OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2024-03-05, 18 U 2827/23 Pre

18 U 2827/23 PreTribunal Superior / Civil Chamber 185 de mar. de 2024

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Regest

Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung gelten nur f�r ungekl�rte Tatsachen. F�r unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und f�r Meinungs�u�erungen sind sie nicht anwendbar.

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OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2024-03-05 — 18 U 2827/23 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 18 U 2827/23 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 01.06.2023, Az. 26 O 11735/22, abge�ndert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Berufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.

  3. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer identifizierenden Wortberichterstattung in mehreren Online-Presseberichten.

2 1. Der Kl�ger ist Industriemanager und Finanzinvestor. Die Beklagte verantwortet die Internetseite www...de.

3 Zu Beginn der Corona-Pandemie war der Kl�ger an der Vermittlung von Liefervertr�gen �ber Corona-Atemschutzmasken an verschiedene staatliche Auftraggeber beteiligt, wobei unter anderem an zwei Abgeordnete Vermittlungsprovisionen gezahlt wurden. Dabei handelte es sich insbesondere um Bestellungen des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums sowie des B. Gesundheitsministeriums bei der Firma L. GmbH & Co. KG. F�r diese K�ufe von Schutzausr�stung flossen insgesamt ca. 63 Millionen € Steuergelder an L. L. wiederum �berwies ca. 10 Millionen € Provision an eine Firma des Kl�gers namens P. Von P. flossen ca. 1,2 Millionen € an den Landtagsabgeordneten A. S. und 660.000 € an den Bundestagsabgeordneten G. N.

4 Anfang 2021 leitete die Generalstaatsanwaltschaft M�nchen gegen die beiden Abgeordneten sowie gegen den Kl�ger ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der strafbaren Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatstr�gern (� 108e StGB) ein. Mit Beschluss vom 03.02.2021 wurde die Durchsuchung der Wohn- und Gesch�ftsr�ume des Kl�gers und die Beschlagnahme der dort sichergestellten Gegenst�nde angeordnet. Die Beschl�sse wurden am 25.02.2021 vollzogen. Am 24.03.2021 erlie� das Oberlandesgericht M�nchen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Kl�ger einen Haftbefehl, der am 01.04.2021 unter Auflagen au�er Vollzug gesetzt wurde. Mit Beschluss vom 01.04.2021 wurde der Arrest in das Verm�gen des Kl�gers angeordnet. Am 07.04.2021 erfolgte die Entlassung des Kl�gers aus der Untersuchungshaft. Auf die Beschwerde des Kl�gers vom 25.06.2021 hin hob das Oberlandesgericht M�nchen mit Beschluss vom 18.11.2021 sowohl den Arrestbeschluss als auch den Haftbefehl auf. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschl�sse wurde als unbegr�ndet zur�ckgewiesen. Die Entscheidung (Anlage K 2) wurde im Wesentlichen darauf gest�tzt, dass die Handlungen nicht den Straftatbestand des � 108e Abs. 2 StGB erf�llten, da das Tatbestandsmerkmal „bei Wahrnehmung des Mandats“ nicht erf�llt sei. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.07.2022 (Anlage K 3) zur�ck.

5 Die Beklagte ver�ffentlichte zu diesem Thema mehrere Artikel auf www…de. in welchen sie mittels Nennung seines vollen Namens identifizierend �ber den Kl�ger berichtete (Anlagen K 4 bis 12). In diesen befasste sie sich mit den Ermittlungsverfahren und schilderte u.a., dass der Kl�ger insoweit neben den zwei Abgeordneten Beschuldigter sei, unter Bestechungsverdacht stehe, als „Schl�sselfigur in der Aff�re“ gelte und dass �ber seine Firmen Provisionszahlungen abgewickelt worden sein sollen. Ferner legte die Beklagte dar, dass der Kl�ger zwei Wochen in Untersuchungshaft gesessen habe, Verm�gen arretiert worden sei und dass Gelder der Firma P. beschlagnahmt worden seien. Hinsichtlich des Wortlautes der �u�erungen und des weiteren Inhaltes der Artikel wird auf die Anlagen K 4 bis K 12 Bezug genommen.

6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2022 lie� der Kl�ger die Beklagte auffordern, diese Ver�ffentlichungen entweder zu depublizieren oder in Bezug auf ihn zu anonymisieren (Anlage K 13). Daraufhin erkl�rte sich die Beklagte bereit, zwei weitere – nicht streitgegenst�ndliche – Artikel zu depublizieren (Anlagen K 14, 15 und 16).

7 Die Klagepartei begehrte erstinstanzlich zuletzt, die Beklagte bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, �ber den Kl�ger im Zusammenhang mit dem Verdacht einer strafbaren Abgeordnetenbestechung beim Verkauf von Corona-Atemschutzmasken identifizierend zu berichten bzw. berichten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den streitgegenst�ndlichen Online-Artikeln.

8 Erg�nzend wird auf die tats�chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, � 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

9 2. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.06.2023 in der Hauptsache teilweise – n�mlich in Bezug auf sechs der neun streitgegenst�ndlichen Berichte – stattgegeben.

10 Es seien jeweils die Grunds�tze der sog. Verdachtsberichterstattung anzuwenden. Zwar handele es sich dann nicht um eine Verdachtsberichterstattung, wenn �ber im Kern unstreitige tats�chliche Umst�nde berichtet werde; werde auf Basis dieser unstreitig wahren Tatsachen sodann eine rechtliche Bewertung angestellt, handele es sich vielmehr um eine geradezu klassische Meinungs�u�erung. Vorliegend sei aber zu ber�cksichtigen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Berichterstattung der Wahrheitsgehalt der �ber den Kl�ger behaupteten Handlungen gerade nicht gekl�rt gewesen und auch von der Beklagten in den streitgegenst�ndlichen Berichten ausdr�cklich als Verdacht ge�u�ert worden sei. Die zu diesem Zeitpunkt noch streitigen Tatsachen h�tten sich erst im Nachhinein als unstreitig herausgestellt. Zudem sei in den Artikeln auch nicht lediglich ein – im Nachhinein als wahr – anzusehender Sachverhalt dargestellt und auf der Grundlage dieses Sachverhalts eine rechtliche Einsch�tzung und damit Meinung hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlung ge�u�ert worden. Vielmehr habe die Beklagte in den Artikeln ausdr�cklich den Verdacht des Begehens einer strafbaren Bestechung aufgestellt und habe ihre Angaben auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gest�tzt.

11 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Verdachtsberichterstattung, bei der im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis f�r eine Straftat durch rechtskr�ftiges Strafurteil gem. � 190 Satz 1 StGB als erbracht anzusehen war (Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45) sei vorliegend nicht anwendbar. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall sei hier gerade nicht die f�r den Kl�ger streitende Unschuldsvermutung entfallen. So sei der Kl�ger nicht etwa im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung im Unterlassungsverfahren zwischenzeitlich in einem Strafverfahren rechtskr�ftig verurteilt worden, wodurch die Unschuldsvermutung entfallen w�re. Vielmehr sei hier inzwischen von der Strafgerichtsbarkeit rechtskr�ftig festgestellt worden, dass das Verhalten des Kl�gers nicht strafbar gewesen sei. Die Unschuldsvermutung gelte somit fort. Die Beklagte sei daher nach wie vor gehalten, die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung bzw. zumindest die Ma�gaben einzuhalten, die nach dem Bundesgerichtshof f�r die r�ckblickende Beurteilung der rechtlichen Zul�ssigkeit einer strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Wortberichterstattung auch dann gelten, wenn im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis f�r eine Straftat durch rechtskr�ftiges Strafurteil als erbracht anzusehen ist (siehe zu diesen BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, 50, Rn. 42). Die Kammer sei insoweit zwar der Auffassung, dass in s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Artikeln keine Vorverurteilung des Kl�gers erfolge. Ferner erachte sie den Sachverhalt als einen solchen von �berragendem �ffentlichen Interesse und zudem bestehe auch ein berechtigtes Interesse gerade an der namentlichen Nennung des Kl�gers. Allerdings habe es die Beklagte bei sechs der streitgegenst�ndlichen Artikel vers�umt, vor der Berichterstattung eine ausreichende Stellungnahme des Kl�gers zu den Vorw�rfen einzuholen. Hinsichtlich der betreffenden Artikel stehe dem Kl�ger daher der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung zu.

12 3. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

13 Der Kl�ger r�gt, er sei in der breiten �ffentlichkeit bis zu den inkriminierten Berichterstattungen unbekannt gewesen; er bekleide zudem weder ein �ffentliches Amt noch habe er eine vergleichbare gesellschaftlich herausragende Position, die ein generelles Informationsinteresse an der Zuverl�ssigkeit seiner Person und damit seiner Identit�t begr�nden k�nnte. Der Kl�ger werde daher durch die Namensnennung in den Artikeln in seinem Pers�nlichkeitsrecht verletzt; denn die Unschuldsvermutung gebiete es – jedenfalls vor einem erstinstanzlichen Schuldspruch – ein �berwiegen des Anonymit�tsinteresses der Beschuldigten anzuerkennen. Zwar bestehe zugegebenerma�en ein erhebliches �ffentliches Interesse an der gesellschaftlichen und rechtlichen Aufkl�rung der sogenannten „Masken-Aff�re“; ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse liege daher m�glicherweise hinsichtlich der Identit�ten des Landtags- und des Bundestagsabgeordneten vor. So h�tten auch s�mtliche Justizbeh�rden – von der Generalstaatsanwaltschaft M�nchen �ber das Landgericht M�nchen I, das Oberlandesgericht M�nchen, bis hin zum Bundesgerichtshof in ihrer Pressekommunikation zwar die mitbeschuldigten Politiker teils mit vollem Namen genannt; der Name des Kl�gers sei hingegen anonymisiert worden. Ein �berwiegendes Informationsinteresse an der Identit�t des Kl�gers k�nne mithin nicht bejaht werden. Dies gelte umso mehr, als der Vorwurf einer Strafbarkeit gem. � 108e StGB letztlich nur auf einer rechtlichen Fehleinsch�tzung der Staatsanwaltschaft beruhe; diese habe verkannt, dass in der Gesetzesbegr�ndung unmissverst�ndlich klargestellt werde, dass vom Tatbestand dieser Strafnorm Verhaltensweisen nicht erfasst seien, „die der Mandatstr�ger […] im Rahmen einer Nebent�tigkeit“ vollziehe.

14 Die Beklagte habe zudem die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Diese habe die Beklagte aber schon deshalb zu wahren, weil sie in den Artikeln aus Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums einen Verdacht mitgeteilt habe. Hieran �ndere auch die Argumentation der Beklagten aus der ex-post-Betrachtung nichts, dass die mitgeteilten Verdachtsmomente mittlerweile unstreitige Tatsachen seien. Denn der Anwendungsbereich der Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung sei bereits deshalb er�ffnet, weil die Beklagte auch �ber das zum damaligen Zeitpunkt laufende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren berichtet habe. Die �u�erung, der Kl�ger habe sich wegen Bestechung von Mandatstr�gern strafbar gemacht, sei zudem keine Meinungs�u�erung der Beklagten. Vielmehr habe diese keine eigene Rechtsmeinung ge�u�ert, sondern lediglich berichtet, welche Rechtsmeinung die Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwalt vertr�ten. Die „Mitteilung der (Rechts-)Meinungen Dritter“ sei indes „eine nachweisbare Tatsachenbehauptung und keine Rechtsmeinung der Beklagten“.

15 Die blo�e Existenz eines Ermittlungsverfahrens begr�nde nicht bereits einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. Dies zeige sich schon daran, dass sich vorliegend die vorl�ufige rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit des vorgeworfenen Sachverhalts letztlich als falsch erwiesen habe und inzwischen feststehe, dass das Verhalten des Kl�gers nicht strafbar gewesen sei. Die Konfrontationspflicht gelte auch f�r unstreitige Beweistatsachen. Der Kl�ger sei beklagtenseits aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf konfrontiert worden; dies betreffe s�mtliche Artikel, nicht nur diejenigen, hinsichtlich derer das Landgericht dies im angegriffenen Urteil bejaht und damit korrespondierend einen Unterlassungsanspruch zugesprochen habe. �berdies sei die Darstellung in den Artikeln auch vorverurteilend. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils hinreichend bestimmt.

16 Die Klagepartei hat keine der beklagtenseits in den Artikeln geschilderten Tatsachen bestritten. Vielmehr macht sie auch in der Berufung lediglich geltend, �ber den Kl�ger habe aus Rechtsgr�nden gleichwohl nicht identifizierend berichtet werden d�rfen.

17 Der Kl�ger beantragt,

die Beklagte in Ab�nderung des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 1. Juni 2023 (26 O�11735/22) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verdacht einer strafbaren Abgeordnetenbestechung beim Verkauf von Corona-Atemschutzmasken identifizierend �ber [den Kl�ger] zu berichten bzw. berichten zu lassen,

insbesondere wenn dies geschieht wie in den auf a…de ver�ffentlichten Artikeln „Wof�r bekam C.-Politiker G. N. die hohe Provision?“ vom 2. M�rz 2021, „Masken-Aff�re Ermittlungen: C. fordert A. S. auf, sofort alle Partei�mter niederzulegen“ vom 17. M�rz 2021, „Ex-…minister A. S. soll 1,2 Millionen Euro �ber Treuhandfirma bezogen haben“ vom 18. M�rz 2021, „Was steckt hinter der geheimnisvollen Spende des A. S.?“ vom 19. M�rz 2021, „Das Corona-Update vom 25. M�rz 2021“, „Das Corona-Update vom 8. April 2021“, „Maskenaff�re – In der Maskenaff�re floss noch viel mehr Provision“ vom 19. April 2021, „Maskenaff�re – Was macht eigentlich G. N.“ vom 11. Mai 2021 und „Kommt es in der Maskenaff�re �berhaupt zum Prozess“ vom 29. Oktober 2021.

18 Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzu�ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.

19 Beide Parteien beantragen jeweils,

die Berufung der Gegenseite zur�ckzuweisen.

20 Die Beklagtenpartei hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 28.08.2023 (Bl. 13/29 d. OLG-Akte) begr�ndet. Sie verfolgt ihr Ziel der vollst�ndigen Klageabweisung weiter.

21 Sie macht geltend, der Urteilstenor sei zu weit gefasst. Durch die blo�e Bezugnahme auf die �berschriften der Artikel sei das Verbot ohnehin zu unbestimmt. Durch das Wort „insbesondere“ werde es dann aber unzul�ssigerweise sogar noch weiter ausgeweitet.

22 Dem Kl�ger stehe aber ohnehin keinerlei Unterlassungsanspruch zu. So seien �ber diesen beklagtenseits weder unwahre Tatsachen noch unzul�ssige Werturteile ver�ffentlicht worden. Das Landgericht habe zwar im Ansatz richtig erkannt, dass die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nur f�r Tatsachenaussagen gelten. Es habe sich dann aber doch „verheddert“ und die Anforderungen – was nicht statthaft sei – generell auf „Strafvorw�rfe“ erstreckt. Um eine Verdachtsberichterstattung handele es sich indes nur dann, wenn in tats�chlicher Hinsicht ungekl�rt bzw. streitig sei, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Hingegen unterfalle es der Meinungsfreiheit, wenn die Beklagte auf Grundlage unstreitiger Tatsachen lediglich eine strafrechtliche Beurteilung vornehme. Daran �ndere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte hier im Berichtszeitpunkt noch unklare Punkte zu Gunsten des Kl�gers nicht bereits als feststehend behauptet, sondern lediglich in Verdachtsform berichtet habe. Diese Unklarheiten best�nden aber heute nicht mehr; vielmehr seien alle Tatsachenbehauptungen unstreitig und m�ssten somit als erweislich wahr angesehen werden. Zwar h�tten die Vorg�nge erst entdeckt werden m�ssen; sie seien aber gleichwohl stets und ohne Abstriche wahr gewesen. Bei unstreitig wahren Tatsachen scheide eine �ble Nachrede gem. � 186 StGB ohnehin aus; es komme deshalb nicht darauf an, ob sich die betreffende Berichterstattung zus�tzlich auch noch deshalb als rechtm��ig erweise, weil es sich zudem auch um eine zul�ssige Verdachtsberichterstattung als Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. ��193 StGB handele.

23 Soweit es die auf einer – unstreitigen – Tatsachengrundlage fu�ende rechtliche Bewertung betreffe, handele es sich um eine zul�ssige Meinungs�u�erung. Denn der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2022 (Anlage K3) �ndere nichts daran, dass man hinsichtlich der Provisionszahlungen die Meinung vertreten k�nne, diese seien strafbar gewesen. Hiervon seien – weshalb die Beklagte zudem auch auf die Verlautbarungen dieser amtlichen Stellen habe vertrauen d�rfen – etwa auch die Generalstaatsanwaltschaft M�nchen und der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht M�nchen ausgegangen.

24 �berdies habe das Landgericht falsche Schl�sse aus der „Staranwalt“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45) gezogen. Diese �ndere nichts daran, dass die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung bei unstreitigem Verhalten nicht anwendbar seien. Die Ausf�hrungen im angegriffenen Urteil zur Wiederholungsgefahr seien ebenfalls unzutreffend. Denn vorliegend spiele die Fiktion des � 190 Satz 1 StGB keine Rolle. Vielmehr seien hier s�mtliche Tatsachenbehauptungen von Anfang an – und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Rechtsh�ngigkeit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Klage – unstreitig wahr gewesen. Somit habe die Beklagte die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung zu keinem Zeitpunkt einhalten m�ssen. Es fehle daher auch an einer die Wiederholungsgefahr indizierenden Erstbegehung. �berdies habe das Landgericht dann auch noch die – auf den hiesigen Fall ohnehin nicht anwendbaren – Anforderungen an eine zul�ssige Verdachtsberichterstattung �berspannt. So sei eine Betroffenenanh�rung selbst in F�llen der Verdachtsberichterstarrung nicht obligatorisch, soweit es nicht um unsichere Tatsachenbehauptungen gehe, sondern lediglich um unstreitige Tatsachen und um Meinungs�u�erungen in Form einer rechtlichen Bewertung. Die Artikel seien auch ausgewogen. Die identifizierende Berichterstattung sei daher aufgrund des �berragendes �ffentlichen Interesses zul�ssig.

25 4. Der Senat hat �ber den Rechtsstreit am 05.03.2024 m�ndlich verhandelt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 73/75 d. OLG-Akte) verwiesen.

26 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze (Bl. 13/29, 32/41, 44/54 und 58/66 d. OLG-Akte) nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

27 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Sie f�hrt zur �nderung des erstinstanzlichen Urteils und gleichzeitiger Klageabweisung. Die Berufung der Klagepartei war zur�ckzuweisen.

28 Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen identifizierenden Wortberichterstattung gem. ��1004 Abs. 1 Satz 2 analog, ��823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Diese verletzt ihn nicht in seinem Pers�nlichkeitsrecht. Der Kl�ger kann auch keinen Versto� gegen die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung geltend machen, weil diese vorliegend nicht einschl�gig sind.

29 1. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren. Die �u�erung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

30 Rechtliche Beurteilungen bringen in der Regel nur die pers�nliche Rechtsauffassung des sich �u�ernden zum Ausdruck, die als Meinung dem grunds�tzlichen Schutz der �u�erungsfreiheit unterf�llt. Auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80 – „Klinikdirektoren“, GRUR 1982, 631, 632 m.w.N.). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche �u�erung erst dann zu qualifizieren, wenn und soweit das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorruft, die als solche einer �berpr�fung mit Mitteln des Beweises zug�nglich sind. Daf�r, ob und inwieweit sich mit den in Frage stehenden strafrechtlichen Vorw�rfen f�r den Rezipienten in dem Werturteil zugleich ein substantielles Tatsachensubstrat verk�rpert, ist der Kontext entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 255/80; BGH, Urteil vom 17.11.1992 – VI ZR 344/91, NJW 1993,930).

31 Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden �u�erungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer �u�erung ausmachen. In solchen F�llen ist der Begriff der Meinungs�u�erung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die �u�erung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch�tzt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte. W�rde in einem solchen Fall das tats�chliche Element als ausschlaggebend angesehen, so k�nnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verk�rzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).

32 2. Der ma�gebliche Rezipient entnimmt den streitgegenst�ndlichen Artikeln in Bezug auf den Kl�ger im Gesamtkontext folgende Aussagen:

33 a) Der Kl�ger war an der Vermittlung von Liefervertr�gen �ber Corona-Atemschutzmasken an verschiedene staatliche Auftraggeber beteiligt, wobei unter anderem an die Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten S. und N. Vermittlungsprovisionen gezahlt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Bestellungen des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums sowie des Bayerischen Gesundheitsministeriums bei der Firma L. GmbH & Co. KG (vgl. Artikel Anlagen K 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11). F�r diese K�ufe von Schutzausr�stung flossen insgesamt ca. 63 Millionen € Steuergelder an L. L. wiederum �berwies ca. 10 Millionen € Provision an eine Firma des Kl�gers namens P. Von P. flossen ca. 1,2 Millionen € an den Abgeordneten A. S. und 660.000 € an den Abgeordneten G.N. (vgl. Artikel Anlagen K 4, 5, 6, 7, 10, 11). Der Abgeordnete N. h�tte urspr�nglich sogar eine fast doppelt so hohe Provision erhalten sollen. Der zus�tzliche Betrag konnte aber nicht mehr ausbezahlt werden, nachdem die Bank in Liechtenstein die weiteren �berweisungen vom Konto des Kl�gers gestoppt und stattdessen die Finanzaufsicht (FIU) des Landes informiert hatte (vgl. Artikel Anlagen K 7, 10, 11 und 12).

34 Anfang 2021 leitete die Generalstaatsanwaltschaft M�nchen gegen die beiden Abgeordneten sowie gegen den Kl�ger ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der strafbaren Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatstr�gern (� 108e StGB) ein (vgl. Artikel Anlagen K 4, 5, 6, 7, 10 und 11). Im Februar 2021 wurden die Wohn- und Gesch�ftsr�ume des Kl�gers durchsucht. Geld wurde arretiert. Ende M�rz 2021 erlie� das Oberlandesgericht M�nchen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Kl�ger einen Haftbefehl, der Anfang April 2021 au�er Vollzug gesetzt wurde; der Kl�ger wurde daher nach einigen Tagen bzw. nach zwei Wochen unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. Artikel Anlagen K 5, 8, 9, 10, 11 und 12).

35 b) Der Kl�ger – ein „schillernder Unternehmer“ bzw. „schillernder Gesch�ftsmann“ – steht „im Zentrum des Masken-Skandals“. Seine „Ehre steht auf dem Spiel“. Durch die Provisionszahlungen d�rfte sich der Kl�ger aus Sicht der Beklagten – die sich die betreffende Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft M�nchen jedenfalls zu Beginn der Berichterstattung noch konkludent zu eigen gemacht hatte (siehe dazu BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – IM „Christoph“, juris Rn. 14 m.w.N.) – wegen Bestechung von Mandatstr�gern gem. � 108e StGB strafbar gemacht haben (vgl. Artikel Anlage K 4, 5, 6, 9). In den Artikeln vom 19.04.2021 (Anlage K 10) und vom 29.10.2021 (Anlage K 12) stellt die Beklagte es dann hingegen nach dem Verst�ndnis des Durchschnittslesers bereits als durchaus fraglich dar, ob die „Gesch�fte in der Maskenaff�re strafbar“ waren oder ob es sich dabei um „legale Vermittlungst�tigkeiten“ handelte.

36 3. Mit dem vorstehenden Aussagegehalt handelt es sich bei den unter 2.a) genannten Textpassagen aus der kl�gerseits beanstandeten identifizierenden Berichterstattung um Tatsachenbehauptungen; diese werden beklagtenseits in den Artikeln teilweise als feststehend, teilweise auch als blo�er Verdacht (was aber nichts am Charakter als wahre Tatsachenbehauptung �ndert, vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, 47, Rn. 25 m.w.N.) dargestellt. Die unter 2.b) dargelegten, auf Grundlage dieser – kl�gerseits durchwegs nicht bestrittenen – Tatsachen seitens der Beklagten vorgenommenen Wertungen und rechtlichen Einsch�tzungen sind hingegen Meinungs�u�erungen.

37 4. Die so verstandenen �u�erungen betreffend im Zusammenhang mit dem Verkauf von Corona-Atemschutzmasken an zwei Abgeordnete gezahlte Provisionen und das diesbez�gliche Ermittlungsverfahren im Rahmen der identifizierenden Berichterstattung �ber den Kl�ger unter Nennung seines Namens in den streitgegenst�ndlichen Artikeln (Anlagen K 4 bis 12) greift jeweils in den Schutzbereich seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung �ber ein m�gliches Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur, �ber Straftaten – beeintr�chtigt zwangsl�ufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein m�gliches Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15, jeweils m.w.N.).

38 5. Die Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers ist aber nicht rechtswidrig. Die gebotene Abw�gung des Rechts des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit f�llt im Streitfall hinsichtlich der Namensnennung zugunsten der Beklagten aus.

39 a) Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45, 46 f., Rn. 20 m.w.N.).

40 aa) Bei ansehensbeeintr�chtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie f�r den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, 1753, Rn. 25 m.w.N.). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschr�nkt zul�ssig. Vielmehr k�nnen sie rechtswidrig in das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Pers�nlichkeitsschaden anzurichten drohen, der au�er Verh�ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 192/22, juris Rn. 25 m.w.N.).

41 Meinungs�u�erungen genie�en grunds�tzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begr�ndetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ank�me. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und �berzogen ge�u�ert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1376/79; BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44). Es geh�rt zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorg�ngen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standh�lt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, juris Rn. 20 m.w.N.). Es ist also ohne Belang, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, so lange die Kritik sich nicht als blo�e Schm�hkritik erweist. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80 – „Klinikdirektoren“, GRUR 1982, 631, 632).

42 bb) Nach diesen Ma�gaben f�llt hier ma�geblich ins Gewicht, dass s�mtliche Tatsachenbehauptungen unstreitig wahr sind. Damit korrespondierend gr�nden auch die Meinungs�u�erungen der Beklagten – selbst falls man ihre betreffenden Bewertungen nicht teilt – auf einer fundierten Tatsachengrundlage.

43 cc) Ferner ist lediglich die Sozialsph�re des Kl�gers betroffen, da die Vorg�nge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren gesch�ftlichen Aktivit�ten stehen. Zu ber�cksichtigen ist im Rahmen der Abw�gung zu Gunsten der Beklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben bet�tigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands gezahlten Provisionen und betreffende von Kaufleuten erzielte Gewinnmargen im Rahmen von Gesch�ften, die aus Steuermitteln zur Ausstattung der Bev�lkerung mit Schutzausr�stung erfolgen, betreffen zudem – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – eine Debatte von durchaus immensem �ffentlichem Interesse. Dies gilt unabh�ngig von der Frage der Strafbarkeit der Provisionszahlungen auch deswegen, weil insoweit jedenfalls auch Fragen des Anstands, der „Gesch�ftsehre“ und der Moral tangiert werden.

44 dd) Der gesamten Berichterstattung kommt �berdies auch deshalb erheblicher Informationswert zu, weil die gewichtige Frage, ob die deutschen Regelungen zur Abgeordnetenbestechung den internationalen Verpflichtungen entsprechen und hinreichend wirksam sind, seit Jahren unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse sowie Gegenstand der �ffentlichen Diskussion sind. So steht die Strafnorm inmitten des Spannungsverh�ltnisses zwischen der Gew�hrleistung der f�r eine indirekte Demokratie wesentlichen Freiheit der Mandatsaus�bung einerseits und der Notwendigkeit, unlautere Einflussnahmen auf parlamentarische Entscheidungsprozesse auszuschlie�en, andererseits. Der Umfang der anzustrebenden Strafbarkeit und die n�here Ausgestaltung der Strafnorm waren und sind rechtspolitisch umstritten (siehe Werner in: Weber, Rechtsw�rterbuch, 31. Ed., unter „Mandatstr�gerbestechung“ m.w.N.). In diesem Zusammenhang sollte nicht unber�cksichtigt bleiben, dass der erst 1994 eingef�hrte Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in seiner Fassung bis zur Einf�hrung der gegenw�rtigen Vorschrift des � 108e StGB zum 01.09.2014 nur den Stimmenkauf erfasste und daher Beispiel einer rein symbolischen, praktisch bedeutungslosen Strafrechtsnorm war, die vollkommen wirkungslos war (vgl. Fischer, 71. Aufl., � 108e StGB, Rn. 5 m.w.N.). Sie war einer der Gr�nde, weshalb Deutschland als eines von nur wenigen L�ndern (neben etwa der Elfenbeink�ste, Saudi-Arabien, Syrien, Sudan, Liechtenstein, �sterreich und San Marino) das Strafrechts�bereinkommen des Europarats gegen Korruption von 1999 und die UN-Konvention zur Bek�mpfung der Korruption, die schon 2003 von Deutschland unterzeichnet worden war, nicht umsetzen konnte (vgl. etwa Wolf: „Abgeordnetenkorruption und Strafrecht – Eine unendliche Geschichte?“, ZRP 2012, 251; SZ vom 10.01.2012: „Eine deutsche Peinlichkeit“). Die aktuelle Strafvorschrift l�uft nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls weitgehend leer und wird in der Strafrechtswissenschaft etwa auch als „parlamentarische Selbstbedienung“ bezeichnet (Geilen: „parlamentarische Selbstbedienung im Strafrecht“, LdR 1115, zitiert nach Fischer, a.a.O.).

45 Vor diesem von den deutschen Medien viele Jahre weitgehend unbeachteten Hintergrund w�re nicht nur jede �ffentliche Debatte �ber eine vom deutschen Bundestag bislang nicht gew�nschte Reform geltenden Strafrechts legitim, die Deutschland die Erf�llung internationaler Standards der Korruptionsbek�mpfung in diesem Bereich erm�glichen w�rde. Ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt ist selbstverst�ndlich auch die �u�erung der nicht zuletzt auch von der Generalstaatsanwaltschaft M�nchen vertretenen, wenn auch letztlich von den Beschwerdegerichten (vgl. BGH Beschluss vom 05.07.2022 – StB 7 – 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22, NJW 2022, 2856) nicht geteilten Annahme, Vorg�nge und Verhaltensweisen der Beteiligten an den in den streitgegenst�ndlichen Presseberichten beschriebenen Maskengesch�ften des Kl�gers und der genannten Mandatstr�ger seien nicht nur strafw�rdig (hierzu BGH a.a.O., Rn. 70), sondern w�rden bereits durch geltendes deutsches Strafrecht – zumal in Form einer Strafvorschrift mit der amtlichen �berschrift „Abgeordnetenbestechung“ – erfasst.

46 Die Berichterstattung dient mithin nicht allein der Befriedigung der Neugier der Leserschaft, sondern sie leistet einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft und die Beklagte nimmt insoweit ihre Funktion als „Wachhund der �ffentlichkeit“ wahr (vgl. BGH, Urteile vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, ZUM-RD 2013, 63, 65, Rn. 13, und vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 557, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Sie kann geeignet sein, eine Diskussion in der Gesellschaft anzusto�en oder zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106, 108, Rn. 26).

47 ee) Hinzu kommt, dass die Berichterstattung aktuell war; zwischen den Handlungen des Kl�gers bzw. ihrem Bekanntwerden und der Ver�ffentlichung der Artikel lag nur ein kurzer Zeitraum. Auch heute liegen die Provisionszahlungen bzw. das betreffende Ermittlungsverfahren erst ca. vier bzw. etwa drei Jahre zur�ck.

48 ff) Zudem ist bei der Abw�gung hinsichtlich des nicht unerheblichen Verbreitungsgrads in den Blick zu nehmen, dass die �u�erungen nicht nur m�ndlich und nicht nur gegen�ber einem begrenzten Personenkreis erfolgten, sondern im Internet ver�ffentlicht wurden und dort abrufbar sind. Hierdurch wird das Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers durchaus gewichtig belastet.

49 b) In der Gesamtschau stellt sich die streitgegenst�ndliche, den Kl�ger identifizierende Wortberichterstattung als zul�ssig dar.

50 aa) Zwar ist sie f�r den Kl�ger in erheblichem Ma�e ansehensbeeintr�chtigend. Sie besteht indes zum einen Teil aus unstreitig vollumf�nglich wahren Tatsachenbehauptungen, zum anderen Teil aus auf einer fundierten Tatsachengrundlage gr�ndenden Meinungs�u�erungen der Beklagten, die sich nicht als blo�e Schm�hkritik darstellen. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Kl�gers auch keinen Pers�nlichkeitsschaden anzurichten, der au�er Verh�ltnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung der Wahrheit und ihrer Bewertung steht. Sie ist sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabw�rdigungen oder Schm�hungen des Kl�gers oder in Anprangerungen seines Verhaltens. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der identifizierenden Berichterstattung zwar nicht auf ein gesteigertes Vertrauen berufen, das sie den Kl�ger ebenfalls identifizierenden Verlautbarungen amtlicher Stellen entgegengebracht h�tte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 28 m.w.N.). Vielmehr macht die Klagepartei zutreffend geltend, dass s�mtliche Justizbeh�rden bis hin zum Bundesgerichtshof in Pressemitteilungen lediglich den vollen Namen der mitbeschuldigten Abgeordneten genannt, den Namen des Kl�gers hingegen anonymisiert hatten. Dies entfaltet indes kein Pr�judiz und erst recht keine Bindungswirkung dahingehend, dass sich deshalb die identifizierende Berichterstattung der Beklagten als rechtswidrig darstellen w�rde. Der Kl�ger muss seine Identifizierung vielmehr nichtsdestoweniger hinnehmen, weil – insbesondere auch angesichts der Art seiner Handlungen und des betreffenden Hergangs – die damit verbundene Beeintr�chtigung seines Pers�nlichkeitsrechts im angemessenen Verh�ltnis zur moralischen Schwere seines Verhaltens und zu dessen Bedeutung f�r die �ffentlichkeit steht.

51 bb) An der Zul�ssigkeit der Berichterstattung �ndert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man – wie der Kl�ger – davon ausgehen wollte, die Beklagte habe sich die Einsch�tzung der Generalstaatsanwaltschaft M�nchen und des Oberlandesgerichts M�nchen, dass er sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar gemacht hat, gar nicht (auch nicht konkludent) zu eigen gemacht (siehe dazu BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – IM „Christoph“, juris Rn. 14 m.w.N.), sondern habe nur die Rechtsmeinung Dritter wiedergegeben. Der Klagepartei ist zuzugeben, dass es sich bei den betreffenden �u�erungen bei einem solchen Verst�ndnis des Durchschnittslesers gegebenenfalls nicht um Meinungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handeln w�rde. Da es sich insoweit – also beim Bericht, Generalstaatsanwalt und Oberlandesgericht h�tten die kl�gerischen Provisionszahlungen als Abgeordnetenbestechung bewertet – aber um unstreitig wahre Tatsachen handelt, w�rde diese Einordnung angesichts der vorstehend dargelegten Umst�nde gleichwohl nicht dazu f�hren, dass diesbez�glich das Anonymit�tsinteresse des Kl�gers das �ffentliche Informationsinteresse �berw�ge.

52 cc) Bei dieser Sachlage verhilft der Berufung des Kl�gers auch die Argumentation nicht zum Erfolg, die Beklagte habe �ber die in den Artikeln behandelten Vorg�nge doch auch ausreichend berichten k�nnen, ohne den Namen des Kl�gers zu nennen. Die Klagepartei r�gt insoweit, eine etwaige gesellschaftliche/moralische Debatte (zu der die Beklagte sich in den angegriffenen Artikeln aber ohnehin an keiner Stelle mittels eigener Meinungs�u�erungen positioniert habe) sei auch dann nicht abgeschnitten, wenn man nicht identifizierend berichte.

53 Hierzu ist anzumerken, dass es zwar nur dann zul�ssig ist, identifizierend �ber einen Betroffenen zu berichten, wenn dies nicht dessen Pers�nlichkeitsrecht verletzt. In F�llen, in denen – wie hier – das �ffentliche Informationsinteresse die Nennung des vollen Namens des Kl�gers rechtfertigt, kann ein Anspruch auf Anonymisierung aber nicht darauf gest�tzt werden, dass die Beklagte die behandelte Thematik grunds�tzlich auch dann noch umfassend h�tte beleuchten k�nnen, wenn sie den Namen des Kl�gers nicht genannt h�tte. Denn eine identifizierende Textberichterstattung ist nicht nur in F�llen zul�ssig, in denen die Berichterstattung ohne Nennung des Namens des Betroffenen nicht hinreichend verst�ndlich w�re. Es geh�rt vielmehr zum Kern der Freiheit der Medien, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden k�nnen, was �ffentliches Interesse beansprucht (vgl. BGH Urteil vom 06.06.2023 – VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, 506, Rn. 20 m.w.N., f�r den Fall der Bildberichterstattung). Die Presse darf zur Erf�llung ihrer Aufgaben nicht grunds�tzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, geh�rt zu den legitimen Aufgaben der Medien (BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21 – Millionenbetr�ger, juris Rn. 19). Deshalb kann die Presse hier – wo die Abw�gung der gegenl�ufigen Interessen ergibt, dass die Namensnennung das Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers nicht verletzt – auch „Ross und Reiter benennen“ und dem Kl�ger steht kein Anspruch zu, demzufolge sie sich darauf beschr�nken m�sste, lediglich anonymisiert zu berichten.

54 6. Darauf, ob die Beklagte die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung eingehalten hat, kommt es – anders, als die Klagepartei meint – nicht an.

55 a) Wer – wie vorliegend die Beklagte – in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver�chtlich zu machen oder in der �ffentlichen Meinung herabzuw�rdigen geeignet ist, dem obliegt es gem�� der �ber ��823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des � 186 StGB, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen. Von diesem Wahrheitsbeweis (siehe dazu BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – IM „Christoph“, juris R. 13 ff. m.w.N.) ist die Beklagte im hiesigen Verfahren indes befreit, weil die von ihr behaupteten Tatsachen unstreitig wahr sind. Die Beklagte muss sich bei dieser Sachlage also nicht darauf zur�ckziehen, die von ihr behaupteten Tatsachen seien zwar nicht erweislich wahr, sie d�rfe diese aber gleichwohl nach den als Unterfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen (� 193 StGB) entwickelten Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung �u�ern (zu dieser „Zweigleisigkeit“ von einer Zul�ssigkeit wegen Wahrheitsbeweises oder wegen Einhaltung der Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung vgl. z.B. BGH, a.a.O., Rn. 13 ff. und 22 ff.; siehe dazu auch Hager: „Die Verdachtsberichterstattung“, AfP 2022, 469, 470, Rn. 4). So beruht die Zul�ssigkeit einer Verdachtsberichterstattung – bei Einhaltung der betreffenden Voraussetzungen – auf dem Gedanken, dass die Presse ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gew�hrleisteten Aufgaben bei der �ffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erf�llen k�nnte, falls sie rufgef�hrdende Informationen nur verbreiten d�rfte, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ver�ffentlichung ernstlich keinen Anlass h�tte, an deren Zuverl�ssigkeit zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977 – VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289). Die Verdachtsberichterstattung kann eine Berichterstattung in F�llen, in denen behauptete Tatsachen nicht erweislich wahr bzw. unstreitig sind, daher zu Gunsten der Presse bzw. des �u�ernden unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl rechtfertigen. Eine Berichterstattung aber, die ohnehin schon deshalb rechtm��ig ist, weil die behaupteten Tatsachen unstreitig wahr sind, muss nicht trotzdem zus�tzlich auch noch die Anforderungen an eine zul�ssige Verdachtsberichterstattung wahren.

56 b) Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung mussten vorliegend auch nicht etwa deshalb eingehalten werden, weil die Beklagte in den Artikeln die behandelten Tatsachen teilweise in Verdachtsform geschildert hat.

57 aa) Wer Tatsachen nach dem Verst�ndnis des Durchschnittslesers als feststehend berichtet, kann sich nicht darauf berufen, die Tatsachenbehauptungen nach den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung t�tigen zu d�rfen; denn er hat sich eben gerade nicht darauf beschr�nkt, einen blo�en Verdacht zu schildern. Andersherum gilt dies hingegen nicht: Derjenige, der entweder sogar den ihm gem�� � 186 StGB obliegenden Wahrheitsbeweis gef�hrt hat oder diesen (wie hier die Beklagte) nicht zu f�hren braucht, da der Kl�ger die in den Artikeln geschilderten Tatsachen nicht bestreitet, kann im Regelfall (und wie oben dargelegt auch hier) �ber diese unstreitig wahren Tatsachen auch berichten. Die Beklagte h�tte die unstreitig wahren Tatsachen sogar durchweg als feststehend schildern d�rfen; sie muss sich also nicht auf die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung berufen, um – unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen – gleichwohl �ber nicht erweislich wahre bzw. unstreitige Tatsachen berichten zu d�rfen. Indem sie sich „�berobligatorisch“ sogar darauf beschr�nkt hat, teilweise nur �ber einen blo�en Verdacht zu berichten, stellt sich die Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers vielmehr sogar als milder dar, als wenn die Beklagte – was ebenfalls zul�ssig gewesen w�re – berichtet h�tte, die Tatsachen st�nden bereits fest.

58 bb) Anders als die kl�gerische Berufung meint, ist es insoweit auch unerheblich, ab wann die Tatsachen unstreitig waren bzw. wann die Beklagte erfahren hat, dass die Tatsachen unstreitig sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, 49 f., Rn. 39 m.w.N.; siehe dazu auch Hager, AfP 2022, 469, 471 f., Rn. 13 f.). Erstens macht die Beklagte zutreffend geltend, dass der Kl�ger die Tatsachen nie bestritten hat und sie auch in diesem Verfahren niemals streitig waren. Au�erdem w�ren die Tatsachen in diesem Verfahren selbst dann als von Anfang an wahr zu behandeln, wenn sie kl�gerseits erstmals in der Berufungsinstanz in der letzten m�ndlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden w�ren. Die Berufung des Kl�gers verkennt, dass der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Selbst wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23 und 26 m.w.N.).

59 7. Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung sind hier �berdies auch deshalb gar nicht einschl�gig, da diese nur f�r ungekl�rte Tatsachen – also nicht f�r unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht f�r Meinungs�u�erungen – gelten:

60 Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgf�ltigen Recherche �ber den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufkl�rungsm�glichkeiten. Sie sind f�r die Medien grunds�tzlich strenger als f�r Privatleute. An die Wahrheitspflicht d�rfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen.

61 Andererseits sind die Anforderungen umso h�her, je schwerwiegender die �u�erung das Pers�nlichkeitsrecht beeintr�chtigt. Allerdings ist auch das Interesse der �ffentlichkeit an derartigen �u�erungen zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, 3236, Rn. 23 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 648, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., ��16, Rn. 53 m.w.N.; Korte: Praxis des Presserechts, 2. Aufl., � 2, Rn. 250). Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung sind dabei nicht nur zu beachten, wenn �ber laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen berichtet wird, sondern auch, soweit es selbst recherchierte Missst�nde anbelangt (siehe dazu H�rting: Internetrecht, B. Pers�nlichkeitsrechte, 7. Aufl., Rn. 297; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., ��16, Rn. 48).

62 Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung gelten zudem f�r die Berichterstattung �ber Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht gekl�rt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar geh�rt es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch f�r die Berichterstattung �ber eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen geh�rt und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung von Rechtsg�tern der betroffenen B�rger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die pers�nliche Ehre in besonderem Ma�e zu sorgf�ltigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die �ffentlichkeit die blo�e Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer sp�teren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas h�ngenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, 3236, Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15).

63 Als Verdachts�u�erung kommen also nur �u�erungen mit Tatsachencharakter in Betracht. Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der �u�erung der Wahrheitsgehalt ungekl�rt sein (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.; siehe auch OLG K�ln, Beschl�sse vom 07.03.2017 – 15 U 7/17, BeckRS 2017, 107140, Rn. 6, und vom 15.10.2020 – 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Liegt eine reine Meinungs�u�erung vor und werden gleichwohl die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung angewendet, verletzt dies die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003, 1004, Rn. 14 f. m.w.N.). Wie oben dargelegt, geht es hier aber nicht um ungekl�rte Tatsachen, sondern um unstreitige Tatsachen und um Meinungen.

64 8. Auch die kl�gerseits herangezogene „Staranwalt“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45) �ndert hieran nichts. Der dort ma�gebliche Sachverhalt unterscheidet sich in relevanten Punkten von dem hier streitgegenst�ndlichen. Im dortigen Verfahren wurde seitens der Presse identifizierend �ber von der Staatsanwaltschaft gegen einen Steuerberater wegen des Verdachts der Vergewaltigung/sexuellen N�tigung gef�hrte Ermittlungen berichtet. Der Steuerberater klagte u.a. auf Unterlassung. Im weiteren Verlauf wurde er im Strafverfahren rechtskr�ftig wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors�tzlicher K�rperverletzung verurteilt. Im Zivilverfahren verneinte der Bundesgerichtshof die Wiederholungsgefahr, weil die �u�erungen nunmehr rechtlich zul�ssig seien (a.a.O., Rn. 18). Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungekl�rt anzusehen sei, beurteile sich die rechtliche Zul�ssigkeit der dort angegriffenen �u�erungen auch f�r die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils r�ckblickend nicht nach den Grunds�tzen der Verdachtsberichterstattung (a.a.O., Rn. 39). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll bei der Beurteilung der rechtlichen Zul�ssigkeit einer Berichterstattung �ber ein noch laufendes Strafverfahren im Rahmen der Abw�gung im Wege der mittelbaren Drittwirkung aber gleichwohl auch die f�r den Beschuldigten streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu ber�cksichtigen sein (a.a.O., Rn. 41). Daher m�ssten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann – abgesehen vom Erfordernis eines Mindestbestands an Beweistatsachen – f�r die r�ckblickende Beurteilung der rechtlichen Zul�ssigkeit der strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Ergebnis im Wesentlichen doch die in F�llen der Verdachtsberichterstattung erforderlichen Voraussetzungen – insbesondere auch dasjenige der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen – erf�llt sein (a.a.O.; kritisch hierzu – insbesondere auch zum Erfordernis, eine Stellungnahme in F�llen einzuholen, in denen sich eine Meldung als wahr herausstellt – Hager, AfP 2022, 469, 470 f., Rn. 10 und 13).

65 Diese Grunds�tze hat der Bundesgerichtshof f�r F�lle, in denen mit der rechtskr�ftigen Verurteilung eines Straft�ters gem. � 190 Satz 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis erbracht ist, dass die verbreiteten Tatsachenbehauptungen wahr sind (BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.), aus der Unschuldsvermutung hergeleitet. Die Unschuldsvermutung gelte zwar im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, habe aber seitens der dortigen Beklagten im Zeitpunkt der Berichterstattung noch beachtet werden m�ssen. Im dortigen Fall war die Tatsache, ob der Steuerberater die studentische Mitarbeiterin vergewaltigt und verletzt hatte, bis zuletzt streitig; schlie�lich war diese Tatsache aber gem. ��190 Satz 1 StGB als bewiesen anzusehen. In dieser Konstellation – in der es nicht lediglich um die als Meinung einzustufende rechtliche Bewertung der Strafbarkeit einer unstreitigen Tathandlung ging, sondern zu Gunsten des Kl�gers zun�chst noch zu vermuten war, dass er die ihm zur Last gelegte Tathandlung tats�chlich gar nicht begangen hatte – galt f�r den dortigen Kl�ger also noch die Unschuldsvermutung.

66 Im hiesigen Verfahren galt f�r den Kl�ger hingegen nicht die Unschuldsvermutung. Diese bezieht sich n�mlich nur auf unaufgekl�rte Tatsachen-Fragen (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., � 261 StPO, Rn. 63; KK-StPO/Fischer, 9. Aufl., Einleitung, Rn. 135 f.; M�KoStPO/Bartel, 2. Aufl., � 261 StPO, Rn. 360, jeweils m.w.N.). Damit korrespondierend ist auch � 190 StGB nur bei behaupteten oder verbreiteten Tatsachen einschl�gig (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., Kap. 53, Rn. 27). Die Tatsachen sind hier aber von Anfang an unstreitig gewesen. � 190 Satz 2 StPO ist auch nicht exklusiv in dem Sinn, dass bei Straftaten der Wahrheitsbeweis nur durch eine entsprechende Verurteilung gef�hrt werden k�nnte (vgl. Eisele/Schittenhelm in: Sch�nke/Schr�der, 30. Aufl., � 190 StGB, Rn. 1). Die Rechtsmeinung der Klagepartei, der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2022 – StB 7-9/22 (Anlage K 3) sei zwar kein „Freispruch“, f�hre gem. � 190 Satz 2 StGB aber gleichwohl dazu, dass die �u�erung, der Kl�ger habe sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar gemacht, als von Anfang an rechtswidrig gewertet werden m�sste, geht mithin fehl. Bei Rechtsfragen ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel f�r den Angeklagten) nicht anwendbar (vgl. KK-StPO/Tiemann, a.a.O., Rn. 72; M�KoStPO/Bartel, a.a.O.; M�KoStPO/Kudlich, 2. Aufl., Einleitung, Rn. 202, jeweils m.w.N; BGH, Beschluss vom 16.12.1959 – 4 StR 484/59, NJW 1960, 540, 541). Im hiesigen Verfahren sind somit jedenfalls deshalb die Grunds�tze aus der „Staranwalt“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einschl�gig.

67 9. Wenn – wie vorliegend – �ber wahre Tatsachen berichtet wird, deren rechtliche Beurteilung zweifelhaft ist, ist die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und deren Wiedergabe im Artikel auch nicht in einer entsprechenden Anwendung der Grunds�tze f�r die Zul�ssigkeit von Verdachtsberichterstattungen erforderlich (siehe dazu Hager, AfP 2022, 469, 470, Rn. 7, 471, Rn. 13 und 472, Rn. 18). Denn in der als Meinungs�u�erung zu qualifizierenden rechtlichen Beurteilung unstreitiger Tatsachen sind die Medien in Ansehung von Art. 5 Abs. 1 GG frei. Es erscheint zudem ohnehin mindestens zweifelhaft, ob Medien unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollst�ndigen Berichterstattung in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit gezwungen sind, eine von ihnen nicht vertretene rechtliche Auffassung wiederzugeben (siehe OLG K�ln, Beschluss vom 07.03.2017 – 15 U 7/17, BeckRS 2017, 107140, Rn. 8 m.w.N.). Da – wie das Landgericht nachvollziehbar dargelegt hat – die �brigen Voraussetzungen aus der „Staranwalt“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewahrt sein d�rften, w�rde es der Berufung somit – ohne dass dies hier abschlie�end entschieden werden m�sste – nicht einmal dann zum Erfolg verhelfen, wenn man diese vorliegend – abgesehen von dem hier jedenfalls nicht einschl�gigen Erfordernis einer Konfrontation des Kl�gers – anwenden wollte.

68 10. Es fehlt �berdies auch an einer Wiederholungsgefahr. So l�sst sich nicht ohne Weiteres vermuten, ein im Wesentlichen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gest�tzter Vorwurf strafbaren Verhaltens werde trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 19 m.w.N.). Auch hier ist nichts daf�r ersichtlich, dass der Kl�ger nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens besorgen m�sste, die Beklagte w�rde den Vorwurf der Strafbarkeit der Provisionszahlungen trotzdem noch einmal erheben (siehe dazu BGH, Urteil vom 22.06.1982 – VI ZR 251/80 – „Klinikdirektoren“, GRUR 1982, 631, 632 f.).

69 11. Nach alledem ist der Berufung der Beklagten in vollem Umfang stattzugeben und die Klage ist abzuweisen, wohingegen die Berufung des Kl�gers sich als unbegr�ndet erweist.

70 12. Nicht entschieden werden muss daher die Frage, ob sich �berdies der Unterlassungs-Tenor des landgerichtlichen Urteils – wie von der Beklagten ger�gt – wegen des „insbesondere“-Zusatzes als zu unbestimmt darstellt (siehe dazu Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl., � 20, Rn. 45 f.).

III.

71 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 und � 97 Abs. 1 ZPO.

72 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 10 und �� 711, 713 ZPO.

73 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erf�llt sind.

74 Die ma�geblichen Rechtsfragen zur identifizierenden Berichterstattung und zur Verdachtsberichterstattung sind mittlerweile h�chstrichterlich gekl�rt; insoweit wird auf die oben zitierten Entscheidungen verwiesen. Es ist Aufgabe der Instanzgerichte, diese Rechtsgrunds�tze auf den jeweils vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ob die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsanspruch wegen unzul�ssiger identifizierender bzw. wegen Verdachtsberichterstattung vorliegen, h�ngt von den in tatrichterlicher W�rdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grunds�tzlichen Kl�rung durch den Bundesgerichtshof sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 179/21, juris Rn. 9). Divergierende Ergebnisse aufgrund der W�rdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tats�chlicher Hinsicht begr�nden �berdies indes keine Divergenz i.S. des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 ZPO. Von einer solchen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtss�tze zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06, juris Rn. 2). In diesem Sinne divergierende obergerichtliche oder h�chstrichterliche Judikate sind weder dargetan noch ersichtlich.

Leitsatz

Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung gelten nur f�r ungekl�rte Tatsachen. F�r unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und f�r Meinungs�u�erungen sind sie nicht anwendbar.

Leitsatz

In der grunds�tzlich als Meinungs�u�erung einzuordnenden strafrechtlichen Beurteilung unstreitig wahrer Tatsachen sind die Medien nach Art. 5 Abs. 1 GG weitgehend frei.

titelzeile

Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungs�u�erung

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