LG Kempten 6. Zivilkammer, 2024-10-04, 62 O 1855/23

62 O 1855/23Tribunal Cantonal4 de out. de 2024

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Regest

Wirtschaftsauskunfteien d�rfen Eintragungen �ber erledigte Forderungen auch nach deren Erledigung f�r eine Dauer von bis zu drei Jahren speichern, sofern sie weiterhin zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit des Betroffenen erforderlich sind, was regelm��ig der Fall ist. Eine sofortige L�schungspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO infolge der Erledigung besteht nicht.� (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Kempten 6. Zivilkammer — 2024-10-04 — 62 O 1855/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-04

Aktenzeichen: 62 O 1855/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf L�schung von …-Eintragungen, die Neubewertung der Kreditw�rdigkeit des Kl�gers und Anspr�che auf Unterlassung geltend.

2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer eigenen Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie f�r bonit�tsrelevant erachtet (sog. „…-Eintr�ge“) und leitet daraus eine Gesamtbonit�t her, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (nachfolgend „…-Score“) oder auch mit dem …-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festh�lt.

3 Die Beklagte hat folgende Daten �ber die Kl�gerseite abgespeichert:

  1. Die Forderung zum Erledigungsdatum 23.03.2022 mit der Forderungsnummer ...

  2. Die Forderung zum Erledigungsdatum 25.10.2022 mit der Forderungsnummer ....

4 Der derzeitige …-Score des Kl�gers liegt unter 50, was hinsichtlich der Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft wird.

5 Nach der bisherigen Handhabung l�scht die Beklagte Eintr�ge zu erledigten Forderungen taggenau drei Jahre nach Erledigung. Bis dahin gibt die Beklagte auch Informationen zu den Forderungen an ihre Vertragspartner weiter.

6 Der Kl�ger wendet sich mit der Klage gegen diese Handhabung der Beklagten, welche ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich einschr�nke. Er habe beispielsweise wegen der …-Eintr�ge f�r die notwendige Anschaffung einer Waschmaschine keine Ratenzahlungsm�glichkeit erhalten. Zudem f�hre dies zu einer unzumutbaren Diskriminierung im allt�glichen wirtschaftlichen Leben.

7 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass erledigte Forderungen gem�� Art. 17 I DSGVO zu l�schen seien, und zwar nicht erst nach drei Jahren, sondern sp�testens nach 6 Monaten. Die Regelungen in � 882 e III ZPO und in � 3 der InsBekV seien auf den vorliegenden Fall �bertragbar. Eine Abw�gung der Einzelumst�nde des vorliegenden Falles rechtfertige ebenfalls die begehrte k�rzere L�schungsfrist. Zudem sei der Schufa-Score gem�� Art. 16 DSGVO zugunsten des Kl�gers zu berichtigen.

8 Zudem begehrt der Kl�ger Unterlassung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 €, f�r deren Berechnung auf Seite 17 der Klage Bezug genommen wird.

9 Der Kl�ger hat beantragt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ... gegen die Kl�gerseite vom 23.03.2022 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ... gegen die Kl�gerseite vom 25.10.2022 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gef�hrten Score-Werte, mit denen sie die Kreditw�rdigkeit der Kl�gerseite bewertet, nach erfolgter L�schung zu berichtigen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ... gegen die Kl�gerseite, die am 23.03.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

5.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ... gegen die Kl�gerseite, die am 25.10.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

6.Die Beklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerseite in H�he von 973,66 EUR an diese zu zahlen.

10 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die bisherige Handhabung (L�schung taggenau drei Jahre nach Erledigung) nicht zu beanstanden sei, da diese erforderlich und auch im vorliegenden Einzelfall des Kl�gers angemessen sei. Denn diese Eintr�ge, deren inhaltliche Richtigkeit nicht im Streit steht, seien auch weiterhin f�r die Beurteilung der Bonit�t des Kl�gers erforderlich. Ein nachl�ssiges Zahlungsverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit k�nne die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserf�llung auftreten. Die Speicherung der streitgegenst�ndlichen Informationen sei daher weiterhin erforderlich, um potentiellen Vertragspartnern eine Entscheidung �ber einen Vertragsschluss mit dem Kl�ger auf einer zutreffenden und hinreichenden Informationsgrundlage zu erm�glichen. Die vom Kl�ger zitierten Vorschriften seien mangels Vergleichbarkeit nicht auf vorliegenden Fall �bertragbar.

12 F�r den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die bis zum Verhandlungstermin am 06.09.2024 gewechselten Schrifts�tze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf den Angaben des Kl�gers bei der informatorischen Anh�rung am 06.09.2024. F�r diese wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.09.2024 Bezug genommen.

13 Am 10.09.2024 ist zudem ein weiterer Schriftsatz des Kl�gervertreters bei Gericht eingegangen, f�r dessen Inhalt auf Bl. 171 ff. d.A. Bezug genommen wird.

Gründe

I.

14 Die zul�ssige Klage, welche zum gem�� �� 71 I, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem�� � 44 I 2 BDSG bzw. � 39 ZPO �rtlich zust�ndigen Landgericht Kempten erhoben worden ist, ist jedoch nicht begr�ndet. Hierbei ist zu den einzelnen Klageantr�gen Folgendes auszuf�hren:

15 1. Die Klageantr�ge Ziff. 1 und 2. – gerichtet auf L�schung der Eintr�ge �ber die Erledigung der fr�heren Forderungen (…) – sind derzeit nicht begr�ndet, da die Beklagte zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur L�schung verpflichtet ist.

16 Zwar hat der Kl�ger als betroffene Person gem�� Art. 17 I DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverz�glich gel�scht werden, sofern einer der folgenden Gr�nde zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind f�r die Zwecke, f�r die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem�� Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a st�tzte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gem�� Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gr�nde f�r die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gem�� Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtm��ig verarbeitet.

e) Die L�schung der personenbezogenen Daten ist zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gem�� Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

17 Diese Gr�nde liegen aber im Fall des Kl�gers nicht vor, wobei die Gr�nde gem�� Art. 17 I Buchstabe b)-f) DSGVO bereits tatbestandlich nicht einschl�gig sind.

18 Entgegen der Auffassung des Kl�gers kommt auch eine sofortige L�schung gem�� Art. 17 I Buchstabe a) DSGVO nicht in Betracht. Denn die Eintragungen mit Erledigtvermerk sind durchaus noch notwendig f�r die Beurteilung f�r die Kreditw�rdigkeit des Betroffenen, worauf die Beklagte in ihren Ausf�hrungen zutreffend hingewiesen hatte. Sie sind nicht unverh�ltnism��ig und erf�llen auch weiterhin eine zul�ssige Warnfunktion f�r die Vertragspartner.

19 Entscheidend ist vorliegend jedoch die Frage, wie lange der Kl�ger dies hinnehmen muss, insbesondere ob der Kl�ger eine Speicherdauer von drei Jahren (beginnend ab dem Tag der Eintragung des Erledigtvermerks) hinnehmen muss, welche die Beklagte bislang praktiziert.

20 Hierbei ist zun�chst festzuhalten, dass die Datenschutzgrundverordnung selbst keine Fristen vorsieht, f�r welchen Zeitraum Eintragungen mit Erledigtvermerk gespeichert werden d�rfen.

21 Soweit sich der Kl�ger auf die Regelung in � 882e III ZPO bezieht und hieraus herleitet, dass die L�schung schon zu einem fr�heren Zeitpunkt, sp�testens jedoch nach 6 Monaten zu erfolgen habe, so ist festzuhalten, dass diese Regelung Eintr�ge in das Schuldnerverzeichnis betreffen, welche auf den vorliegenden Fall nicht �bertragbar sind. Hier schlie�t sich das Gericht den Ausf�hrungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 18.01.2023 (BeckRS 2023, 583, Rn. 37 f.) an.

22 Zudem betrifft die Regelung in � 3 der InsBekV, welche der Kl�ger ebenfalls f�r seine rechtliche Argumentation heranzieht, nicht die vorliegende Fallkonstellation, sondern die Frage, wann Insolvenz-Internet-Bekanntmachungen zu l�schen sind. Dar�ber hinaus l�sst sich aus der Verordnung kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, dass Eintragungen jeglicher Art, also auch …-Eintragungen der Beklagten, im Geltungsbereich der DSGVO sp�testens nach 6 Monaten zu l�schen sind.

23 Die von der Beklagten gehandhabte L�schung von Eintragungen mit Erledigtvermerk taggenau nach drei Jahren entspricht vielmehr der fr�heren Regelung in � 35 II Satz 2 Nr. 4 BDSG, welche bis zum Inkrafttreten der DSGVO galt. Es erscheint dem Gericht angemessen, die Regelung als grunds�tzlichen Ankn�pfungspunkt f�r die Bemessung der Speicherfrist heranzuziehen.

24 Eine abweichende Beurteilung der Speicherfrist zugunsten des Kl�gers kommt auch unter Ber�cksichtigung der Angaben im Rahmen der informatorischen Anh�rung nicht in Betracht, da die Belange des Kl�gers die Interessen der Vertragspartner nicht derart �berwiegen, dass im Einzelfall eine fr�here L�schung geboten w�re.

25 Hinsichtlich der vom Kl�ger erstmals im Termin angesprochenen Probleme bei der Immobilienfinanzierung hat die Beklagtenvertreterin zu Recht darauf hingewiesen, dass hier zweifelhaft ist, ob sich die vom Kl�ger beanstandeten …-Eintr�ge mit Erledigtvermerk sich �berhaupt ma�geblich auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Denn nach dem Vorbringen des Kl�gers steht nicht fest, dass er im Falle einer bereits erfolgten L�schung der beanstandeten Eintr�ge den Immobilienkredit �ber 270.000,00 € tats�chlich erhalten h�tte, was die Beklagtenvertreterin bestritten hatte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die finanzierende Bank den Immobilienkredit aus anderen Gr�nden versagt hatte. Zudem hat der Kl�ger mitgeteilt, dass die notwendige Anschaffung der Waschmaschine auch ohne Ratenzahlung zwischenzeitlich anderweitig erledigt werden konnte.

26 2. Der Klageantrag Ziffer 3 – gerichtet auf Neuberechnung des sog. Score-Werts – ist unbegr�ndet. Denn mangels Unrichtigkeit der gespeicherten Information (s.o.) hat der Kl�ger jedoch keinen Anspruch auf Berichtigung gem�� Art. 16 DSGVO. Die angegriffenen Daten wurden und werden derzeit rechtm��ig durch die Beklagte gespeichert und d�rfen damit auch bei der Ermittlung des Score-Werts weiterhin ber�cksichtigt werden.

27 3. Die Klageantr�ge Ziff. 4 und 5 – gerichtet auf Unterlassung – sind ebenfalls unbegr�ndet, da es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

28 Wenn eine L�schung entsprechend der bisherigen Handhabung der Beklagten nach drei Jahren vollzogen wird, welche von der Beklagten auch im Falle des Kl�gers nicht in Zweifel gezogen wird, w�rde nur dann eine erneute Speicherung der streitgegenst�ndlichen Information drohen, wenn der Vertragspartner die fr�heren Forderungen erneut an die Beklagte meldet und die Beklagte entsprechende Informationen in ihren Datenbestand aufnehmen w�rde. Dies ist aber weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Denn die den streitgegenst�ndlichenen Eintr�gen zugrundeliegenden Forderungen haben sich unstreitig zwischenzeitlich erledigt, da der Kl�ger diese beglichen hat.

29 4. Der Klageantrag Ziffer 6 ist ebenfalls unbegr�ndet. Denn der Kl�ger hat mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 € aus Art. 82 I DSGVO, � 249 I BGB.

II.

30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf �� 91 I 1, 709 ZPO.

Leitsatz

Wirtschaftsauskunfteien d�rfen Eintragungen �ber erledigte Forderungen auch nach deren Erledigung f�r eine Dauer von bis zu drei Jahren speichern, sofern sie weiterhin zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit des Betroffenen erforderlich sind, was regelm��ig der Fall ist. Eine sofortige L�schungspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO infolge der Erledigung besteht nicht.� (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn die gespeicherten Daten zutreffend und die Speicherung rechtm��ig ist. In einem solchen Fall kann auch keine Neuberechnung des Score-Werts verlangt werden.� (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Speicherfrist erledigter Forderungen

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