projetos
21 C 2490/24•AG N�rnberg, 2024-10-30, 21 C 2490/24
21 C 2490/24Tribunal de Primeira Instância30 de out. de 2024
Ein blo�er Versto� gegen die DSGVO gen�gt nicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 26 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 21 C 2490/24
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvo die Beklagte Sicherheit in gleicher H�he leistet.
1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadenersatz und L�schung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzverordnung (DSGVO) geltend. Die Beklagte ist die Betreiberin der Website www.f. .com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union. Die Klagepartei nutzt die Dienste der Beklagten seit 2012 und ist auf F. registrierter Nutzer. Des Weiteren ist der Kl�ger in der von der Beklagten gef�hrten Plattform I. als registrierter Nutzer seit 2016/2017 registriert.
2 Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F. und I. insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren und sich auszutauschen. Hierbei finanziert sich die Beklagte u. a. mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
3 Im Rahmen einer Registrierung bei F. gibt der angehende Nutzer Vorname und Nachname, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich hat der Kl�ger Telefonnummer und E-Mailadresse angegeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus: „Indem Du auf registrieren klickst, stimmst Du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst Du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
4 Derselbe Inhalt der Registrierungsseite findet sich auf I. .
5 Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der jeweiligen Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (Bl. 22 und Bl. 20 der Klageerwiderung).
6 Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von F. und I. dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre F. daten bzw. I. daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. Bl. 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61 d. A.). Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO zun�chst mit, die personenbezogenen Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DSGVO, da sie zu Vertragserf�llung erforderlich sei (B11). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung an (Anlage B14, B15).
7 Die Beklagte begann ab dem 03.11.2023 mit Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F. /I. durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie F. /I. version zu abonnieren. Im 2. Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. oder I. zu verlassen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B16). Die Klagepartei hat diese Einwilligung dahingehend erteilt, dass die Beklagte weiterhin Informationen der Klagepartei zu Werbezwecken verwenden darf.
8 Mit Schreiben vom 11.02.2024 (Anlage KGR4) forderte die Klagepartei die unrechtm��ig erhobenen Daten zu l�schen, Schadenersatz und Zahlung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
9 Die Klagepartei meint, die Beklagte habe durch die Nutzung der kl�gerischen personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DSGVO versto�en. So habe die Beklagte die kl�gerischen personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigungsgrund zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt. Insbesondere sei die Personalisierung von Werbung nicht zur Vertragserf�llung erforderlich oder zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritten geboten. Auch habe die Klagepartei nicht in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt.
10 Vor diesem Hintergrund stehe der Klagepartei ein Schadenersatzanspruch in H�he von mindestens 1.500,00 € zu. Dieser ergebe sich aus den aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung erlittenen Nachteilen im Zusammenschau mit der versp�teten und unzureichenden Auskunftserteilung �ber die Datenverarbeitung durch die Beklagte. Insoweit habe die Klagepartei ein Unwohlsein, dass bei ihm das Gef�hl ausgel�st werden kann, dass sein Privatleben kontinuierlich �berwacht wird. Bereits die unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte stellt eindeutig einen Schaden dar. Der Schaden l�ge darin, in dem unguten Gef�hl, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind.
11 Die Klagepartei habe weiterhin einen L�schungsanspruch f�r die Daten, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfasst worden sind bzw. diese auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
12 Der Kl�ger beantragt daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 02.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
13 Des Weiteren beantragt der Kl�ger:
Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zzgl. Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.
14 Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag zu Ziff. II nicht den Bestimmtheitsanforderungen gen�gt und unzul�ssig sei. Es sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe.
16 Es wurde Beweis erhoben durch die formlose Anh�rung des Kl�gers in der Sitzung vom 11.10.2024. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbez�glich vollumf�nglich Bezug genommen. Auf die von den Parteien gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen wird ebenfalls vollumf�nglich Bezug genommen.
17 Die Klage war zul�ssig, aber unbegr�ndet.
18 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutsche Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO (Br�ssel Ia VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar in Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in N�rnberg, also im zust�ndigen Gerichtsbezirk des Amtsgerichts N�rnberg.
19 Des Weiteren ergibt sich die internationale Zust�ndigkeit deutsche Gerichte aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO.
20 2. Der Klageantrag ist bestimmt genug. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags sowie des Klagegrundes ist von Amts wegen zu beachten. Wie der Klageschrift samt Anlagen zu entnehmen ist, dass der Zahlungsantrag sich auf ein zusammenh�ngenden, wenn gleich, �ber einen l�ngeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt st�tzt, der im Tatbestand zeitlich beschrieben ist.
21 Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Sch�den im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grunds�tzlich keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf, ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entsch�digungsbetrages einheitlich auf einen Mindestbetrag veranschlagt.
22 3. Die Klage ist unbegr�ndet.
23 a) Der Klagepartei steht gegen die Beklagte keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in H�he von mindestens 1.500,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus �� 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 GG, � 1004 BGB, Art. 13f) DSGVO zu.
24 Unabh�ngig von einem etwaigen Versto� gegen Vorschriften der DSGVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Versto� beruhenden Eintritt eines immateriellen Schadens.
25 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
26 Die Frage, ob bereits der Datenschutzversto� als solche f�r das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es dar�ber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadensbedarfs, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten bis der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-300/21, Juris) entschieden hat, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Zum einen gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese 3 Voraussetzungen kumulativ sein. Daher k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider. Zum anderen sei hervorzuheben, dass die gesonderte Erw�hnung eines Schadens und eines Versto�es in Art. 82 Abs. 1 DSGVO �berfl�ssig w�re, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Der blo�e Versto� gegen Art. 82 1 DSGVO reicht nach der Rechtsprechung der EuGH somit nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. Daran �ndert auch die Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – Juris) nichts, da der EuGH zwar darlegt, dass ein Versto� gegen Art. 82 Abs. 1 der DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass dieser Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Versto�es gegen diese Verordnung bef�rchte, dass ihre personenbezogene Daten durch Dritte missbr�uchlich verwendet werden k�nnten, einen immateriellen Schaden im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat weiter ausgef�hrt, dass eine Person, die von einem solchen Versto� betroffen sei, nachweisen m�sse, dass dies Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Das angerufene Gericht m�sse pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden k�nnen. Auch ist dieser Nachweis zu f�hren, wenn der Versto� nachweislich negative Folgen f�r die Person hatte, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 der DSGVO darstellen.
27 Insoweit m�sse ein sp�rbarer Schaden objektiv nachvollziehbar und von gewissen Gewicht sein, um blo�e Unannehmlichkeiten auszuschlie�en.
28 Unter Ber�cksichtigung dieser rechtlichen Grunds�tze, denen das Gericht folgt, hat die Klagepartei schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihr von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt.
29 Die schrifts�tzlich vorgetragenen Beeintr�chtigungen sind nicht zur Begr�ndung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. haben sie sich im Rahmen der m�ndlichen Anh�rung des Kl�gers nicht best�tigt.
30 Die von der Klagepartei vorgetragene bef�rchtete Weitergabe seiner Daten an Werbetreibende ist nicht tats�chlich erwiesen. Die Vorstellung einer Datenweitergabe ist nicht geeignet, um ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten zu begr�nden.
31 Der Kl�ger hat in der Sitzung dargelegt, dass er die Accounts F. und I. weiter benutze. Ihn st�re nicht, dass die Werbung personalisiert sei. Ihn st�re lediglich die Werbung an sich. Der Kl�ger hat f�r das Gericht plausibel dargelegt, dass ihn lediglich die Werbung nerve, aber nicht, dass diese personalisiert sei. Dem Kl�ger hat offensichtlich lediglich gest�rt, dass seine Daten im Darknet ver�ffentlicht sind und dies auf ein Datenleck der Beklagten zur�ckf�hrt. Dies ist allerdings nicht Bestandteil der hiesigen Klage gewesen. Dem Kl�ger habe lediglich genervt, dass die Beklagte von ihm nicht autorisiert seine Daten verwendet habe. Dies stellt allerdings keinen Schaden seitens des Kl�gers dar. Ihm kam es nicht darauf an, die personalisierte Werbung nicht zu erhalten. Er will eigentlich generell keine Werbung erhalten.
32 Da es an einem Schaden fehlt, ist es unerheblich, ob auch nationales Recht neben der DSGVO anwendbar ist. Der Klageantrag 1) scheitert an der Darlegung eines Schadens.
33 b) Der Antrag hinsichtlich des L�schungs- und Nutzungseinschr�nkungsanspruchs war unbegr�ndet. Der Kl�ger hat, wie er dem Gericht gegen�ber glaubhaft und glaubw�rdig erkl�rt hat, in die personalisierte Werbung eingewilligt, da er weiterhin personalisierte Werbung erh�lt. Er hat sein Abo-Modell in beiden Accounts nicht ge�ndert. Weiterhin erh�lt er Werbung. Es kommt ihm nicht auf die personalisierte Werbung an, sondern nur auf den generellen Erhalt der Werbung an. Die Klagepartei hat nach dem eigenen unbestrittenen Vortrag f�r den Account I. am 10.11.2023 und f�r den F. -Account am 12.11.2023 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe. Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1b) der DSGVO sind da jedenfalls wegen des Vorliegens einer Einwilligung nicht mehr gegeben. Der Antrag ist aufgrund der erteilten Einwilligung des Kl�gers unbegr�ndet und war abzuweisen.
34 4. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten konnte keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden, da der Hauptsacheanspruch nicht besteht.
35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.
36 6. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 7. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf folgenden Erw�gungen:
Antrag zu 1) 1.500,00 €
Antrag zu 2) 3.500,00 €.
Ein blo�er Versto� gegen die DSGVO gen�gt nicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 26 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
Die abstrakte Bef�rchtung einer missbr�uchlichen Nutzung personenbezogener Daten durch Dritte stellt nur dann einen immateriellen Schaden dar, wenn diese Sorge unter den besonderen Umst�nden des Einzelfalls als begr�ndet angesehen werden kann. (Rn. 26 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
Ein als blo� „nervig“ empfundener Erhalt personalisierter Werbung begr�ndet keinen ersatzf�higen immateriellen Schaden, wenn keine sp�rbare Beeintr�chtigung pers�nlicher Belange dargelegt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Blo� als „nervig“ empfundene Werbeanzeigen begr�nden keinen ersatzf�higen Schaden
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.