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26 O 719/124•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2024-07-18, 26 O 719/124
26 O 719/124Tribunal Cantonal18 de jul. de 2024
Die im Streit stehende �u�erung, der Betroffene „hebt den rechten Arm zum Hitlergru�“ stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die auch das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen ber�hrt, von ihm jedoch hinzunehmen ist, weil sie wahr ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 26 O 719/124
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Der Verf�gungskl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar; der Verf�gungskl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt von der Verf�gungsbeklagten Unterlassung im Zusammenhang mit Wort- und Bildberichterstattungen.
2 Der Verf�gungskl�gler befand sich am 18.05.2024 im „…“ auf S., wo Besucher zu dem Lied „L'Amour toujours“ tanzten und in Teilen auch sangen, wobei wiederum machen von ihnen den Originaltext durch die Zeilen „Deutschland den Deutschen Ausl�nder raus“ ersetzten. Videoaufnahmen davon wurden in der �ffentlichkeit als sog. „S.-Video“ bekannt. Nach Bekanntwerden ver�ffentlichte der Verf�gungskl�ger auf seinem Social-Media-Account unter „…“ bzw. „…“ eine Entschuldigung und erkl�rte zugleich, zum Schutz von Freunden und Verwandten, die nicht an den Geschehnissen im … beteiligt gewesen seien, aber jetzt beleidigt und bedroht w�rden, alle sozialen Kan�le zu verlassen. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll vom 18.07.2024 Bezug genommen.
3 Die Verf�gungsbeklagte betreibt das Nachrichtenportal „…“ und berichtete �ber das Geschehen in mehreren Beitr�gen, die z.T. – auch – mit Abbildungen des Verf�gungskl�gers bebildert sind.
•So verbreitete die Verf�gungsbeklagte am 27.05.2024 einen Artikel unter der �berschrift „Staatsanwalt ermittelt gegen drei S.-Schn�sel“, welches mit einem Foto des Verf�gungskl�gers mit ausgestreckter, nach oben zeigender rechter Hand und zwei unter der Nase �ber die Oberlippe gehaltenen Fingern zeigt; f�r die Einzelheiten wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.
•Gleichfalls am 27.05.2024 ver�ffentlichte sie einen Artikel unter der �berschrift „Kein S.-Problem, sondern ein Deutschland-Problem“, wiederum bebildert mit einem Foto, das den Verf�gungskl�ger in der vorbeschriebenen Weise zeigt. Zudem hei�t es darin u.a. „… aus … hebt den rechten Arm zum Hitlergru� und deutet mit seinen Fingern ein Hitler-B�rtchen an (…).“ F�r den Inhalt des Artikels wird im �brigen auf die Anlage AST 2 Bezug genommen.
•Zudem ver�ffentlichte die Verf�gungsbeklagte Ausschnitte des „S.-Videos“ unter …. Auch darin ist der Verf�gungskl�ger zu sehen.
•Am 11.06.2024 ver�ffentlichte die Verf�gungsbeklagte schlie�lich einen Artikel unter der �berschrift „AfD will Debatte �ber S.-Video“, welcher wiederum mit einem Video-Standbild bebildert war, das den Verf�gungskl�ger in der oben beschriebenen Pose zeigt.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2024 lie� der Verf�gungskl�ger die Verf�gungsbeklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern. Dem kam die Verf�gungsbeklagte nicht nach.
5 Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Hitlergru� gezeigt, sondern in alkoholisiertem Zustand in Partylaune zur Musik getanzt und dabei auch Bewegungen mit den Armen gemacht. Was auf den Video-Standbildern als „Hitlergru�“ beschrieben werde, sei tats�chlich eine flie�ende Tanzbewegung mit Winkbewegung nach vorne und zur Seite gewesen. Auch habe er die Textzeilen „Deutschland den Deutschen, Ausl�nder raus“ nicht mitgesungen.
6 Die Berichterstattung enthalte somit, soweit ihm ein Hitlergru� zugeschrieben werde, eine unwahre Tatsachenbehauptung, die durch die Auswahl der Video-Standbilder noch verst�rkt werde. Vor allem aber werde er sowohl durch die Angabe seines abgek�rzten Namens als auch durch die Bilder in identifizierender Weise dargestellt und in Verbindung gebracht mit einem angeblichen Hitlergru� und den inkriminierten Textzeilen. Tats�chlich habe er sich im Zeitpunkt der Video-Aufnahme etwas abseits der Menschenmenge befunden und sei daher eher zuf�llig in dieser gut sichtbaren Weise auf die Video-Aufnahme gelangt; umso weniger k�nne sich die Verf�gungsbeklagte in dieser Situation dann allerdings darauf berufen, dass es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Der Verf�gungskl�ger sei auch weder eine Person des �ffentlichen Lebens noch sei seine Identit�t f�r die Berichterstattung von Bedeutung; das gelte umso mehr, als die Verf�gungsbeklagte selbst berichtet habe, dass es eine Vielzahl vergleichbarer Vorf�lle gebe, bei denen die inkriminierten Textzeilen gesungen worden seien. Gleichwohl habe sie gerade den Verf�gungskl�ger in herausgehobener Art und Weise in die �ffentlichkeit gezogen und die �ffentliche Diskussion so auf den Antragsteller zugespitzt. Diese Prangerwirkung verletze ihn in erheblicher Weise in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.
7 Der Verf�gungskl�ger beantragt,
es der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgelds in H�he von bis zu 250.000,00 €, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu untersagen
1.in identifizierender Art und Weise �ber die Geschehnisse auf dem sog. S.-Video (Ereignis im „…“ Club vom 18.5.2024) zu berichten, insbesondere unter Verwendung von Fotos und Videos, auf denen der Antragsteller zu erkennen ist und unter Verwendung des Namensk�rzels „…“
2.die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, wie unter der URL … geschehen, zu ver�ffentlichen,
2.FOTO
3.�ber den Unterlassungsgl�ubiger zu behaupten, „hebt den rechten Arm zum Hitlergru�“, wie geschehen unter der URL ...und/oder
4.das �ber die URL … abrufbare Video zu ver�ffentlichen, soweit der Unterlassungsgl�ubiger dort erkennbar wiedergegeben wird,
5.die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, wie unter der URL … 0 geschehen, zu ver�ffentlichen
5.FOTO
8 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.
9 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, das S.-Video sei in der Au�enbar des „…“ entstanden, die unmittelbar an eine �ffentliche Stra�e angrenze und von dort gut einsehbar sei. An der fraglichen Party h�tten rund 500 G�ste teilgenommen; die Party sei �ffentlich gewesen und der Eintritt habe 150,00 €gekostet. Es seien auch Party-Fotografen vor Ort gewesen, die die G�ste fotografiert und einen Kurzfilm produziert h�tten, der auf I. und F. ver�ffentlicht worden seil.
10 Bei der �u�erung, der Verf�gungskl�ger habe den rechten Arm zum Hitlergru� gehoben, handele es sich um eine Bewertung, welche auf zahlreichen Ankn�pfungstatsachen beruhe und zul�ssig sei. Dass es sich nicht um eine „flie�ende Tanzbewegung“ gehandelt habe, zeige insbesondere die angedeutete Nachahmung des „Hitlerbartes“. Insoweit handele es sich um eine Straftat nach � 86a StGB. Dies sei bei der Frage des Berichterstattungsinteresses im Hinblick auf eine identifizierende Berichterstattung ma�geblich zu ber�cksichtigen.
11 Die Parole „Deutschland den Deutschen“ sei schon seit vielen Jahrzehnten in rechtsradikalen Kontexten verwendet worden und auch das Lied „L'Amour toujours“ sei in der j�ngsten Vergangenheit wiederholt von Rechtsextremen zweckentfremdet worden, so dass der eigentlich harmlose Partyhit inzwischen als rechtsextreme Chiffre diene. Daher sei es auch kein Zufall gewesen, dass zu diesem Lied dieser Text in der Bar „…“ gegr�lt worden sei.
12 Die Vorkommnisse im „…“ h�tten breites Entsetzen und eine Rassismus-Debatte ausgel�st, gerade weil hier junge Menschen aus augenscheinlich wohlhabendem, b�rgerlichem Milieu im Mittelpunkt st�nden, was ein Beleg daf�r sei, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht lediglich Ph�nomene abgeh�ngter Gesellschaftsgruppen aus strukturschwachen Regionen seien, sondern alle Gesellschaftsschichten durchz�gen. Das „S.-Video“ belege damit eine zunehmende Normalisierung rechtsextremen Gedankenguts, nicht zuletzt, weil sich auch die umstehenden G�ste augenscheinlich selbst am Zeigen des Hitlergru�es gest�rt h�tten. Daher bestehe an der Ver�ffentlichung ein enormes �ffentliches Berichterstattungsinteresse, zumal nur ein unverpixeltes Video zeige, dass die Gruppe um den Verf�gungskl�ger aus offensichtlich gutsituierten jungen Erwachsenen bestanden habe und auf keinen Widerspruch durch andere G�ste gesto�en sei. Entsprechend sei nicht nur in den Sozialen Medien, sondern auch in der Presse – selbst der ausl�ndischen – �ber die Geschehnisse unter Verbreitung zum Teil auch der Bilder berichtet und eine Debatte gef�hrt worden.
13 Vor diesem Hintergrund m�sse das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers hinter dem Berichterstattungsinteresse zur�cktreten, zumal er selbst sich durch sein Verhalten zum Gegenstand der Debatte gemacht habe.
14 Davon unabh�ngig sei der Antrag zu 1 zudem zu weit gefasst, weil er auf ein generelles Verbot einer identifizierenden Berichterstattung �ber den „S.-Skandal“ gerichtet sei und dies zu unbestimmt sei.
15 F�r die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.07.2024 Bezug genommen.
16 Der zul�ssige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung erweist sich als unbegr�ndet. Der Verf�gungskl�ger hat gegen die Verf�gungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus �� 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 22 KunstUrhG, weil die identifizierende Berichterstattung durch Wort und Bild zwar sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht ber�hrt, er dies jedoch in Abw�gung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzten, im konkreten Fall �berwiegenden Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten hinnehmen muss.
17 1. Der Verf�gungskl�ger hat keinen Anspruch gem. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. �� 186 f. StGB auf Unterlassung der �u�erung, der Verf�gungskl�ger „hebt den rechten Arm zum Hitlergru�“, weil es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt (Antrag zu 3).
18 1.1. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt zwar nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grunds�tzlich zul�ssig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Denn der gleichfalls grundgesetzlich – n�mlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien dar�ber zu entscheiden, was sie im �ffentlichen Interesse f�r berichtenswert h�lt (BGH v. 11.03.2009 – Az. I ZR 8/07 – Rz. 14). Aber das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt jedenfalls vor verf�lschenden oder entstellenden Darstellungen einer Person, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung f�r die Pers�nlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
19 Ausgangspunkt f�r die Pr�fung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15) klargestellt hat, „die Erfassung des Inhalts der beanstandeten �u�erung, insbesondere die Kl�rung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen beeintr�chtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer �u�erung. Ma�geblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren.“
20 Ausgehend davon ist zun�chst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran ankn�pfend den �u�erungstyp als Tataschenbehauptung oder Meinungs�u�erung bestimmen zu k�nnen (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, M�nchen 2019, � 2 Rz. 161).
21 1.1.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der �u�erung und der Realit�t gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angeh�rige Geschehen oder Zust�nde der Au�enwelt (�u�ere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), w�hrend Meinungs�u�erungen von der subjektiven Beziehung des �u�ernden zu dem Inhalt des Ge�u�erten gepr�gt sind. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug�nglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
22 Stellt sich die angegriffene �u�erung als eine Tatsachenbehauptung dar, so verletzt sie regelm��ig dann das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der betroffenen Person, wenn diese�Behauptung unwahr ist; denn f�r die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Handelt es sich demgegen�ber um eine wahre Tatsachenbehauptung, so erfordert dies eine entsprechend vertiefte Abw�gung entsprechend den oben dargestellten Grunds�tzen, denn das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt nicht grunds�tzlich vor personenbezogenen �u�erungen und Berichten, wohl aber vor einer Beeintr�chtigung der Privat- oder Intimsph�re, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden �u�erungen, oder davor, dass einem Betroffenen �u�erungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verf�lschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung f�r die Pers�nlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
23 1.1.2. Meinungs�u�erungen sind demgegen�ber von der subjektiven Beziehung des �u�ernden zu dem Inhalt des Ge�u�erten gepr�gt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und k�nnen dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie k�nnen allenfalls nachvollziehbar oder unverst�ndlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht desjenigen, �ber den die Meinung ge�u�ert wird. Daher ist hier stets eine Abw�gung zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des �u�ernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
24 1.1.3. Kann sich eine �u�erung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tats�chliche als auch wertende Elemente enth�lt, insgesamt als Meinungs�u�erung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente gepr�gt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung f�r die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tats�chliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer �u�erung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: „Sofern eine �u�erung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht gesch�tzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte. W�rde in einem solchen Fall das tats�chliche Element als ausschlaggebend angesehen, so k�nnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verk�rzt werden“ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
25 1.2. Diese Ma�st�be zugrunde gelegt, stellt sich die �u�erung, der Verf�gungskl�ger „hebt den rechten Arm zum Hitlergru�“ als eine Tatsachenbehauptung dar, die auch sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht ber�hrt, von ihm jedoch hinzunehmen ist, weil sie wahr ist.
26 1.2.1. Die Aussage, der Verf�gungskl�ger hebe den rechten Arm zum Hitlergru�, stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Zwar wohnt der Einordnung als „Hitlergru�“ ein wertendes Element inne, weil sie der K�rperbewegung selbst einen �ber den reinen Bewegungsablauf hinausgehenden Bedeutungsgehalt zuschreibt. Gleichwohl ist die Armbewegung eine im allgemeinen Verst�ndnis so eindeutige, dass die Verwendung des Begriffes ein konkretes Bild bei den Rezipienten hervorruft, das mit dem tats�chlichen Sachverhalt abgeglichen werden kann und dessen Aussagegehalt daher dem Beweis zug�nglich ist. Das wertende Element stellt sich damit als eine zusammenfassende Beschreibung f�r einen tats�chlichen Sachverhalt dar, so dass der Tatsachengehalt der Aussage im Vordergrund steht. Entsprechend ist die �u�erung, der Betroffene hebe den Arm zum Hitlergru� als eine Tatsachenbehauptung zu werten (vgl. auch OLG Stuttgart v. 02.10.2013 – Az. 4 U 78/13 – Rz. 118).
27 1.2.2. Die Aussage ist auch durchaus geeignet, das Bild des Verf�gungskl�gers in der �ffentlichen Wahrnehmung zu beeintr�chtigen, und ber�hrt daher sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht.
28 1.2.3. Gleichwohl stellt sich die Aussage als eine wahre Tatsachenbehauptung dar, die der Verf�gungskl�ger daher hinnehmen muss.
29 1.2.3.1. Der Verf�gungskl�ger hat zwar mit der als Anlage ASt 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erkl�rt, er habe zu keinem Zeitpunkt des Videos – oder jemals zuvor in seinem Leben – einen Hitlergru� gezeigt, sondern in alkoholisiertem Zustand und in Partylaune zum Takt der Musik mitgetanzt und mitgewippt und dazu auch Arme und H�nde benutzt, wobei die Bewegung, die in der �ffentlichen Darstellung als Hitlergru� aufgefasst worden sei, nicht in diesem Sinne gemeint gewesen sei, ebenso wenig habe er den Text „Deutschland den Deutschen, Ausl�nder raus“ mitgesungen. In der m�ndlichen Verhandlung vom 18.07.2024 hat er durch seinen Prozessbevollm�chtigten die mit dem linken Arm ausgef�hrte Geste – zwei Finger �ber der Oberlippe – zudem als rein zuf�llig bewerten lassen und ein „parodistisches Moment“ in dem Geschehen vortragen lassen.
30 1.2.3.2. Diesen Vortrag und diesen Versuch der Glaubhaftmachung erachtet die Kammer indessen als nicht ausreichend, sondern sieht bereits in dem vorliegenden Bildmaterial das Gegenteil – n�mlich das Zeigen des Hitlergru�es – als wahr erkennbar an. Denn auf dem Video ist erkennbar, dass der Verf�gungskl�ger den rechten Arm in der allgemein bekannten Geste hebt und gleichzeitig zwei Finger der linken Hand vor die Oberlippe f�hrt, was erkennbar nach dem allgemeinen Verst�ndnis einen sog. „Hitlerbart“ imitieren soll. Der Annahme einer zuf�lligen Gleichzeitigkeit beider Bewegungen steht schon entgegen, dass der Verf�gungskl�ger beide Gesten gleichzeitig �ber mehrere Sekunden beibeh�lt, so dass sie erkennbar in einem Zusammenhang stehen. Auch ist die Bewegung des rechten Arms keineswegs eine allgemein wippende oder flie�ende Tanzbewegung, sondern die Position des rechten Arms bleibt unver�ndert, wohingegen nur die rechte Hand von oben nach unten wippende Bewegungen vollzieht, was der Ungeheuerlichkeit der Geste allenfalls ihre Sch�rfe mildert, den pr�genden Charakter aber nicht ver�ndert.
31 1.2.3.3. Hinzu kommen weitere Umst�nde, die den Vortrag des Verf�gungskl�gers seinerseits als unglaubhaft erscheinen lassen.
32 So steht die in der m�ndlichen Verhandlung unternommene Einordnung als „parodistisch“ bereits der Behauptung entgegen, es habe sich um eine flie�ende oder wippende Tanzbewegung gehandelt, denn „parodistisch“ k�nnte die Bewegung allenfalls dann sein, wenn eben doch die Geste als („parodistischer“) Hitlergru� intendiert war – auch wenn in der konkreten Situation der „parodistische“ Charakter verborgen bleibt.
33 Hinzu kommt die in der m�ndlichen Verhandlung von der Verf�gungsbeklagten vorgelegte und als Anlage zu Protokoll genommene Erkl�rung des Verf�gungskl�gers selbst auf seinem Social-Media-Account, in der er erkl�rt, er habe sich „wie in den Medien richtig berichtet, leider katastrophal verhalten“ und solle sich „�ffentlich und aufrichtig entschuldigen f�r das, was da passiert ist“. Soweit der Prozessbevollm�chtigte des Verf�gungskl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 18.07.2024 die Entschuldigung nicht auf die Geste verstanden wissen will, sondern als Entschuldigung daf�r, insgesamt der Situation nicht ausgewichen zu sein, steht dieser Deutung bereits die weitere Erkl�rung des Verf�gungskl�gers in der �bergebenen Stellungnahme (Anlage zum Protokoll) entgegen, er k�nne sich vorstellen, „dass viele Menschen, die das jetzt lesen, mir nicht abnehmen, dass es mir unendlich leidtut. Und dass sie glauben, dass wir doch nur unter Alkohol ausgedr�ckt haben, was wir insgeheim auch denken. Das ist nicht so! (…)“ Der Verf�gungskl�ger selbst nimmt also Bezug auf das, was er – und seine Begleitung – „ausgedr�ckt“ haben, sieht sich also als Teil der „sich ausdr�ckenden“ Personen auf dem Video und beschr�nkt darin gerade nicht seinen Anteil auf ein „Nicht-Ausweichen“.
34 1.2.3.4. Auf Grund all dieser Erw�gungen vermag die Kammer der Glaubhaftmachung des Verf�gungskl�gers nicht nur nicht zu folgen, sondern erachtet die streitgegenst�ndliche �u�erung vielmehr als zutreffend. Eine wahre Tatsachenbehauptung muss der Verf�gungskl�ger jedoch hinnehmen, insbesondere wenn sie – wie im konkreten Fall – nicht seine Privat- oder Intimsph�re betrifft, sondern ein Verhalten, das in der Sozialsph�re gezeigt wurde.
35 1.2.4. Lediglich erg�nzend sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man – abweichend von den oben angestellten Erw�gungen – die streitgegenst�ndliche �u�erung auf Grund des wertenden Elements als Meinungs�u�erung auffassen wollte, auch diese vom Verf�gungskl�ger hingenommen werden m�sste, weil Meinungs�u�erungen, zumal wenn ihnen – wie hier – ausreichende zutreffende Ankn�pfungstatsachen zugrunde liegen, regelm��ig von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind.
36 2. Der Verf�gungskl�ger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen, unverpixelten Fotos sowie des unverpixelten, von der Verf�gungsbeklagten zumindest auszugsweise wiedergegebenen sog. „S.-Videos“ gem. �� 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 22 KunstUrhG (Antr�ge zu 2, 4 und 5). Denn in der nach � 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG gebotenen Abw�gung mit den gesch�tzten Rechtspositionen �berwiegt vorliegend das Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten.
37 2.1. Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Ma�st�ben wie die einer Textberichterstattung, sondern beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KunstUrhG (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 39). Bildnisse einer Person d�rfen gem. � 22 Abs. 1 KunstUrhG grunds�tzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden; eine Ausnahme hiervon sieht � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme ihrerseits gilt aber nach � 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
38 2.1.1. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf, sondern all Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Insoweit geh�rt es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht; dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a; BGH v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17 – Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 40 f.). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beschr�nkt. Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist und ebenso, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt (vgl. OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2a lit. bb; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 42 f.). Diese Erw�gungen gelten nicht nur bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung, bei der in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Pr�fung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorliegt – gerade im Lichte der Unschuldsvermutung entsprechende Zur�ckhaltung geboten und eine m�gliche Prangerwirkung zu ber�cksichtigen ist (OLG M�nchen v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 – Rz. 46 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az. VI ZR 80/18 – Rz. 32 f.). Sondern sie gelten auch f�r sonstige gesellschaftlich relevante Fehlverhalten bzw. Verfehlungen, wobei auch hier eine Abw�gung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und der Schwere des berichteten Verhaltens einerseits und der durch die Berichterstattung bewirkten Beeintr�chtigung f�r das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht andererseits vorzunehmen ist (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18 – Rz. 15).
39 2.1.2. Auch wenn es sich bei der streitgegenst�ndlichen Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt, erfordert dar�ber hinaus � 23 Abs. 2 KunstUrhG zus�tzlich eine W�rdigung dahingehend, ob durch die konkret gew�hlte Abbildung eine �ber die Identifizierung hinausgehende Beeintr�chtigung bewirkt wird und ob auch im Hinblick darauf ein besonderes Interesse gerade an der konkreten Ver�ffentlichung dieser Abbildung bejaht werden kann (BGH v. 19.06.2019 – VI ZR 80/18 – Rz. 37; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 41; OLG M�nchen v. 07.06.2022 – 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a).
40 2.2. Diese Ma�st�be zugrunde gelegt, handelt es sich vorliegend um Abbildungen eines Ereignisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei denen das Berichterstattungsinteresse in der konkreten Abw�gung auch mit den Auswirkungen auf den Verf�gungskl�ger sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht �berwiegen.
41 2.2.1. Ausgangspunkt daf�r ist zun�chst, dass es sich bei dem durch das sog. „S.-Video“ dokumentierten Geschehen um ein Ereignis von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung handelt. Bereits das Absingen des Liedes „L'Amour toujours“ mit dem abge�nderten Text „Deutschland den Deutschen, Ausl�nder raus“ steht in einem in der �ffentlichkeit breit diskutierten Kontext der �u�erung ausgrenzender bzw. ausl�nderfeindlicher Positionen und die Vielzahl �hnlich gelagerter – und jeweils auch medial diskutierter – Geschehen im n�mlichen Zeitraum in verschiedenen Gegenden Deutschlands verdeutlicht die Aktualit�t der Thematik. Ihr besonderes Gewicht erh�lt das Geschehen im „…“ auf S. allerdings dadurch, dass hier deutlich wird, dass das Singen und Verbreiten ausgrenzender und ausl�nderfeindlicher Parolen alle Schichten der Gesellschaft durchzieht und sich als Vorkommnis nicht auf bestimmte wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gruppierungen reduzieren l�sst. Denn die auf dem „S.-Video“ erkennbaren Teilnehmenden stammen aus wirtschaftlich beg�nstigten oder zumindest stabilen Verh�ltnissen – sie sind, wie der Verf�gungskl�ger, beruflich t�tig und k�nnen sich auch Eintrittspreise von 150,00 € leisten – und haben Zugang zu Hochschulbildung; zudem haben sie ein aktives soziales Leben, was nicht zuletzt die Teilnahme an der Party im Freundeskreis zeigt.
42 Gerade in Bezug auf die Person des Verf�gungskl�gers gewinnt die Abbildung allerdings noch eine dar�ber hinaus greifende gesellschaftspolitische und zeitgeschichtliche Bedeutung, indem n�mlich der Verf�gungskl�ger – insoweit als einziger in der gezeigten Filmsequenz – den rechten Arm zum sog. „Hitlergru�“ hebt und mit der linken Hand zugleich einen „Hitlerbart“ andeutet; dies ist auf dem Video wie auch den daraus entnommenen Bildern zwanglos erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausf�hrungen (unter 1.2.3) Bezug genommen werden. Das Zeigen des „Hitlergru�es“ im Rahmen einer �ffentlich wahrnehmbaren Party in einem �ffentlich zug�nglichen und – unstreitig – von der Stra�e gut einsehbaren Raum wie dem Au�enbereich des „…“ stellt ein Verhalten von erheblichem �ffentlichen Interesse dar, weil es Ausdruck nicht nur einer abnehmenden Abscheu vor den Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist, sondern dadurch auch zum Ausdruck kommt, das was einst als Zeichen einer Verbrechensherrschaft konnotiert war, nun zum Ausdruck einer „Partylaune“ (Eidesstattliche Versicherung vom 27.06.2024 – Anlage ASt 9) verharmlost wird. Und auch hier gewinnt die Abbildung zus�tzliche gesellschaftspolitische Bedeutung dadurch, dass es sich um ein Geschehen innerhalb eines Kreises wirtschaftlich und sozial beg�nstigter junger Menschen handelt.
43 Hinzu kommt, dass gerade durch die unverpixelte Berichterstattung f�r die Leserinnen und Leser auch bildlich erkennbar und nachvollziehbar wird, dass die Thematik nicht auf einzelne, gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligte Gruppierungen beschr�nkt ist, sondern das Verhalten auch in wirtschaftlich und sozial gefestigten Kreisen verbreitet ist.
44 Die an die unmittelbare Ver�ffentlichung des „S.-Videos“ – zun�chst in den Sozialen Medien und noch keineswegs in den Publikationen der Verf�gungsbeklagten – anschlie�ende breite Diskussion, die dann von den Pressemedien aufgegriffen wurde, belegt das erhebliche �ffentliche Interesse an dem Geschehen und seiner Einordnung als zeitgeschichtliches Ereignis.
45 2.2.2. Dem steht das Recht des Verf�gungskl�gers auf Privatheit und Anonymit�t gegen�ber.
46 Der Verf�gungskl�ger steht – insoweit unstreitig – selbst nicht in der �ffentlichkeit und auch wenn er ein Social-Media-Account betrieb, ist weder vorgetragen noch daraus alleine zu schlie�en, dass er – jenseits der Geschehnisse, die auf dem „S.-Video“ zu sehen sind – in die �ffentlichkeit gedr�ngt oder zumindest erkennbar in eine �ffentlichkeit gestellt h�tte. Zu ber�cksichtigen ist ferner, dass keineswegs alle Teilnehmenden von Veranstaltungen, bei denen das Lied „L'Amour toujours‘ mit der abgewandelten, ausl�nderfeindlichen Textzeile gesungen wurde, in derart herausgehobener Weise abgebildet werden, wie dies in dem „S.-Video“ f�r den Verf�gungskl�ger der Fall ist. Zutreffend hat der Verf�gungskl�ger darauf hinweisen lassen, dass in einer Vielzahl von Berichterstattungen �ber vergleichbare Ereignisse an anderen Orten gerade keine unverpixelten Bilder gezeigt wurden. Die Kammer verkennt daher nicht die erhebliche Prangerwirkung, die gerade von dem Herausstellen des Verf�gungskl�gers durch die Ver�ffentlichung des Videos und der daraus entnommenen Abbildungen ausgeht. Damit gehen f�r den Verf�gungskl�ger erhebliche Konsequenzen einher, namentlich der Verlust seines Arbeitsplatzes (Anlage ASt 17), das Hausverbot an seiner Hochschule (Anlage ASt 19) und der Verlust seiner Wohnung (Anlage ASt 16), und er – wie auch Verwandte und Freunde – sehen sich sozialer Anfeindung ausgesetzt; dabei kann auch dahingestellt bleiben, dass diese Konsequenzen nicht an dem Umstand der Ver�ffentlichung von Video und Fotos ankn�pfen, sondern an dem darauf gezeigten Verhalten, denn jedenfalls war die Ver�ffentlichung der unmittelbare Ausl�ser daf�r. Der Verf�gungskl�ger wird durch die streitgegenst�ndlichen Bildver�ffentlichungen somit in besonderer Weise in das Licht der �ffentlichkeit gezogen und massiven wirtschaftlichen wie sozialen Konsequenzen ausgesetzt.
47 2.2.3. Und doch �berwiegt in der konkreten Situation und im Hinblick auf die konkreten Umst�nde gerade in Bezug auf den Verf�gungskl�ger im vorliegenden Fall das Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten.
48 Anders als etwa die zun�chst auf dem sog. „S.-Video“ erkennbare junge Frau, die unverpixelt zu zeigen diese Kammer im Wege einer einstweiligen Verf�gung bereits untersagt hat (LG M�nchen I v. 12.06.2024 – Az. 26 O 6325/24), tritt der Verf�gungskl�ger – �ber das Mitsingen der ver�nderten Liedzeile hinaus – dadurch in besonderer Weise aus dem Kreis der an der Party Teilnehmenden hervor, dass er den durch Heben des rechten Armes und Andeuten eines „Hitlerbartes“ mit der linken Hand den sog. „Hitlergru�“ zeigt, was zumindest den objektiven Tatbestand des � 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) erf�llt (vgl. nur BGH v. 19.08.2014 – Az. 3 StR 88/14 – Rz. 17). Diese Handlung gewinnt ihre besondere Bedeutung auch dadurch, dass sie auf die Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung durch Dritte abzielt – der „Hitlergru�“ ist eine nach au�en sichtbare und nach au�en gerichtete Geste und die in � 86a StGB vorgesehene Strafbarkeit dieser Geste kn�pft auch gerade daran an, dass sie optisch wahrnehmbar gemacht wird (BGH v. 19.08.2014 – Az. 3 StR 88/14 – Rz. 17 m.w.N.).
49 Insoweit kommt es auch nicht auf die Grunds�tze der „Verdachtsberichterstattung“ an, weil diese f�r ungekl�rte Tatsachen einschl�gig sind, nicht aber f�r unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungs�u�erungen (OLG M�nchen v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 64 ff.). Dass der Verf�gungskl�ger aber die Hand zum Hitlergru� gehoben hat, erachtet die Kammer – insoweit kann auf die obigen Ausf�hrungen (unter Ziff. 1.2.3) verwiesen werden – als wahr; unklar ist hier allenfalls die rechtliche Gewichtung im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
50 Es handelt sich bei dem Zeigen des „Hitlergru�es“ auch – trotz des in � 86a StGB vorgesehenen Strafrahmens – nicht um ein geringf�giges Fehlverhalten, sondern um ein Verhalten, das verfassungswidriges Kennzeichen zumindest durch die Verwendung im Rahmen einer Feier banalisiert und damit das Symbol wie auch die dahinter stehende Verfassungsfeindlichkeit normalisiert und in allt�gliche Umfelder Einzug halten l�sst.
51 Ber�cksichtigt man in dieser Konstellation, dass der Verf�gungskl�ger sich mit einer gezielt auf Wahrnehmung gerichteten Geste in dem – unstreitig – von der Stra�e einsehbaren Au�enbereich des „…“ in einem Umfeld von ca. 500 Teilnehmenden, von denen nur eine geringe Anzahl zu seinem unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis z�hlte, bewegte, so sucht er damit in aktiver Weise die Aufmerksamkeit eines selbst im Zeitpunkt der Bildaufnahme unabsehbar gro�en Kreises von Personen. Anders als etwa die junge Frau zu Beginn der Videoaufnahme singt er auch nicht gezielt nur in die private Aufnahme einer einzelnen Person, sondern zeigt die Geste in einem gro�en Raum und in einer dadurch umso sichtbareren Situation, als der ihn umgebende Freiraum gr��er und seine Bewegungen entsprechend sichtbarer sind als bei vielen anderen, auf dem „S.-Video“ erkennbaren Personen.
52 Bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen streitet dieser Umstand – ein auf Wahrnehmung durch eine nicht absehbare Anzahl Dritter angelegtes Verhalten – gegen die besondere Schutzw�rdigkeit seines Rechtes auf Privatheit. Das gilt umso mehr, als der Verf�gungskl�ger auch selbst – und noch vor den hier streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichungen – durch die als Anlage zum Protokoll der Verhandlung vom 18.07.2024 vorgelegte Stellungnahme auf seinem Social-Media-Account sich unter Verwendung jedenfalls seines Vornamens und unter Bezugnahme auf die zu dem Zeitpunkt bereits in den Sozialen Medien kursierenden Ver�ffentlichungen des „S.-Videos“ an ein nicht n�her eingegrenztes Publikum wandte und sich auch insoweit im streitgegenst�ndlichen Kontext selbst identifizierbar machte.
53 W�gt man all diese Aspekte mit dem – bereits dargelegten – herausragenden �ffentlichen Interesse an der Berichterstattung und der herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung der Diskussion um Ausl�nderfeindlichkeit und die Verharmlosung nationalsozialistischer Symbole ab, so �berwiegt vorliegend das Berichterstattungsinteresse und die durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tzte Presse- und Meinungsfreiheit auf Seiten der Verf�gungsbeklagten das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers.
54 2.3. Sind somit das streitgegenst�ndliche Video und die daraus entnommenen, streitgegenst�ndlichen Bilder als Abbildungen von Ereignissen der Zeitgeschichte anzusehen, bei denen das �ffentliche Interesse an der Berichterstattung das Recht des Verf�gungskl�gers am eigenen Bild und das Recht auf Privatheit �berwiegt, so kommt den ver�ffentlichten Abbildungen vorliegend �ber die Identifizierbarkeit hinaus auch keine Beeintr�chtigung durch die konkrete Form der Abbildung zu. Denn der Verf�gungskl�ger wird durch die Art der Abbildung nicht in besonderer Weise herabgew�rdigt oder der L�cherlichkeit preisgegeben, sondern er wird eben mit der Geste gezeigt, die ihrerseits erst das �berwiegende Berichterstattungsinteresse begr�ndet. Daher ist die Ver�ffentlichung auch im Lichte der nach � 23 Abs. 2 KunstUrhG vorzunehmenden Abw�gung zul�ssig.
55 3. Schlie�lich erweist sich auch der Antrag zu 1 – Untersagung, in identifizierender Art und Weise �ber die Geschehnisse auf dem sog. S.-Video zu berichten, insbesondere unter Verwendung von Fotos und Videos, auf denen der Verf�gungskl�ger zu erkennen ist und unter Verwendung des Namensk�rzels „….“ – als unbegr�ndet.
56 3.1. Soweit der Antrag die Verwendung von Fotos und Videos, auf denen der Verf�gungskl�ger zu erkennen ist, betrifft, kann auf die oben (unter 2.2) gemachten Ausf�hrungen Bezug genommen werden. Dass die Ver�ffentlichung weiterer, anderer Fotos und Videos drohen w�rde, ist weder dargetan noch ersichtlich.
57 3.2. Doch auch soweit der Verf�gungskl�ger die Unterlassung der Verwendung seines Namensk�rzels „…“ begehrt, besteht ein solcher Anspruch gem. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Denn zum einen handelt es sich bei der Berichterstattung um eine solche �ber wahre Tatsachenbehauptungen (s.o. Ziff. 1.2.3) und wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 21 m.w.N.). Zum andern hat der Verf�gungskl�ger selbst jedenfalls seinen Vornamen durch die Stellungnahme auf seinem Social-Media-Account vom 25.05.2024 (Anlage zum Protokoll vom 18.07.2024) selbst in den Zusammenhang mit dem sog. „S.-Video“ gestellt und insoweit der �ffentlichkeit preisgegeben. Und schlie�lich wird eine �ber die bereits durch die (zul�ssige, s.o.) Bildberichterstattung bewirkte Identifizierbarkeit hinausgehende Identifizierung durch die Angabe dieses Namensk�rzels – und hier insoweit insbesondere noch zus�tzlich hinzutretenden Anfangsbuchstaben des Nachnamens – nicht vermittelt.
58 4. Auf Grund all dessen hat der Verf�gungskl�ger keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichungen, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen ist.
59 5. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die im Streit stehende �u�erung, der Betroffene „hebt den rechten Arm zum Hitlergru�“ stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die auch das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen ber�hrt, von ihm jedoch hinzunehmen ist, weil sie wahr ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Bereits das Absingen des Liedes „L'Amour toujours“ mit dem abge�nderten Text „Deutschland den Deutschen, Ausl�nder raus“ steht in einem in der �ffentlichkeit breit diskutierten Kontext der �u�erung ausgrenzender bzw. ausl�nderfeindlicher Positionen; ihr besonderes Gewicht erh�lt das Geschehen dadurch, dass sich diese Parolen durch alle Schichten der Gesellschaft zieht und sich als Vorkommnis nicht auf bestimmte wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gruppierungen reduzieren l�sst. Es handelt sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Verf�gungsantrag wegen Berichterstattung �ber Party mit rechtsradikalen Ausf�llen
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