OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2024-12-04, 3 UKl 3/24 e

3 UKl 3/24 eTribunal Superior / Câmara Civil III4 de dez. de 2024

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Regest

Die Angabe „Figura Fatburner“ auf einer Produktverpackung eines Nahrungserg�nzungsmittels ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie suggeriert, das gegenst�ndliche Produkt erh�he die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei.

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OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2024-12-04 — 3 UKl 3/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 3 UKl 3/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbraucherinnen und Verbrauchern das Nahrungserg�nzungsmittel „Figura Fatburner" unter der Produktbezeichnung

„Fatburner"

zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

[Abbildungen entfernt]

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen Aufwendungsersatz in H�he von 299,60 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kl�ger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte produziert und vertreibt Reform- und Di�twaren, kosmetische Mittel und Arzneimittel aller Art.

2 Auf ihrer Website … bewarb die Beklagte das Produkt „Figura Fatburner“.

3 Dabei waren auf der Schauseite der Verpackung die Produktbezeichnung „Figura Fatburner“ sowie der Zusatz „Mit Cholin und Chrom f�r den Fettstoffwechsel“ festgehalten. Zudem wurde auf den „Zitrus-Guarana-Komplex“ verwiesen. Auf der R�ckseite der Produktverpackung hie� es: „Der Fettstoffwechsel ist ein hochkomplexes System, zu dem auch die Fettverbrennung geh�rt. Jeder wei�, dass k�rperliche Bet�tigung und eine kalorienreduzierte Di�t dabei eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun.

4 … Figura Fatburner Kapseln enthalten Wirkstoffe*, die den Fettstoffwechsel unterst�tzen.

  • Cholin tr�gt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei. Chrom tr�gt zu einem normalen Stoffwechsel von Makron�hrstoffen (Fett, Eiwei�, Kohlenhydrate) bei. Zudem ist die bew�hrte Kombination aus Zitrusfr�chten plus Guayana enthalten“.

5 Zur Produktaufmachung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

6 Mit Schreiben vom 25.09.2023 mahnte der Kl�ger die Beklagte wegen unzul�ssigen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 �ber n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben �ber Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) und wegen irref�hrenden Informationen �ber Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher �ber Lebensmittel (Lebensmittelinformations-VO, im Folgenden: LMIV) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung unter Fristsetzung bis zum 09.10.2023 und zur Zahlung eines Betrags von 299,60 € als Aufwendungsersatz bis zum 23.10.2023 auf (Anlage K 2).

7 Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2023 entgegen (Anlage K 3). Es folgte weiterer Schriftwechsel zwischen den Parteien (Anlagen K 4 – K 6), in dem der Kl�ger der Beklagten unter anderem eine letztmalige Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung bis zum 27.10.2023 setzte. Eine entsprechende Erkl�rung und eine Erstattung des Aufwendungsersatzes durch die Beklagte erfolgten nicht.

8 Der Kl�ger st�tzt seinen Unterlassungsanspruch auf � 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. la) LMIV und � 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 i.V.m. � 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

9 Er h�lt die Bezeichnung „Fatburner“ f�r eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Dieser Begriff werde dahingehend verstanden, dass die Einnahme des Produkts unmittelbar zur Gewichtsreduktion beitrage. Die weiter bezeichneten Zutaten Zitrus- und Guarana-Komplex, Cholin und Chrom st�nden dazu separat und w�rden vom verst�ndigen Verbraucher nicht als im Zusammenhang mit der einschl�gigen Produktbezeichnung „Fatburner“ stehend aufgefasst.

10 Die gesundheitsbezogene Angabe sei spezifischer Natur gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Ihr liege ein unmittelbarer, wissenschaftlich �berpr�fbarer Wirkungszusammenhang zugrunde. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben seien indes nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nur dann nicht verboten, wenn sie den allgemeinen Anforderungen gem. Art. 3 bis Art. 7 HCVO und den speziellen Anforderungen der Art. 10 bis 19 HCVO gen�gten und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden seien. Da die streitgegenst�ndliche Angabe in der Liste der zugelassenen Angaben [Verordnung (EU) 432/2012] nicht enthalten sei, sei sie unzul�ssig.

11 Die Verwendung der zugelassenen Claims „Cholin tr�gt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ sowie „Chrom tr�gt zu einem normalen Stoffwechsel von Makron�hrstoffen bei“ auf der Verpackungsr�ckseite f�hre nicht zur Zul�ssigkeit der gegenst�ndlichen Bezeichnung „Fatburner“, denn diese beziehe sich auf das Gesamtprodukt und nicht die einzelnen Stoffe Cholin und Chrom. Der Durchschnittsverbraucher verstehe unter einem „normalen Fettstoffwechsel“ keine beschleunigte oder verst�rkte Fettverbrennung. Das Wort „normal“ beschreibe lediglich eine regul�re Funktion im K�rper, die keine au�ergew�hnliche Wirkung wie die eines „Fatburners“ impliziere. Daher sei der Begriff „Fatburner“ nicht gleichbedeutend mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu Cholin und Chrom, die lediglich die Unterst�tzung eines normalen Stoffwechsels beschrieben. Der durch den Begriff „Fatburner“ erweckte Eindruck einer spezifischen und beschleunigten Fettverbrennung sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen und werde durch die zugelassenen Claims nicht gedeckt.

12 Selbst wenn es sich bei der streitgegenst�ndlichen Angabe um keine spezifische, sondern nur um eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO handelte, sei sie unzul�ssig. Es fehle n�mlich am gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO erforderlichen Beif�gung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe. Der Sternchenverweis auf der Vorderseite sei insoweit nicht ausreichend.

13 Eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des EuGH zur generellen Zul�ssigkeit der gesundheitsbezogenen Claims f�r Botanicals sieht der Kl�ger nicht als geboten.

14 Weiter meint der Kl�ger, die Bezeichnung „Figura Fatburner“ sei eine irref�hrende Information �ber Lebensmittel und versto�e damit gegen Art. 7 Abs. 1a) LMIV. Sie erwecke den Eindruck, der Konsum bewirke einen verst�rkten Fettstoffwechsel und den Abbau von �bersch�ssigem K�rperfett, was von der Beklagten nicht bewiesen worden und tats�chlich nicht der Fall sei. Soweit sich die Beklagte auf eine Stellungnahme der bei ihr angestellten Diplom-Ern�hrungswissenschaftlerin … berufe, sei diese unsubstantiiert und unbeachtlich. Erforderlich sei der Nachweis durch Studien unabh�ngiger Forscher.

15 Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Da die Beklagte trotz Aufforderung keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben habe, sei die Vermutung nicht ausger�umt.

16 Den mit Ziff. 2 der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in H�he von 299,60 € (brutto) st�tzt der Kl�ger auf � 13 Abs. 3 UWG und � 5 UKIaG i.V.m. � 13 Abs. 3 UWG.

17 Mit Klageschrift vom 21.11.2023 hat der Kl�ger Klage zum OLG M�nchen erhoben. Dieses hat mit Verf�gung vom 18.01.2024 auf Antrag der Kl�gerseite das Verfahren an das OLG Bamberg abgegeben.

18 Der Kl�ger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbraucherinnen und Verbrauchern das Nahrungserg�nzungsmittel „Figura Fatburner“ unter der Produktbezeichnung

„Fatburner“

zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen Aufwendungsersatz in H�he von €�299,60 nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 zu zahlen.

19 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20 Sie vertritt die Auffassung, die Bezeichnung „Figura fatburner“ sei von den zugelassenen Health Claims �ber die Wirkweise von Cholin und Chrom erfasst. Der Begriff d�rfe nicht isoliert betrachtet werden. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, nach der bei der Frage der Irref�hrung und damit auch der Zweckbestimmung aus Sicht des Verbrauchers die Produktaufmachung insgesamt, also einschlie�lich der R�ckseite, zu ber�cksichtigen sei. Durch den Zusatz „Mit Cholin und Chrom f�r den Fettstoffwechsel“ mit einem Sternchenhinweis, der auf die R�ckseite f�hrt, auf der die S�tze „Cholin tr�gt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei … Chrom tr�gt zu einem normalen Stoffwechsel von Makron�hrstoffen (Fett, Eiwei�, Kohlenhydrate) bei“ abgedruckt sind, sei f�r den aufmerksamen, verst�ndigen Durchschnittsverbraucher erkennbar, wie der Begriff „Fatburner“ zu verstehen sei. Es werde ausdr�cklich Bezug genommen auf die Wirkstoffe Cholin und Chrom und deren Effekte auf den Fettstoffwechsel und den Makrostoffwechsel, der neben Eiwei� und Kohlenhydraten auch Fette umfasse. Auch die Erl�uterung zum Fettstoffwechsel auf der R�ckseite d�rfe nicht au�er Acht gelassen werden.

21 Durch den Sternchenzusatz sei das Erfordernis eines visuellen Zusammenhangs erf�llt, nach dem der aufmerksame verst�ndige Durchschnittsverbraucher den Begriff „Fatburner“ mit dem Zusatz „mit Cholin und Chrom f�r den Fettstoffwechsel“ verbinde und die damit zusammenh�ngenden Hinweise auf der R�ckseite zur Kenntnis nehme. Gerade im Bereich der Nahrungserg�nzungsmittel sei der Verbraucher �blicherweise an den gesundheitsrelevanten Zusatzinformationen interessiert. Deshalb sei die Annahme des Kl�gers unrealistisch, die mit einem Sternchen verkn�pften Hinweise zum Fettstoffwechsel w�rden nicht wahrgenommen, zumal der Begriff „Fatburner“ v�llig unspezifisch sei. Der durchschnittliche Verbraucher setze die Wirkweise des Produkts daher zutreffenderweise mit derjenigen der Substanzen Cholin und Chrom gleich.

22 Die Erl�uterung zum Fettstoffwechsel sei zutreffend, weil Cholin tats�chlich f�r den Transport von Fett aus der Leber zu anderen Organen und Geweben (u. a. der Muskulatur) ben�tigt werde, wo es dann in Energie umgesetzt, also „verbrannt“ werde. Funktionsbeeintr�chtigungen dieses Transports f�hrten langfristig zu einer nicht alkoholbedingten Fettleber. Cholinmangel bewirke n�mlich, dass das Fett aus der Leber nicht zu anderen Geweben transportiert werden k�nne, wo es verbrannt werde. Die im Nahrungserg�nzungsmittel … Figura Fatburner enthaltenen Wirkstoffe Chrom und Cholin unterst�tzen erwiesenerma�en einen gesunden Fettstoffwechsel. Zum Beweis beantragt die Beklagte die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens und die Zeugenvernehmung der in ihrer Forschungs- und Entwicklungsabteilung t�tigen Mitarbeiterin … Die Beklagte bringt vor, eine normale Fettverbrennung sei zwingende Voraussetzung f�r einen normalen Stoffwechsel von Makron�hrstoffen und damit auch von Fett. Nichts anderes besage der Begriff „fatburner“. Von einer beschleunigten oder verst�rkten Fettverbrennung sei in der Werbung keine Rede.

23 Sie st�tzt sich auf die Entscheidung des BGH „Lernstark“ vom 10.12.2015 (Az. I ZR 222/13), nach der die Bezeichnung eines Saftes als „Lernstark“ akzeptabel sei, basierend auf dem zugelassenen Health Claim „Eisen tr�gt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“ Dabei wurde auf dem Produkt nicht dieser Claim im Wortlaut verwendet, sondern die Angabe „Mit Eisen zur Unterst�tzung der Konzentrationsf�higkeit.“ Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung als „Fatburner“ in Kombination mit der w�rtlichen Wiedergabe der spezifisch zugelassenen Claims zum Fettstoffwechsel erst recht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

24 Das vom Kl�ger in Bezug genommene Urteil des OLG Hamburg vom 12.05.2021 (3 U 194/18) h�lt die Beklagte f�r mit der hiesigen Fallgestaltung nicht vergleichbar. Das OLG Hamburg habe nicht den Begriff „Fatburner“ generell beanstandet. Es habe vielmehr auf die konkrete abgebildete Produktverpackung rekurriert, die sich von der hier streitgegenst�ndlichen deutlich unterscheide. Zwar habe das OLG Hamburg keinen ausreichenden Zusammenhang des Claims f�r Cholin mit dem Produktnamen gesehen, allerdings sei im dort entschiedenen Fall der Claim in englischer Sprache auf der Produktverpackung abgebildet gewesen. Au�erdem habe sich das OLG Hamburg ma�geblich auf die fehlenden Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO bezogen, die vorliegend nicht in Rede st�nden.

25 Auch der Beschluss des OLG Hamburg vom 22.12.2021 (3 U 50/21), nach dem ein zugelassener Claim f�r Botanicals nicht vorliege, st�tze die kl�gerische Position nicht. Nach aktueller Rechtsprechung bed�rfe es der Zulassung eines Claims f�r Botanicals nicht, weil die EU-Kommission deren Bewertung zun�chst zur�ckgestellt habe. Mit Beschluss vom 01.06.2023 (I ZR 109/22) habe der BGH die Frage des Erfordernisses einer Antragstellung f�r Claims zu Botanicals daher dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte h�lt es f�r sachgerecht, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH gem. � 148 ZPO auszusetzen, ohne dies allerdings ausdr�cklich zu beantragen.

26 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

27 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

28 1. Die Klage ist zul�ssig.

29 a. Der Kl�ger ist gem. � 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG sowie � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

30 b. Die Zust�ndigkeit des OLG Bamberg folgt aus � 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. � 13a Abs. 1 GVG, � 2 der gerichtlichen Zust�ndigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern.

31 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kl�ger steht sowohl der unter Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der unter Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im beantragten Umfang zu.

32 a. Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aa. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt gem. �� 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 39 UKIaG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

33 Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II sowie den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Dieses Verbot greift vorliegend ein.

34 (1) Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt eine Angabe dar. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist dieser Begriff weit zu verstehen. Er erfasst alle Aussagen oder Darstellungen, die beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen k�nnen, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2015, 498, 500 Rn. 19 – Combiotik; GRUR 2014, 1013, 1016 Rn. 22 – Original Bach-Bl�ten). Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff „Fatburner“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Substanz verstanden, die unmittelbar die k�rpereigene Fettverbrennung f�rdert (vgl. den Eintrag bei „de.wikipedia.org/wiki/Fatburner“, Abruf am 18.11.2024). Dabei handelt es sich um eine besondere Eigenschaft, die nicht Nahrungserg�nzungsmitteln insgesamt innewohnt, und mithin um eine Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO (OLG Hamburg, LMuR 2022, 321, 322; OLG Koblenz, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 49).

35 Entgegen der Ansicht der Beklagten beschreibt die Bezeichnung „Fatburner“ nicht lediglich die im normalen Stoffwechsel ohnehin stattfindende Fettverbrennung. Zwar hat die Beklagte mit einer beschleunigten oder verst�rkten Fettverbrennung nicht ausdr�cklich geworben; ein Produkt ist aber v�llig wertlos, wenn es sich darauf beschr�nkt, eine ohnehin vorhandene K�rperfunktion von seiner Einnahme unabh�ngig unver�ndert fortdauern zu lassen. Dies unterlegt die Beklagte selbst, wenn sie auf der R�ckseite der Produktverpackung schreibt: „Jeder wei�, dass k�rperliche Bet�tigung und eine kalorienreduzierte Di�t dabei [= beim Fettstoffwechsel, Anm. des Senats] eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun.“ (Anlage K 1, S. 5). Bei verst�ndiger Betrachtung erwartet der durchschnittliche Verbraucher daher zumindest eine f�rdernde Wirkung des Produkts auf die Fettverbrennung.

36 (2) Die Angabe „Fatburner“ ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 – 3 U 50/21, LMuR 2022, 321, 323; Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2021 – 9 U 1268/20, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 69; LG Berlin, Urteil vom 30.05.2022 – 101 O 43/22 –, Rn. 27 f., juris; LG Itzehoe, Urteil vom 13.04.2023 – 8 HK O 16/22 –, Rn. 36, juris). Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162 Rn. 35 ff. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 – Vitalpilze). Ma�geblich ist dabei nach Erw�gungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben �ber Lebensmittel von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verst�ndnis des normal informierten, aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, welches naturgem�� auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse gepr�gt wird (BGH, GRUR 2014, 500, 501 Rn. 18 – Praebiotik; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 20).

37 Nach diesen Ma�st�ben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenst�ndliche Produkt erh�he die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass �bergewicht gesundheitssch�dlich, seine Reduktion mithin gesundheitsf�rderlich, ist, ist allgemein bekannt.

38 Ob es sich bei Angaben �ber schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels begrifflich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, kann letztlich allerdings dahinstehen, weil der Gesetzgeber mit der Bezugnahme des Art. 10 HCVO auf Art. 13 HCVO positiv entschieden hat, dass solche Angaben dem Verbot des Art. 10 in jedem Fall unterworfen sind. Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO bezieht sich ausdr�cklich auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels [Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, VO (EG) 1924/2006, Art. 10 Rn. 5].

39 (3) Die Angabe „Figura Fatburner“ ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

40 F�r eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO in Abgrenzung zur allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ist ein qualifizierter Funktionszusammenhang erforderlich. Es kommt darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren �berpr�ft werden kann (BGH, GRUR 2020, 1007, 1009 Rn. 23 – B-Vitamine II; GRUR 2016, 1200, 1201 f. Rn. 24 – Repair-Kapseln; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Aufl. 2024, � 11 Rn. 85).

41 Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt einen unmittelbaren Zusammenhang seiner Einnahme mit einer Gewichtsreduktion durch Abbau �berfl�ssigen K�rperfetts her. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die in ihrer Zusammensetzung vom durchschnittlichen Verbraucher als „Fettverbrenner“ verstanden werden. Kern der Aussage ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erh�hte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden k�nne. Dies stellt einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, n�mlich des Fettstoffwechsels, her, dessen wissenschaftliche Absicherung der �berpr�fung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zug�nglich ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 – 6 U 38/18 –, Rn. 29, juris).

42 (4) Die Angabe ist unzul�ssig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.

43 Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsr�ckseite die unstreitig zugelassenen Claims f�r Cholin und Chrom „Cholin tr�gt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom tr�gt zu einem normalen Stoffwechsel von Makron�hrstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung �ber diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht.

44 Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass f�r die Auslegung von gesundheitsbezogenen Angaben die ma�geblichen Begriffe nicht isoliert betrachtet, sondern in den Kontext der gesamten Produktaufmachung gestellt werden m�ssen (BGH, GRUR 2016, 412, 416 Rn. 49 – Lernstark; OLG M�nchen, Urteil vom 11.04.2024 – 29 U 3902/20, GRUR-RS 2024, 23216 Rn. 38 – 7 x mehr). Der Begriff des Fatburners erh�lt aber auch im Kontext der Gesamtaufmachung des Produkts keine andere Bedeutung. Insbesondere ist er nicht so zu verstehen, seine Funktionsweise beschr�nke sich auf die Wirkungen von Cholin und Chrom, die auf der Verpackungsr�ckseite mittels eines zugelassenen Claims abgedruckt sind.

45 Unstreitig besteht das Produkt „Figura Fatburner“ nicht nur aus diesen beiden Stoffen, sondern enth�lt weitere Bestandteile, u. a. den „Zitrus-Guarana-Komplex“. Bei diesem kann es sich nicht um blo�e F�ll- oder Tr�gerstoffe handeln, sondern ihm wird eine eigenst�ndige f�rderliche Wirkung zugeschrieben. Das legt bereits die deutliche Hervorhebung auf der Vorderseite nahe und wird erst recht durch die auf der R�ckseite verwendete Formulierung „Zudem“ – also �ber Cholin und Chrom hinaus – „ist die bew�hrte Kombination aus Zitrusfr�chten und Guarana enthalten“ suggeriert. Wenn dieser Kombination keine selbst�ndige positive Wirkung zugeschrieben w�rde, w�re sie nicht als „bew�hrt“ bezeichnet worden. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet daher, dass das Produkt „Figura Fatburner“ neben den Wirkungen von Cholin und Chrom auch auf den Wirkungen des Zitrus-Guarana-Komplexes basiert.

46 Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.11.2014 (6 U 123/14; BeckRS 2015, 3326) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Produkt zugrunde, das den schlichten Namen „Nahrungserg�nzungsmittel mit Ginkgo Ginseng + B-Vitamine“ trug. Eine besondere Wirkung lie� sich aus diesem Namen isoliert betrachtet nicht ableiten. Es unterscheidet sich damit wesentlich von dem hier gegenst�ndlichen Produkt „fatburner“. Gleiches gilt f�r das Urteil des LG D�sseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13 (LMuR 2014, 250), das ein Produkt mit der Bezeichnung „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ zum Gegenstand hatte.

47 Au�erdem weist der auf der Produktvorderseite abgebildete flache Bauch und der mit dem Begriff „Fatburner“ verbundene Name „Figura“ auf eine unmittelbar fettabbauende Wirkung im Bauchbereich hin, also zur Reduktion von Bauchfett. Die Abbildung einer schlanken Taille allein w�re bereits eine Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 1 HCVO, auch wenn eine schlankmachende Wirkung nicht textlich behauptet wird (Holle/H�ttebr�uker/Conte-Salinas, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 57). Realistischerweise wird eine sichtbare Reduktion von K�rperfett auch das Ziel der meisten Kaufinteressenten sein.

48 Diese Wirkung hat der „Figura Fatburner“ nicht, auch wenn es mangels zugelassenen Claims hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Die Beklagte tr�gt selbst vor, Chrom spiele eine essenzielle Rolle im Fettstoffwechsel f�r die Wirksamkeit des Insulins bei der Regulierung des Kohlenhydrat-, Fett- und Eiwei�stoffwechsels. Die Mechanismen f�r diese Funktionen seien aber noch nicht abschlie�end gekl�rt. Cholin spiele eine herausragende Rolle beim Transport und Stoffwechsel von Lipiden und Cholesterin. Es k�nne zwar vom Menschen gebildet werden, jedoch reiche die Biosynthese nicht aus, um den Bedarf vollst�ndig zu decken. Daher sei eine ad�quate Versorgung �ber die Nahrung notwendig, damit es nicht zu Mangelzust�nden kommt. Ein symptomatischer Cholinmangel beim Menschen sei selten. M�gliche Folge eines Cholinmangels sei eine nicht-alkoholabh�ngige Fettleber. Das bedeute, dass die Fette mit Hilfe von Lipoproteinen nicht aus der Leber heraus zu den extrahepatischen Geweben transportiert werden k�nnten, wo sie u. a. im Rahmen der zum Fettstoffwechsel geh�renden Fettverbrennung zur Energiegewinnung abgebaut werden k�nnen.

49 Da der Kreis an Cholinmangel leidender Personen mithin gering ist und selbst diesen als typische Folge eine �u�erlich nicht sichtbare Fettleber droht, aber kein erh�htes Bauchfett, ist ein Zusammenhang mit der landl�ufigen Vorstellung des „Abnehmens“ h�chstens marginal vorhanden.

50 Ob dies bei isolierter Betrachtung nur der R�ckseite als ausreichend dargelegt anzusehen w�re, kann dahinstehen. Die Suggestion der Abnehmwirkung durch die Gestaltung der Vorderseite und den Produktnamen „Figura Fatburner“ relativiert die Hinweise auf der Packungsr�ckseite zur Funktion von Cholin und Chrom n�mlich wieder. Das Gebot einer Gesambetrachtung der Verpackung verbietet eine isolierte W�rdigung der R�ckseite ebenso wie der Vorderseite.

51 Das Urteil des BGH „Lernstark“ vom 10.12.2015 (I ZR 222/13 – GRUR 2016, 412) steht dieser Einsch�tzung nicht entgegen. Eine Vergleichbarkeit verbietet sich schon deshalb, weil der Begriff „Fatburner“ eine spezifische, der Begriff „Lernstark“ aber eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellt (BGH a. a. O.,S. 414 Rn. 24, 27 ff.). Ein zugelassener Claim f�r die Funktion „Lernstark“, der �ber die Wirkweise ihrer Inhaltsstoffe hinausginge, war daher nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht erforderlich. F�r den durchschnittlichen Verbraucher ist klar ersichtlich, dass eine als „lernstark“ bezeichnete Substanz selbst nicht lernt, sondern allenfalls das Lernverm�gen des Konsumenten unterst�tzt. Lernverm�gen wiederum kann mit Konzentrationsverm�gen gleichgesetzt werden. Dass Eisen die Konzentrationsf�higkeit unterst�tzt, ist indes ein zugelassener Claim, worauf der BGH seine Entscheidung gest�tzt hat.

52 Der „Fettverbrenner“ dagegen findet im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung, und zwar im Sinne einer Substanz mit unmittelbar fettverbrennender Wirkung. Die Wirkung wird der Substanz selbst zugeschrieben, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO er�ffnet und ein zugelassener Claim erforderlich ist. Der von der Beklagten gezogene „Erst-recht-Schluss“ (Klageerwiderung S. 3 = Bl. 20 d. A.) tr�gt damit nicht.

53 (5) Da es auf die Wirkweise von Chrom und Cholin nicht streitentscheidend ankommt, ist auch die beantragte Einholung eines diesbez�glichen Sachverst�ndigengutachtens und Durchf�hrung einer Zeugenvernehmung der … entbehrlich. Auch soweit die eidesstattliche Versicherung der … dahin geht, dass die Angabe „Der Fettstoffwechsel ist ein hochkomplexes System, zu dem auch die Fettverbrennung geh�rt.“ korrekt sei und als Lehrbuchwissen in der Ern�hrungswissenschaft und Medizin beschrieben werde (Anlage B 1, S. 7), ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Dieser auf der R�ckseite der Produktverpackung aufgedruckte Satz mag f�r sich genommen zutreffend sein, ist aber nicht geeignet, den aus der Produktbezeichnung „Fatburner“ entstehenden Eindruck zu relativieren.

54 (6) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zulassung eines Claims auch nicht entbehrlich, weil die EU-Kommission bzw. die European Food Safety Authority (EFSA) die Bewertung von Claims f�r Botanicals zun�chst zur�ckgestellt hat. Dies folgt schon daraus, dass der Fatburner kein Botanical darstellt. Als „Botanicals“ werden Pflanzen und Pflanzenstoffe bezeichnet, die eine funktionelle Wirkung haben sollen (Meisterernst, M�glichkeiten der Vermarktung von Botanicals aus Sicht des Lebensmittelrechts, GRUR 2018, 482). Das trifft auf den Fatburner nicht zu, der erkennbar keine Pflanze und kein Pflanzenstoff ist. Selbst wenn mit der Beklagten allein auf die Wirkstoffe Chrom und Cholin abgestellt wird, gilt nichts anderes. Chrom ist offenkundig nicht pflanzlicher Natur. Dass Cholin ebenfalls kein Botanical darstellt, folgt schon daraus, dass f�r diese Substanz unstreitig ein zugelassener Claim existiert.

55 Unabh�ngig davon kann die von der Beklagten umfangreich zitierte (Schriftsatz vom 11.04.2024, S. 13 ff. = Bl. 30 ff. d. A.) im einzelnen umstrittene Rechtsprechung, dass f�r Botanicals die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag keine Voraussetzung f�r die Zul�ssigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Angaben sei bzw. die Frage durch Vorlage an den EuGH gekl�rt werden m�sse (BGH, Beschluss vom 01.06.2023, Az. I ZR 109/22), allenfalls f�r Zusammenh�nge gelten, deren Vorhandensein behauptet und deren Eintragung zumindest beabsichtigt ist. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass die Eintragung eines Claims f�r den Fatburner im Sinne einer unmittelbar k�rperfettreduzierenden Wirkung beantragt werden soll. Wenn aber die Zulassung eines entsprechenden Claims nicht angestrebt wird, weil ein Wirkungszusammenhang gar nicht behauptet und ein Antrag damit nicht als erfolgversprechend angesehen wird, dann spielt die Zur�ckstellung durch die EU-Kommission bzw. die EFSA keine Rolle.

56 Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH gem. � 148 ZPO.

57 bb. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kl�ger auch aus � 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 UKIaG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) LMIV zu.

58 Gem�� Art. 7 Abs. 1a) LMIV d�rfen Informationen �ber die Eigenschaften eines Lebensmittels nicht irref�hrend sein. Entsprechend Art. 2 lit. b RL 2006/114/EG (Werbe-RL) ist jede Aussage irref�hrend, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, t�uscht oder zu t�uschen geeignet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Information �ber Lebensmittel i. S. d. Art. 7 LMIV irref�hrend ist, wenn sie den Endverbraucher zu t�uschen geeignet ist, d. h. die Gefahr einer Diskrepanz der Fehlvorstellung des Endverbrauchers gegen�ber der Realit�t besteht (BGH, GRUR 2022, 1347, 1349 Rn. 21 – 7 x mehr; Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, Lebensmittelrecht, 189. EL April 2024, LMIV Art. 7 Rn. 48; Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 46). Vorliegend vermittelt die Bezeichnung „Fatburner“ den Eindruck, dass der Konsum den Fettstoffwechsel und den Abbau von �bersch�ssigem K�rperfett �ber die nat�rliche Funktionsweise hinaus f�rdert. Da dies tats�chlich nicht der Fall ist (s. oben), ist die Information zur T�uschung geeignet und damit irref�hrend gem. Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

59 cc. Schlie�lich kann der Kl�ger seinen Unterlassungsantrag mit Erfolg auch auf � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. � 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV st�tzen.

60 (1) Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von ��3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen (BGH, GRUR 2019, 1299, 1300 Rn. 12 – Gelenknahrung III; GRUR 2015, 498, 500 Rn. 15 – Combiotik; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 95 Rn. 12 – probiotischer Magermilchjoghurt).

61 (2) In der Bezeichnung „Fatburner“ liegt ein Versto� gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV (siehe oben).

62 (3) Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung nicht abgegeben hat, streitet eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der gem. � 8 Abs. 1 UWG f�r einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 42. Aufl. 2024, � 8 Rn. 1.43). Gr�nde, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausreichen lie�en, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere w�re eine �nderung des Produktnamens nicht ausreichend, da die Beklagte auch in diesem Fall jederzeit die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ wieder aufnehmen k�nnte.

63 b. Da der Unterlassungsanspruch begr�ndet ist, steht dem Kl�ger auch ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen gem�� � 13 Abs. 3 UWG und � 5 UKIaG i.V.m. � 13 Abs. 3 UWG zu.

64 aa. Der H�he nach ist der geltend gemachte Betrag von 299,60 € nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

65 bb. Zinsbeginn ist nach dem Abmahnschreiben vom 25.09.2023 und den dort enthaltenen Fristsetzungen wie beantragt der 24.10.2023.

66 Wenn der Kostenerstattungsanspruch gem. ��13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bereits in der Abmahnung geltend gemacht wird und der Abgemahnte die Abmahnung insgesamt zur�ckweist, tritt nach ��286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mahnung Verzug ein, sodass vom Folgetag an Verzugszinsen nach ��288 Abs. 1 BGB anfallen. Durch die Zur�ckweisung gibt der Abgemahnte zu erkennen, dass er auch die Zahlung der Abmahnpauschale verweigern wird. Darin liegt eine ernsthafte und endg�ltige Leistungsverweigerung, weshalb eine gesonderte Mahnung gem. � 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist (OLG Frankfurt, WRP 1991, 326, 327; Russlies, Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl. 2021, Rn. 458).

67 Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kl�ger hat im Abmahnschreiben vom 25.09.2023 die Abmahnkosten in der mit der Klage beantragten H�he geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.10.2023 die Abgabe der Unterlassungserkl�rung verweigert, da sie die Beanstandung f�r unbegr�ndet hielt (Anlage K 3, S. 4). Daher wirkte der Ablauf der vom Kl�ger gesetzten Zahlungsfrist ausnahmsweise ohne Mahnung verzugsbegr�ndend.

II.

68 1. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.

69 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 709, 713, 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. � 6 Abs. 2 UKlaG. Von der an sich nach � 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des � 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zul�ssig ist (OLG D�sseldorf, Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24).

III.

70 Die Voraussetzungen f�r die Zulassung der Revision gem. � 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. �� 542, 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden Rechtsfragen sind durch die h�chstrichterliche Rechtsprechung gekl�rt, von der der Senat nicht abweicht.

Leitsatz

Die Angabe „Figura Fatburner“ auf einer Produktverpackung eines Nahrungserg�nzungsmittels ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie suggeriert, das gegenst�ndliche Produkt erh�he die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei.

Leitsatz

Die Angabe „Fatburner“ ist unzul�ssig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist. Der Begriff „Fettverbrenner“ findet im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung im Sinne einer Substanz, die durch unmittelbare Einwirkung auf den Fettstoffwechsel die k�rpereigene Fettverbrennung f�rdert.

Leitsatz

Die gebotene Gesamtbetrachtung der Produktverpackung kann zu einer Relativierung auf der R�ckseite wiedergegebener zugelassener Claims f�hren.

Leitsatz

Wenn gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts in UKlaGVerfahren kein Rechtsmittel zul�ssig ist (�� 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. � 6 Abs. 2 UKlaG), ist von der an sich nach � 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des � 713 ZPO abzusehen (Anschluss an OLG D�sseldorf, Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24).

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Bewerbung eines Nahrungserg�nzungsmittels mit spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zur Gewichtsreduktion

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