LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2024-11-08, 33 O 12290/24

33 O 12290/24Tribunal Cantonal8 de nov. de 2024

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Regest

Bei der Bewertung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr kann zu ber�cksichtigen sein, dass der Grad der Aufmerksamkeit, mit dem der angesprochene Verkehr die beiderseitigen Kennzeichnungen wahrnimmt, von der Art des Produkts bzw. der Dienstleistungen mitbestimmt wird. Soweit die Parteien Dienstleistungen anbieten, bei denen es sich nicht um solche des t�glichen Bedarfs handelt, und insbesondere (auch) Fachkreise angesprochen werden, kann die Annahme einer sorgf�ltigeren Pr�fung geboten sein. Fachkreise sollen aufgrund gr��erer Aufmerksamkeit oder detaillierterer Kenntnisse als Endverbraucher im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im jeweiligen Produktsektor die Unterschiede zwischen kollidierenden Marken besser in Erinnerung behalten k�nnen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

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LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2024-11-08 — 33 O 12290/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-08

Aktenzeichen: 33 O 12290/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens tr�gt die Antragstellerin.

  3. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin macht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verf�gungsverfahrens geltend.

2 Sowohl bei der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin handelt es sich um bundesweit t�tig Rechtsanwaltskanzleien. Die Antragstellerin hat sich auf den Bereich des Rechts der Informationstechnologie (IT-Recht) spezialisiert. Die Antragsgegnerin ist spezialisiert auf Unternehmen aus der Games-Branche, Medien, Markenhersteller und Start-Ups in den Bereichen Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht und klassischem IP.

3 Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „AITAVA“ (Registernummer: 302023211571), die am 23.03.2023 angemeldet und am 23.05.2023 f�r nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde (Anlage ASt 4, 5):

„Klasse(n) 35: Unternehmensberatung; Hilfe in Gesch�ftsangelegenheiten, Gesch�ftsf�hrung und administrative Dienstleistungen

Klasse(n) 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; IT-Dienstleis – tungen

Klasse(n) 45: Juristische Dienstleistungen.“

4 Am 10.09.2024 stellte der Gesch�ftsf�hrer der Antragstellerin, Dr. ... anl�sslich eines LinkedIn-Beitrags, der einen Auszug der Wirtschaftswoche zum Thema „Die renommiertesten Kanzleien und Anw�lte f�r Urheberrecht“ enthielt, sowie einer daraufhin sogleich mittels G. gefundenen JUVE-Meldung fest, dass die Antragsgegnerin f�r ihre Kanzlei die Kennzeichnung „ARTANA“ benutzt (Anlage ASt 10). Ferne stellte die Antragsstellerin fest, dass die Antragsgegnerin zudem f�r ihre Kanzlei am 9. April 2024 eine DE-Wortmarke „ARTANA“ (Registernummer 302024004194) u.a. f�r Rechtsberatung; Juristische Dienstleistungen; Juristische Beratungsdienstleistungen angemeldet hatte (Anlage ASt 11).

5 Die Antragstellerin mahnte mit Schreiben vom 17.09.2024 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 23.09.2024 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl�rung auf (Anlage ASt 14). Die Antragsgegnerin wies dies mit Schreiben vom 20.09.2024 zur�ck (Anlage Ast15).

6 Die Antragstellerin meint, sie k�nne von der Antragsgegnerin wegen vorliegender Verwechslungsgefahr gem. � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 MarkenG sowie � 15 Abs. 2 MarkenG Unterlassung der Kennzeichnung ihrer anwaltlichen Dienstleistungen mit „ARTANA“ sowie ihrer Firmierung unter „ARTANA PartG mbB“ verlangen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich sowohl aus den Rechten aus der eingetragenen �lteren Marke als auch aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen. Es liege hochgradige Verwechslungsgefahr vor aufgrund der Identit�t der sich gegen�berstehenden Dienstleistungen, der Identit�t bzw. zumindest hochgradigen �hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Zeichen, sowie der hier mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der �lteren Marke „AITAVA“ als Fantasiebegriff. Die drei Vokale „A“ stimmten �berein, und zwar sowohl am Wortanfang als auch am Wortende (wobei Wortanfang und -ende beim Zeichenvergleich mehr Gewicht entfalteten als die Wortmitte) sowie an vorvorletzter Stelle der beiden Worte, beide Marken h�tten den Buchstaben T in der Mitte, beide Marken h�tten die identische Buchstabenanzahl; zudem seien die Wortanf�nge „AIT“ und „ART“ �hnlich, ebenso wie die Endungen „AVA“ und „ANA“, denn selbst die unterschiedlichen Buchstaben „I/R“ und „V/N“ seien schritfbildlich noch teilidentisch. Im Klangbild w�rden beide Marken dreisilbig betont. Bei beiden Marken beginne die zweite (betonte) Silbe mit dem Laut „TA“. Die ersten Silben „AI“ und „AR“ kl�ngen ebenfalls �hnlich. Ebenso k�nnten die letzten Silben „AVA“ und „ANA“ insbesondere beim schnellen Sprechen verwechselt werden. Schlie�lich endeten beide Marken auf den Laut „A“. Selbst ein h�herer Grad an Aufmerksamkeit eines Fachpublikums k�nne die Verwechslungsgefahr aufgrund der Identit�t der Dienstleistungen und der hochgradigen optischen und klanglichen �hnlichkeit nicht eliminieren. Auf die jeweilige Wortl�nge komme es nicht an. Der involvierte Verkehr habe in der Regel nicht beide Zeichen in der gleichen Schriftart vor sich auf Papier stehen. Ebenso wenig messe der Adressat mit dem Lineal die jeweilige L�nge nach. Einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt messe der angesprochene Verkehr beiden Zeichen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bei. Insbesondere werde der Verkehr in dem Zeichen der Antragsgegnerin nicht den Bestandteil „AI“ (als Akronym f�r „Artificial Intelligence“) erkennen.

7 Mit Antrag vom 26.09.2024 beantragt die Antragstellerin, es der Antragsgegnerin es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland (I.a.) das Zeichen „ARTANA“ zur Kennzeichnung juristischer Dienstleistungen – insbesondere Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei – zu benutzen und/oder (I.b.) innerhalb der Rechtsbranche – insbesondere als Anwaltskanzlei – unter „ARTANA PartGmbB“ zu firmieren.

8 Antrag I.a. ist prim�r auf � 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gest�tzt, hilfsweise auf � 15 Abs. 2 MarkenG. Antrag I.b. ist auf � 15 Abs. 2 MarkenG gest�tzt.

9 Die Antragsgegnerin hat eine Schutzschrift vom 20.09.2024 eingereicht. Die Antragsgegnerin wurde mit Verf�gung vom 27.09.2024 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung angeh�rt und beantragt bezugnehmend auf die Schutzschrift, den Antrag auf Erlass zur�ckzuweisen.

10 Sie meint, die Antragstellerin verkenne den besonders hohen Aufmerksamkeitsgrad des aus gewerblichen Kunden und Fachkreisen bestehenden betroffenen Verkehrskreises. Dieser professionelle Verkehrskreis sei �berdurchschnittlich aufmerksam bei der Erfassung der sich gegen�berstehenden Zeichen, wodurch bereits kleinere Zeichenunterschiede besser wahrgenommen w�rden und in Erinnerung blieben. Hier bestehe ein gro�er Unterschied zum Aufmerksamkeitsgrad von Endverbrauchern, auf deren Aufmerksamkeitsgrad sich die Antragstellerin durchgehend beziehe. Weiterhin best�nden zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen „AITAVA“ und „ARTANA“ deutliche begriffliche Unterschiede, die etwaige �hnlichkeiten neutralisierten. In klanglicher Hinsicht werde das Zeichen der Antragstellerin angesichts des feststehenden Begriffs „AI“ in vier Silben als „A – I – TA – VA” mit klarer Betonung auf den ersten beiden Silben „A + I“ ausgesprochen. Nicht unwahrscheinlich sei auch eine englische Aussprache des beschreibenden Wortanfangs als „Ey – Ei“ („Ey – Ei – TA – VA“). Das Klangbild sei durch den zus�tzlichen Vokal „I“ und den Konsonanten „V“ zudem sehr weich. Demgegen�ber werde das eigene Zeichen durch den feststehenden Begriff „ART“ in nur zwei Silben als „ART – ANA“ ausgesprochen. Es bestehe mithin ein deutlicher Unterschied bei der Anzahl der Silben. In schriftbildlicher Hinsicht wirke das Zeichen „AITAVA“ bei Verwendung verkehrs�blicher Schriftarten durch den schriftbildlich sehr schlanken Konsonanten „I“ deutlich k�rzer als das Zeichen „ARTANA“ mit dem schriftbildlich sehr breiten Buchstaben „R“.

II.

11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

12 Es fehlt am Verf�gungsanspruch. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nicht zu.

13 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Ein Verf�gungsgrund ist gegeben. Dieser wird nach � 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Die Antragstellerin hat dar�ber hinaus die eine Dringlichkeit begr�ndenden Umst�nde substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist mit Einreichung des Antrags am 26.09.2024 bei Gericht die im Bezirk des OLG M�nchen ma�gebliche Monatsfrist zwischen erstmaliger Kenntniserlangung am 10.09.20024 (vgl. Anlage AST 10) von dem streitgegenst�ndlichen Versto� und der Beantragung einer einstweiligen Verf�gung gewahrt (vgl. zu der Monatsfrist OLG M�nchen, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.).

14 2. Der Antrag ist jedoch nicht begr�ndet, weil die Antragstellerin einen Verf�gungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (�� 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus � 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 bzw. aus � 15 Abs. 2 MarkenG nicht zu.

15 Zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen „Aitava“ einerseits und „Artana“ andererseits besteht bei Annahme von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verf�gungsmarke bzw. des Unternehmenskennzeichens aufgrund nur geringer Zeichen�hnlichkeit trotz Dienstleistungsidentit�t bei der gebotenen Gesamtabw�gung keine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne.

16 a) Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das angesprochene Publikum glauben k�nnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentit�t der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm erm�glicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (grundlegend EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 28 f. – Canon). Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist dabei unter Heranziehung aller relevanten Umst�nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit�t oder der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der �hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priorit�ts�lteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der �lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Die �hnlichkeit einander gegen�berstehender Zeichen ist nach deren �hnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k�nnen. Dabei gen�gt f�r die Bejahung der Zeichen�hnlichkeit regelm��ig bereits die �hnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2016, 382 Rz. 37 – BioGourmet).

17 Bei der Beurteilung der Zeichen�hnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr�ftigen und dominierenden Elemente zu ber�cksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 und 66 – INJEKT/INJEX). Beschreibende Aspekte der einheitlichen Zeichen d�rfen bei der Pr�fung der Zeichen�hnlichkeit allerdings nicht von vornherein unber�cksichtigt gelassen werden (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 66 – INJEKT/INJEX). Nicht zul�ssig ist es mithin, einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder einen Teil eines einheitlichen Zeichens wegen seines beschreibenden Charakters oder wegen seiner fehlenden Unterscheidungskraft von der Pr�fung der Zeichen�hnlichkeit auszuschlie�en, denn ein solcher Ausschluss k�nnte dazu f�hren, dass sowohl die �hnlichkeit der einander gegen�berstehenden Zeichen als auch die Unterscheidungskraft der �lteren Marke unzutreffend beurteilt werden und dies zu einer ver�nderten Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr f�hrt. Die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu ber�cksichtigenden Faktoren stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, die dazu f�hren soll, dass die gesamte Beurteilung der Verwechslungsgefahr so weit wie m�glich mit der tats�chlichen Wahrnehmung der ma�geblichen Verkehrskreise in Einklang gebracht wird. W�rden bei der Beurteilung der Zeichen�hnlichkeit beschreibende Bestandteile von vornherein dem Vergleich entzogen, w�rde der Faktor der �hnlichkeit der Marken zugunsten des Faktors der Unterscheidungskraft neutralisiert. Dadurch w�rde die origin�re Kennzeichnungskraft einer Marke im Rahmen der Faktoren der Verwechslungspr�fung mehrfach ber�cksichtigt. Es kann daher nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegen�berstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer �hnlichkeit auszuschlie�en sind. Die beschreibenden, nicht unterscheidungskr�ftigen oder schwach unterscheidungskr�ftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke haben zwar im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Pr�fung der �hnlichkeit zwischen Zeichen als die Bestandteile mit einer gr��eren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren k�nnen. Die Bestimmung des Gesamteindrucks jedes Zeichens ist jedoch nach Ma�gabe der besonderen Umst�nde des konkreten Falls vorzunehmen. Daf�r gelten keine allgemeinen Vermutungen. Stimmen die �ltere Marke und das angegriffene Zeichen lediglich in einem schwach unterscheidungskr�ftigen oder f�r die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Bestandteil �berein, wird dies zwar h�ufig dazu f�hren, dass eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden kann. Jedoch kann die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr wegen der Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren nicht im Voraus und in jedem Fall ausgeschlossen werden (so ausdr�cklich nunmehr BGH GRUR 2020, 870 Rn. 69 ff. – INJEKT/INJEX m.w.N. unter Aufgabe von BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 38 – pjur/pure). Selbst bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der �lteren Marke kann eine Verwechslungsgefahr an zwar noch gegebener, aber im Wechselverh�ltnis aller Faktoren zu gering ausgepr�gter Marken�hnlichkeit scheitern (Hacker/Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, � 9 Rn. 45).

18 Bei der Bewertung kann zu ber�cksichtigen sein, dass der Grad der Aufmerksamkeit, mit dem der angesprochene Verkehr die beiderseitigen Kennzeichnungen wahrnimmt, von der Art des Produkts bzw. der Dienstleistungen mitbestimmt wird. Soweit die Parteien Dienstleistungen anbieten, bei denen es sich nicht um solche des t�glichen Bedarfs handelt, und insbesondere (auch) Fachkreise angesprochen werden, kann – auch unter Ber�cksichtigung der Tatsache, dass der Verkehr seine Auffassung regelm��ig auf der Grundlage eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt, der �bereinstimmungen st�rker als die Unterschiede hervortreten l�sst – die Annahme einer sorgf�ltigeren Pr�fung geboten sein (vgl. OLG M�nchen, GRUR-RR 2002, 107, 108 m.w.Nachw. – MB& P). Fachkreise sollen aufgrund gr��erer Aufmerksamkeit oder detaillierterer Kenntnisse als Endverbraucher im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im jeweiligen Produktsektor die Unterschiede zwischen kollidierenden Marken besser in Erinnerung behalten k�nnen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Nordemann-Schiffel, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 14 Rn. 472).

19 b) Die Verf�gungsmarke „Aitava“ verf�gt origin�r �ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

20 Die origin�re Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabh�ngig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel f�r die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzupr�gen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die f�r eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2012, 930, 932 Rz. 27 – Bogner B/ Barbie B). Insoweit handelt es sich bei dem Zeichen „Aitava“ um ein Kunstwort, dem ein gewisser eigensch�pferischer Gehalt nicht abgesprochen werden kann.

21 c) Die sich gegen�berstehenden Zeichen „Aitava“ einerseits und „Artana“ andererseits sind sich – trotz bestehender Gemeinsamkeiten – weder klanglich noch schriftbildlich hinreichend �hnlich, um vor dem Hintergrund der gesteigerten Aufmerksamkeit der Rechtsberatungssuchenden eine Verwechslungsgefahr zu begr�nden.

22 (i) Dabei kann die Kammer das Verst�ndnis des angesprochenen Verkehrs – der an juristischer Beratung interessierten Personen und Unternehmen – selbst feststellen, weil deren Mitglieder jedenfalls auf Grund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sind, das Verkehrsverst�ndnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer). Der angesprochene Verkehr erkennt klanglich zwischen den kollidierenden Zeichen trotz der bestehenden Gemeinsamkeiten deutliche Unterschiede.

23 (ii) Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die Vergleichszeichen klanglich durchaus �bereinstimmungen aufweisen. So werden beide Zeichen bei „deutscher“ Aussprache dreisilbig betont und weisen beide den Laut „TA“ als Beginn der zweiten Silbe auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterscheiden sich beide Zeichen aber sowohl in der ersten als auch im letzten Laut klanglich deutlich voneinander, was den klanglichen Gesamteindruck der Zeichen ma�geblich bestimmt. So kann die Kammer nicht der Annahme der Antragstellerin folgen, dass der Wortbeginn „AI“ und „AR“ sehr �hnlich klingen w�rde. Vielmehr f�r das nach dem Vokal „A“ stumm gesprochene „R“ dazu, dass der Wortanfang des beanstandeten Zeichens einen g�nzlich anderen klanglichen Eindruck als der weich gesprochene Wortanfang der Vef�gungsmarke „AI-“ hinterl�sst. Dieser in der Verf�gungsmarke dominierende weiche Klang wird auch durch das Wortende „-ava“ fortgesetzt und best�tigt, w�hrend in dem beanstandeten Zeichen der Verbindungskonsonant „n“ klanglich mitbestimmend ist.

24 Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen damit sowohl am Wortanfang als auch am Wortende klanglich voneinander, was im Gesamteindruck ein un�hnliches Klanggef�ge ergibt, das der Annahme von Zeichen�hnlichkeit entgegen steht.

25 (iii) Auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht nur durchschnittliche �hnlichkeit zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen.

26 Sofern das Schriftbild von Marken ma�geblich ist, erlaubt es regelm��ig eine genauere, h�ufig auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung (Hacker in Str�bele/ Hacker, MarkenG, 14. Auflage, � 9 Rdn 310 m.w.Nachw.; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien MarkenG � 14 Rn. 897 m.w.Nachw.). Anfangs- und Schlusselemente bestimmen den Gesamteindruck h�ufig st�rker als die Wortmitte (Hacker in Str�bele/ Hacker, MarkenG, 14. Auflage, � 9 Rdn 310 m.w.Nachw.). Als Einzelkriterien des schriftbildlichen Zeichenvergleichs k�nnen Wortl�nge, Zahl und Stellung identischer Buchstaben, �bereinstimmung an sich unterschiedlicher Buchstaben in Ober- oder Unterl�ngen sowie Gro�buchstaben und Kleinbuchstaben in Betracht kommen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien MarkenG � 14 Rn. 908 m.w.Nachw.).

27 Danach ist hier zu ber�cksichtigen, dass die kollidierenden Zeichen beide aus 6 Buchstaben bestehen, so dass sie – in Abh�ngigkeit von der verwendeten Schriftart – schriftbildlich gleich lang dargestellt werden k�nnen. Beide Zeichen verf�gen an erster, vierter und sechster Stelle �ber ein „A“. An dritter Stelle befindet sich jeweils ein „T“.

28 In der Anfangssilbe besteht ein Unterschied in dem „I“ einerseits und dem „R“ andererseits. In der Schlusssilbe besteht ein Unterschied in dem „V“ einerseits und dem „N“ andererseits. Die von der Antragstellerin herangezogenen Teil�bereinstimmungen bewirken schriftbildlich keine �hnlichkeit zwischen den sich unterscheidenden Buchstaben. Insoweit besteht allenfalls eine durchschnittliche �hnlichkeit zwischen den ma�geblichen Zeichen.

29 (iv) Bei einer Gesamtbetrachtung gen�gen die festgestellten �hnlichkeiten nicht f�r die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Denn mit dem Erwerb von gesch�ftlich oder sonst beruflich ben�tigten Waren/Dienstleistungen befasste Fachkreise pr�fen im Allgemeinen sorgf�ltiger und sind zu unterscheiden gewohnt. Dies gilt auch f�r Verwechslungsgefahren im weiteren Sinne, wie oben bereits erl�utert. Dies muss auch f�r Interessenten an einer Rechtsberatung gelten, die typischerweise von Unternehmen oder jedenfalls gewerblich T�tigen ben�tigt werde. Aber auch Verbraucher, die einer rechtlichen Beratung bed�rfen, legen regelm��ig angesichts des nicht allt�glichen Bedarfs an solchen Dienstleistungen und der finanziellen und sonstigen Bedeutung solcher Leistungen eine erh�hte Aufmerksamkeit an den Tag. Angesichts dieses festzustellenden Aufmerksamkeitsgrades gen�gen die festgestellten klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede, um einen ausreichenden Abstand zwischen den kollidierenden Zeichen herzustellen.

30 (v) Auf die Frage, ob aufgrund abweichender inhaltlicher Bedeutungen zwischen der Marke der Antragstellerin und dem verwendeten Zeichen der Antragsgegnerin eine Neutralisierung in Betracht kommt, kommt es angesichts dessen nicht an.

31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

Leitsatz

Bei der Bewertung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr kann zu ber�cksichtigen sein, dass der Grad der Aufmerksamkeit, mit dem der angesprochene Verkehr die beiderseitigen Kennzeichnungen wahrnimmt, von der Art des Produkts bzw. der Dienstleistungen mitbestimmt wird. Soweit die Parteien Dienstleistungen anbieten, bei denen es sich nicht um solche des t�glichen Bedarfs handelt, und insbesondere (auch) Fachkreise angesprochen werden, kann die Annahme einer sorgf�ltigeren Pr�fung geboten sein. Fachkreise sollen aufgrund gr��erer Aufmerksamkeit oder detaillierterer Kenntnisse als Endverbraucher im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im jeweiligen Produktsektor die Unterschiede zwischen kollidierenden Marken besser in Erinnerung behalten k�nnen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine f�r eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichen�hnlichkeit zwischen „Aitava“ und „Artana“

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