projetos
29 U 1691/23 e•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2024-11-07, 29 U 1691/23 e
29 U 1691/23 eTribunal Superior / Civil Chamber 297 de nov. de 2024
Bietet ein Anbieter von Online-Ticket-Bestellungen mehrere Varianten an, wie Verbraucher in den Besitz von Tickets gelangen k�nnen, ist dies unzul�ssig, wenn die Auswahl einer kostenpflichtigen Opt-In-Variante voreingestellt ist. (Rn. 24 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 29 U 1691/23 e
Dokumenttyp: Urteil
A. Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 29. 03.2023, Az. 17 HK O 1899/21, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern,
zu unterlassen,
im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, im Internet
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr f�llt als Entgelt f�r die erfolgreiche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden kann die Vorverkaufsgeb�hr daher nicht erstattet werden.“
�
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 214,00 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 13.03.2021 zu zahlen.
B. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 29. 03.2023, Az. 17 HK O 1899/21, wird zur�ckgewiesen.
C. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
D. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Ziffern I. 1., 2. und 3. des Urteils des Landgerichts in obiger Fassung durch Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 10.000,00 EUR sowie im �brigen durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he bzw. in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit der Online-Verkaufsplattform der Beklagten f�r Veranstaltungstickets.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der L�nder sowie weiterer verbraucherpolitischer Verb�nde. Die Beklagte vertreibt Veranstaltungstickets �berwiegend �ber das Internet und unterh�lt hierf�r die Verkaufsplattform … .
3 Auf dem dortigen Internetauftritt der Beklagten war im Jahr 2020 die im Ticketpreis jeweils enthaltene Vorverkaufsgeb�hr nicht gesondert ausgewiesen. Gleichzeitig war in den AGB der Beklagten (Anlage K 7) unter Ziffer VI. 5. folgende Klausel enthalten:
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr f�llt als Entgelt f�r die erfolgreiche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden kann die Vorverkaufsgeb�hr daher nicht erstattet werden.“
4 Im Rahmen des Bestellvorgangs f�r Tickets fand sich f�r deren Versand folgende Maske auf dem Internetportal der Beklagten, wobei die kostenpflichtige Variante des Standardversands f�r € 5,20 vorbelegt war, die zus�tzlichen, erst nach einem Ausklappen (Pulldown) sichtbaren kostenfreien M�glichkeiten zum direkten Ausdruck oder zum Herunterladen auf ein mobiles Endger�t dagegen aktiv angeklickt werden mussten (Abbildung 4 der Klageschrift):
…
(Abbildung 5 der Klageschrift)
5 Im August 2020 f�hrte die Beklagte zudem auf ihrer Plattform unter der Bezeichnung „Kundenhotline“ eine Telefonnummer auf, die mit folgendem Hinweis (Anlage K 6) versehen war:
„(0,20 EUR/Anruf inkl. MwSt. aus den Festnetzen, max. 0,60 EUR/Anruf inkl. MwSt. aus den Mobilfunknetzen)“
6 Am 01.09.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte erfolglos ab.
7 Der Kl�ger ist der Auffassung, der fehlende gesonderte Ausweis der Vorverkaufsgeb�hr sei unlauter, da diese nach den AGB als Entgelt f�r die Vermittlungsleistung der Beklagten nicht erstattet werde, wenn die Veranstaltung abgesagt oder verlegt werde. Der Verbraucher verf�ge angesichts der m�glichen unterschiedlichen H�he der Vorverkaufsgeb�hr damit nicht �ber eine f�r seinen Kaufentschluss wesentliche Information und k�nne deshalb sein wirtschaftliches Risiko f�r den Fall einer Absage oder Verlegung der Veranstaltung nicht absch�tzen.
8 Zudem sei die Vorbelegung bei der kostenpflichtigen Versandart wettbewerbswidrig, da eine Zahlungsvereinbarung, die �ber das f�r die vereinbarte Hauptleistung zu zahlende Entgelt hinausgehe, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur ausdr�cklich getroffen werden k�nne. Aufgrund der Vorbelegung der kostenpflichtigen Versandart fehle es aber an einer ausdr�cklichen Willenserkl�rung des Verbrauchers.
9 Auch die kostenpflichtige „Kundenhotline“ sei unzul�ssig, da sie der Verbraucher auch f�r Fragen oder Erkl�rungen zu einem mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossenen Vertrag anrufen k�nne und das vereinbarte Entgelt das Entgelt f�r die blo�e Nutzung des Telekommunikationsdienstes �bersteige. Aufgrund der von Verbrauchern im Festnetz- und Mobilfunkbereich �berwiegend genutzten Flatrate-Tarife l�gen die Kosten von € 0,20 bzw. € 0,60 pro Anruf mangels sonstiger separater Berechnung einzelner Anrufe �ber den Nutzungskosten dieser Dienste.
10 Die Kl�gerin hat erstinstanzlich beantragt,
zu unterlassen,
im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, im Internet
a) f�r den Verkauf von Tickets unter Angabe von Preisen zu werben oder werben zu lassen, ohne die konkrete H�he der in dem Gesamtpreis enthaltenen Vorverkaufsgeb�hr zu nennen, wenn die AGB der Beklagten vorsehen, dass die Vorverkaufsgeb�hr im Falle von Absagen und Verlegungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden nicht erstattet wird.
b) im Rahmen der Online-Bestellung von Tickets mehrere Varianten, wie Verbraucher in den Besitz von Tickets gelangen k�nnen, anzubieten, wenn dies so erfolgt, dass die Auswahl der Varianten als Opt-In gestaltet ist und die kostenpflichtige Variante voreingestellt ist, wenn dies geschieht wie in der Abbildung 5 der Klageschrift dargestellt.
c) Verbrauchern auf der Internetseite … f�r Fragen und Erkl�rungen zu bestehenden Vertr�gen eine telefonische Servicenummer, beginnend mit 0180-6, anzubieten, wenn die Verbindungskosten 0,20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz und bis zu 0,60 EUR aus den Mobilfunknetzen betragen k�nnen.
11 Die Beklagte hat beantragt,
Klageabweisung.
12 Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorverkaufsgeb�hr sei keine wesentliche Information, offenzulegen sei vielmehr nur der Gesamtpreis. Allein das Interesse eines Verbrauchers f�r einen Preisbestandteil begr�nde nicht die Wesentlichkeit einer Information. Da die Beklagte nur Vermittlerin der Tickets und nicht Veranstalterin der Events sei, habe sie auf deren Absage oder Verlegung keinen Einfluss. Aufgrund ihrer geringen H�he habe die Vorverkaufsgeb�hr keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers.
13 Die Vorbelegung der kostenpflichtigen Versandoption sei der Beklagten nicht untersagt, da sie nicht im Fernabsatzhandel t�tig sei. Die entsprechenden Versandkosten entspr�chen zudem den �blichen und angemessenen Kosten der Beklagten f�r den postalischen Standardversand der Tickets. Dieser Versand sei auch der �bliche Weg, �ber den die Verbraucher an die vielfach beworbenen, aufwendig bedruckten „Fantickets“ der Beklagten gelangten. Es fehle schlie�lich an einer sp�rbaren Beeintr�chtigung des Verbrauchers.
14 Die angegebene Telefonnummer sei eigentlich eine Bestell-Hotline, keine solche, die Kunden wegen Serviceleistungen nutzten. Die Kosten bewegten sich zudem im �blichen Rahmen, die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine kostenlose Hotline anzubieten. Auch hier liege keine sp�rbare Beeintr�chtigung vor.
15 Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil vom 29.03.2023, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, im Hinblick auf die Antr�ge 1. a), c) und 2. (Tenor Ziffer I. 1., 2. und II.) stattgegeben und sie im �brigen, d.h. hinsichtlich Antrag 1. b) (Tenor Ziffer III.) abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 1/3 dem Kl�ger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt (Tenor Ziffer IV.).
16 Der Kl�ger und die Beklagte greifen das Urteil jeweils im Umfang ihrer Beschwer mit ihrer jeweiligen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an.
17 Der Kl�ger beantragt,
und
es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, im Internet,
im Rahmen der Online-Bestellung von Tickets mehrere Varianten, wie Verbraucher in den Besitz von Tickets gelangen k�nnen, anzubieten, wenn dies so erfolgt, dass die Auswahl der Varianten als Opt-In gestaltet ist und die kostenpflichtige Variante voreingestellt ist, wenn dies geschieht wie in der Abbildung 5 der Klageschrift dargestellt.
18 Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Kl�gers zur�ckzuweisen.
19 Die Beklagte beantragt weiter:
Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 29. M�rz 2023, 17 HK O 1899/21, wird aufgehoben und die Klage vollumf�nglich abgewiesen.
20 Der Kl�ger beantragt,
die Berufung mit der Ma�gabe zur�ckzuweisen, dass an Ziff. I 1 des Tenors angef�gt wird „wenn dies geschieht wie in Ziff. VI. 5. der Anlage K 7“ und der dortige Text eingeblendet wird.
21 Zur Erg�nzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 07.11.2024 (Bl. 183/187 d.e.A.) sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
22 Beide Berufungen sind zul�ssig. Die Berufung des Kl�gers ist begr�ndet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen unbegr�ndet.
23 A. Die Berufung des Kl�gers ist begr�ndet.
24 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F.; 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. � 312a Abs. 3 BGB der mit dem kl�gerischen Berufungsantrag 2. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung, im Rahmen der Online-Bestellung von Tickets mehrere Varianten, wie Verbraucher in den Besitz von Tickets gelangen k�nnen, anzubieten, wenn dies so erfolgt, dass die Auswahl der Varianten als Opt-In gestaltet ist und die kostenpflichtige Variante voreingestellt ist, zu.
25 Nach � 312a Abs. 3 BGB kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine �ber das vereinbarte Entgelt f�r die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdr�cklich treffen. Schlie�en der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeif�hrt.
26 1. Bei � 312a Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a� UWG.
27 � 312a Abs. 3 BGB soll vor allem solchen Gesch�ftsmodellen entgegenwirken, bei denen der Verbraucher auf einer Internetseite eine Hauptleistung bestellt und im Rahmen des Bestellvorgangs durch Voreinstellungen Zusatzleistungen hinzugef�gt werden, ohne dass der Verbraucher aktiv wird (BT-Drucks. 17/12637, 53). Die Norm setzt Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) mit Wirkung ab 13.06.2014 um. Art. 22 der RL 2011/83/EU sieht vor, dass der Unternehmer, „bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, die ausdr�ckliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen hat, die �ber das vereinbarte Entgelt f�r die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht. Hat der Unternehmer vom Verbraucher keine ausdr�ckliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigef�hrt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden m�ssen, wenn er die zus�tzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.“ Dies bezweckt den Schutz der Privatautonomie sowie den Schutz von Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher insbesondere vor einer Beeintr�chtigung ihrer rechtsgesch�ftlichen Entscheidungsfreiheit. Da � 312a Abs. 3 BGB insoweit dem Schutz der Verbraucher dient, z�hlt die Regelung zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2024, 687 Rn. 19 ff. – Expressversand im Online-Shop; OLG Dresden GRUR-RS 2016, 1474 Rn. 34 – Sicherheitspaket).
28 2. Die Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs �ber die Internetplattform der Beklagten einschlie�lich derjenige der Maske mit den Versandoptionen ist eine gesch�ftliche Handlung �� 3a, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
29 3. Durch ihre Ausgestaltung der Maske mit den Versandoptionen verst��t die Beklagte gegen�� 312a Abs. 3 BGB, weil die Option des kostenpflichtigen postalischen Standardversands der Tickets f�r € 5,20 vorbelegt ist und es daher f�r den Fall der erfolgreichen Bestellung nicht zu einer ausdr�cklichen Vereinbarung �ber ein zus�tzliches Entgelt zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt, die nicht durch eine Voreinstellung herbeigef�hrt wird.
30 4. Der Versto� ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern im Sinne von � 3a UWG sp�rbar zu beeintr�chtigen.
31 a) Nach dem klaren Wortlaut des � 3a UWG ist nicht erforderlich, dass die unlautere gesch�ftliche Handlung tats�chlich die Interessen anderer Marktteilnehmer sp�rbar beeintr�chtigt. Vielmehr gen�gt dazu die blo�e Eignung. Sie liegt dann vor, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete gesch�ftliche Handlung solche Interessen sp�rbar beeintr�chtigt (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Od�rfer, UWG, 42. Aufl., � 3a, Rn. 1.97)
32 Ob eine Eignung zur sp�rbaren Interessenbeeintr�chtigung besteht, beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung. Die Sp�rbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeintr�chtigung der gesch�tzten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tats�chlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann. In � 3a UWG geht es – anders als im Kartellrecht – nicht um den Schutz von wettbewerblichen Marktstrukturen, sondern um den Schutz der Marktteilnehmer. Die Sp�rbarkeit eines Versto�es gegen eine Marktverhaltensregelung ist daher nicht marktbezogen, sondern marktteilnehmerbezogen zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 25 – Telefonaktion; GRUR 2002, 360, 366 – H. I. V. POSITIVE II; GRUR 2001, 258, 259 – Immobilienpreisangaben; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Od�rfer, a.a.O., Rn. 1.99).
33 b) Nach diesen Grunds�tzen besteht im vorliegenden Fall eine gewisse objektive Wahrscheinlichkeit daf�r, dass die konkrete gesch�ftliche Handlung in Form der Ausgestaltung der Verkaufsplattform einschlie�lich der Versandoptionen-Maske die Interessen der Verbraucher sp�rbar beeintr�chtigt.
34 Nach dem oben Gesagten liegt der Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung des � 312a Abs. 3 BGB darin, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher als Marktteilnehmer zu wahren.
35 Die konkrete Angebotsgestaltung der Beklagten mit den Versandoptionen beraubt die Verbraucher jedoch insoweit ihrer Entscheidungsfreiheit, als ihnen der Inhalt des abzuschlie�enden Vertrages mit der kostenpflichtigen Zusatzleistung des postalischen Standardversands der Tickets von der Beklagten durch die Vorbelegung vorgegeben und damit scheinbar zum Inhalt einer von ihnen abzugebenden Willenserkl�rung gemacht wird, sofern die Verbraucher dieser – durch die Notwendigkeit eines Pulldown (Abbildung 4 der Klageschrift) verst�rkten – Bevormundung zum Beispiel infolge Fl�chtigkeit nicht aktiv durch ein positives Anklicken einer der beiden anderen kostenlosen Versandoptionen entgegenwirken. Welcher quantitative Anteil der Verbraucher sich in der Praxis – beispielsweise aufgrund des Wunsches, ein professionell bedrucktes k�rperliches Ticket als Souvenir oder Geschenk zu erhalten – trotzdem f�r die vorgegebene Option entscheidet oder entscheiden w�rde, ist nach der oben dargestellten notwendigen Eignungsbetrachtung im Rahmen von � 3a UWG unma�geblich.
36 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass Kunden bei vielen Veranstaltungen mangels notwendiger technischer Infrastruktur gar nicht die Wahl zwischen verschiedenen Optionen der Ticketzusendung h�tten. Diese �berlegungen entfernen sich vom Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, das gerade drei verschiedene M�glichkeiten der Ticketzusendung zum Gegenstand hat. Bei etwaigen anderen tats�chlichen Gestaltungen w�rde es sich m�glichweise nicht um kerngleiche Verst��e handeln, weil sie nicht Gegenstand des hiesigen Erkenntnisverfahrens sind.
37 d) Es w�rde den Schutzzweck des � 312a Abs. 3 BGB auch �berm��ig verengen, stellte man wie die Beklagte anstatt auf den Schutz der rechtsgesch�ftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers lediglich auf den Schutz vor „�berraschenden Extrazahlungen“ oder die „Preistransparenz“ ab. Im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des � 312a Abs. 3 BGB ist vielmehr zu ber�cksichtigen, dass Art. 22 der RL 2011/83/EU, den die Norm umsetzt, die ausdr�ckliche Zustimmung des Verbrauchers im Auge hat und hierdurch deutlich wird, dass eine aktive Bet�tigung seines Willens erforderlich sein soll. Entscheidend sollen nach dem Willen des Unionsgesetzgebers nicht allein die �konomischen Folgen dergestalt sein, dass der Verbraucher nicht transparent dargestellte Extrazahlungen leisten muss, er soll vielmehr bereits davor gesch�tzt werden, dass ihm Gestaltungen aufgezwungen werden, die �u�erlich den Anschein einer ausdr�cklichen Zustimmung erwecken, bei denen er von seiner Entscheidungsfreiheit tats�chlich aber gar keinen Gebrauch gemacht hat.
38 5. Die Norm des � 312a Abs. 3 BGB ist vorliegend auch nicht wegen eines vermeintlichen Vorrangs von � 312e BGB oder der Systematik von � 312a Abs. 3 BGB unanwendbar. Vielmehr kommt umgekehrt � 312e BGB nur eine geringe praktische Relevanz zu, weil � 312a Abs. 3 BGB hinsichtlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstigen Kosten ohnehin bereits eine ausdr�ckliche Vereinbarung verlangt (vgl. BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB, � 312e, Rn. 2). Ein Anspruch des Unternehmers auf Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten setzt voraus, dass kumulativ sowohl eine ausdr�ckliche Vereinbarung nach � 312a Abs. 3 BGB vorliegt als auch die nach �� 312e, 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a � 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB a.F. erforderliche vorvertragliche Information erfolgt ist (vgl. HK-BGB/Schulte-N�lke, 12. Aufl., � 312e, Rn. 1).
39 6. Es fehlt auch nicht an einer Zusatzleistung der Beklagten im Sinne von � 312a Abs. 3 BGB, weil der Versand der Tickets die Hauptleistung oder einen Teil der Hauptleistung der Beklagten darstellen w�rde.
40 a) Bei richtlinienkonformer Auslegung anhand von Art. 22 Abs. 1 der RL 2011/83/EU, der den Begriff der „Extrazahlung“ verwendet, ist der Terminus der „�ber das vereinbarte Entgelt f�r die Hauptleistung hinausgehenden Zahlung“ in � 312a Abs. 3 BGB weit auszulegen. Erfasst werden alle Zusatzleistungen, die f�r die Erbringung der Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese erg�nzen und das Leistungsspektrum des Unternehmers erweitern. Abzugrenzen sind solche Zusatzleistungen von Wahlm�glichkeiten des Verbrauchers, mithilfe derer die vertragliche Hauptleistung �berhaupt erst konkretisiert wird (OLG Karlsruhe MMR 2024, 687 Rn. 32 – Expressversand im Online-Shop).
41 b) Nach diesen Ma�st�ben handelt es sich bei der Geb�hr f�r den Ticketversand um eine �ber das vereinbarte Entgelt f�r die Hauptleistung hinausgehende Zahlung im Sinne von � 312a Abs. 3 BGB. Die Beklagte wird vorliegend als Kommission�rin oder Handelsvertreterin bei der Vermittlung von Ticketk�ufen durch Verbraucher vom jeweiligen Veranstalter t�tig (vgl. z.B. BKartA BeckRS 2017, 143034). F�r die Vermittlung erh�lt sie die Vorverkaufsgeb�hr. Der Ticketversand durch die Beklagte als Vermittlerin konkretisiert nicht erst deren vertraglich geschuldete Vermittlungsleistung, sondern stellt vielmehr eine Zusatzleistung dar, die f�r die Erbringung der Hauptleistung nicht zwingend erforderlich ist, zumal auch ein Versand durch den Verk�ufer und Veranstalter selbst in Betracht kommt. Zudem zeigt die Gestaltung des Portals der Beklagten selbst, dass auch andere Wege ohne postalischen Versand beschritten werden k�nnen, um dem K�ufer die im Rahmen der Hauptleistung vermittelten Tickets zukommen zu lassen.
42 B.�Die Berufung der Beklagten ist dagegen unbegr�ndet.
43 Dem Kl�ger stehen gegen die Beklagte die mit den vom Landgericht zuerkannten erstinstanzlichen Antr�gen 1. a) und 1. c) geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung zu.
44 1. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F.; 3 Abs. 1; 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a.F. UWG auf Unterlassung, f�r den Verkauf von Tickets unter Angabe von Preisen zu werben oder werben zu lassen, ohne die konkrete H�he der in dem Gesamtpreis enthaltenen Vorverkaufsgeb�hr zu nennen, wenn die AGB der Beklagten vorsehen, dass die Vorverkaufsgeb�hr im Falle von Absagen und Verlegungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden nicht erstattet wird (Antrag 1. a)).
45 Nach � 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irref�hrt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenth�lt, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte, wobei als Vorenthalten auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen gilt.
46 a) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei der H�he der im Ticketpreis enthaltenen Vorverkaufsgeb�hr nach den konkreten Umst�nden des hiesigen Falles um eine wesentliche Information, die der Verbraucher ben�tigt um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen (� 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F.). Da der Verbraucher die der H�he nach nicht ausdr�cklich ausgewiesene Vorverkaufsgeb�hr nach den AGB der Beklagten nicht zur�ckerh�lt, wenn die Veranstaltung durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden abgesagt oder verlegt wird, kann der Verbraucher den Umfang des von ihm zu tragenden wirtschaftlichen Risikos f�r den Fall der Verlegung oder Absage nicht einsch�tzen, da er keine Informationen �ber den Betrag erh�lt, auf dem er in einem solchen Fall mindestens „sitzen bleibt“.
47 Die vorenthaltene Information �ber die konkrete H�he der Vorverkaufsgeb�hr ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte (� 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F.). Ist dem Verbraucher die konkrete H�he der nicht erstattungsf�higen Vorverkaufsgeb�hr nicht bekannt, besteht eine hinreichende objektive Wahrscheinlichkeit, dass er das von ihm zu tragende wirtschaftliche Risiko f�r den Fall der Absage oder Verlegung nicht erkennt, w�hrend er bei tats�chlicher Kenntnis von der H�he der Vorverkaufsgeb�hr von einem Ticketerwerb abgesehen h�tte, weil ihm dieses Risiko unverh�ltnism��ig hoch erschienen w�re.
48 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten l�sst sich nicht annehmen, dass es sich bei der H�he der nicht erstattungsf�higen Vorverkaufsgeb�hr um eine blo� interessante Information handelt, der f�r die Entscheidung des Verbrauchers kein erhebliches Gewicht zukommt.
49 aa) Im Rahmen von � 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F. ist zwar einerseits zu beachten, dass die Information ein solches Gewicht haben muss, dass sie f�r die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und f�r den Unternehmer erkennbar von ma�gebender Bedeutung ist. Andererseits soll der Unternehmer durch die Informationspflicht nicht unzumutbar belastet werden. Dies gebietet der Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit (BGH WRP 2016, 1221 Rn. 46 – LGA tested; OLG K�ln WRP 2020, 234 Rn. 53). Was wesentlich ist, steht nicht von vornherein fest, sondern h�ngt von einer Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des konkreten Falls ab (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., � 5a, Rn. 2.12).
50 F�r die Abw�gung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer ist in richtlinienkonformer Auslegung auf die Wertungsma�st�be der UGP-RL (RL 2005/29/EG) zur�ckzugreifen. Zumutbar ist danach die Bereitstellung einer vom Verbraucher ben�tigten Information jedenfalls dann, wenn dies „dem Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ entspricht, „bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegen�ber dem Verbraucher gem�� den anst�ndigen Marktgepflogenheiten und/oder dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem T�tigkeitsbereich anwendet“ (vgl. EuGH WRP 2016, 1342 Rn. 37 – Deroo-Blanquart). Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung: Je wichtiger die betreffende Information f�r eine informierte Entscheidung des Verbrauchers ist, desto eher ist dem Unternehmer auch ihre Bereitstellung zumutbar (OLG Oldenburg WRP 2019, 919 Rn. 11). Dies schlie�t gegebenenfalls sogar die Beschaffung der Information ein, wenn der Unternehmer noch nicht �ber sie verf�gt (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 2.13).
51 bb) Nach diesen Grunds�tzen kommt bei der gebotenen Interessenabw�gung der Information �ber die H�he der Vorverkaufsgeb�hr erhebliches Gewicht im Sinne von � 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG�a. F. zu. Entscheidend f�r die Bedeutung dieser Information ist die Tatsache, dass die Vorverkaufsgeb�hr nach den AGB der Beklagten f�r den Fall der Absage oder Verlegung der Veranstaltung nicht erstattungsf�hig ist, so dass der Verbraucher sie in voller H�he selbst zu tragen hat. Da sie folglich – �ber die Frage der Einbringlichkeit des sonstigen Ticketpreises bei Absagen oder Verlegungen hinaus – das sicher zu tragende wirtschaftliche Risiko des Verbrauchers widerspiegelt, ist sie f�r ihn als von so ma�gebender Bedeutung anzusehen, dass nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Sorgfaltsstandard billigerweise erwartet werden kann, dass er sie mitteilt. Dem steht auf Seiten der Beklagten kein �berwiegendes Interesse entgegen, da es bei ihr keines besonderen Aufwandes bedarf, die Vorverkaufsgeb�hr mitzuteilen, zumal sie ihr ohne weiteres bekannt und als von ihr vereinnahmte Provision f�r ihre eigenen Profitabilit�ts�berlegungen ma�geblich ist. Ihr blo� subjektives Interesse, wie beispielsweise im Kapitalanlage- oder Immobilienbereich die H�he des eigenen Verdienstes zu verschleiern, ist unter Ber�cksichtigung der anst�ndigen Marktgepflogenheiten und dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht als anerkennenswert anzusehen. Ob die Vorverkaufsgeb�hr als einem Gesamtpreis zugeh�rig oder als ein Teil externer Kosten anzusehen ist oder welchen Regelungen der PAngV sie unterf�llt, spielt im Rahmen der Interessenabw�gung keine Rolle, zumal das Interesse der Verbraucher gerade durch die fehlende Erstattungsf�higkeit bestimmt wird, die diese Regelungen nicht zum Inhalt haben.
52 c) Es kann auch nicht ernsthaft argumentiert werden, dass der Verbraucher die Information �ber die H�he der Vorverkaufsgeb�hr nicht ben�tige und die fehlende Information nicht geeignet sei, ihn zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte (� 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F.).
53 Die H�he der Vorverkaufsgeb�hr spielt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Abw�gung des F�r und Wider der gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers eine Rolle, weil er damit den Anteil der aufzuwendenden Geldsumme beziffern kann, den er bei einer Absage oder Verlegung sicher nicht zur�ckerh�lt, die also im Hinblick auf das von ihm zu tragende wirtschaftliche Risiko von dem Austauschverh�ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung entkoppelt ist.
54 Die fehlende Information ist auch geeignet, ihn zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte. Bei Kenntnis der Summe, auf die der Verbraucher bei einer Absage oder Verlegung der Veranstaltung sicher „sitzen bleibt“, kann der Verbraucher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu der Einsch�tzung gelangen, dass ihm dieses wirtschaftliche Risiko zu hoch ist und er vom Erwerb des Tickets absehen m�chte.
55 d) Die Anwendung von � 5a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 UWG a. F ist zudem nicht aufgrund einer Sperrwirkung von � 5b Abs. 1 UWG ausgeschlossen.
56 aa) F�r den Fall des konkreten Angebots im Sinne des � 5b Abs. 1 UWG („Aufforderung zum Kauf“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UGP-RL) gilt eine Reihe von Informationen als wesentlich. Diese Liste ist abschlie�end, wie sich aus Erw�gungsgrund 14 der UGP-RL ergibt (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 68 – Canal Digital Danmark). Daraus folgt einerseits, dass der Umfang der in � 5b Abs. 1 UWG genannten wesentlichen Informationen nicht unter Hinweis auf � 5a Abs. 1 UWG beliebig erweitert werden kann. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei Angabe aller der in � 5b Abs. 1 UWG genannten Informationen die betreffende gesch�ftliche Handlung als irref�hrend einzustufen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 71 – Canal Digital Danmark; BGH WRP 2018, 1069 Rn. 37 – Namensangabe; OLG Frankfurt WRP 2019, 1039 Rn. 7, 8). Insbesondere bleibt � 5a Abs. 1 UWG auf solche Informationen anwendbar, die sich auf Umst�nde au�erhalb der Liste des � 5b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG beziehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 5a, Rn. 2.19).
57 bb) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Umstand, dass gerade die nicht der H�he nach ausgewiesene Vorverkaufsgeb�hr bei einer Absage oder Verlegung nach den AGB der Beklagten nicht erstattungsf�hig ist, um einen solchen, der au�erhalb der in der Liste des � 5b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG ber�cksichtigten Umst�nde liegt. Es l�sst sich deshalb nicht argumentieren, dass � 5b Abs. 1 UWG eine Sperrwirkung gegen�ber � 5a Abs. 1 UWG entfalte, weil dort allein der Gesamtpreis, zus�tzliche nicht vorausberechenbare Kosten und sorgfaltsabweichende Zahlungsbedingungen ber�cksichtigt sind, nicht aber der sich erst aus den AGB der Beklagten ergebende Umstand, dass gerade die der H�he nach nicht ausgewiesene Vorverkaufsgeb�hr nicht erstattungsf�hig ist. Gleiches gilt f�r eine vermeintliche Sperrwirkung der PAngV.
58 2. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F.; 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. � 312a Abs. 5 BGB auf Unterlassung zu, Verbrauchern auf der Internetseite … f�r Fragen und Erkl�rungen zu bestehenden Vertr�gen eine telefonische Servicenummer, beginnend mit 0180-6, anzubieten, wenn die Verbindungskosten 0,20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz und bis zu 0,60 EUR aus den Mobilfunknetzen betragen k�nnen (Antrag 1. c)).
59 Nach � 312a Abs. 5 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt daf�r zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erkl�rungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag �ber eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer f�r solche Zwecke bereith�lt, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt f�r die blo�e Nutzung des Telekommunikationsdienstes �bersteigt.
60 a) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, verst��t die von der Beklagten vorgehaltene „Kundenhotline“ mit Verbindungskosten von 0,20 EUR bzw. 0,60 EUR pro Anruf gegen die Marktverhaltensregelung des � 312a Abs. 5 BGB, da sie auch zur Kl�rung von Vertragsfragen dient und aufgrund der heute �blichen Flatrate-Tarife das Entgelt f�r die blo�e Nutzung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes �berstiegen wird.
61 b) Soweit die Beklagte annimmt, es fehle an einer Wiederholungsgefahr im Sinne von � 8 Abs. 1
62 Satz 1 UWG, weil die Verbindungskosten entgegen der Tenorierung des Landgerichts niemals 20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz betragen h�tten, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des � 319 Abs. 1 ZPO, der auch von der Rechtsmittelinstanz jederzeit berichtigt werden kann (vgl. BGH BeckRS 2024, 1115 Rn. 14) .
63 c) Soweit die Beklagte anf�hrt, es habe sich bei der bereitgehaltenen Rufnummer nicht um eine Kundenhotline im Sinne von � 312a Abs. 5 BGB, also um ein Hotline mit Vertragsbezug, gehandelt, dringt sie damit nicht durch.
64 aa) � 312a Abs. 5 BGB betrifft ausschlie�lich Kundenhotlines zur Vertragsabwicklung (z.B. mit Informationen �ber den Vertragsinhalt, die Geltendmachung von Gew�hrleistungsrechten oder Fragen zur Rechnung des Unternehmers). Die Vorschrift setzt daher voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ein Vertrag geschlossen wurde. Hotlines, die ausschlie�lich der Entgegennahme von Bestellungen dienen, werden nicht erfasst. Bei „gemischten“ Hotlines, die sowohl der Vertragsabwicklung als auch der Vertragsanbahnung dienen, findet � 312a Abs. 5 BGB Anwendung (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB � 312a, Rn. 39).
65 bb) Nach diesen Grunds�tzen handelt es sich um eine Hotline im Sinne von � 312a Abs. 5 BGB, da die Beklagte ihre Hotline gem�� Anlage K 6 selbst als „Kundenhotline“ bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie bereit ist, �ber diese Hotline Fragen der Vertragsabwicklung zu diskutieren, zumal die Eigenschaft eines Verbrauchers als Kunden voraussetzt, dass dieser bereits einen Vertrag abgeschlossen hat. Soweit die Beklagte sich nunmehr darauf berufen m�chte, die Hotline sei nur versehentlich kurzzeitig als Kundenhotline betitelt worden, �ndert dies nichts an einem jedenfalls einmaligen Versto�. Sofern die Beklagte so verstanden werden m�chte, es habe sich entgegen ihrer eigenen Bezeichnung gar nicht um eine „Kundenhotline“ gehandelt, legt sie hierbei widerspr�chliches Verhalten an den Tag, mit dem sie nach � 242 BGB (Grundsatz des venire contra factum proprium) nicht geh�rt werden kann.
66 d) Auch soweit die Beklagte meint, ihre Entgelte l�gen nicht �ber dem ma�geblichen Grundtarif, weil ma�geblich der Tarif f�r ein einzelnes Telefongespr�ch sei, gehen ihre Argumente an der Sache vorbei.
67 aa) Nach Art. 21 Satz 1 Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) darf das vom Verbraucher f�r die Nutzung der Kundenhotline zu zahlende Entgelt nicht �ber dem „Grundtarif“ liegen. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, „dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gew�hnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht �bersteigen d�rfen“ (EuGH GRUR 2017, 395 Rn. 32 – comtech). Da es in Deutschland keinen allgemeinen Grundtarif f�r Telekommunikationsleistungen gibt, hat der deutsche Gesetzgeber den Begriff des „Grundtarifs“ nicht w�rtlich in � 312a Abs. 5 BGB �bernommen. � 312 Abs. 5 BGB bestimmt deshalb vielmehr, dass der Unternehmer kein Zusatzentgelt erheben darf, das �ber das f�r die blo�e Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu entrichtende Entgelt hinausgeht (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB, � 312a, Rn. 40, 41). � 312a Abs. 5 BGB muss daher richtlinienkonform teleologisch dahingehend reduziert werden, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gew�hnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht �bersteigen d�rfen (vgl. LG Hamburg GRUR-RS 2021, 19230 Rn. 19).
68 bb) Unter Ber�cksichtigung dieser Grunds�tze ist die �berlegung des Landgerichts tragf�hig, dass die Kosten eines Anrufs unter einer gew�hnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer deswegen mit Null anzusetzen sind, weil gerichtsbekannterma�en auch aus Sicht des Senats sowohl im Festnetz- als auch im Mobilfunkbereich heutzutage nahezu ausschlie�lich sogenannte Flatrate-Tarife marktg�ngig sind, bei denen eine Einzelabrechnung von Gespr�chen nicht mehr erfolgt (vgl. OLG M�nchen, 6 U 2988/18, Urteil vom 21.02.2019, Seite 26 ff.). F�r ein einzelnes Telefongespr�ch f�llt deshalb – anders als die Beklagte meint – �blicherweise kein gesondertes Entgelt an, so dass eine gesonderte Berechnung einer „Kundenhotline“ mit 0,20 EUR oder 0,60 EUR pro Anruf gegen � 312a Abs. 5 BGB verst��t. Auf die von der Beklagten eigenh�ndig vorgenommenen Preisanalysen unter Sch�tzung der in Deutschland �blichen durchschnittlichen Gespr�chsdauer und eines quotalen Ansatzes der von Telekommunikationsanbietern verlangten Grundgeb�hren kommt es daher nicht an.
69 e) Der vorliegende Versto� gegen � 312a Abs. 5 BGB ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher sp�rbar im Sinne von � 3a UWG zu beeintr�chtigen. Bei der „Kundenhotline“ der Beklagten k�nnen Verbraucher von der Geltendmachung vertraglicher Rechte abgehalten werden, weil ihnen durch die telefonische Kontaktaufnahme gesonderte Kosten entstehen. Diese Kosten stellen aus Sicht der angesprochenen Verbraucher mit hinreichender objektiver Wahrscheinlichkeit eine zus�tzliche H�rde dar, um mit der Beklagten in Vertragsangelegenheiten in Kontakt zu treten.
70 C.�Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71 D.�Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio; EuZW 2002, 476 Rn. 16 – Lyckeskog).
Bietet ein Anbieter von Online-Ticket-Bestellungen mehrere Varianten an, wie Verbraucher in den Besitz von Tickets gelangen k�nnen, ist dies unzul�ssig, wenn die Auswahl einer kostenpflichtigen Opt-In-Variante voreingestellt ist. (Rn. 24 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Der fehlende gesonderte Ausweis einer Vorverkaufsgeb�hr ist unlauter, wenn diese nach den AGB des Anbieters als Entgelt f�r dessen Vermittlungsleistung nicht erstattet wird, falls die Veranstaltung abgesagt oder verlegt wird. (Rn. 44 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Hotlines, die ausschlie�lich der Entgegennahme von Bestellungen dienen, werden von � 312a Abs. 5 BGB, anders als "gemischte“ Hotlines, die sowohl der Vertragsabwicklung als auch der Vertragsanbahnung dienen, nicht erfasst. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorschrift des � 312 Abs. 5 BGB bestimmt, dass der Unternehmer kein Zusatzentgelt erheben darf, das �ber das f�r die blo�e Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu entrichtende Entgelt hinausgeht, sodass aufgrund der �blichen Flatrate-Tarife kein Entgelt zul�ssig erhoben werden kann. (Rn. 67 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Vereinbarung von Zusatzentgelten�
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.