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31 O 2122/23•LG M�nchen I 31. Zivilkammer, 2024-04-19, 31 O 2122/23
31 O 2122/23Tribunal Cantonal19 de abr. de 2024
Allgemeine formelhafte Wendungen dahin, der von einem Datenleck bei einem Finanzdienstleister betroffene Kunde leide seither unter einem erh�hten Spamaufkommen, er lebe seither in Sorge vor einem Missbrauch seiner Daten und habe einen „anhaltenden Kontrollverlust �ber pers�nliche und sensible Daten“ erlitten, verm�gen f�r sich genommen keinen konkreten Schaden zu begr�nden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-04-19
Aktenzeichen: 31 O 2122/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen-
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aus behaupteten Verst��en gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nach einem Datenleck bei der Beklagten geltend.
2 Die Beklagte erbringt �ber ihre Website … Wertpapierdienstleistungen, insbesondere in Form der individuellen Verm�gensverwaltung f�r Privatkunden, sowie finanzdienstleistungsnahe Softwaredienstleistungen. Zus�tzlich bietet sie Brokerage-Dienstleistungen an und vermittelt Tages-, Fest- und Flexgeldangebote.
3 Der Kl�ger ist Kunde der Beklagten und unterh�lt ein Kundenkonto bei dieser. In diesem Zusammenhang stellte der Kl�ger der Beklagten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten zur Verf�gung:
Vor- und Nachname
Titel
Anschrift
Geburtsdatum
Geburtsort
Geburtsland
Staatsangeh�rigkeit
E-Mail-Adresse
Telefon/Mobilfunknummer
Familienstand
Steuerliche Ans�ssigkeit
Steuer-ID
Bankverbindung
4 Im Rahmen der Registrierung als Neukunde f�hrte der Kl�ger auch ein sogenanntes Post-Ident-Verfahren durch, welches auch die folgenden personenbezogenen Daten des Personalausweises oder Reisepasses des Kl�gers zum Gegenstand hatte:
Ausweisnummer
Datum der Ausstellung
ausstellende Beh�rde und Ausstellungsland
Ausweiskopie
Portraitfoto
5 Die Beklagte hatte bei ihrem fr�heren Dienstleister Zugangsinformationen zu ihrem vollst�ndigen IT-System hinterlegt (ihm also Adminrechte zugewiesen). Nach der Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Dienstleister Ende 2015, erfolgte weder eine �nderung des Admin-Passwortes und der Zugangsdaten, noch eine �berpr�fung der L�schung der Zugangsdaten seitens des Dienstleisters durch die Beklagte.
6 Bei dem Dienstleister der Beklagten kam es im Nachgang zu einem „Hackerangriff“. Die Angreifer verschaffte sich in diesem Zusammenhang mithilfe der Zugangsdaten des Dienstleisters zur Beklagten Zugriff auf das Dokumentenarchiv der Beklagten und die darin befindlichen Kundendaten, welche auch die personenbezogenen Daten der Klagepartei enthielten. Der Zugriff auf die Kundendaten der Beklagten erfolgte hierbei zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2020, n�mlich am 15./16.04.2020, am 05./06.08.2020 sowie am 10./11.10.2020. Bei jedem dieser Zugriffe wurde ein Teil der insgesamt 389.000 Datens�tze der 33.200 betroffenen Personen kopiert und entwendet. Die gestohlenen Daten wurden anschlie�end im Darknet angeboten.
7 Von dem Datenleck waren auch die pers�nlichen Daten des Kl�gers betroffen.
8 Nachdem der Kl�ger im Oktober 2020 von der Beklagten �ber den streitgegenst�ndlichen Datenvorfall informiert wurde, hatte er zun�chst keinen weiteren Nachfragebedarf. Er vertraute darauf, dass die in der Information enthaltenen Daten korrekt waren, und sah keinen Anlass, von der Beklagten weiteres zu fordern. Sein Kundenverh�ltnis bei der Beklagten setzte er ohne weitere Bedingungen fort. Erst nach Mandats�bernahme der Kl�gervertreter im Dezember 2022 schlug die Kanzlei vor, noch weitere Auskunft zu verlangen.
9 Mit Schreiben vom 21.12.2022 (Anlage K 1) verlangten die Kl�gervertreter demgem�� im Namen des Kl�gers von der Beklagten Auskunft �ber die personenbezogenen Daten des Kl�gers, hierbei u.a. �ber:
„4. Haben Sie diese Daten an Dritte �bermittelt oder planen Sie, diese an Dritte zu �bermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck (welchen Zwecken)?
Teilen Sie insbesondere auch den Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten unsere Mandantschaft – befugt oder unbefugt – offengelegt worden sind.
…
10 Mit Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) erteilte die Beklagte dem Kl�ger Auskunft �ber seine bei der Beklagten gespeicherten und verarbeiteten Daten (Fragen 1-6) sowie seine personenbezogenen Daten, die von dem Datensicherheitsvorfall betroffen waren (Frage 7). Zudem verwies die Beklagte darauf, dass die Dateien zu der geforderten Auskunft gem�� Art. 15 DSGVO bereits im Rahmen des entsprechenden Standardprozesses der Beklagten am 3. Januar 2023 �ber seinen passwortgesch�tzten Kundenbereich an den Kl�ger �bermittelt wurden (Anlage B13). Ferner bot die Beklagte in diesem Schreiben dem Kl�ger, wie allen ihren betroffenen Kunden, an, die Kosten f�r die Neuausstellung seines Ausweises zu �bernehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte f�r dessen missbr�uchliche Verwendung vorl�gen, z.B. wenn sich abzeichne, dass die Ausweisdaten f�r Registrierungsvorg�nge verwendet w�rden oder eine zust�ndige Beh�rde einen Austausch f�r geboten halte. Dieses Angebot hat der Kl�ger nicht wahrgenommen. Bereits vor dem Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) hatte der Kl�ger allerdings das Angebot der Beklagten ebenfalls an alle betroffenen Kunden, sich auf Kosten der Beklagten f�r den Identit�tsschutz „meineSCHUFA Plus“ zu registrieren, in Anspruch genommen.
11 Der Kl�ger tr�gt vor, zu dem streitgegenst�ndlichen Datenleck sei es aufgrund mangelnder technischer und organisatorischer Sicherheitsvorkehrungen, n�mlich unzureichender technischer und organisatorischer Ma�nahmen im Sinne eines Versto�es gegen die Grunds�tze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“, gekommen. Die Beklagte h�tte insbesondere eine Pseudonymisierung und/oder Verschl�sselung der personenbezogener Daten vornehmen und ein Verfahren zur regelm��igen �berpr�fung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Ma�nahmen zur Gew�hrleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchf�hren m�ssen. Wenn die Beklagte diese Schutzma�nahmen ordnungsgem�� durchgef�hrt h�tte, w�re es nicht zu dem fraglichen Datenleck gekommen und Unbefugte h�tten nicht Zugriff auf die Daten des Kl�gers erhalten. Seit dem Datenleck bei der Beklagten komme es bei ihm insbesondere zu einem erh�hten Aufkommen an Spam-E-Mails. Auch sei davon auszugehen, dass seine Daten bereits im sog. „Darknet“ zum Verkauf angeboten wurden. Nach wie vor m�sse damit gerechnet werden, dass die Daten der Klagepartei von Kriminellen dazu verwendet werden k�nnten, um unbefugt Zugang zu Bankkonten, Online-Diensten etc. zu erhalten, wodurch der Kl�ger finanziell gesch�digt werden w�rde.
12 Der Kl�ger ist der Meinung, ihm sei durch das Datenleck und die daraus folgende unbefugte Weitergabe seiner personenbezogenen Daten bereits ein immaterieller Schaden entstanden. Die unbefugte Weitergabe seiner Daten habe zu einem konkreten und emotional sp�rbaren Nachteil gef�hrt. Seit der Kenntnis �ber das Datenleck mache sich der Kl�ger zu Recht Sorgen �ber den Verbleib aber auch einen m�glichen Missbrauch seiner Daten. Er bef�rchte z.B. Identit�tsdiebstahl, Passwortklau durch Phishing, unzul�ssige Werbeanrufe und Werbemails. Die abgegriffenen Daten stellten f�r die Klagepartei ein hohes Risiko dar. Die berechtigten Sorgen der Klagepartei f�hrten zu einem verst�rkten Misstrauen gegen�ber E-Mails und Anrufen von Unbekannten, insbesondere Anrufen mit unterdr�ckter Rufnummer. Die von ihm vorgetragenen Datenschutzverst��e seien hierf�r auch kausal. Die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei unzureichend gewesen.
13 Der Kl�ger meint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Zudem bestehe ein Unterlassungsanspruch nach �� 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 13 DSGVO, 14 DSGVO und Art. 17 DSGVO. Durch die Rechtsverletzung werde die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Beklagte trage die Darlegungsund Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO. Selbst wenn man von einem Erfordernis des Eintritts eines konkreten Schadens auf Seiten des Betroffenen ausgehen w�rde, w�re in Art. 82 DSGVO eine Beweislastumkehr enthalten. F�r den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO sei ein Verschulden nicht erforderlich.
14 Die Klagepartei beantragte zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 3.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten im Zeitraum von April bis Oktober 2020 noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogenen Daten der Kl�gerseite, namentlich Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangeh�rigkeit, E-Mail-Adresse, Telefon/Mobilfunknummer, Familienstand, Steuerliche Ans�ssigkeit, Steuer-ID, Bankverbindung, Ausweiskopie, Portraitfoto, Dritten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzunehmen und ohne, dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt oder ein Rechtfertigungsgrund nach der DSGVO.
Die Beklagte wird verurteilt dem Kl�ger Auskunft �ber die personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten erlangt werden konnten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin (sic) f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 2.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von € 1.390,87 nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit freizuhalten.
15 Die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte tr�gt vor, dass schon kein Datenschutzversto� vorgelegen habe. Insbesondere seien nicht mangelhafte Sicherungsma�nahmen der Beklagten urs�chlich f�r den Datenzugriff durch einen unberechtigten Dritten. Ihr fr�herer externer Dienstleister ... sei verpflichtet gewesen, die nicht mehr ben�tigten Zugangsinformationen vollst�ndig und dauerhaft zu l�schen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Dienstleister diese Verpflichtung erf�llt habe. Es fehle aber jedenfalls an einem ersatzf�higen Schaden des Kl�gers. Der Umstand, dass Daten des Kl�gers von einem unberechtigten Dritten erlangt worden seien, reiche f�r die Annahme eines Schadens nicht aus. Ein erh�htes Aufkommen an Spam-E-Mails oder unerw�nschten Anrufen sei nicht auf den Datensicherheitsvorfall bei der Beklagten zur�ckzuf�hren. Die zust�ndigen Datenschutzaufsichtsbeh�rden seien rechtzeitig, vollumf�nglich und umgehend �ber den Datensicherheitsvorfall informiert worden. Mit dem Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) sei die Beklagte dem Auskunftsverlangen des Kl�gers vollumf�nglich nachgekommen.
17 Die Beklagte meint, die Klage sei hinsichtlich der Klageantr�ge zu Ziffer 1., 2. Abs. 1 und 2. Abs. 2 bereits unzul�ssig. Im �brigen sei die Klage aber auch vollumf�nglich unbegr�ndet, denn es liege weder ein Versto� gegen die DSGVO noch ein Verschulden der Beklagten vor. Jedenfalls habe der Kl�ger keinen kausalen Schaden erlitten, denn Art. 82 DSGVO verfolge lediglich den Zweck, tats�chlich entstandene Sch�den zu kompensieren. Dieser Schaden m�sse zudem hinreichend konkret sein. Der Kl�ger trage lediglich vor, Sorgen vor einem m�glichen Missbrauch seiner Daten zu haben, ohne dass jedoch ein solcher Missbrauch eingetreten sei oder der Kl�ger Missbrauchsversuche substantiiert vorgetragen habe. Ein ersatzf�higer immaterieller Schaden k�nne nicht in jeder Bef�rchtung zu sehen sein, da prinzipiell jeder Versto� gegen eine DSGVO-Norm zu solchen negativen Reaktionen wie Unmutsgef�hlen f�hre, sodass ein derartiges Verst�ndnis letztlich dem Verzicht auf die Voraussetzung eines Schadens gleichkommen w�rde. Unabh�ngig vom streitgegenst�ndlichen Datenvorfall sei es immer sinnvoll, die eigenen Kontobewegungen stets gut im Auge zu behalten. Der Kl�ger habe schon gar nicht dargelegt, dass es ein echtes Angebot im Darknet gegeben habe, welches die im Zuge des Datenvorfalls abgegriffenen Kundendaten, insbesondere des Kl�gers, tats�chlich enthalten habe und dass die Daten tats�chlich ver�u�ert wurden. Auch sei nicht hinreichend substantiiert, dass die Daten des Kl�gers f�r die behaupteten Missbrauchsversuche bei dem Telekommunikationsanbieter ... tats�chlich genutzt worden seien, jedenfalls aber, dass dies infolge des Datenvorfalls erfolgt sei. Jedenfalls w�re dieses aber auch nicht als Schaden zu qualifizieren. Nach Erw�gungsgrund 146 S. 3 DSGVO sei der Begriff des Schadens unionsrechtlich auszulegen und umfasse Diskriminierungen, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere gesellschaftliche Nachteile. Ein erh�htes Spam-Aufkommen und Vorkommen von Onlinebzw. Telekommunikations-Betrugsversuchen sei nicht notwendigerweise dem streitgegenst�ndlichen Datenvorfall zuzuordnen. Der Kl�ger sei somit jedenfalls hinsichtlich der Kausalit�t beweisf�llig geblieben.
18 Ein Unterlassungsanspruch wegen eines vermeintlichen DSGVO-Versto�es bestehe schon mangels Anspruchsgrundlage nicht. Er scheide hier aber auch deshalb aus, weil sich dieser nur auf beabsichtigte Offenlegungen von Information seitens der Beklagten an einen Dritten erstrecke und daher �ber die hier in Rede stehende Offenlegung im Zuge des Datenlecks hinausgehe und die Beklagte allgemein zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichten wolle.
19 Der Auskunftsanspruch sei ordnungsgem�� erf�llt worden. Die Beklagte habe die Auskunft erteilt, wie sie vom Kl�ger verlangt worden sei. Das vom Kl�ger zitierte Urteil des EuGH vom 12. Januar 2023 statutiere nur eine Befugnis der betroffenen Person, Auskunft �ber die Identit�t der konkreten Empf�nger der sie betreffenden Daten zu verlangen. Eine solche Auskunft habe der Kl�ger aber zun�chst gar nicht verlangt. Vielmehr habe er verlangt „den Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern“ mitzuteilen, denen die personenbezogenen Daten des Kl�gers offengelegt wurden. Der Kl�ger habe somit eine Beauskunftung blo�er „Kategorien von Empf�ngern“ (nach Wahl der Beklagten) ausreichen lassen. Dennoch habe die Beklagte im Schreiben vom 03.01.2023 (Anlage B 13) sowie im Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) unter Nennung der konkreten Empf�nger informiert. Jedenfalls fehle dem Kl�ger f�r eine weitergehende Auskunft �ber seine Daten gem. Art. 15 DSGVO das Rechtsschutzbed�rfnis, da er nach der umfassenden Beantwortung seiner Fragen mit dem Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) keine weitere Auskunft nach Art. 15 DSGVO von der Beklagten verlangt habe. Einem solchen weiteren Verlangen w�re die Beklagte ohne weiteres nachgekommen. Die gerichtliche Durchsetzung sei insoweit g�nzlich unn�tig.
20 Der Kl�ger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung von Auskunft, da die mit dem Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) erteilte Auskunft hinreichend und umfassend gewesen sei, insbesondere die Information �ber Kategorien von Empf�ngern dem Antrag des Kl�gers entsprochen habe, der gerade nicht die Mitteilung der Identit�t einzelner Empf�nger verlangt habe. Zudem erfasse Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur Sch�den, die durch eine nicht der DSGVO entsprechende Verarbeitung entst�nden. Dies folge aus Erw�gungsgrund 146, der von Sch�den spreche, die „auf Grund einer Verarbeitung“ eintr�ten. Selbst eine versp�tete oder unvollst�ndige Auskunft stelle keine solche Verarbeitung der personenbezogener Daten dar, so dass bereits mangels Anspruchsgrundlage kein Schadensersatz wegen Nichterteilung von Auskunft denkbar sei. Zudem fehle auch hier die Darlegung, worin der immaterielle Schaden bestehen solle.
21 Das Gericht hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 15.03.2024 den Kl�ger informatorisch angeh�rt.
22 Zur Erg�nzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.03.2024 sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
A.
23 Die Klage ist nur teilweise zul�ssig. Soweit sie zul�ssig ist, erweist sie sich als unbegr�ndet.
I. Zul�ssigkeit
24 Bez�glich der Antr�ge Ziffer 1., 4. und 5. ist die Klage zul�ssig. Die Klageantr�ge zu 2. Abs. 1, 2. Abs. 2 und 3 sind unzul�ssig.
25 Der Klageantrag zu 1. (immaterieller Schadensersatz f�r Datenschutzversto�) ist hinreichend bestimmt, da sich der Umstand, f�r welche konkreten Datenschutzverst��e der Schadensersatz in welcher H�he als Ausgleich dienen soll, nicht aus dem Antrag bzw. der Klage selbst ergeben muss. Vielmehr kann auch f�r die Bestimmung des Umfangs der Begr�ndungsanteile des beantragten Schadensersatzes auf das Ermessen des Gerichts verwiesen werden, wie hier erfolgt.
26 Der Klageantrag zu 2. Abs. 1 (Feststellung materieller Schadensersatz f�r die Zukunft) ist auch in der Form, wie in der m�ndlichen Verhandlung vom 15.03.2024 gestellt, bereits unzul�ssig, da es am notwendigen Feststellungsinteresse des Kl�gers nach � 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Die M�glichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021 – ZR 52/18) materieller oder immaterieller Art ist durch den Kl�ger weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Gerade im Hinblick auf die vergangene Zeit ist auch nicht damit zu rechnen, dass zuk�nftige Sch�den noch eintreten werden.“
27 Nachrichten mit betr�gerischen Absichten oder bel�stigender Wirkung sind gerichtsbekannterma�en, wie auch zum Gegenstand der m�ndlichen Verhandlung vom 15.03.2024 gemacht (Protokoll S. 3,5), jedermann/jederfrau ausgesetzt, auch Personen, die von dem streitgegenst�ndlichen Datenvorfall in keiner Weise betroffen sind. Die berechtigten Sorgen des Kl�gers vor Phishing-Nachrichten und sein verst�rktes Misstrauen gegen�ber E-Mails und Anrufen von Unbekannten mit unterdr�ckter Rufnummer wirken dieser Gefahr zudem vielmehr entgegen.
28 Der Klageantrag zu 2. Abs. 2 (Unterlassung) ist zu unbestimmt i.S.v. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er nicht deutlich macht, welche F�lle des „Dritten zug�nglich (…) machens“ er erfassen soll, welche „nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ die Beklagte bei jeglicher Zug�nglichmachung vornehmen m�sste und/oder welche „Rechtfertigungsgr�nde nach der DSGVO“ das Unterlassungsgebot nicht eingreifen lassen sollen. Die Kl�rung all dieser Fragen darf nicht vom Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren (Bestrafungsverfahren) verlagert werden (BGH NJW 2000, 2195). Eine diese M�ngel beseitigende Klarstellung des Antrags ist trotz Hinweises in der Sitzung nicht erfolgt.
29 Unterlassungsantr�ge m�ssen �ber den Wortlaut einer etwaigen Verbotsnorm hinaus an die konkrete Verletzungsform angepasst sein, um inhaltlich nicht �ber den materiell-rechtlichen Anspruch hinauszugehen (BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az. ZR 137/93 – juris; BGH, Beschluss vom 10.04.2018, Az. ZR 247/17, – juris). Der Streitgegenstand muss so klar gefasst sein, dass sich die Beklagte im Erkenntnisverfahren ersch�pfend verteidigen kann (st. Rspr. BGH, zB Urt. v. 17.07.2003, Az. ZR 259/00, Rn. 41, juris). Unterlassungsantr�ge, die sich auf die Umschreibung gesetzlicher Verbote beschr�nken, sind grunds�tzlich zu unbestimmt und damit unzul�ssig (BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az. ZR 189/97, – juris). Derartige Antr�ge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem kl�gerischen Sachvortrag ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschr�nkt. Zudem muss der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein, die Unstimmigkeiten der Parteien d�rfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen Verhaltensweise beziehen (BGH, Urt. v. 30.04.2015, Az. ZR 196/13, GRUR 2015, 1235). Diesen Erfordernissen entspricht der Unterlassungsantrag nicht. Es ist anhand des Antrags nicht erkennbar, welches eigene Handeln genau der Beklagten abverlangt werden soll.
30 Hierbei ist bereits fraglich, ob die verwendete Formulierung „die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ hinreichend bestimmt ist. Der verwendete Begriff „nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ ist auslegungsbed�rftig, da die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen einem st�ndigen Wandel unterliegen. Zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes kann zwar eine gewisse Auslegungsbed�rftigkeit hinzunehmen sein. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn �ber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe keine Zweifel bestehen. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien Streit dar�ber besteht, ob das konkret beanstandete Verhalten darunter f�llt, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert w�rde (s. BGH NJW 2000, 2195). So liegt der Fall hier, da zwischen den Parteien Streit dar�ber besteht, ob die von der Beklagten ergriffenen Ma�nahmen die nach „nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ darstellten.
31 Jedenfalls fehlt es aber auch an einer hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, soweit der Kl�ger Unterlassung begehrt, seine Daten „Dritten zug�nglich zu machen, … ohne, dass … ein Rechtfertigungsgrund nach der DSGVO [vorliegt]“. Denn dieser Antrag w�re im Falle des Zusprechens nicht vollstreckungsf�hig. Der Antrag ist unter Ber�cksichtigung seiner Begr�ndung und seines Ziels nach �� 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BGH, Beschl. V. 22.05.1995 – ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Offensichtlich wendet sich der Kl�ger gegen das von der Beklagten nicht beabsichtigte Abgreifen seiner Daten durch Dritte unter Umgehung der vorhandenen Sicherungsma�nahmen der Beklagten, die als unzureichend kritisiert werden. Mit dieser Ma�gabe ist aber weder klar und bestimmbar, wie das zu verbietende „zug�nglich machen“ durch die Beklagte aussehen soll, noch welche Rechtfertigungsgr�nde ausgenommen sein sollen.
32 Im Falle eines von der Beklagten nicht beabsichtigten Abgreifens der kl�gerischen Daten durch Dritte liegt bereits keine Handlung der Beklagten vor. Vielmehr handelt es sich um eine Handlung des Dritten, �ber welche die Beklagte keine Kontrolle hat. Die Unterlassung eines solchen Dritthandelns, das au�erhalb der Einflusssph�re der Beklagten liegt, kann der Beklagten nicht auferlegt werden, da ihr die Erf�llung unm�glich ist. Unterlassungsgebote k�nnen sich nur auf eigenes Handeln erstrecken, �ber welches der Unterlassungsschuldner die Kontrolle hat. Es verbleibt daher unklar, welches eigene Tun die Beklagte gem. dem Klageantrag zu 2. Abs. 2 genau unterlassen soll.
33 Mangels eindeutiger Bestimmung des zu unterlassenden Tuns der Beklagten bleibt folgerichtig ebenfalls unklar, welche Erlaubnistatbest�nde i.S.v. Art. 6 DSGVO f�r dieses Tun eingreifen k�nnten. Bei von der Beklagten nicht kontrollierbaren Handlungen Dritter handelt es sich nicht um Verarbeitungen, f�r die die Beklagte als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO agieren k�nnte, so dass sie insoweit nicht f�r die Einhaltung der Erlaubnistatbest�nde nach der DSGVO sorgen kann.
34 Mit einem Unterlassungsantrag kann der Kl�ger die Beklagte auch nicht allgemein zu gesetzeskonformem Handeln oder zu einem positiven Tun, wie z.B. der Einf�hrung der jeweils nach dem aktuellen „Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ verpflichten. Vielmehr sind etwaige k�nftige Verst��e der Beklagten gegen die DSGVO oder die nach dem jeweils aktuellen „Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ in einem neuen Erkenntnisverfahren zu kl�ren.
35 Eine umfassende Sicherung seiner Daten vor einem k�nftigen erneuten Abgreifen durch Dritte bei der Beklagten kann der Kl�ger nur erreichen, indem er diese aus seinem Kundenkonto bei der Beklagten entfernt bzw. dieses vollst�ndig l�scht. Da dies ersichtlich jederzeit m�glich ist, fehlt es insoweit auch an einem Rechtsschutzbed�rfnis f�r eine Unterlassungsklage.
36 Da der Unterlassungsantrag bereits unzul�ssig ist, kommt es vorliegend auch nicht mehr darauf an, ob f�r diesen nach der DSGVO bzw. nach allgemeinem Zivilrecht �berhaupt eine Anspruchsgrundlage gegeben ist.
37 Der Klageantrag zu 3. (Auskunft) ist ebenfalls unzul�ssig, da es dem Kl�ger diesbez�glich an einem Rechtsschutzbed�rfnis fehlt.
38 Es ist nicht ersichtlich, welche Auskunft der Kl�ger von der Beklagten nach dem Erhalt der Antworten mit dem Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) noch begehrt. Unstreitig hat er nach dem Erhalt dieser Antworten (Anlage K 2) keine weitere Auskunft nach Art. 15 DSGVO von der Beklagten mehr verlangt. Nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag w�re die Beklagte einem solchen weiteren Verlangen – z.B. nach den konkreten Empf�ngern (nicht nur „Kategorien von Empf�ngern“) der personenbezogenen Daten des Kl�gers – ohne weiteres nachgekommen. F�r eine gerichtliche Durchsetzung einer Auskunft ohne vorherige au�ergerichtliche Anforderung der vermeintlich noch fehlenden Informationen fehlt dem Kl�ger ein Rechtsschutzbed�rfnis.
39 Ohne dass es darauf noch ank�me, d�rfte der Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall aber auch bereits ordnungsgem�� erf�llt worden sein. Insbesondere wurde die Auskunft bereits mit Schreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) so erteilt, wie sie vom Kl�ger bis dahin verlangt wurde. Mit Schreiben vom 21.12.2022 (Anlage K 1) verlangten die Kl�gervertreter von der Beklagten Auskunft �ber u.a. „4. … den Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten unsere Mandantschaft – befugt oder unbefugt – offengelegt worden sind“.
40 Soweit der Kl�ger hiermit die „Empf�nger“ der Daten aus dem Datenvorfall zu erfassen meint, ist der Beklagten die Auskunfterteilung �ber die genauen „Empf�nger“ unm�glich, da die entsprechenden T�ter der Beklagten unstreitig unbekannt sind. Die Beklagte kann nur �ber solche Umst�nde Auskunft geben, bez�glich derer sie Informationen hat, also insbesondere ihr eigenes Verhalten in Form von willentlicher Verarbeitung oder �bermittlung von Daten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz „nemo ultra posse obligatur“, dass Unm�gliches nicht verlangt werden kann (vgl. Gola/Heckmann/Franck, 3. Auflage 2022, DSGVO, Art. 15, Rn. 51ff.; Lembke, Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Anstellungsverh�ltnis, NJW 2020,1841,1845). Als „Kategorien von Empf�ngern“ war eine Auskunft �berfl�ssig, da dem Kl�ger bereits bekannt war, dass die T�ter des entsprechenden Datenvorfalls seine Daten erhalten hatten.
41 Soweit sich die Anfrage auf „befugte Offenlegungen“ der kl�gerischen Daten beziehen soll, wurde diese Auskunft mit Schreiben vom 03.01.2023 (Anlage B13) bereits mit konkreten Empf�ngern erteilt und in dem Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (Anlage K 2) erneut hierauf verwiesen. Dar�ber hinaus hat die Beklagte dem Kl�ger nach Klagezustellung am 28.04.2023 erneut vorsorglich die konkreten Empf�nger seiner Daten mitgeteilt. Der Kl�ger hat hierzu keine Erkl�rung mehr abgegeben, insbesondere den Rechtsstreit nicht insoweit f�r erledigt erkl�rt oder sonstwie erl�utert, welche Ausk�nfte er konkret noch nicht erhalten haben will.
42 Vielmehr hat er lediglich pauschal und vage behauptet, sein Auskunftsanspruch sei „nicht, jedenfalls nicht hinreichend erf�llt“ worden. Soweit hierdurch die Vollst�ndigkeit und Richtigkeit der gegebenen Auskunft angezweifelt werden sollte, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf weitere Auskunft. Etwaige Anhaltspunkte f�r eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit der Auskunft hat der Kl�ger im daf�r vorgesehenen Verfahren (Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) anzubringen. Hieraus folgt kein – weitergehender – Auskunftsanspruch.
(au�ergerichtliche Anwaltskosten)
43 Hinsichtlich der Klageantr�ge zu 4. und 5. bestehen keine Zweifel an der Zul�ssigkeit.
II. Begr�ndetheit
44 Soweit die Klage zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet.
45 Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gem. dem Klageantrag Ziff. 1. Denn es fehlt jedenfalls am Eintritt eines immateriellen Schadens, der sich kausal auf den streitgegenst�ndlichen Datenschutzvorfall zur�ckf�hren l�sst.
46 a) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.
47 Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (Paal / Aliprandi NJW 2023, 1914 Rn. 5). Erw�gungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO bestimmt, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erw�gungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verst�ndnis bzw. eine enge Auslegung des Schadensbegriffs ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle f�r das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich aus der DSGVO nicht. Bagatellsch�den sind daher nicht auszuschlie�en. Erforderlich ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tats�chlich eingetreten („entstanden“ bzw. „erlitten“, vgl. Erw�gungsgrund 146 S. 6) ist. Ein blo�er Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621 = NJW 2023, 1930, Rz. 34, 42). Denn ein Schadensersatzanspruch setzt das Vorliegen eines „Schadens“ ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen Versto� und Schaden voraus, „wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind“ (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 32).
48 Die Klagepartei ist f�r den konkreten Schaden darlegungs- und ggf. beweispflichtig (OLG Frankfurt a.M. 02.03.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65).
49 Unter Zugrundelegung dieses Ma�stabs hat der Kl�ger nicht zur �berzeugung des Gerichts dargelegt, dass bei ihm aufgrund eines m�glichen Datenschutzversto�es der Beklagten tats�chlich ein immaterieller Schaden eingetreten ist. Die Ausf�hrungen hierzu in der Klageschrift ersch�pfen sich lediglich in allgemeinen formelhaften Wendungen, die mit identischem Inhalt in einer Vielzahl von Verfahren vorgebracht wurden und werden. Diesbez�glich wurde nur vorgetragen, der Kl�ger leide seither unter einem erh�hten Spamaufkommen, er lebe seither in Sorge vor einem Missbrauch seiner Daten und habe einen „anhaltenden Kontrollverlust �ber pers�nliche und sensible Daten“ erlitten.
50 Die informatorische Anh�rung des Kl�gers hat ergeben, dass die vom Kl�ger zur Substantiierung seiner Missbrauchsbef�rchtungen vorgetragenen „drei verd�chtigen Anfragen bei ... erst vor ca. 1 Jahr auftraten, mithin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Datenvorfall. Von diesen verd�chtigen Anfragen hat der Kl�ger erfahren, weil er das Angebot der Beklagten auf Nutzung der „MeineSchufa+“-Funktion auf ihre Kosten wahrgenommen hat. Nachdem er diese drei verd�chtigen Anfragen bei ... der Schufa gemeldet hatte, hat der Kl�ger sich laut eigener Aussage nicht weiter darum gek�mmert, zumal auch nichts weiter passierte, insbesondere keine finanziellen Nachteile feststellbar waren. Da der Kl�ger seine Bankkontotransaktionen genau beobachtet hatte und keine missbr�uchlichen Vorg�nge feststellen konnte, hielt er es auch nicht f�r n�tig, sich direkt an ... zu wenden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass diese „verd�chtigen Anfragen“ den Kl�ger besonders „bek�mmert“ oder emotional belastet haben. Der Kl�ger ist auch weiter Kunde bei der Beklagten, was sicherlich nicht der Fall w�re, wenn er aufgrund des fr�heren Verhaltens der Beklagten sp�rbar belastet w�re.
51 Allein der Umstand, dass der Kl�ger seit ca. 1 Jahr zunehmend betr�gerische Kontaktversuche auf seiner bereits seit ca. 20 Jahren von ihm genutzten Handynummer erh�lt, ist kein Indiz f�r eine missbr�uchliche Nutzung gerade der aus dem streitgegenst�ndlichen Vorfall abgegriffenen Daten. Denn in diesem Zeitraum ist das Allgemeine Lebensrisiko f�r derartige Kontaktversuche enorm gestiegen und hatten entsprechende Absender aus der bereits ca. 20-j�hrigen Nutzungsdauer der Handynummer bereits gen�gend andere M�glichkeiten, um an diese zu gelangen.
52 Es wurde zum Gegenstand der m�ndlichen Verhandlung gemacht, dass sowohl der Beklagtenvertreter als auch die Einzelrichterin selbst, obwohl vom Datenvorfall bei der Beklagten nicht betroffen, ebenfalls vergleichbare Nachrichten erhalten.
53 Unerw�nschte Kontaktaufnahmeversuche sind zwar durchaus l�stig, aber im Hinblick auf die vermehrte Angabe von Kontaktdaten bei OnlineEink�ufen, Reservierungen etc. nicht zu vermeiden. Unerw�nschte Kurznachrichten oder auch Anrufe mit betr�gerischem Inhalt sind typische, mit der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel verbundene Beeintr�chtigungen und Risiken, die allgemein auftreten und auch Personen treffen, die nicht bei der Beklagten angemeldet oder von dem streitgegenst�ndlichen Datenvorfall betroffen sind.
54 Anhaltspunkte f�r einen echten Kontrollverlust �ber Informationen, �ber die bisher Kontrolle bestanden h�tte, oder f�r tats�chliche psychische Beeintr�chtigungen, die auf den streitgegenst�ndlichen Datenvorfall zur�ckzuf�hren sein k�nnten, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wurden keinerlei Anhaltspunkte daf�r vorgebracht, dass die Ausweis- oder Kontodaten des Kl�gers tats�chlich bereits selbst in den H�nden von Betr�gern waren und von diesen genutzt wurden. Im Gegenteil dazu dienen die vom Kl�ger vorgetragenen Anrufe aus Afrika, SMSe und „verd�chtigen Anfragen bei ... gerade erst der Erlangung solcher sensibler Daten.
55 Der Datenvorfall mag bei dem Kl�ger ein unangenehmes Gef�hl hinsichtlich der eigenen Daten ausgel�st haben, blo�e Unannehmlichkeiten begr�nden jedoch noch keine haftungsrelevante Beeintr�chtigung.
56 Dass es in sonstiger Weise zu einem konkreten Missbrauch seiner Daten gekommen sei, hat der Kl�ger nicht behauptet.
57 Vor diesem Hintergrund kann es im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Beklagten tats�chlich ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO zur Last f�llt. Die Beklagte hat zwar die Zugangsdaten ihres fr�heren Dienstleisters nach Vertragsende nicht selbst aktiv gesperrt und hierdurch das Risiko f�r unauthorisierte Datenabgriffe unn�tig erh�ht (gelassen). Hieraus ist dem Kl�ger jedoch, wie ausgef�hrt, jedenfalls kein kausaler Schaden – materieller oder immaterieller Natur – entstanden oder w�re noch ernsthaft – kausal – zu bef�rchten.
58 b) Dar�ber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall auch an der erforderlichen Kausalit�t zwischen dem streitgegenst�ndlichen Datenvorfall und dem vom Kl�ger geschilderten „erh�hten Spamaufkommen“.
59 Die Kausalit�t zwischen Datenschutzversto� und Schaden ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 DSGVO erforderlich.
60 Grunds�tzlich werden auch Personen, die kein Nutzerkonto bei der Beklagten haben und weder von dem streitgegenst�ndlichen, noch von anderen gerichtsmassigen Datenvorf�llen betroffen sind, regelm��ig Opfer von Spam-Anrufen, -SMS und -E-Mails, sowohl mit unerw�nschter Werbung, als auch mit betr�gerischen Absichten. Diese k�nnen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte mit dem hier streitgegenst�ndlichen Datenvorfall in Verbindung gebracht werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den Kontaktaufnahmeversuchen Informationen verwendet wurden, die der Anrufer oder Absender aus den Daten der Beklagten erlangt hat. Die Anrufe und Emails k�nnten somit vielmehr auch Ergebnis einer rein zuf�lligen Rufnummernanwahl und/oder Kontaktierung von im Internet leicht abgreifbaren Telefonnummern und E-Mail-Adressen gewesen sein.
61 Die geltend gemachten Rechtsh�ngigkeitszinsen teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen insoweit ebenfalls der Klageabweisung.
62 Aus den gleichen Erw�gungen ist auch der Klageantrag zu 4. (immaterieller Schadensersatz f�r Nichterteilung Datenauskunft) offensichtlich unbegr�ndet. Auch hier fehlt es jedenfalls am Eintritt eines – immateriellen – Schadens. Es ist nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass der Kl�ger aufgrund der behaupteten versp�teten Auskunft eine Beeintr�chtigung in irgendeiner Form erfahren hat.
63 Der geltend gemachte Anspruch ist zudem auch noch aus weiteren Gr�nden abwegig:
64 Der Kl�ger wurde unstreitig im Oktober 2020 unmittelbar nach Kenntniserlangung durch die Beklagte von dem Datenvorfall unterrichtet. Hierauf hat er auch nicht etwa seinerseits unverz�glich Auskunft bei der Beklagten begehrt. Vielmehr erfolgte dies unstreitig erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2022 (Anlage K 1). F�r die begehrte Auskunft wurde eine Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens gesetzt. Mit Schreiben vom 03.01.2023 (Anlage B 13) und vom 05.01.2023 (Anlage K 2) erteilte die Beklagte sodann dem Kl�ger die begehrte Auskunft.
65 Unstreitig hat der Kl�ger nach dem Erhalt dieser Antworten keine weitere Auskunft nach Art. 15 DSGVO von der Beklagten mehr verlangt. Eine versp�tete Auskunftserteilung lag daher nicht vor, selbst wenn man nach der erteilten Auskunft gem. Anlage K 2 noch weitere Auskunftsanspr�che als bestehend ansehen w�rde.
66 Im hiesigen Verfahren hat der Kl�ger aber auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum die erteilte Auskunft ungen�gend gewesen sein sollte. Zu den kl�gerischen Spekulationen �ber eine m�gliche Unvollst�ndigkeit oder Unrichtigkeit ist auf die obigen Ausf�hrungen zum hierf�r statthaften Verfahren (auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) zu verweisen.
67 Au�erdem ist der begehrte Schadensersatz von der Anspruchsgrundlage des Art. 82 Abs. 1 DSGVO f�r immateriellen Schadensersatz nicht gedeckt. Denn dieser erfasst nur Sch�den, die durch eine nicht der DSGVO entsprechende Datenverarbeitung entstehen. Dies ergibt sich aus Erw�gungsgrund 146, der von Sch�den spricht, die „auf Grund einer Verarbeitung“ eintreten. Selbst eine versp�tete oder unvollst�ndige Auskunft stellt aber keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Deshalb ist bereits mangels Anspruchsgrundlage kein immaterieller Schadensersatz wegen Nichterteilung von Auskunft denkbar.
68 Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung und unterliegt deshalb ebenfalls der Klageabweisung.
69 Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
70 Die geltend gemachten Rechtsh�ngigkeitszinsen teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen insoweit ebenfalls der Klageabweisung.
B.
71 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.
72 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO. C.
73 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach �� 63, 48, 39 GKG.
74 Die Wertangaben des Kl�gers in der Klageschrift zu den Antr�gen auf Feststellung, Unterlassung und Auskunft wurden von der Beklagtenseite nicht in Frage gestellt.
Allgemeine formelhafte Wendungen dahin, der von einem Datenleck bei einem Finanzdienstleister betroffene Kunde leide seither unter einem erh�hten Spamaufkommen, er lebe seither in Sorge vor einem Missbrauch seiner Daten und habe einen „anhaltenden Kontrollverlust �ber pers�nliche und sensible Daten“ erlitten, verm�gen f�r sich genommen keinen konkreten Schaden zu begr�nden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Klage auf Unterlassung und Schadensersatz nach Datenleck bei Finanzdienstleister
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