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6 O 31/24•LG M�nchen II 6. Zivilkammer, 2024-11-21, 6 O 31/24
6 O 31/24Tribunal Cantonal21 de nov. de 2024
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen Versto� und Schaden voraus. Ein blo�er Versto� gegen die DSGVO allein begr�ndet keinen Schadensersatzanspruch. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 6 O 31/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger begehrt Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen mutma�licher Verst��e gegen Datenschutzbestimmungen.
2 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klagepartei hat 2022 einen Mobilfunkvertrag bei der Beklagten abgeschlossen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses wurde diese �ber die �bermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien informiert (Anlage B 1).
3 Die Beklagte hat den Abschluss des Vertrages an die S. und C. GmbH mitgeteilt.
4 Der Kl�ger behauptet, seine wirtschaftlichen Entscheidungen seien durch die Mitteilung der Positivdaten negativ beeintr�chtigt und seine finanzielle Handlungsfreiheit eingeschr�nkt. Er habe eine den Alltag begleitende Angst vor Datenverlust. Er bef�rchte, es k�nnten erneut Daten ohne sein Wissen �bermittelt werden. Das beunruhige ihn bis heute. Insbesondere hinsichtlich einer m�glichen negativen Entwicklung des Schufa- und Crif-Scores bestehe eine erhebliche Sorge und Unsicherheit. Insbesondere versp�re der Kl�ger eine unangenehme Anspannung bei der im Alltag notwendigen Zurverf�gungstellung seiner Daten. Es bestehen ein st�ndiges Unbehagen bei Vertragsabschl�ssen. Es bestehe die st�ndige Sorge, dass seine Daten allgemein unsicher seien. Die erschwere den Alltag und den Umgang im Alltag mit n�tigen Vertragsverh�ltnissen. Er bestehe eine erhebliche Sorge, dass der Erhalt von Krediten und der Abschluss eines Mietvertrags nicht m�glich sei. Durch die Datenweitergabe habe sich das Gef�hl entwickelt, verfolgt zu werden. Er f�hle sich nicht mehr sicher und leide im Alltag an Konzentrationsproblemen.
5 Die Klagepartei ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO versto�en. Die Daten�bermittlung sei unrechtm��ig. Der Klagepartei sei ein Schaden entstanden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Allein der Kontrollverlust �ber die Daten sei bereits ein Schaden. Der Pflichtversto� der Beklagten sei kausal f�r den Schaden.
6 Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und � 1004 BGB analog, � 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 17 DSGVO. Datenschutzrechtliche Anspr�che k�nnten im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend gemacht werden.
7 Solche Anspr�che seien nicht durch Art. 79 DSGV ausgeschlossen.
8 Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse.
9 Die Klagepartei hat zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r den Datenschutzversto� einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.12.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das hei�t, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der S. Holding AG und der C. GmbH zu �bermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der S. Holding AG sowie C. GmbH zug�nglich zu machen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte �bermittlung ihrer Positivdaten an die Auskunfteien S. Holding AG und C. GmbH entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.12.2023 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
10 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
11 Die Beklagte ist der Ansicht, die Mitteilung sei durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt.
12 Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Positivdaten (Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, Erlangung pr�ziserer Ausfallsprognosen, Gew�hrleistung der Funktionalit�t von Auskunfteien).
13 Ein ersatzf�higer immaterieller Schaden sei nicht substantiiert vorgetragen. Es bestehe keine Kausalit�t der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden. Die Beklagte treffe kein Verschulden. Dar�ber hinaus seien die Positivdaten bei der Schufa seit November 2023 gel�scht.
14 Der Unterlassungsantrag und der Feststellungsantrag seien unzul�ssig. Sie seien zu unbestimmt und es bestehe kein Feststellungsinteresse.
15 Das Gericht hat m�ndlich verhandelt. Der pers�nlich geladene Kl�ger erschien nicht. Es wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.
16 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird im �brigen auf den Akteninhalt, insbesondere auf die ausgetauschten Schrifts�tze samt Anlagen verwiesen.
I.
17 Die Klage ist zul�ssig.
18 Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk.
19 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Anspr�che unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
20 1. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu.
21 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob �berhaupt ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
22 Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klagepartei einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat. Es obliegt der Klagepartei, die Urs�chlichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
23 Der EuGH hat am 04.05.2023 entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621).
24 Auch aus der – bislang nur durch Pressemitteilung bekannten – aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.11.2024, Az. ZR 10/24) zu einem Fall von Daten „Scraping“ ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dem vom BGH behandelten Fall lag bereits eine grundlegend andere Konstellation, n�mlich das unwillentliche Abgreifen von Daten, zugrunde. Vorliegend wurden die Daten von Beklagtenseite, wie bereits bei Vertragsabschluss mitgeteilt, �bermittelt.
25 Aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht klar hervor, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ erf�llt sein m�ssen.
26 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 NZA 2023, 621).
27 Selbst wenn ein abstrakter „Kontrollverlust“ nach aktueller h�chstrichterlicher Rechtssprechung allein f�r einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO ausreichend sein sollte, so tr�gt f�r eine dar�berhinausgehende Beeintr�chtigung der Anspruchsteller die Beweislast (vgl. OLG Dresden, Endurteil v. 05.12.2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707).
28 Auch unter Ber�cksichtigung eines weiten Verst�ndnisses des immateriellen Schadens, das ausdr�cklich auch Bagatellsch�den einschlie�t, vermag der formelhafte, nicht individuelle Vortrag der Klagepartei, das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht schl�ssig auszuf�llen.
29 Der diesbez�gliche Vortrag ist pauschal und wird in zahlreichen weiteren Klagen inhaltsgleich verwendet. Eine pers�nliche Anh�rung des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung war nicht m�glich, da der pers�nlich geladene Kl�ger nicht erschien.
30 Die Klagepartei hat schrifts�tzlich vorgetragen, bei ihr habe sich nach Kenntnis von Weitergabe der Daten ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonit�t eingestellt.
31 Der Kl�ger wurde bereits bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass die Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss an die S. und C. GmbH �bermittelt w�rden. Die �ngste des Kl�gers, dass erneut Daten „ohne sein Wissen“ �bermittelt w�rden, l�sst sich nicht zuletzt vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen.
32 Die von Klageseite eher pauschal behaupteten Beeintr�chtigungen des Kl�gers lassen sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Es ist gerichtsbekannt, dass mindestens ein weiteres, Verfahren des Kl�gers im Zusammenhang mit angeblichen Datenschutzverst��en in dieser Kammer des Landgerichts anh�ngig war, in welchem der Kl�ger in der m�ndlichen Verhandlung angab, unter massivem Unwohlsein und Beeintr�chtigungen aufgrund des dortigen angeblichen Versto�es zu leiden. Es l�sst sich nicht nachvollziehen, wie der Kl�ger das dortige Unwohlsein und die Sorge um seine Daten von dem hiesigen Verfahren abgrenzt. Es ist damit auch nicht nachvollziehbar, ob das geschilderte Unwohlsein kausal auf den hier geschilderten angeblichen Versto� zur�ckgeht und nicht bereits aufgrund des behaupteten Versto�es aus dem Parallelverfahren bestand und herr�hrte.
33 Es ist f�r das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der blo�en Meldung des Abschlusses eines einzigen Mobilfunkvertrages Sorge hinsichtlich der eigenen Bonit�t entstehen kann. Angesichts der sehr weiten Verbreitung von Mobiltelefonen ist nicht ersichtlich, wie die Tatsache der Mitteilung des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrages die Sorge hervorrufen k�nnte, dass sich dies negativ auf die M�glichkeit des Abschlusses etwa eines Kredites oder eines Mietvertrages auswirken sollte. Es ist davon auszugehen, dass ein m�glicher Kreditgeber auch ohne positive Kenntnis davon ausgehen wird, dass ein Kreditnehmer Kosten f�r ein Mobiltelefon haben wird. Es ist auch nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der jeweilige Score sich seit der Mitteilung der Positivdaten �berhaupt (negativ) ver�ndert h�tte. Das pauschal behauptete „hohe Risiko“ durch die Weitergabe der Daten l�sst sich letztlich nicht im Ansatz nachvollziehen. Es kann auch dahinstehen, ob durch die Beklagte IBAN Daten �bermittelt wurden. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass diese Daten bereits bei Schufa und Crif vorlagen, da diese regelm��ig bereits im Rahmen der Kontoer�ffnung �bermittelt werden.
34 Inwieweit der Kl�ger konkret in seinen wirtschaftlich Entscheidungen negativ beeintr�chtigt ist und in seiner finanziellen Handlungsfreiheit eingeschr�nkt ist abseits dieser pauschalen Behauptung nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Auch hierzu konnte der Kl�ger nicht pers�nlich angeh�rt werden.
35 Die schrifts�tzlich vorgetragene Belastung des Kl�gers durch die ihn in seinem Alltag begleitende allgegenw�rtige Angst vor Datenverlust und gro�en Unsicherheit mit best�ndigem Unbehagen und best�ndiger Sorge, welchen den Alltag des Kl�gers erschweren und zu dem Gef�hl f�hren, verfolgt zu werden, sogar zu Konzentrationsproblemen im Alltag gef�hrt haben soll, l�sst sich ebenfalls nicht rational nachvollziehen. Die schrifts�tzlich geschilderten Belastungen scheinen diese angesichts des vorgetragenen Leidensdrucks und Einschr�nkungen im Alltag jenseits des Normalen schon Krankheitswert zu erreichen. Ob der Kl�ger aufgrund dessen in Behandlung ist, ist nicht vorgetragen und konnte auch vom Kl�gervertreter in der m�ndlichen Verhandlung nicht beantwortet werden. Ob solche massiven Verfolgungsgef�hle und �ngste, als zutreffend unterstellt, noch kausal und vorhersehbar durch die – nicht zuletzt bei Vertragsabschluss bereits angek�ndigte – Mitteilung von Positivdaten noch als kausal und vorhersehbar anzusehen w�ren, kann dahingestellt bleiben.
36 Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kl�ger darauf vertraute – und jetzt sich in diesem Vertrauen ersch�ttert sieht und unter diesem Vertrauensverlust erheblich leidet –, dass die Daten bei der Beklagten verbleiben, wenn er doch bereits bei Vertragsabschluss auf deren �bermittlung hingewiesen wurde.
37 Auch der Umstand, dass unklar ist, ob der Kl�ger �berpr�ft hat, ob die Eintr�ge inzwischen gel�scht sind, wie von Beklagtenseite vorgetragen, obwohl er angibt massiv negativ beeintr�chtigt und belastet zu sein, f�hren bei Gericht zu erheblichen Zweifeln, dass eine wesentliche Beeintr�chtigung des Kl�gers vorliegt.
38 Aus denselben Gr�nden scheitert ein Schadensersatzanspruch aus � 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag bzw. aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 1004 BGB analog, Art. 13, 14 DSGVO.
39 2. Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. � 1004 BGB analog.
40 Der begehrte Unterlassungsanspruch besteht nicht, da dieser zu weit gefasst ist. Ein solcher Unterlassungsanspruch, der losgel�st von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der �bermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 03.11.2023 – 6 U 58/23). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen.
41 Die Klagepartei erstrebt ein allgemeines Verbot der �bermittlung von Positivdaten. Insofern ist zwar auch nach Auffassung des Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine pauschal vorgesehene Meldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrags verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne Einwilligung nicht in jedem Fall datenschutzrechtlich zul�ssig“.
42 Hiernach ist es aber weiter m�glich, dass eine andere Ausgestaltung des Umgangs mit Positivdaten einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Betrugspr�vention, die in Erw�gungsgrund 46 der DSGVO ausdr�cklich erw�hnt ist, entsprechen kann. Spr�che man indes ein allgemeines Verbot der Meldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, f�hrte dies dazu, dass eine �bermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses – also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Pr�fprozesse etc. eine �bermittlung erfolgt – untersagt w�re, was mit dem zitierten Erw�gungsgrund der DSGVO ersichtlich nicht in �bereinstimmung zu bringen w�re.
43 Der Beklagten ist ein ihr nach der DSGVO einger�umter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann. Die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung hat auch der BfDI zutreffend betont (so auch OLG K�ln, Urteil v. 03.11.2023 – 6 U 58/23, GRUR-RS 2023, 34611).
44 3. Der Feststellungsantrag ist unbegr�ndet.
45 Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass k�nftig kausale materielle Sch�den entstehen werden. Es w�re im �brigen f�r die Klagepartei ohne weiteres m�glich gewesen, eine aktuelle Auskunft der Schufa einzuholen, um die Behauptung der beklagten, die Positivmeldungen seien seitens der Schufa gel�scht worden, zu widerlegen. Derartiges ist nicht erfolgt.
46 4. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
47 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
48 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
49 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
IV.
50 F�r die Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht den Klageantrag Ziffer mit 5000,00 €, den Klageantrag Ziffer und mit jeweils 10% davon, n�mlich 500,00 € bewertet.
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen Versto� und Schaden voraus. Ein blo�er Versto� gegen die DSGVO allein begr�ndet keinen Schadensersatzanspruch. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Ein abstrakter „Kontrollverlust“ kann nur dann als immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO anerkannt werden, wenn die klagende Partei eine �ber den blo�en Kontrollverlust hinausgehende Beeintr�chtigung schl�ssig darlegt und beweist. Pauschale und standardisierte Behauptungen reichen hierf�r nicht aus, vor allem dann nicht, wenn diese nicht nachvollziehbar sind.� (Rn. 27 – 29 und 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Angesichts der sehr weiten Verbreitung von Mobiltelefonen ist nicht ersichtlich, wie die Tatsache der Mitteilung des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrages die Sorge hervorrufen k�nnte, dass sich dies negativ auf die M�glichkeit des Abschlusses etwa eines Kredites oder eines Mietvertrages auswirken sollte. Es ist davon auszugehen, dass ein m�glicher Kreditgeber auch ohne positive Kenntnis davon ausgehen wird, dass ein Kreditnehmer Kosten f�r ein Mobiltelefon haben wird. Auch der Bonit�tsscore wird durch eine entsprechende Meldung nicht ohne Weiteres negativ beeintr�chtigt.� (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Keine nachvollziehbaren negativen Auswirkungen auf die Bonit�t durch Mitteilung eines Mobilfunkvertragsabschlusses
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