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4 C 34/24•AG Landau, 2024-11-07, 4 C 34/24
4 C 34/24Tribunal de Primeira Instância7 de nov. de 2024
M�gliche Verst��e gegen Art. 13, Art. 14, Art. 24, Art. 25 und Art. 34 DS-GVO, die lediglich Informations- oder Organisationspflichten begr�nden, sind nicht vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 4 C 34/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € (Klageantrag 1: 1.500,00 €, Klageantrag 2: 3.500,00 €) festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz und L�schung bzw Einschr�nkung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) geltend.
2 Die Beklagte betreibt in der EU die Social Media Plattform facebook.com (im Folgenden: Facebook), die der Kl�ger seit 6-8 Jahren nutzt. Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden im Internet zu teilen. Die Nutzer k�nnen auf den pers�nlichen Profilen Angaben zu verschiedenen Daten zu Ihrer Person machen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen dar�ber entscheiden, welche Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen k�nnen. Um Benutzern die Nutzung von Facebook kostenfrei anbieten zu k�nnen, finanziert sich die Beklagte haupts�chlich, indem sie Werbetreibenden die M�glichkeit bietet, ihre Werbung einem ma�geschneiderten Publikum auf Facebook zu pr�sentieren. Bei der Anmeldung als Nutzer von Facebook sind pers�nliche Daten, insbesondere der Klarname, das Geburtsdatum, sowie eine Telefonnummer oder Mailadresse anzugeben. Die Beklagte verwendet von Nutzern bereitgestellte Daten, deren Aktivit�t im Umgang mit dem sozialen Netzwerk und von Dritten �ber die Nutzer zur Verf�gung gestellte Daten, um auf den jeweiligen Nutzer abgestimmte personalisierte Werbung anzuzeigen. Bei der Anlegung eines Facebook Profils muss der k�nftige Nutzer die Nutzungsbedingungen zustimmen und wird auf Datenschutz und Cookie-Richtlinien hingewiesen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar.
3 Ab dem 25.05.2018 lauteten die Nutzungsbedingungen der Beklagten unter Punkt 1 mit der �berschrift „Von uns angebotene Dienste“ wie folgt:
„Wir helfen dir, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die dich m�glicherweise interessieren:
Wir zeigen dir Werbeanzeigen, Angebote und sonstige gesponserte Inhalte, um dir dabei zu helfen, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die von den vielen Unternehmen und Organisationen angeboten werden, die Facebook und andere Facebook Produkte nutzen.“
4 Der Kl�ger, welcher �ber ein Konto bei Facebook mit der Account-E-Mail: haltensprofile f�r Werbezwecke erstellt. Es w�rden auch weiterhin personenbezogene Daten des Kl�gers rechtswidrig verarbeitet, die zu l�schen seien. Soweit der Beklagten eine L�schung mangels ausreichender Kategorisierung nicht m�glich sei, sei hilfsweise die Datenverarbeitung auf andere Zwecke als Werbezwecke einzuschr�nken.“
5 Der Kl�ger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen 95 und 5. 2018 und dem 02.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a) zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
6 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
7 Sie ist der Meinung, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig ohne Versto� gegen die Regeln der DSGVO erfolgt. Ein tats�chlicher Schaden beim Kl�ger sei weder behauptet noch nachgewiesen, einem m�glichen Versto� gegen die DSGVO folge nicht automatisch ein immaterieller Schaden i.S.d. Art 82 I DSGVO. Auch eine Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers sei durch die Beklagte schon gar nicht hinreichend dargelegt. Der Klageantrag zu 2. sei bereits wegen Unbestimmtheit unzul�ssig. Der Einschr�nkungsanspruch sei im Alternativverh�ltnis zum L�schungsanspruch in Bezug auf denselben Streitgegenstand geltend gemacht worden, ohne das Verh�ltnis der beiden Antr�ge zueinander zu spezifizieren. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, da die Datenkategorien, die die Beklagte f�r die streitgegenst�ndliche Verarbeitung verwende, auch f�r andere zul�ssige Zwecke verarbeitet werde, auf deren L�schung der Kl�ger keinen Anspruch habe.
8 Das Gericht hat den Kl�ger informatorisch geh�rt. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlungen vom 25.09.2024 verwiesen. Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.
9 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
I.
10 Das Amtsgericht Landau a. d. Isar ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.
11 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher-hier der Kl�ger-seinen Wohnsitz hier: in der Bundesrepublik Deutschland-hat. Der Kl�ger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Er tr�gt vor, mit der Beklagten eine Nutzungsvertrag hinsichtlich der Nutzung der Social-Media-Plattform Facebook mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken geschlossen zu haben der Kl�ger hat seinen Wohnsitz in 9..4522 Wallersdorf. Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit und die �rtliche Zust�ndigkeit des Amtsgerichts Landau a.d. Isar er�ffnet. Die sachliche Zust�ndigkeit des Amtsgerichts Landau a.d. Isar ergibt sich aus �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
II.
12 1. Dem Kl�ger stehen keine Anspr�che auf Ersatz immateriellen Schadens zu.
13 a) Der Schutzbereich des Art. 82 DSGVO ist vorliegend hinsichtlich behaupteter Verst��e gegen Art. 13, 14, 24, 25 und Art. 34 DSGVO schon nicht er�ffnet. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Gem�� Art. 2 DSGVO umfasst der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ankn�pfungspunkt f�r eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dies steht im Einklang mit Erw�gungsgrund 146, wonach der Verantwortliche Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzen sollte. Gem�� Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung. Die behauptete Verletzung von blo�en Benachrichtigungspflichten bzw. Informationsrechten des Kl�gers im Hinblick auf die Erteilung einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist unter Zugrundelegung dieses Ma�stabs hingegen hiervon nicht erfasst (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818) Folglich sind m�gliche Verst��e gegen Art. 13, 14, 24, 25 und Art. 34 DSGVO, die lediglich Informations- oder Organisationspflichten begr�nden, schon nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.
14 b) Es kann dahin stehen, ob ein Versto� der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO �berhaupt vorliegt. Denn der Kl�ger hat nicht bewiesen, dass ihm tats�chlich durch einen Versto� gegen die DSGVO ein urs�chlicher immaterieller Schaden entstanden ist.
15 Ein solcher Schaden setzt nach Wortlaut, Erw�gungsgr�nden 10, 146 DSGVO und Telos einen bestimmten Grad an Erheblichkeit nicht voraus (so EuGH Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44-51). Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, so bedeutet dies indes nicht, dass die aus dem Datenschutzversto� resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegr�ndenden Schaden darstellen; denn der EuGH f�hrt hierzu explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, „dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen“ (EuGH Urt. v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50). Nur „konkret erlittenen Sch�den“ m�ssen vollst�ndig ausgeglichen werden m�ssen (vgl. EuGH Urt. v. 04.05.2023 C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 58). Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser „tats�chlich und sicher“ besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m.w.N. EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.05.2017 – C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.03.2023 – C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49). Entsprechend sieht der die Frage des Schadensersatzes allein betreffende Erw�gungsgrund 75 DSGVO auch nur vor, dass ein Schaden entstehen „k�nnte“, nicht aber in jedem Fall eintritt. Realisiert sich das generelle Risiko, dessen Eintritt verhindert werden soll, kommt es zwangsl�ufig zum Kontrollverlust. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tats�chlicher Schaden im konkreten Einzelfall, wenn bzw. – hier eben – weil dieser automatisch bei jedem vom festgestellten Versto� gegen die DSGVO Betroffenen in Form der Offenlegung/Zug�nglichmachung von Daten eintritt (vgl. EuGH Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94, LG Offenburg, Urteil vom 02.05.2024 – 3 O 196/23). Auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, muss eine �ber das allgemeine Lebensrisiko, allt�gliche L�stigkeiten, ausgel�ste negative Gef�hle wie �rger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgef�hle, Sorgen und �ngste hinausgehende sp�rbare Beeintr�chtigung vorliegen, muss ein tats�chlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 – 55 O 104/23). Die Beweislast hierf�r tr�gt der Kl�ger (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21). Diesen Beweis ist er hier schuldig geblieben.
16 Schrifts�tzlich tr�gt der Kl�ger vor, ein Schaden k�nne in dem unguten Gef�hl des Beobachtetwerdens und der Hilflosigkeit aufgrund der unbefugten Datenverarbeitung liegen. Eine Degradierung zu einem reinen Opfer der Datenverarbeitung k�nne eintreten. Auch �ngste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbu�en k�men als m�gliche Sch�den in Betracht. Bereits hier vers�umt es der Kl�ger eine bei ihm konkret eingetreten Folge der unzul�ssigen Datenverarbeitung darzustellen. Der Vortrag stellt vielmehr einen Standardvortrag dar, der in einer Vielzahl gleichgelagerter F�lle identisch lautet- ohne jeglichen Bezug zur Person des Kl�gers. In seiner informatorischen Anh�rung im Termin vom 25.09.2024 gab der Kl�ger an, die Vielzahl der gleichartigen Push-up-Werbebenachrichtigungen habe ihn gest�rt. Es sei unangenehm f�r ihn gewesen. Auch habe er sich bedr�ngt gef�hlt aufgrund der eingehenden Werbung auch tats�chlich etwas zu kaufen. Dieses kl�gerseits beschriebene Gef�hl von Unannehmlichkeit gibt f�r sich noch keine Auskunft �ber konkrete sp�rbare pers�nliche Auswirkungen. F�r das Gericht ergab sich bei der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers gerade nicht der Eindruck einer Betroffenheit des Kl�gers, die �ber ein reines L�stigkeitssempfinden hinausgeht. Der Kl�ger nutzt �berdies auch Instagram und Twitter. Er schilderte, dass das Werbeaufkommen bei Instagram sogar noch h�her sei, so dass insofern auch nicht feststellbar ist, inwieweit das „unangenehme Gef�hl“ des Kl�gers allein auf der streitgegenst�ndlichen Facebook-Werbung der Beklagte beruht. Vor allem ist der Kl�gervortrag zu einem eingetretenen Schaden aber in sich widerspr�chlich. Einerseits begehrt der Kl�ger einen immaterieller Schaden aufgrund zielgerichteter Werbung. Andererseits war er nicht bereit war ab November 2023 f�r ein Abo-Modell bei Facebook zu zahlen, um daf�r keine Werbung mehr zu erhalten. Zu einer L�schung seines Facebook-Accounts war er-trotz des hohen Werbeaufkommens auch nach seiner Einwilligung im November 2023 – bis dato nicht bereit. Auch vor diesem Hintergrund l�sst sich eine sp�rbare pers�nliche Beeintr�chtigung des Kl�gers durch Werbung – die er freiwillig seit November 2023 in mindestens gleich hohem Ma�e erh�lt wie seit 2018 – nicht rechtfertigen. Ein immaterieller, restitutionsf�higer Schaden liegt mithin nicht vor.
17 2. Dahingestellt bleiben kann die Zul�ssigkeit des Klageantrags 2., da der L�schungs- und hilfsweise Einschr�nkungsanspruch nach Art 17, 18 DSGVO jedenfalls unbegr�ndet ist.
18 Der Kl�ger begehrt die L�schung von Daten, die ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie die Kategorien der personenbezogenen Daten, die sie f�r Werbezwecke verwendet, auch f�r andere zul�ssige Zwecke verarbeite. Dieser Vortrag blieb unwidersprochen und gilt als zugestanden, � 138 Abs. 3 ZPO. Einen konkreten Vortag f�r zu l�schende Daten, die allein zu Werbezwecken verarbeitet werden, bleibt der Kl�ger mithin schuldig. Der Kl�ger hat �berdies am 09.11.2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin seine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verwenden darf, so dass ein L�schungsanspruch nach Art 17 Abs. 1 b) DSGVO ins Leere geht.
19 Auch ein Einschr�nkungsanspruch nach Art 18 DSGVO scheitert am Vorliegen der Einwilligung des Kl�gers vom 09.11.2023. Eine unrechtm��ige Verarbeitung im Sinne des Art 18 Abs. 1 b) DSGVO ist nicht gegeben.
20 3. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kl�ger auch keine Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Prozesszinsen zu.
III.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
22 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
M�gliche Verst��e gegen Art. 13, Art. 14, Art. 24, Art. 25 und Art. 34 DS-GVO, die lediglich Informations- oder Organisationspflichten begr�nden, sind nicht vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfasst. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
F�r einen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO muss, auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, eine �ber das allgemeine Lebensrisiko, allt�gliche L�stigkeiten, ausgel�ste negative Gef�hle wie �rger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgef�hle, Sorgen und �ngste hinausgehende sp�rbare Beeintr�chtigung vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
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