilchen, die in einer Batterie elektrochemisch stabil sind, und einem Bindepolymer mit einer Glas�bergangstemperatur zwischen -200�C und 200�C

1.3.1 in einem Gewichtsverh�ltnis von 60:40 bis 99:1,

1.4. beschichtet direkt auf einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren, die in dem Substrat vorhanden sind, die eine organische/anorganische por�se aktive Verbundschicht bildet;

1.5. wobei die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen in der aktiven Schicht untereinander verbunden sind, und durch das Bindepolymer fixiert sind und es erlauben, dass Zwischenr�ume zwischen diesen gebildet werden, und wobei die Zwischenr�ume zwischen den elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen eine Porenstruktur bilden, die es Lithiumionen erlaubt, sich hindurch zu bewegen;

1.6. wobei, wenn die Gr��e der elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen zunimmt, der Zwischenraumabstand zwischen den anorganischen Teilchen zunimmt, wodurch die Porengr��e zunimmt;

1.7. mit der Ma�gabe, dass der organische/anorganische por�se Verbundseparator nicht eine por�se Folie ist, die ein organisches/anorganisches por�ses Verbundfoliensubstrat und eine Beschichtungsschicht umfassend Styrol-Butadien-Kautschuk, gebildet auf wenigstens einem Bereich ausgew�hlt aus einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren in dem Substrat, umfasst, wobei das Substrat eine por�se Folie und eine Schicht umfasst, die eine Mischung aus anorganischen Teilchen und einem Bindepolymer, beschichtet auf einer Oberfl�che der por�sen Folie und/oder einem Teil der Poren in der por�sen Folie, umfasst.

Anspruch 11:

Elektrochemisches Bauelement umfassend eine Kathode, eine Anode, einen Separator und einen Elektrolyten, wobei der Separator ein organischer/anorganischer por�ser Verbundseparator ist, wie er in einem der vorangehenden Anspr�che definiert ist.

48 4. Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des Fachmanns, eines Physikalischen Chemikers oder Elektrochemikers mit mehrj�hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Batterien (die Kammer schlie�t sich insofern dem Bundespatentgericht an), aus den Merkmalen der hier ma�geblichen Klagepatentanspr�chen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln.

49 a. Der klagepatentgem��e organische/anorganische por�se Verbundseparator (Merkmal 1.1) umfasst zum einen ein Substrat, n�mlich einen por�sen Separator auf Polyolefinbasis (Merkmal 1.2, Abs. [0041]) und zum anderen eine Mischung (Merkmal 1.3) aus anorganischen Teilchen (Abs. [0031]), die in einer Batterie elektrochemisch stabil sind, sowie einem Bindepolymer (Abs. [0038]), der patentgem�� �ber eine Glas�bergangstemperatur zwischen -200�C und 200�C verf�gt.�Nach Merkmal 1.3.1 betr�gt das Gewichtsverh�ltnis dieser beiden Komponenten 60:40 bis 99:1 (Abs. [0039]).

50 b. Merkmal 1.4 spezifiziert weiter, dass die in Merkmal 1.3 genannte Mischung direkt auf einer Oberfl�che des Substrats und einem Teil der Poren, die in dem Substrat vorhanden sind, beschichtet wird. Dadurch wird eine organische/anorganische Verbundschicht gebildet. Figur 1 des Klagepatents zeigt eine schematische Darstellung eines anspruchsgem��en Verbundseparators, wobei es zur Anspruchsverwirklichung ausreichend ist, wenn eine Oberfl�che des Substrats mit der Aktivmischung beschichtet ist; die Beschichtung beider Oberfl�chen ist nicht erforderlich (Abs. [0053]).

51 c. Das Bindepolymer hat nach Merkmal 1.5 die Aufgabe, die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen in der aktiven Schicht untereinander zu verbinden und zu fixieren (Abs. [0024]). Gleichzeitig sollen Zwischenr�ume (interstitial volumes, Abs. [0004]) zwischen den fixierten anorganischen Teilchen gebildet werden, wodurch eine Porenstruktur entsteht. Dabei besch�ftigt sich die Patentschrift nicht mit der genauen Ausgestaltung der anorganischen Teilchen oder der Porenstruktur. Insbesondere fordert Merkmal 1.5 des Anspruchs weder, dass die Porenstruktur der Aktivschicht einheitlich ist, noch dass die anorganischen Teilchen eine bestimmte Form aufweisen oder gar rund sind. Weiter setzt Merkmal 1.5 nicht voraus, dass die einzelnen Teilchen formschl�ssig zusammenwirken. Merkmal 1.5 beansprucht lediglich, dass die Aktivschicht durch die Verbindung von Bindepolymer und anorganischen Teilchen so ausgestaltet ist, dass die Porenstruktur der Aktivschicht dergestalt mit der Porenstruktur des in Merkmal 1.2 beanspruchten Substrats zusammenwirkt, dass sich die Lithiumionen widerstandslos durch den Separator bewegen k�nnen (Abs. [0023]).

52 Dabei ist es unsch�dlich, wenn einzelne anorganische Teilchen vollst�ndig von Bindepolymer umgeben sind und keine direkte Verbindung mit benachbarten Teilchen haben. Denn das Klagepatent fordert nicht, dass alle Teilchen miteinander in Ber�hrung stehen. Die anorganischen Teilchen sind erst dann nicht mehr im Sinne des Merkmals 1.5 untereinander verbunden, wenn sie sich in so gro�en Abst�nden im Bindepolymer verteilen, dass sie keine Porenstruktur mehr bilden k�nnen. F�r die Erf�llung dieser Funktion ist die Angabe konkreter Abst�nde und/oder der Art der Verbindung nicht erheblich, solange das Bindepolymer wie in den Abs�tzen [0024, 0035 und 0039] beschrieben die Verbindung der anorganischen Teilchen untereinander unterst�tzt.

53 d. Merkmal 1.6 enth�lt die beschreibende Korrelation, dass die Porengr��e zunimmt, wenn die Gr��e der elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen und damit der Zwischenraumabstand zwischen den anorganischen Teilchen zunehmen (Abs. [0052]). Damit wird eine direkt proportionale Beziehung zwischen der Gr��e der anorganischen Teilchen und der Porengr��e festgelegt. Merkmal 1.6 steht auch nicht im Widerspruch zu Merkmal 1.5. Durch das Zusammenspiel der beiden Merkmale wird vielmehr deutlich, dass das Bindepolymer die anorganischen Teilchen und damit zugleich die Porenstruktur bzw. die Zwischenr�ume in der por�sen Verbundschicht des Separators fixiert (Merkmal 1.5), w�hrend Merkmal 1.6 die Steuerung der Porengr��e �ber die Teilchengr��e lehrt. Aus fachlicher Sicht ist es selbstverst�ndlich, dass die Gr��e der Teilchen vorab festgelegt werden muss und nach der Zugabe des Binderpolymers nicht mehr ge�ndert werden kann.

54 Dabei beansprucht Merkmal 1.6 nicht, dass die elektrochemisch stabilen anorganischen Teilchen eine bestimmte Struktur aufweisen. Zwar ist es richtig, dass sich bei Verwendung von kugelf�rmigen Partikeln die Porengr��e merkmalsgem�� vergr��ert. Das Klagepatent enth�lt jedoch weder im Anspruch noch in der Beschreibung Anhaltspunkte daf�r, dass der Patentannspruch auf diesen engen Anwendungsbereich beschr�nkt sein soll. Vielmehr zeigt das Klagepatent in Figur 2a (entnommen S. 37 der Replik) ein Bild des als erfindungsgem�� beschriebenen Ausf�hrungsbeispiels 1. Bei dieser Figur ist erkennbar, dass die als anspruchsgem�� betrachteten anorganischen Teilchen nicht kugelf�rmig sein m�ssen, sondern unterschiedliche Formen und Gr��en aufweisen d�rfen. Auch die zwischen ihnen bestehenden Zwischenraumabst�nde d�rfen unterschiedliche Gr��en und Formen aufweisen, solange die gebildete Struktur den Lithiumionen ein widerstandsloses Bewegen durch den Separator erm�glichen.

55 e. Mit Merkmal 1.7 grenzt sich das Klagepatent von dem in Abs. [0008] genannten Stand der Technik, WO-A-2006/062349 (Anlage NK 28) ab und schlie�t solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Anspruchs aus, bei der ein organisches/anorganisches por�ses Verbundfoliensubstrat mit einer Schicht umfassend Styrol-Butadien-Kautschuk beschichtet ist. Hinsichtlich der Frage, wie der auch in Merkmal 1.2 verwendete Begriff des Substrats zu verstehen ist, ist darauf abzustellen, mit welcher Bedeutung die Patentschrift NK 28 den Begriff des Substrats belegt. Diese lehrt auf S. 20 Z. 17 bis S. 21 Z. 9 eine Struktur, wie sie den unteren beiden Schichten der S. 49 der Replik entnommenen Abbildung entspricht:

56 Dabei ist Merkmal 1.7 so zu verstehen, dass nur solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich ausgenommen sein sollen, bei denen als zus�tzliche Schicht zu der por�sen Folie (Merkmal 1.2) und der Mischung aus anorganischen Teilchen und Bindepolymer (Merkmale 1.3/1.4) eine Beschichtung mit Styrol-Butadien-Kautschuk vorliegt. Demgegen�ber schlie�t das Klagepatent nicht aus, dass in der nach Merkmalen 1.3 und 1.4 gebildeten Aktivschicht Styrol-Butadien-Kautschuk vorhanden sein darf. Vielmehr f�hrt Abs. [0038] in seiner nicht abschlie�enden Liste „acrylonitrile-styrene-butadiene copolymer“ als m�glichen Bindepolymer nach Merkmal 1.3 auf.

57 II.�Unter Ber�cksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien zu Recht allein streitigen Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 ist eine wortsinngem��e Verwirklichung von Anspruch 1 (und folglich auch Anspruch 11) des Klagepatents durch die angegriffene Ausf�hrungsform zu bejahen. Die Verwirklichung der �brigen Merkmale steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, weil die angegriffenen Ausf�hrungsformen davon Gebrauch machen. Auf die Verwirklichung der weiteren abh�ngigen Anspr�che, die das Gericht nach st�ndiger Praxis als Hilfsanspr�che wertet, kam es nicht an.

58 1. Hinsichtlich des Aufbaus und der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf�hrungsform legt das Gericht die detaillierten und durch Messungen belegten Angaben der Kl�gerin zugrunde, denen die Beklagtenpartei nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist.

59 Die Kl�gerin tr�gt hinsichtlich der Verwirklichung der einzelnen Merkmale und damit der Verletzung des Klagepatents die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet, dass sie die einzelnen Tatsachen, aus denen sich die in Streit stehenden Merkmale ergeben, zun�chst schl�ssig vortragen muss. Die Beklagtenseite ist grunds�tzlich nicht – auch nicht unter dem Aspekt der Sachn�he – verpflichtet, der Kl�gerin die F�hrung des Beweises zu erleichtern (Grabinski/Z�lch/Tochtermann/Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, � 139 Rn. 115, m.w.N.). Zudem darf sie einen pauschalen Vortrag ebenfalls pauschal bestreiten (a.a.O.). Sofern jedoch qualifizierter Vortrag der beweisbelasteten Partei vorliegt, muss die Gegenseite – um der Rechtsfolge des � 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen – mit dem gleichen Detaillierungsgrad den Vortrag substantiiert bestreiten.

60 Die Beklagten haben vorgetragen, dass der kl�gerische Vortrag nicht einlassungsf�hig sei, da die Kl�gerin keine Analysen vorgelegt habe. Damit werden die Beklagten ihrer Vortragslast nicht gerecht. Die Kl�gerin hat substantiierte Messungen vorgetragen, um den Aufbau der angegriffenen Ausf�hrungsform zu belegen. Sofern die Beklagten der Auffassung sind, dass die von der Kl�gerin vorgelegten Messungen und Abbildungen die angegriffene Ausf�hrungsform nicht richtig darstellen, h�tten sie – zumal ihnen die konkrete Ausgestaltung bekannt ist – substantiiert darlegen m�ssen, wie die angegriffenen Separatoren bzw. Batterien tats�chlich aufgebaut sind. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen, sodass der Vortrag der Kl�gerin nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

61 2. Die angegriffene Ausf�hrungsform enth�lt einen organischen/anorganischen Verbundseparator (Merkmal 1.1), der sowohl ein Substrat – welches ein por�ser Separator auf Polyolefinbasis ist (Merkmal 1.2) – als auch eine Mischung aus anorganischen Teilchen und Bindepolymer (Merkmal 1.3) umfasst.

62 Das nachfolgend eingelichtete, S. 58 der Klageschrift entnommene Lichtbild stellt eine mit einem Rasterelektronenmikroskop (REM) aufgenommene Querschnittsaufnahme des angegriffenen Separators dar und verdeutlicht den Aufbau der angegriffenen Ausf�hrungsform:

63 Das Substrat nach Merkmal 1.2 ist in der breiten, dunkelgrau dargestellten Schicht erkennbar. Anhand der kleinen dunklen Strukturen ist erkennbar, dass das Substrat por�s ist. Das Substrat besteht ausweislich der seitens der Kl�gerin durchgef�hrten Analysen aus Polyethylen, einem Polyolefin. In der Abbildung befindet sichbestehende Aktivschicht weist eine Porenstruktur auf, wie anhand der nachfolgenden S. 60 der Klageschrift entnommenen Abbildung (rote Markierungen durch die Kl�gerin, blaue Markierungen durch die Beklagten) erkennbar ist:

64 Als Bindepolymer nach Merkmal 1.3 kommen Polymethylmethacrylat (nachfolgend: PMMA), Polyacrylnitril (nachfolgend: PAN) und Styrol-Butadien-Kautschuk (nachfolgend: SBR) zum Einsatz. Die Glas�bergangstemperatur von PMMA liegt bei 125�C, die von PAN bei ca. 95�C und jene von SBR bei ca. -55�C, sodass die verwendeten Bindepolymere jeweils eine Glas�bergangstemperatur im beanspruchten Bereich aufweisen.

65 Das Gewichtsverh�ltnis der Mischung aus anorganischen Teilchen (Aluminiumoxid) und dem Bindepolymer liegt bei 86:14, mithin innerhalb des von Merkmal 1.3.1 beanspruchten Bereichs.

66 3. Merkmal 1.4 ist wortsinngem�� verwirklicht, weil die Mischung aus anorganischen Teilchen und Bindepolymer auf der Oberfl�che und einem Teil der in dem Substrat vorhandenen Poren beschichtet ist. Dies veranschaulicht die S. 65 der Klageschrift entnommene REM-Aufnahme:

67 4. Merkmal 1.5 und 1.6 sind ebenfalls wortsinngem�� verwirklicht.

68 Auf der nachfolgend eingelichteten, S. 66 der Klageschrift entnommenen REM-Aufnahme ist ersichtlich, dass sich die anorganischen Teilchen einerseits ber�hren und miteinander verbunden sind, andererseits aber dennoch eine (lithiumionendurchl�ssige) Porenstruktur bilden.

69 Auch die von den Beklagten (S. 20 der Duplik) vorgelegte REM-Aufnahme zeigt eine patentgem��e Ausgestaltung:

70 Nach der gefundenen Auslegung ist es nicht erforderlich, dass die Aktivschicht eine einheitliche Porenstruktur aufweist, oder dass die anorganischen Teilchen rund sind. Vielmehr ist f�r die Merkmalsverwirklichung ausreichend, wenn die Porenstruktur – wie hier – so ausgestaltet ist, wie in Figur 2a des Klagepatents gezeigt, da so die Lithiumionen den Separator widerstandslos passieren k�nnen.

71 5. Die angegriffene Ausf�hrungsform weist keine anspruchsausschlie�ende Ausgestaltung nach Merkmal 1.7 auf. Dabei ist es unsch�dlich, dass die Aktivschicht SBR enth�lt. Nach der gefundenen Auslegung sind nur solche Ausf�hrungsformen ausgeschlossen, bei denen der Separator zus�tzlich zur Aktivschicht eine weitere SBR-Schicht enth�lt. Das ist bei der angegriffenen Ausf�hrungsform nicht der Fall.

72 6. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von Anspruch 11 des Klagepatents Gebrauch.

73 Die angegriffene Lithium-Sekund�rbatterie ist ein elektrochemisches Bauelement, welches eine Kathode, eine Anode und – dazwischenliegend – einen Separator gem�� Anspruch 1 umfasst. Der Aufbau der angegriffenen Ausf�hrungsform wird durch das nachfolgend eingeblendete Lichtbild (S. 75 der Klageschrift) verdeutlicht.

74 III.�Die Beklagten bieten die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an, vertreiben sie und machen damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von � 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch. Rechtsfolge dessen sind die tenorierten Anspr�che der Kl�gerin gegen die Beklagten.

75 Die Anspr�che auf R�ckruf und Vernichtung � 140a Abs. 1 und 3 PatG scheitern nicht am mangelnden Inlandsbesitz der Beklagten, da zumindest die Beklagte zu 3) die angegriffenen Ausf�hrungsformen unter Eigentumsvorbehalt liefert und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser bei Lieferung in das Inland noch nicht erloschen ist. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Batterien in den Gesch�ftsr�umen der Beklagten zu 2) und zu 4) befinden. Zudem bietet auch der Auftritt der Beklagten auf der ees-Messe gen�gend Anhaltspunkte f�r die Annahme von Inlandsbesitz an den angegriffenen Ausf�hrungsformen.

D.

76 F�r eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, � 148 ZPO.�

77 I. Nach st�ndiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts M�nchen I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw�gen, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm��ig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n�chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber�cksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit beruht, sich jedoch auch f�r eine Bejahung der Erfindungsh�he, die von der wertenden Beurteilung der hierf�r zust�ndigen Instanzen abh�ngt, zumindest noch vern�nftige Argumente finden lassen.

78 Aufgrund des Vortrags der Beklagten kann vorliegend nicht von einer �berwiegenden Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents ausgegangen werden. Dabei hat die Kammer insbesondere auch den Vortrag der Beklagtenpartei ber�cksichtigt, in dem sie sich kritisch mit dem Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts vom 16.05.2025 auseinandergesetzt hat. Die Beklagtenpartei konnte zu den Einw�nden noch vor der Verhandlung schrifts�tzlich vortragen und hatte zudem die M�glichkeit, die Argumente in der m�ndlichen Verhandlung umfassend vorzutragen. Von dieser M�glichkeit wurde auch Gebrauch gemacht.

79 II.�Das Klagepatent offenbart die durch Anspruch 1 gesch�tzte Lehre hinreichend deutlich und vollst�ndig.

80 Eine f�r die Ausf�hrbarkeit hinreichende Offenbarung liegt vor, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Lage versetzt wird, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit�tstag so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, GRUR 2010, 901 Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung).

81 Die Beklagten berufen sich auf eine mangelnde Ausf�hrbarkeit von Merkmal 1.6, da dieses zwar einerseits voraussetze, dass sich die Teilchengr��e in dem beanspruchten Verbundseparator entweder aktiv vergr��ern lasse oder aber sich die Gr��e der anorganischen Teilchen zu einem Zeitpunkt eigenst�ndig ver�ndere, das Klagepatent andererseits aber keinen Hinweis darauf enthalte, wie dies zu bewerkstelligen sei.

82 Dabei gehen die Beklagten jedoch von einem unzutreffenden Verst�ndnis des Merkmals 1.6 aus. Nach der gefundenen Auslegung lehrt Merkmal 1.6 allein die Steuerung der Porengr��e �ber die Teilchengr��e, wobei die Gr��e der Teilchen nach Zugabe des Bindepolymers nicht mehr ge�ndert werden kann.

83 III.�Der Gegenstand des Klagepatents ist durch keine der vorgebrachten Entgegenhaltungen neuheitssch�dlich vorweggenommen.

84 1. Das Klagepatent ist neu gegen�ber der Entgegenhaltung US 6,432,586 (Anlage NK 27, nachfolgend: NK 27).

85 a. F�r die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver�ffentlichung neuheitssch�dlich getroffen ist, ist ma�geblich, welche technische Information dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird (BGH GRUR-RS 2022, 35280, Rn. 87 – Wundreinigungstuch).

86 b. Das Klagepatent beschreibt in Abs. [0007] die Entgegenhaltung NK 27 als Stand der Technik (s. oben Rn. 45), so dass es eine Vermutung gibt, dass diese Entgegenhaltung Gegenstand des Erteilungsverfahrens war. Davon unabh�ngig offenbart die NK 27 nicht alle Merkmale. Denn die NK 27 beansprucht einen Separator, der ausweislich Sp. 3, Z. 10 als nicht-por�se keramische Verbundschicht ausgestaltet ist. Somit zeigt NK 27 die Merkmale 1.5 und 1.6 nicht eindeutig und unmittelbar.

87 2. Die Entgegenhaltung NK 22 steht dem Klagepatent nicht neuheitssch�dlich entgegen, da sie aufgrund wirksamer Inanspruchnahme der Priorit�ten der KR 2004-... (KE2/NK4.2a) und KR 2004-... (KE2/NK4.1a) durch das Klagepatent keinen zu ber�cksichtigenden Stand der Technik darstellt. Insofern wird auf die zutreffenden Ausf�hrungen in dem Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts Bezug genommen.

88 a. Bei der Anmeldung eines europ�ischen Patents kann das Priorit�tsrecht einer vorangegangen Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EP� in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen. Dieselbe Erfindung liegt vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend offenbart ist. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstandes der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr�che beschr�nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln (BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).

89 b. In beiden Priorit�tsdokumenten sind verschiedene anorganische Teilchen genannt. Im vorliegenden Fall kann der erteilte Patentanspruch 1 daher Teilchen mit weiteren/anderen Eigenschaften umfassen, sofern sich auch diese Teilchen nach wie vor in einer Batterie als elektrochemisch stabil erweisen. Das Streitpatent fasst die einzelnen Erkenntnisse aus den Priorit�tsdokumenten durch die im Merkmal 1.3 allgemein genannte Mischung aus anorganischen Teilchen, die in einer Batterie elektrochemisch stabil sind, in zul�ssiger Weise zusammen, ohne damit den Erfindungsgedanken der Voranmeldung zu verlassen. Die Tatsache, dass nur ein Teilbereich Gegenstand einer Priorit�t ist, f�hrt vorliegend demzufolge nicht zur Unwirksamkeit der Priorit�t (BGH GRUR 2016, 50 Rn. 34 – Teilreflektierende Folie).

90 Die nachtr�gliche Ermittlung eines optimalen Verh�ltnisses von anorganischen Teilchen zu Binderpolymer von 60:40 bis 99:1 in der Nachanmeldung (siehe Merkmal 1.3.1), welches in der Voranmeldung noch nicht offenbart worden war, ist ebenfalls unsch�dlich, da mit dem breiteren Bereich in der Voranmeldung auch alle denkbaren Unterbereiche mit offenbart sind (BGH GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren).

91 IV.�Das Fehlen erfinderischer T�tigkeit kann nicht mit der f�r eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

92 a. Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle der klagepatentgem��en Erfindung an erfinderischer T�tigkeit ausgehend von der Patentanmeldung JP 2005 ... (Anlage NK 22, nachfolgend NK 22), NK 22 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen und ausgehend von NK 27.

93 93 b. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F�higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem��e L�sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl�sse (BGH BeckRS 2018, 13279 Rn. 49 f. – Tongeber f�r Einparkhilfesysteme von Fahrzeugen)

94 c. Wie ausgef�hrt stellt NK 22 aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit�t keinen zu ber�cksichtigenden Stand der Technik dar und kann damit auch bei der Beurteilung der erfinderischen T�tigkeit nicht (auch nicht in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen) herangezogen werden.

95 d. Ausgehend von NK 27 beruht das Klagepatent auf erfinderischer T�tigkeit. NK 27 liegt eine technische L�sung zugrunde, bei der die lonenleitf�higkeit durch das verwendete Matrixmaterial und die darin dispergierten Teilchen beeinflusst wird (Sp. 3, Z. 9 bis 14) und nicht durch die Porenstruktur des Separators. NK 27 f�hrt damit von der erfindungsgem��en Lehre weg.

96 Daher �bt die Kammer das ihr einger�umte Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen.

E.

97 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO, wobei das Gericht die Angaben der Parteien zugrunde gelegt hat.

Leitsatz

Zum Nachweis der Patentinhaberschaft ist es zul�ssig, wenn die an der Patent�bertragung beteiligten Parteien nachtr�glich Dokumente erstellen, um die Aktivlegitimation zu belegen. Diese Dokumente k�nnen als Beweis angesetzt werden, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen, n�mlich den Wechsel der Patentinhaberschaft, tats�chlich wollten, zumal die urspr�nglich eingetragene Patentinhaberin ansonsten nicht bei der Erstellung der nachtr�glichen Dokumentation mitwirken w�rde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wenn ausl�ndische Unternehmen Produkte herstellen und an international t�tige Unternehmen aus der Automobilindustrie liefern, von denen bekannt ist, dass deren Produkte, n�mlich Pkws, auch auf den deutschen Markt kommen, dann sind sie im Rahmen ihrer Position als Beklagte daf�r verantwortlich, die konzerninterne Aufteilung der Unternehmen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sie selbst keinen Beitrag zu den patentverletzenden Handlungen geleistet haben. In aller Regel wird deshalb der Mutterkonzern und das auf die Herstellung des streitgegenst�ndlichen Produkts spezialisierte Tochterunternehmen haften. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Es gibt zumindest einen Anschein, dass deutsche Tochtergesellschaften, die von der Namensgebung und den tats�chlichen Anteilseignern den Mutterkonzern und das produktbezogene Tochterunternehmen repr�sentieren, in den Vertriebsprozess eingebunden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland auch Unternehmen gibt, die sich mit der Herstellung von Produkten befassen, f�r die die angegriffene Ausf�hrungsform verwendet werden kann. Derzeit kann noch davon ausgegangen werden, dass dies in der Automobilindustrie der Fall ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche ist kein Grund, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Patente betreffen dieselbe Erfindung, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend offenbart ist, wobei es nicht auf Anspr�che ankommt, sondern ob sich der Patentgegenstand aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen ergibt (Anschluss an BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).� �� (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Mikropor�se Membran mit organischer/anorganischer Zusammensetzung

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.