LG Regensburg 6. Zivilkammer, 2025-01-28, 61 O 1551/24

61 O 1551/24Tribunal Cantonal28 de jan. de 2025

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Regest

Die Speicherung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch eine Auskunftei f�r drei Jahre nach Ausgleich einer Forderung ist auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtm��ig, weil dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an der Auskunftserteilung �ber die Kreditw�rdigkeit der betroffenen Person dient, ohne dass �berwiegende Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. (Rn. 15 – 19, 23 und 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Regensburg 6. Zivilkammer — 2025-01-28 — 61 O 1551/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 61 O 1551/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.�

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht der Beklagten gegen�ber einen Anspruch auf L�schung eines Eintrages in ihrem Register geltend.

2 In der Datenbank der Beklagten finden sich 2 Eintr�ge der �ber Zahlungsschwierigkeiten der Kl�gerin aus den Jahren 2019 und 2021. Es handele sich dabei um Betr�ge in H�he von 201,30 € sowie letztlich knapp 100,00 €. Diese wurden am 03.08.2023 sowie 07.05.2024 erledigt.

3 Die Kl�gerin hat am 09.07. und 09.08.2024 die L�schung sowie die Berichtigung des Scorewertes der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat dies am 11.07. sowie 14.08.2024 abgelehnt.

4 Die entsprechenden Dateneintr�ge wurden an weitere Kunden der Beklagten weitergegeben.

5 Die Kl�gerin behauptet, sie habe einen Anspruch auf L�schung, Unterlassung und Berichtigung der entsprechenden Daten.

6 Es bestehe nur ein geringes Gewicht der Beklagten an der Verarbeitung der Daten, zumal die entsprechenden Forderungen bereits erledigt seien.

7 Dagegen best�nde seitens der Kl�gerin ein hohes Gewicht an der L�schung dieser Daten. Die Kl�gerin n�mlich habe aufgrund der Eintragungen Probleme bei der Kreditvergabe sowie der Wohnungssuche. Schlie�lich sei hierdurch auch ihr Pers�nlichkeitsrecht verletzt.

8 Daneben m�sse man hinsichtlich der Datenspeicherung auch eine Vergleichbarkeit mit Eintr�gen aus dem Schuldnerverzeichnis heranziehen.

9 Die Kl�gerin beantragt deshalb:

  • Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung oder der bei der Beklagten gef�hrten Kto.-Nr. gegen die Kl�gerseite vom 02.08.2023 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus der �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.

  • Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer gegen die Kl�gerseite vom 07.05.2024 alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.

  • Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gef�hrten Score-Werte, mit denen sie die Kreditw�rdigkeit der Kl�gerseite bewertet, nach erfolgter L�schung zu berichtigen.

  • Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender der Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer gegen die Kl�gerseite, die am 02.08.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten sei.

  • Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise an den gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckende Ordnungshaft, oder einer an ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kto.-Nr. gegen die Kl�gerseite, die am 08.05.2024 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

  • Die Beklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerseite in H�he von 973,66 € an diese zu zahlen.

10 Die Beklagte begehrt:

Klageabweisung und bringt vor, dass die Informationen aus dem Datenbereich immer relevant seien, da eine Zahlungsst�rung bei der Kl�gerin vorgelegen habe.

Es seien keine besonders zu ber�cksichtigenden Auswirkungen f�r die Kl�gerin konkret dargetan worden.

Die Klage sei zum Teil unzul�ssig wegen fehlendem Rechtsschutzbed�rfnisses.

Es best�nde kein L�schungsanspruch wegen vermeintlich fehlender Rechtm��igkeit der Eintragung.

Auch gebe es kein L�schungsanspruch wegen fehlender k�nftiger Notwendigkeit.

Auch sei kein L�schungsanspruch gegeben wegen einer besonderen Situation seitens der Kl�gerin.

Daneben bestehe kein Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung des Score-Wertes.

11 Auf den weitergehenden Vortrag der Parteien in den gewechselten Schrifts�tzen vom 22.08.2024, 13.12.2024, 20.01.2025, 22.01.2025, 02.12.2024 und 20.01.2025 wird verwiesen.

Gründe

12 Die zul�ssige Klage ist nicht begr�ndet.

13 Der Kl�gerin steht weder ein Anspruch auf L�schung der streitgegenst�ndlichen Eintr�ge nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO noch ein Anspruch auf Berichtigung gem�� Art. 16 DSGVO zu.

14 Daneben besteht auch kein Unterlassungsanspruch gem�� �� 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB .

15 1. Die Daten sind durch die Beklagte nicht unrechtm��ig verarbeitet worden, da das Interesse der Beklagten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO das heutige Interesse der Kl�gerin �berwiegt.

16 Es handelt sich damit nicht um unrechtm��ig verarbeitete personenbezogene Daten. Die sich auf die Kl�gerin beziehenden Daten wurden nicht unrechtm��ig, sondern zur Wahrung der berechtigten Interesse jedenfalls von Dritten verarbeitet, ohne dass die schutzw�rdigen Interessen der Kl�gerin �berwiegen. Die Beklagte verarbeitete die Daten, indem Sie diese nach Art. 4 Nummer 2 DSGVO erhob, erfasste, darstellte, ordnete und speicherte. Die Verarbeitung erfolgte und erfolgt weiterhin rechtm��ig.

17 Die Verarbeitung durch die Beklagte erfolgte aus dem zwischen den Parteien anwendbaren Art. 6 Absatz 1 f DSGVO zur Wahrung ihrer eigenen sowie die berechtigten Interessen zumindest ihrer Vertragspartner als Dritte, ohne dass �berwiegende Interessen der Kl�gerin dem entgegenstehen w�rden.

18 Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung erfolgte zun�chst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage f�r ihr Gesch�ftsmodell. Dar�ber hinaus diente die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber der Kl�gerin. Diese und die darauf beruhende �bermittlung der angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung iSv Art. 4 Nummer 2 DSGVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das Vertragsverhalten auch f�r die eigene, potentiell beabsichtigte Gesch�ftsbeziehung zur Kl�gerin offensichtlich f�r vertragsrelevant halten. Im weitesten Sinne dienen die Speicherung und die darauf basierende M�glichkeit zur Ermittlung der von der Beklagten gespeicherten Daten, dar�ber hinaus sogar dem Interesse der Allgemeinheit (OLG Stuttgart, ZVI 2022, 386).

19 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft f�r allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen gerichtsbekannte Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, den Vertragspartnern Informationen zur Verf�gung zu stellen und sie vor Verlusten im Kreditgesch�ft nat�rlicher Personen zu sch�tzen. Die Beklagte speichert die �bermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus den Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit der Kunden geben zu k�nnen. Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem. Es ist aber nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der Ermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein k�nnte. Das gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterf�llten Titel von erheblicher Bedeutung f�r das Kreditsystem ist, liegt auf der Hand, da diesen Zustand unabh�ngig von der H�he der titulierten Forderung R�ckschl�sse auf die Zahlungsunf�higkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zul�sst (OLG D�sseldorf, ZD 2015, 336).

20 Zwar ist vorliegend ein Vollstreckungstitel der Kl�gerin gegen�ber nicht gegeben. Dies aber ist ohne Bedeutung. Das berechtigte Interesse im Sinne des BDSG ist n�mlich nicht vom Vorliegen eines Vollstreckungstitels des Forderunginhabers abh�ngig (Kammergericht ZD 2020, 474).

21 2. Ein L�schungsanspruch der Kl�gerin gem�� Art. 17 DSGVO besteht nicht, als die Voraussetzungen des 17 Abs. 1 DSGVO durchwegs nicht gegeben sind.

22 Ein L�schungsanspruch wegen fehlender Rechtsm��igkeit gem. Art. 17 Abs. 1 Nummer d DSGVO ist nicht gegeben.

23 Die �bermittlung der Daten war zun�chst nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO rechtm��ig. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beklagte solche Eintr�ge nach dem Ausgleich der Forderung noch f�r drei Jahre speichern darf, um ihren Vertragspartnern Auskunft dar�ber geben zu k�nnen, ob aus den vergangenen drei Jahren noch Eintr�ge vorliegen (OLG Stuttgart, a.a.O.).

24 Die Datenverarbeitung erfolgte zun�chst im Interesse der Beklagten als allgemeine Grundlage f�r ihr Gesch�ftsmodell.

25 Unter dem Begriff der berechtigten Interessen sind grunds�tzlich die auf ihre Beziehungen zu den Verantwortlichen beruhenden vern�nftigen Erwartungen der betroffenen Person zu verstehen, wobei es sich grunds�tzlich um jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse handeln kann (OLG M�nchen, GRUR-RR 2019, 137).

26 Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft, zu deren Aufgaben es geh�rt, die Vertragspartner mit Ausk�nften �ber die Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Gesch�fte zu unterst�tzen. Damit besteht immer ein Interesse der Beklagten an der Speicherung der Daten.

27 Ihre Speicherung ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen�ber ihren Kunden in Form von Anfragen zur Bonit�t des Kl�gers mangels vollst�ndiger Datengrundlage sonst nicht erf�llen k�nnte (OLG Frankfurt, BeckRS 2023, 563).

28 Dar�ber hinaus dient die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber der Kl�gerin.

29 Die Speicherung der Daten bildet die Datengrundlage f�r erbetene Ausk�nfte dieses umgrenzten Personenkreises und der Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Gesch�ftsbeziehung zur Kl�gerin regelm��ig gegeben ist.

30 Die darauf beruhende �bermittlung der angefragten Daten ist zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das fr�here Zahlungsverhalten auch f�r die eigene, potentiell beabsichtigte Gesch�ftsbeziehung zur Kl�gerin offensichtlich ben�tigen. Andererseits w�rden sie eine Auskunft �ber derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherten Daten nicht einholen.

31 Diese Ausk�nfte sind erforderlich, um die Informationsdisparit�t zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls w�ren die Kreditgeber ausschlie�lich auf die eigenen Angaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditw�rdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus allgemeinem Interesse verpflichtet sind und die Erteilung von Kreditausk�nften bilden das Fundament des deutschen Binnenwesens und dienen auch der Funktionsf�higkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung (OLG Frankfurt, a.a.O.).

32 Unter Beachtung dieser Umst�nde ist ein �berwiegen der Interessen der Kl�gerin nicht ersichtlich.

33 Der Umstand, dass bez�glich der Kl�gerin zwei Eintr�ge der wegen Zahlungsschwierigkeiten bestehen, deren endg�ltige Erledigung erst am 07.05.2024 erfolgte, hat einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Zahlungsf�higkeit und Zahlungswilligkeit. Die Informationen �ber die Zahlungsst�rung der Kl�gerin, welche den streitgegenst�ndlichen Eintrag verdeutlichen, ist f�r die Beurteilung der Kreditw�rdigkeit der Kl�gerin von erheblicher Bedeutung. Er zeigt n�mlich auf, dass die Kl�gerin eine nicht bedeutende Forderung zun�chst �ber eine erhebliche Dauer von mehr als vier Jahren nicht begleichen konnte oder wollte.

34 Das Vorliegen einer zun�chst nicht erf�llten Forderung l�sst unabh�ngig von ihrer H�he R�ckschl�sse auf die Zahlungsf�higkeit, aber auch Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und ist damit von erheblicher Bedeutung f�r das Kreditsicherungssystem (OLG Frankfurt, a.a.O.).

35 Auch ein L�schungsanspruch gem. Art. 17 Absatz 1 a DSGVO ist nicht gegeben.

36 Die weitere Speicherung der Beklagten f�r den Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Tilgung der Forderung hinaus ist nicht unverh�ltnism��ig und erf�llt weiterhin eine zul�ssige Warnfunktion. Eine vollst�ndige L�schung wegen fehlender Notwendigkeit kann die Kl�gerin nicht verlangen.

37 Die Notwendigkeit der Speicherung ist nicht deshalb entfallen, weil die Forderung mittlerweile getilgt wurde. Die Vorschriften zu den L�schungsfristen des Schuldnerverzeichnis gem�� �� 882 b ff ZPO sind nicht entsprechend anwendbar (OLG Frankfurt, a.a.O.). Es liegt keine ungerechtfertigte oder sinnwidrige Ungleichbehandlung von Eintr�gen, die aus dem Schuldnerverzeichnis �bernommen werden und anderen Eintr�gen vor. Denn es handelt sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte. Im Schuldnerverzeichnis wird nicht bereits das blo�e Vorliegen eines Vollstreckungstitels eingetragen, sondern nach � 882 b Abs. 1 Nummer 1 bis 3 ZPO werden Eintragungen nur in den dort bestehenden F�llen vorgenommen. Die Eintragung nach � 882 c ZPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und setzt eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus. Im Gegensatz dazu beruht die Eintragung in anderen F�llen in der Regel auf der Meldung eines Gl�ubigers. Die L�schung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis erfolgt entweder taggenau nach drei Jahren oder vorzeitig, wenn die L�schung des Eintrags in das Schuldnerverzeichnis durch das Zentrale Vollstreckungsgericht mitgeteilt wird. Dies setzt eine besondere L�schungsanordnung des Zentralen Vollstreckungsgerichts voraus, den Erlass der Eintragung der Schuldner mit Wegfall des Eintragungsgrundes gegen�ber dem Zentralen Vollstreckungsgericht nachzuweisen hat.

38 Einem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte nicht gegeben. Diese erteilt nur den Vertragspartnern und auch diesen erst bei berechtigtem Interesse Ausk�nfte, wobei ein solches „berichtigtes Interesse“ unter anderem vorliegt, wenn Unternehmen gegen�ber den betreffenden Schuldnern wegen Dienstleistungen und Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko tr�gt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegen�ber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtliche juristische Person an diesen �bersehbaren Kreis bestimmten Konstellationen, n�mlich bei einer finanziellen Vorleistung gegen�ber dem Schuldner aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt. F�r eine entsprechende Anwendung der Vorgaben f�r Eintr�ge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum.

39 Die Vorschriften zur L�schung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis k�nnen von daher nicht auf Eintragung und Speichern bei der Beklagten �bertragen und angewendet werden, da die Situation bei Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte anders gelagert ist.

40 Die sp�te Erledigung der zugrundeliegenden Forderung �ndert nichts an den berechtigten Interessen an der Speicherung der streitgegenst�ndlichen Information oder der Notwendigkeit der Speicherung und damit auch nicht an der Rechtm��igkeit der Speicherung. Der Erledigungsvermerk zeigt den Vertragspartnern der Beklagten, dass sich die zugrundeliegende Forderung zum entsprechenden Zeitpunkt zugunsten der Kl�gerin erledigt hatte. Auch dieser Umstand aber kann von potentiellen Vertragspartnern der Kl�gerin bei der Pr�fung zur Bonit�t ber�cksichtigt werden.

41 Die blo�e Erledigung einer Forderung kann danach aber keine L�schung des entsprechenden Eintrages rechtfertigen.

42 Auch eine Speicherdauer von drei Jahren begegnet keinen Bedenken. Die Dauer der Speicherung von drei Jahren, die durch den Verband der Wirtschaftsauskunft e.V. herausgegebenen Verhaltensregeln festgesetzt wurde, ist rechtm��ig und begegnet keinen grunds�tzlichen Bedenken.

43 Die DSGVO enth�lt f�r Dauer einer Speicherung von personenbezogenen Daten keine konkreten Regelungen, weshalb die Rechtm��igkeit der weiteren Verarbeitung allein an das Kriterium der Notwendigkeit und damit an eine Abw�gung im Einzelfall ankn�pft. Das f�r die Beklagte durch den vom Verband der Wirtschaftsauskunft e.V. herausgegebenen Code of Conduct stellt sich als Selbstverpflichtung der Mitglieder dar und wurde von der zust�ndigen Datenschutzbeh�rde des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

44 Die enthaltenen Regelungen bieten dabei keine eigene weitere materielle Rechtsgrundlage f�r die Dauer der Datenspeicherung, werden aber grunds�tzlich als im Regelfall beachtlicher und sachgerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten f�r den Datenschutz angenommen, weil eine an grunds�tzlicher Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen herangezogen und anerkannt ist, keine konkreten Anhaltspunkte f�r eine abweichende Bewertung im Einzelfall vorgetragenen oder sonst ersichtlich sind (OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 1639; OLG K�ln, ZD 2022, 233).

45 Die Kl�gerin hat vorliegend keine Gr�nde vorgetragen, die erheblich von den typischerweise bei dem Schuldner nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten vorliegende Situation abweichen w�rden. Die 3-Jahres-Frist begegnet damit keine grunds�tzlichen Bedenken, zumal weiter zu ber�cksichtigen ist, dass Ausk�nfte nur gegen�ber den Vertragspartnern erteilt werden und dies erst bei Darstellung eines berechtigten Interesses erfolgen kann.

46 Dar�ber hinaus ist die Frist durch den Code of Concut verbindlich abgestimmt und festgelegt und von der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde genehmigt.

47 Auch ein L�schungsanspruch gem�� Art. 17 Absatz 1 c DSGVO besteht nicht.

48 Dabei w�re erforderlich, dass die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt h�tte und keine vorrangingen berechtigten Gr�nde f�r die Verarbeitung vorliegen. Um die Wertung des Art. 6 Absatz 1 f DSGVO nicht zu umgehen, muss eine atypische Situation rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und politischer Natur vorliegen. Es m�ssen konkrete Umst�nde des Einzelfalls eine besondere Schutzw�rdigkeit des Betroffenen begr�nden.

49 Solche Gr�nde hat die Kl�gerin nicht vorgetragen. Der von ihr dargelegte Umstand, dass Schwierigkeiten bei einer Kreditaufnahme und der Wohnungssuche best�nden, ist nicht Folge einer besonderen atypischen Situation, sondern typische Folge einer Bonit�tsauskunft.

50 Auch die Abw�gung des kl�gerischen Interesses an der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und der L�schung des Eintrages an einer getilgten Zahlungsforderung beseitigt nicht das berechtigte Interesse der Beklagten an der Speicherung der Daten �ber einen Zeitraum von drei Jahren.

51 Dabei ist auch zu ber�cksichtigen, dass es sich um eine Forderung handelte, die vergleichsweise gering war und die die Kl�gerin zun�chst nicht bedienen konnte und erst in der Folge nach l�ngerer Zeit bedient werden konnte.

52 Gerade dies kann f�r potentielle Vertragspartner der Kl�gerin ein erheblicher Umstand f�r die Frage der Kreditw�rdigkeit sein. Es wird auch weiterhin f�r die Beurteilung der Bonit�t der Kl�gerin erforderlich bleiben, denn ein nachl�ssiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit kann die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserf�llung auftreten (OLG Stuttgart, a.a.O.).

53 Die weitere Speicherung ist auch nicht unzweckm��ig und erf�llt eine zul�ssige Warnfunktion (OLG K�ln, a.a.O.).

54 Im �brigen hatte die Kl�gerin vermeintliche Schwierigkeiten nur pauschal behauptet, ohne diese n�her zu belegen, obwohl die Kl�gerin hierf�r darlegungs- und beweispflichtig gewesen w�re.

55 3. Ein Anspruch auf Berichtigung gem�� Art. 16 DSGVO ist ebenfalls nicht gegeben.

56 Mangels Unrichtigkeit einer gespeicherte Information hat die Kl�gerin jedoch keinen Anspruch auf Berichtigung. Die angegriffenen Daten wurden und werden rechtm��ig durch die Beklagte gespeichert und d�rfen damit auch f�r die Ermittlung des Score-Wertes weiterhin ber�cksichtigt werden.

57 4. Es besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung gem�� �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Es gilt vorliegend der Anwendungsvorrang des Art. 17 Abs. 1 DSGVO, im �brigen war die Verarbeitung durch die Beklagte rechtm��ig (Brandenburgisches OLG, a.a.O.).

58 Dar�ber hinaus wird es auch einer Wiederholungsgefahr f�r eine neue Speicherung der streitgegenst�ndlichen Eintragung fehlen. Wenn eine L�schung nach der angemessenen Frist von drei Jahren vollzogen ist, w�rde nur dann eine erneute Speicherung der streitgegenst�ndlichen Information drohen, wenn der Vertragspartner die Forderung erneut an die Beklagte meldet und die Beklagte Informationen in den Tatenbestand aufnehmen w�rde. Dies ist aber weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich.

59 Die dem streitgegenst�ndlichen Eintrag zugrundeliegende Forderung hat sich unstreitig zwischenzeitlich erledigt, da die Kl�gerin diese ersichtlich beglichen hat. F�r eine erneute Anmeldung �ber einen Vertragspartner ist deshalb kein Anlass mehr gegeben.

60 5. Aufgrund der Klageabweisung sind auch die geltemd gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen.

61 6. Die Kostenentscheidung ergibt das � 91 Abs. 1 ZPO, die hinsichtlich der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Die Speicherung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch eine Auskunftei f�r drei Jahre nach Ausgleich einer Forderung ist auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtm��ig, weil dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an der Auskunftserteilung �ber die Kreditw�rdigkeit der betroffenen Person dient, ohne dass �berwiegende Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. (Rn. 15 – 19, 23 und 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein L�schungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a oder lit. d DSGVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung rechtm��ig erfolgte und weiterhin erforderlich ist. Die blo�e Tilgung der Forderung beseitigt das berechtigte Interesse an der Speicherung nicht.� (Rn. 22 – 24, 35 – 37 und 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die dreij�hrige Speicherfrist nach Ausgleich einer Forderung ist mit der DSGVO vereinbar, sofern keine konkreten Anhaltspunkte f�r eine abweichende Bewertung im Einzelfall vorgetragenen wurden oder sonst ersichtlich sind. Insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass die DSGVO selbst hierzu keine Regelung trifft, sich diese Frist an dem genehmigten Verhaltenskodex eines Fachverbands orientiert, zudem Ausk�nfte nur gegen�ber den Vertragspartnern erteilt werden und dies erst bei Darstellung eines berechtigten Interesses erfolgen kann. Es handelt sich damit dem Grunde nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen.� (Rn. 42 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Allein der Umstand, dass der Betroffene durch den Eintrag Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder Kreditaufnahme erf�hrt, stellt keine atypische besondere Schutzw�rdigkeit i.S.d. Art. 21 Abs. 1 DSGVO dar und begr�ndet kein Widerspruchsrecht mit L�schungsfolgen.� (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

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Dreij�hrige Speicherfrist nach Forderungsausgleich als DSGVO-konformer Interessenausgleich

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