OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2024-01-16, 18 U 5073/23 Pre e

18 U 5073/23 Pre eTribunal Superior / Civil Chamber 1816 de jan. de 2024

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Regest

Auf eine zwischen die �berschrift und den eigentlichen redaktionellen Text gesetzte besonders hervorgehobene Zusammenfassung (Vorspann) k�nnen die zum Verh�ltnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grunds�tze nicht ohne Weiteres �bertragen werden, so dass in aller Regel das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gilt.

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OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2024-01-16 — 18 U 5073/23 Pre e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 18 U 5073/23 Pre e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verf�gungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.12.2023, Az. 26 O 14617/23, aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 01.12.2023, Az. 26 O 14617/23, wird aufgehoben und der Antrag des Verf�gungskl�gers auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

  1. Der Verf�gungskl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zul�ssig ist, � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 S. 1, � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

II.

2 Die zul�ssige Berufung der Verf�gungsbeklagten ist begr�ndet und f�hrt zur Aufhebung des Endurteils des Landgerichts vom 14.12.2023 (Bl. 111/126 LG-Akte), mit dem die vom Landgericht mit Beschluss vom 01.12.2023 erlassene einstweilige Verf�gung (Bl. 52/57 LG-Akte) best�tigt wurde. Der letztgenannte Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und der kl�gerische Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 15.11.2023 (Bl. 1/8 LG-Akte) in der Fassung vom 14.12.2023 (Bl. 106 LG-Akte) zur�ckzuweisen.

3 Der Verf�gungskl�ger hat gegen die Verf�gungsbeklagte keinen Anspruch gem�� Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG auf Abdruck der geforderten Gegendarstellung. Die Berufung macht zutreffend geltend, dass es dem Verf�gungskl�ger jedenfalls am berechtigten Interesse am Abdruck der Gegendarstellung mangelt.

4 1. Dem Gegendarstellungsanspruch liegt nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Struktur zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tats�chlichen Geschehens entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018 – 1 BvR 442/15, BeckRS 2018, 2868, Rn. 20 m.w.N.; siehe in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, � 13, Rn. 2; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 136). Mit dem Gegendarstellungsanspruch soll „Waffengleichheit“ hergestellt werden (vgl. BeckOK BGB/F�rster, 68. Ed., � 12 BGB, Rn. 403), indem der durch eine Pressever�ffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der �ffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet. Der Anspruch dient also einem elementaren Schutzinteresse der durch die Zeitungsver�ffentlichung Betroffenen gegen�ber den gro�en Einflussm�glichkeiten der modernen Presse auf die �ffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem �ffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gef�hrdet w�re, wenn demjenigen, �ber dessen Verh�ltnisse berichtet wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme abgeschnitten w�rde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.1965 – VI ZR 56/65, NJW 1965, 1230 m.w.N.).

5 2. Die Berufung r�gt zu Recht, dass der Ausgangsmitteilung, auf die der Kl�ger im Wege der Gegendarstellung erwidern will, bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtkontext des Artikels nicht der mit der Gegendarstellung adressierte Aussagegehalt zukommt.

6 a) Im Rahmen der Ermittlung des vollst�ndigen Aussagegehalts der den Ankn�pfungspunkt f�r die geforderte Gegendarstellung bildenden �u�erung kommt es auf den Sinn an, den die �u�erung nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Lesers hat. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist mithin weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren. Die �u�erung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682, Rn. 28 m.w.N.).

7 Wenn eine Titelseite eine eigenst�ndige Tatsachenaussage enth�lt, die aus sich heraus, das hei�t ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verst�ndlich ist, kann diese auch ohne R�cksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/3, NJW 1998, 1381; Senat, Beschluss vom 08.03.2017 – 18 W 370/17, juris Rn. 12; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4, Rn. 36). Eine solche isolierte Betrachtung von Schlagzeilen und Artikelank�ndigungen ist vornehmlich bei Boulevardzeitungen und der sogenannten Yellow Press gerechtfertigt und geboten. Denn dort werden Schlagzeilen vor allem auf der ersten Seite nicht nur zur Kennzeichnung des folgenden Artikelinhalts, sondern blickfangm��ig als Verkaufshilfe eingesetzt. Bei einem Gro�teil der Leser kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch den nachfolgenden Text, dem der zutreffende Sachverhalt im Detail entnommen werden kann, auch tats�chlich zur Kenntnis nehmen; insbesondere die so genannten „Titelseiten-“ oder „Kioskleser“ werden sich damit begn�gen, den Aufmacher derartiger Publikationen zur Kenntnis zu nehmen, ohne sodann auch den betreffenden Artikel zu lesen (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., � 16, Rn. 16.81 m.w.N.; siehe auch Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 21 und 36).

8 Grunds�tzlich gilt aber auch f�r Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext. Insbesondere in der – hier einschl�gigen – klassischen Zeitungs- oder Zeitschriftenpresse versteht der Leser sie im Gegensatz zur Boulevardpresse in aller Regel nicht als eine in sich abgeschlossene und damit aus sich selbst heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung, sondern lediglich als Hinlenkung auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung. Artikel�berschriften sind dann nicht als rechtlich selbst�ndig zu wertende Sachaussagen einzuordnen, sondern sollen nur das Leserinteresse auf den folgenden Beitrag hinlenken (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 16.82; siehe auch Steffen/Lauber-R�nsberg in L�ffler, Presserecht, 7. Aufl., ��6 LPG, Rn. 212, jeweils m.w.N.). Auch wo Zeitungen zwischen die Schlagzeile und den eigentlichen redaktionellen Text noch eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung setzen, darf die Schlagzeile nicht ohne die Ber�cksichtigung dieses ihr unmittelbar nachfolgenden Texts gewertet werden (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 16.83; OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 – 7 U 73/12, NJOZ 2016, 695, 697, Rn. 28; siehe auch Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Kap. 6, Rn. 31; BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96, NJW 1997, 2513 f., jeweils m.w.N.; bei der Beurteilung einer Tatsachenbehauptung auf die �berschrift, den Vorspann und die nachfolgenden Ausf�hrungen im Artikel abstellend etwa auch BGH, Urteil vom 22.10.1987, NJW 1988, 1589, 1590). Auf sonstige Hervorhebungen k�nnen die zum Verh�ltnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grunds�tze nicht ohne Weiteres �bertragen werden. So ist der erste Absatz eines Zeitungsartikels nicht etwa deshalb unabh�ngig vom Folgetext zu interpretieren, weil er in halbfett gesetzt ist. Durch diese Gestaltung soll der Leser zwar auf den wesentlichen Inhalt aufmerksam gemacht werden, aber zum Weiterlesen – und nicht wie durch eine Titelblattschlagzeile �berhaupt erst zum Kauf – angeregt werden (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

9 Zwar ist nicht auszuschlie�en, dass der eine oder andere Leser aus Zeitnot oder weil er an der angesprochenen Thematik nicht interessiert ist, lediglich die �berschrift oder die sich aus dem Flie�text heraushebenden Teile der Berichterstattung liest; allein ma�geblich ist aber das Verst�ndnis des Durchschnittslesers (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1999 – 9 U 1606/99, AfP 1999, 369, 370 m.w.N. unter Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976 – 1 BvR 460/72, NJW 1977, 799, 800; siehe dazu auch Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 5; zum ma�geblichen Verst�ndnis des unbefangenen Durchschnittslesers siehe z.B. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 862 f.). Der Durchschnittsleser des streitgegenst�ndlichen Teils der Printausgabe der S�ddeutschen Zeitung ist aber gerade keiner, der nur die �berschriften und/oder den Vorspann liest.

10 Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsf�higen �u�erungen sind zudem auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden f�r das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtm��igkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft regelm��ig nicht selbst zu kl�ren. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegen�ber einer wahrheitsgem��en und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachtr�glich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile m�ssen zwar in beschr�nktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presse�u�erung regelm��ig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile st��t aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenl�ufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1656, Rn. 40 m.w.N.).

11 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Ma�stabs eindeutig, ist er der weiteren Pr�fung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verst�ndiges Publikum die �u�erung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Pr�fung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Hierbei d�rfen im Recht der Gegendarstellung aber nicht die f�r Unterlassungsanspr�che geltenden Grunds�tze f�r den Umgang mit mehrdeutigen �u�erungen angewandt werden (vgl. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, � 13, Rn. 73; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 4 m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., � 5, Rn. 216). Insoweit gelten vielmehr die Grunds�tze, die vom Bundesverfassungsgericht bei der �berpr�fung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadensersatz, Entsch�digung oder Berichtigung angewandt werden. Danach wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen �u�erungen die zu einer Verurteilung f�hrende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gr�nden Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen verm�gen (vgl. BVerfGE 85, 1; 86, 1; 93, 266; 94, 1).

12 b) Nach den dargestellten Ma�st�ben hat die angegriffene Pressemitteilung (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Anlage ASt 1 verwiesen) folgenden Aussagegehalt:

13 Die Mitteilung befindet sich im Innenteil auf der Seite drei der Printausgabe der S. Zeitung. Die in Fettdruck gesetzte �berschrift des mit zwei Fotos bebilderten, ganzseitigen Artikels lautet: „Szenen einer Entfremdung“. Unter der �berschrift findet sich folgender Vorspann in einer Schriftgr��e, die kleiner als diejenige der �berschrift, aber gr��er als diejenige des Artikeltextes ist:

„Bis zu ihrer Trennung inszenierten sich Tennisstar Z. und die Influencerin P. als Traumpaar. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen – wegen h�uslicher Gewalt. Er bestreitet die Vorw�rfe. Und es gab einen Vertrag, der sie zum Schweigen bringen sollte“.

14 Im Artikel hei�t es einige S�tze sp�ter wie folgt: “Nun hat das Amtsgericht T. auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober einen Strafbefehl gegen Z. erlassen, wie eine Gerichtssprecherin in dieser Woche mitteilte. 90 Tagess�tze – insgesamt 450.000 Euro Geldstrafe – soll der Tennisprofi bezahlen, wegen einfacher K�rperverletzung“. Einige S�tze sp�ter wird ferner erl�utert: „Mit einem Strafbefehl will die Justiz bei kleineren Delikten ein Verfahren eigentlich abk�rzen. Nun wird es, weil der Beschuldigte die Gerichtsentscheidung zur�ckweist, h�chstwahrscheinlich zu einem Prozess kommen – und sich das Traumpaar von fr�her wom�glich vor der Richterbank wiedersehen“.

15 Im hinteren Drittel des Artikels ist dann sogar nochmals zweifach vom Erlass des Strafbefehls durch das Gericht die Rede. So lautet es dort: „Offenbar wurde bereits unmittelbar nach Eingang des Strafbefehlsantrags Mitte Juli 2023 ohne die gebotene Verdachtspr�fung ein Strafbefehl vom Gericht erlassen. […] Eine Gerichtssprecherin sagte auf Anfrage, es sei kein Strafbefehl vor dem 2. Oktober erlassen worden […] Der Fehler sei inzwischen korrigiert und der Strafbefehl erneut rechtskonform zugestellt worden“.

16 Gem�� � 407 f. StPO kann einen Strafbefehl nicht die Staatsanwaltschaft selbst erlassen. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gem. � 407 StPO beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat sodann gem�� � 407 Abs. 3 S. 1 StPO dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Unstreitig hat auch vorliegend – wie im Gesetz vorgesehen – nicht die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen, sondern hat diesen beantragt und das Amtsgericht Tiergarten hat diesen sodann antragsgem�� erlassen (vgl. Anlage AG 1).

17 Die Mitteilung im Vorspann „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen“, versteht der Leser – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (LGU, S. 10 unter Ziff. 3.1.6) – isoliert gesehen zwar durchaus so, dass die Staatsanwaltschaft nicht einen Strafbefehl gegen den Verf�gungskl�ger beantragt hat; vielmehr geht er davon aus, sie h�tte diesen selbst erlassen. Dabei w�rde es sich also um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln.

18 Da der ma�gebliche Durchschnittsleser der Printausgabe der S. Zeitung – anders als Leser von Boulevard-/Yellow Press-Titelseitenschlagzeilen – aber jedenfalls auch die wenige S�tze sp�ter im Artikel folgenden erg�nzenden Erl�uterungen zum betreffenden Verfahren zu lesen pflegt, ist hier nicht isoliert allein auf den Vorspann des Artikels abzustellen. F�r den Aussagegehalt sind vielmehr auch die ebenfalls auf derselben Seite im Innenteil der Zeitung nachfolgenden S�tze aus dem Artikel selbst in den Blick zu nehmen. Dort wird – im Widerspruch zur zusammenfassenden Darstellung im Vorspann – konkret erl�utert, dass nicht die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat, sondern dass sie diesen beantragt hat und dass das Amtsgericht T. diesen erlassen hat. Dass der Erlass – auch nach den eigenen Verlautbarungen von dessen Sprecherin – durch das Amtsgericht erfolgte, wird dem Leser im Folgenden sogar noch mehrfach verdeutlicht: So wird insbesondere erkl�rt, dass eine Gerichtssprecherin (nicht etwa eine solche der Staatsanwaltschaft) den Erlass des Strafbefehls mitgeteilt habe sowie dass der Verf�gungskl�ger die Gerichtsentscheidung zur�ckweise. In der Gesamtschau vermag der verst�ndige, im Umgang mit l�ngeren und komplexeren Artikeln geschulte, �ber das Zeitgeschehen orientierte und gerade auch an betreffenden Sachverhalten und Abhandlungen interessierte Durchschnittsleser der Zeitung der Verf�gungsbeklagten mithin unschwer den Aussagegehalt zu erkennen, dass den Strafbefehl – anders als offensichtlich f�lschlich noch im Vorspann berichtet – nicht die Staatsanwaltschaft erlassen hat, sondern dass diese ihn lediglich beantragt hatte, woraufhin – wie im Artikel selbst dann mehrfach korrekt und detailliert erl�utert – das Amtsgericht Tiergarten diesen antragsgem�� erlassen hat.

19 Bei diesem Aussagegehalt handelt es sich mithin um eine wahre Tatsachenbehauptung, die mit der vom Verf�gungskl�ger begehrten Gegendarstellung nicht in Widerspruch steht, sondern die sich mit dieser vielmehr deckt. Aber selbst, wenn man zu Gunsten des Verf�gungskl�gers davon ausginge, es verblieben bei einigen Lesern Zweifel, ob denn nun die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht den Strafbefehl erlassen hat, w�rde sich im Ergebnis nichts �ndern. Denn anders als bei Unterlassungsanspr�chen ist beim Gegendarstellungsanspruch im Falle einer mehrdeutigen �u�erung die f�r den �u�ernden – hier also f�r die Verf�gungsbeklagte – g�nstigste Variante ma�geblich (siehe hierzu z.B. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., � 5, Rn. 216).

20 c) Bei dem im ma�geblichen Gesamtkontext wie vorstehend dargelegt zu verstehenden Aussagegehalt steht dem Verf�gungskl�ger mangels berechtigten Interesses kein Anspruch auf Abdruck der geforderten Gegendarstellung nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG zu.

21 aa) Der Gegendarstellungsanspruch h�ngt zwar grunds�tzlich nicht von einer einzelfallbezogenen Abw�gung der kollidierenden Grundrechte der Anspruchsteller- und der Anspruchsgegnerseite ab (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., � 5, Rn. 222). Ebenso wenig kommt es beim Gegendarstellungsanspruch im Prinzip – anders als bei der Berichtigung – auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung an (vgl. a.a.O., Rn. 217).

22 Die Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung darf aber auch im Bereich des BayPrG verweigert werden, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse am Abdruck der Gegendarstellung hat; insoweit handelt es sich n�mlich um einen sich aus den Rechtsgedanken der �� 226 und 242 BGB ergebende Rechtsgrundsatz, der im gesamten Zivilrecht Geltung beansprucht. Zwar hei�t es in Art. 10 Abs. 2 S. 2 BayPrG „[d]er Abdruck darf nur mit der Begr�ndung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe.“ Aus Art. 10 BayPrG selbst ergibt sich aber, dass auch andere Ablehnungsgr�nde bestehen, etwa wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Meinungs�u�erung wendet oder wenn sie nicht unterzeichnet ist. Andere Verweigerungsgr�nde sind deshalb auch im Bereich des BayPrG nicht ausgeschlossen (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, juris Rn. 43 m.w.N.; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 12).

23 Zudem ist die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gew�hrleistete Freiheit der Presse verletzt, wenn eine Gegendarstellung einer Berichterstattung gilt, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enth�lt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1655, Rn. 28 m.w.N.).

24 bb) Nach diesen Ma�gaben kann der Verf�gungskl�ger hier nicht gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG den Abdruck der begehrten Gegendarstellung verlangen. Wie oben dargelegt wird in der Ausgangsmitteilung im Vorspann des Artikels zwar f�lschlich berichtet, die Staatsanwaltschaft habe Strafbefehl gegen den Verf�gungskl�ger erlassen. F�r die Bestimmung des Aussagegehalts ist indes vorliegend nicht isoliert auf diesen Satz abzustellen, sondern auf den Kontext des nachfolgenden Artikels. Aus diesem ergibt sich f�r den Durchschnittsleser aber ohnehin bereits, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zwar beantragt hat, wohingegen der Erlass nicht ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft selbst erfolgte, sondern durch das Amtsgericht T. Bei dieser Sachlage besteht aber kein schutzw�rdiges Interesse des Verf�gungskl�gers, diesen bereits dem Artikel zu entnehmenden Umstand dem Leser gleichwohl auch nochmals im Wege einer Gegendarstellung zu referieren. Der durch einen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsf�hig, wenn der nachfolgende, f�r den ma�geblichen Aussagegehalt relevante Flie�text diesen Eindruck bereits im Sinne der angestrebten Gegendarstellung korrigiert (siehe zu einer insoweit �hnlichen Fallgestaltung Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.1999 – 7 W 115/99, juris Rn. 2 f.). So dient die Gegendarstellung dem Zweck der Richtigstellung oder Erg�nzung (vgl. BeckOK BGB/F�rster, 68. Ed., � 12 BGB, Rn. 403a); f�r eine solche besteht hier aber kein Bedarf.

25 3. Die vom Verf�gungskl�ger geforderte Gegendarstellung ist �berdies – selbst wenn man zu Gunsten des Verf�gungskl�gers davon ausginge, dass (anders als oben dargelegt) nicht auf den Kontext des gesamten Artikels, sondern allein auf die �berschrift und den Vorspann abzustellen w�re – irref�hrend; es besteht daher jedenfalls deshalb kein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG auf den verlangten Druck derselben.

26 a) Die rechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsanspruchs ist bewusst einfach und f�rmlich gehalten. Bei der gerichtlichen Pr�fung wird im Wesentlichen kontrolliert, ob der Verf�gungskl�ger durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist und ob sich die eingereichte Gegendarstellung auf Tatsachenangaben zu dem in der Ver�ffentlichung mitgeteilten Sachverhalt beschr�nkt. Allerdings sind unwahre Gegendarstellungen unzul�ssig. Da aber die Unwahrheit der Erstmitteilung oder die Wahrheit der Entgegnung im Hinblick auf die vorgegebene Anwendung der Vorschriften �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung wegen des Fehlens der Beweiserhebungsm�glichkeiten eines Hauptsacheprozesses nicht abschlie�end gepr�ft werden k�nnen, sind Gegendarstellungen unter dem Gesichtspunkt der Unwahrheit nur unzul�ssig, wenn sie den „Stempel der L�ge“ tragen, sonst offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthalten oder eindeutig irref�hrend sind, wobei zur Feststellung der Irref�hrung nur unstreitige oder offenkundige Tatsachen verwendet werden d�rfen (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 83 unter Verweis auf OLG M�nchen, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, NJW-RR 1999, 386, 387).

27 Wie bereits oben (unter II.2.c) aa)) dargelegt, besteht aber auch im Anwendungsbereich des BayPrG kein Anspruch auf die Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einer zum Fehlen des berechtigten Interesses f�hrenden, irref�hrenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollst�ndige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeif�hrt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 5. Kap., Rn. 200 f. m.w.N.; siehe dazu auch Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, � 13, Rn. 2; Schmidt/Seitz, NJW 1991, 1009, 1014 f.; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl., 5. Abschn., Rn. 8 und 15 m.w.N.). Die Gefahr der Irref�hrung besteht, wenn eine Behauptung, die lediglich der Erg�nzung oder Einschr�nkung bedarf, vollst�ndig negiert wird (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 113; siehe auch OLG M�nchen, Urteil vom 13.03.1998 – 21 U 2208/98, NJW-RR 1999, 386, 387; OLG D�sseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 83; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 – 4 U 221/05, BeckRS 2006, 30367453; Sedelmeier/Burkhardt in L�ffler, Presserecht, 7. Aufl., ��11 LPG, Rn. 82 und 156; BeckOK InfoMedienR/Brose/Grau, 42. Ed., ��1004 BGB, Rn. 35 und 35.1). Auch eine irref�hrende Ausgangsmitteilung rechtfertigt nicht eine Erwiderung mit Halbwahrheiten (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 06.11.1998 – 21 U 5847/98, juris Rn. 56 m.w.N.).

28 b) Nach diesen Ma�gaben handelt es sich vorliegend um eine irref�hrende Entgegnung, f�r die der Verf�gungskl�ger kein berechtigtes Interesse hat. So erweckt die unvollst�ndige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck und zwingt dem Leser dadurch Schlussfolgerungen auf, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen:

29 Wenn man zu Gunsten des Verf�gungskl�gers hinsichtlich der Auslegung der Ausgangsmitteilung und damit korrespondierend aber auch hinsichtlich der hierauf erwidernden Gegendarstellung isoliert auf den Text im Vorspann des Artikels abstellt, trifft die in der begehrten Gegendarstellung enthaltene vorbehaltslose Verneinung eines T�tigwerdens der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den rechtstechnischen Akt des Erlasses des Strafbefehls gegen den Verf�gungskl�ger zwar zu. Der begehrten Gegendarstellung w�rde der unvoreingenommene und verst�ndige Durchschnittsleser insoweit aber – da die Erstmitteilung, die lediglich einer Erg�nzung bzw. einer Einschr�nkung bedurft h�tte, v�llig negiert wird – auch die dar�ber hinausgehende – unzutreffende – Aussage entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit dem in den Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht m�ndenden Verfahren gar nichts zu tun gehabt h�tte. Diese Irref�hrung h�tte durch eine einfache Umformulierung des Textes der Gegendarstellung unschwer vermieden werden k�nnen. Sollte der Verf�gungskl�ger mit der Formulierung seiner Gegendarstellung diesen – falschen – Eindruck intendiert haben, w�re sein Gegendarstellungsverlangen sogar als rechtsmissbr�uchlich zu bezeichnen. Sollte es an einer solchen Absicht fehlen, steht seinem Abdruckverlangen jedenfalls die objektiv in die Irre f�hrende Formulierung der Gegendarstellung entgegen (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 90).

30 c) Die Verf�gungsbeklagte ist insoweit auch nicht etwa unter Zur�ckweisung ihrer Berufung auf die M�glichkeit eines so genannten „aufkl�renden Redaktionsschwanzes“ zu verweisen, also darauf, dass sie ihrerseits wiederum auf die Gegendarstellungen des Verf�gungskl�gers entgegnen k�nnte. Diese M�glichkeit wird f�r die im Spannungsfeld von Wahrheit und „Geschw�tzigkeit“ stehende Gegendarstellung unter dem Gesichtspunkt er�rtert, dass die tatsachengetreue Entgegnung zu breit wird: Dem Betroffenen m�sse dann die M�glichkeit verk�rzender Darstellung gegeben werden, wenn eine Er�rterung des wirklichen Sachverhalts l�ngere Ausf�hrungen erfordere, die aus diesem Grunde beanstandet werden k�nnten. Zur Rechtfertigung wird ausgef�hrt, dass dem Gegendarstellungsverpflichteten die M�glichkeit des aufkl�renden Redaktionsschwanzes bleibe (so OLG D�sseldorf, Urteil vom 29.09.2004 – I-15 U 118/04, 15 U 118/04, BeckRS 2004, 18379, Rn. 91 unter Verweis auf Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 115). Vorliegend h�tte aber die Anpassung der Gegendarstellungen an die tats�chliche Sachlage deren Umfang lediglich unerheblich vergr��ert. Die Gefahr der Abweisung eines auf die Ver�ffentlichung einer solcherma�en gefassten Gegendarstellung gerichteten Antrags wegen �berl�nge h�tte nicht bestanden.

31 4. F�r die begehrte Gegendarstellung besteht daher kein berechtigtes Interesse bzw. erweist sich diese als irref�hrend, so dass ein entsprechender Anspruch des Verf�gungskl�gers gegen die Verf�gungsbeklagte bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.

32 Ob dem Verf�gungskl�ger dar�ber hinaus – wie von der Verf�gungsbeklagten geltend gemacht – auch noch wegen Belanglosigkeit (vgl. dazu z.B. Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, ��13, Rn. 140 und 142/143; Sedelmeier/Burkhardt in L�ffler, Presserecht, 7. Aufl., � 11 LPG, Rn. 78 ff.) ein berechtigtes Interesse am Abdruck der geforderten Gegendarstellung abzusprechen ist, kann daher dahinstehen. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Passage „und die Influencerin P.“ die begehrte Gegendarstellung geschw�tzig und damit unstatthaft macht (siehe dazu Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 5. Kap., Rn. 168 f.; Brose/Grau in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 42. Ed., � 1004 BGB, Rn. 43).

III.

33 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

34 2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Berufungsurteil des Senats bereits mit Verk�ndung rechtskr�ftig wird (� 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endg�ltig vollstreckbar ist (vgl. M�KoZPO/G�tz, 6. Aufl., � 708 ZPO, Rn. 13).

35 3. Aus demselben Grunde kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Leitsatz

Auf eine zwischen die �berschrift und den eigentlichen redaktionellen Text gesetzte besonders hervorgehobene Zusammenfassung (Vorspann) k�nnen die zum Verh�ltnis Schlagzeile/Artikelinhalt entwickelten Grunds�tze nicht ohne Weiteres �bertragen werden, so dass in aller Regel das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gilt.

Leitsatz

Der durch einen solchen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsf�hig, wenn der nachfolgende, f�r den ma�geblichen Aussagegehalt relevante Flie�text diesen Eindruck ohnehin bereits im Sinn der angestrebten Gegendarstellung korrigiert.

Leitsatz

Auch eine irref�hrende Ausgangsmitteilung rechtfertigt nicht eine Erwiderung mit Halbwahrheiten (im Anschluss an OLG M�nchen, Urteil vom 6.11.1998 – 21 U 5847/98, juris Rn. 56 m.w.N.).

Leitsatz

Anders als bei Unterlassungsanspr�chen ist beim Gegendarstellungsanspruch im Falle einer mehrdeutigen �u�erung die f�r den �u�ernden g�nstigste Variante ma�geblich. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung darf im Bereich des BayPrG verweigert werden, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse am Abdruck der Gegendarstellung hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der durch einen Vorspann erweckte Eindruck ist nicht gegendarstellungsf�hig, wenn der nachfolgende, f�r den ma�geblichen Aussagegehalt relevante Flie�text diesen Eindruck bereits im Sinne der angestrebten Gegendarstellung korrigiert. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Von einer zum Fehlen des berechtigten Interesses f�hrenden, irref�hrenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollst�ndige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeif�hrt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Fehlendes berechtigtes Interesse f�r Gegendarstellungsanspruch

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