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6 U 254/23 e•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2024-09-26, 6 U 254/23 e
6 U 254/23 eTribunal Superior / Civil Chamber 626 de set. de 2024
Die Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformit�t des OlympSchG (vgl. BGH GRUR 2014, 1215 – Olympia-Rabatt) sind auch auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart �hnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2024-09-26
Aktenzeichen: 6 U 254/23 e
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 13.12.2022, Az.: 33 O 16225/21, wird zur�ckgewiesen mit der Ma�gabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
...
(i) alle Werbetr�ger, deren Auflage und die Verbreitung sowie die Gr��e, in der die Abbildung des streitgegenst�ndlichen Emblems in den jeweiligen Werbetr�gern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,
(ii) den Zeitpunkt und/oder die Zeitdauer der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung und (iii) die mit der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung verbundenen Kosten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend unter der Ziffer 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und k�nftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Endurteil des Landgerichts M�nchen I in obiger Fassung sowie das vorliegende Urteil sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bez�glich Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in H�he von 35.000 Euro und bez�glich Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils durch eine solche in H�he von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Folgeanspr�che wegen behaupteter unberechtigter Verwendung des antragsgegenst�ndlichen Emblems geltend.
2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in ... und zugleich regierungsunabh�ngige Dachorganisation des deutschen Sports. Er ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees f�r Deutschland und ihm obliegen alle Zust�ndigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee und die Olympische Charta �bertragen sind.
3 Die Beklagte ist der offizielle Zeitschriften Abo-Shop der ... Group. Bei der ... Group handelt es sich um einen deutschen Zeitschriften-Verlag mit Sitz in ... . Die Beklagte vertreibt unter anderem die TV-Zeitschrift „TV ... & ..."
4 Die Beklagte schaltete in der Ausgabe Heft 30, Jahrgang 2021, auf S. 5 ihrer Zeitschrift „TV ... & ...“ die nachfolgend dargestellte Gewinnspielanzeige:
...
5 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2021 u.a. wegen Verwendung „des olympischen Emblems“ ab (Anlage K10). Die Beklagte erkl�rte sich mit Schreiben vom 29.09.2021 zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung im Hinblick auf die streitgegenst�ndliche Verwendung des olympischen Emblems bereit unter Ausschluss der Kerntheorie und unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit damit endg�ltig erledigt sei (Anlage K11).
6 Aufgrund dieser Einschr�nkung forderten die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2021 erfolglos auf, eine aus ihrer Sicht ausreichende Unerlassungserkl�rung abzugeben (Anlage K12).
7 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beklagte habe das antragsgegenst�ndliche Emblem durch die Abbildung in der Gewinnspielanzeige widerrechtlich in der Werbung f�r Waren oder Dienstleistungen verwendet und ihn damit in seinem ausschlie�lichen Nutzungsrecht verletzt.
8 Der Kl�ger macht auf dieser Grundlage Unterlassungs- und Folgeanspr�che geltend.
9 Der Kl�ger hat in erster Instanz beantragt,
...
(i) alle Werbetr�ger, deren Auflage und die Verbreitung sowie die Gr��e, in der die Abbildung des olympischen Emblems in den jeweiligen Werbetr�gern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,
(ii) den Zeitpunkt und/oder die Zeitdauer der unter Antrag 1. bezeichneten Handlung und
(iii) die mit der unter Antrag 1. bezeichneten Handlung verbundenen Kosten.
10 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte ist der Auffassung, ihr sei kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Der Schutzbereich des OlympSchG sei bereits nicht er�ffnet, da die Beklagte das olympische Emblem nicht „werbend“ verwendet habe. Es handele sich vielmehr um eine zul�ssige redaktionelle Verwendung des olympischen Emblems im Rahmen einer Gewinnspielanfrage, die auf ein aktuelles zeitgeschichtliches Ereignis Bezug nehme. Die Verwendung des olympischen Emblems sei dar�ber hinaus gem. � 3 Abs. 3 OlympSchG zul�ssig.
12 Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 13.12.2022, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, antragsgem�� zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt.
13 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel einer vollumf�nglichen Klageabweisung weiterverfolgt.
14 Die Beklagte beantragt,
Unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts M�nchen vom 13.Dezember 2022 (Az.: 33 O 16225/21) wird die Klage abgewiesen.
15 Der Kl�ger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt zuletzt,
die Berufung zur�ckzuweisen mit der Ma�gabe, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor wie folgt gefasst wird:
...
(i) alle Werbetr�ger, deren Auflage und die Verbreitung sowie die Gr��e, in der die Abbildung des streitgegenst�ndlichen Emblems in den jeweiligen Werbetr�gern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,
(ii) den Zeitpunkt und/oder die Zeitdauer der unter Antrag 1. bezeichneten Handlung und
(iii) die mit der unter Antrag 1. bezeichneten Handlung verbundenen Kosten.
16 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.07.2024 Bezug genommen.
B.
17 Die zul�ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht von der Zul�ssigkeit und Begr�ndetheit der Klage ausgegangen ist.
I.
18 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere gen�gen die gestellten Antr�ge den Bestimmtheitsanforderungen nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
19 1. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr., vgl., nur BGH, WRP 2023, 222, Rn. 53 – Hautfreundlicher Desinfektionsschaum).
20 2. Diesen Anforderungen gen�gt der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag des Kl�gers. Zum einen hat er auf Hinweis des Senats in der m�ndlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Verwendung des konkret in der streitgegenst�ndlichen Publikation verwendeten Zeichens (und nicht eine solche des olympischen Emblems in identischer Form) beanstandet. Zum anderen nimmt der Kl�ger in seinen Antr�gen explizit Bezug auf die konkrete Verletzungsform, so dass er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was mit der allgemein gehaltenen Formulierung „Werbung f�r Waren und/oder Dienstleistungen“ gemeint ist.
II.
21 Die Klage ist auch begr�ndet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kl�ger ein Unterlassungsanspruch aus � 5 Abs. 1 OlympSchG zusteht, da die Beklagte ein Emblem entgegen � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG benutzt hat, das dem olympischen Emblem �hnlich ist und wegen dieser �hnlichkeit unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
22 1. Zweifel an der Verfassungsm��igkeit des OlympSchG bestehen nicht.
23 Der Bundesgerichtshof erachtete die gegen das OlympSchG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken f�r unbegr�ndet (BGH GRUR 2014, 1215 – OlympiaRabatt). Wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat, sind die Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformit�t des OlympSchG �berwiegend allgemein gehalten und auch auf den hier vorliegenden Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart �hnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden. Der grundrechtlich gesch�tzte Bereich der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG wird durch die Regelung in � 3 Abs. 1 OlympSchG in zul�ssiger Weise eingeschr�nkt. Die Pressefreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Hiernach findet die Pressefreiheit ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Bei dem OlympSchG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Das OlympSchG richtet sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit an sich, sondern bezweckt lediglich den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen und dient damit einem sch�tzenswerten Rechtsgut der Allgemeinheit, insbesondere da es auch der M�glichkeit einer Austragung Olympischer Spiele in Deutschland dient (s. auch BGH GRUR 2014, 1215, Rn. 18 ff – Olympia Rabatt).
24 2. Der Kl�ger ist f�r Deutschland gem. � 2 OlympSchG aktivlegitimiert.
25 3. Die Beklagte hat mit der Verwendung des streitgegenst�ndlichen Emblems gegen � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 OlympSchG versto�en.
26 a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das streitgegenst�ndliche Emblem in der Werbung f�r ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet hat im Sinne des � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG.
27 aa. Der Ansicht der Beklagten, die Gewinnspielanzeige sei dem redaktionellen Teil der Zeitschrift zuzuordnen, da sie sich aus aktuellem Anlass mit den Olympischen Spielen besch�ftige, und daher nicht als Werbung im Sinne des � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG anzusehen, kann nicht gefolgt werden.
28 Werbung ist jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 = NJW 2009, 2958 – E-Mail-Werbung ll, BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 17 – Empfehlungs-E-Mail). Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und erfasst daher nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzf�rderung, etwa durch Imagewerbung oder Sponsoring (vgl. BGH GRUR 2016, 530 Rn. 16-„NoReply“- E-Mails; BGH GRUR 2016, 946 Rn. 27 – Freunde finden).
29 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der werbliche Charakter der Gewinnspielanzeige im Vordergrund steht und es sich nicht um einen rein redaktionellen Beitrag der Beklagten handelt.
30 Zwar sind Preisr�tsel und Gewinnspiele – wie von der Beklagten angef�hrt – grunds�tzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen (BGH GRUR 2021, 643 Rn. 18, Urlaubslotto). Der Leser wird in dem Gewinnspiel jedoch auch eine Form der Eigenwerbung des Verlags f�r sein Produkt TV .. und ... erkennen und es daher anders beurteilen als Beitr�ge, die zum engeren redaktionellen Bereich z�hlen (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 17, Preisr�tselgewinnauslobung V). Zwar „besch�ftigt“ sich das Gewinnspiel der Beklagten mit den Olympischen Spielen 2021 und hat insoweit einen redaktionellen Anteil, als sich die Gewinnspielfrage auf den Austragungsort der Olympischen Spiele 2021 bezieht.
31 Nach der konkreten Aufmachung und Gestaltung der Anzeige steht der werbliche Charakter jedoch klar im Vordergrund. Die Gewinnspielanzeige dient nach der Gesamtschau in erster Linie der Absatzsteigerung der gesamten Zeitschrift und damit der F�rderung des Absatzes von Printerzeugnissen der Beklagten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird der Name der Zeitschrift besonders hervorgehoben und farblich hinterlegt. Die Gewinnsumme wird prominent dargestellt. Direkt darunter erfolgt blickfangm��ig die Darstellung des streitgegenst�ndlichen Emblems, welches somit in der Werbung f�r die Ware TV ... und ... verwendet wird.
32 bb. Auch unter Ber�cksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG und der nach der Wechselwirkungslehre vorzunehmenden Interessenabw�gung im konkreten Fall, ergibt sich keine andere Bewertung. F�r die Abw�gung ist von ma�gebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erf�llt und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitr�gt (vgl. BGH GRUR 2009, S. 86 Rn 15). Der Informationswert der Gewinnspielanzeige ist vorliegend derart gering, dass ein sch�tzenswerter Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung hinter dem Interesse des Kl�gers zur�cktritt. Der Leser wird noch nicht einmal �ber den Austragungsort der Olympischen Spiele informiert, es wird lediglich die Frage hiernach aufgeworfen.
33 b. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des � 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt vor. Nach der Gesetzesbegr�ndung ist umso eher eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Vorschrift anzusehen, je �hnlicher die Embleme sind (BT-Drs. 15/1669, S. 10). Im vorliegenden Fall ist das streitgegenst�ndliche Emblem nur bei genauer Betrachtung und im unmittelbarem Zeichenvergleich von dem olympischen Emblem zu unterscheiden, so dass unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben ist, was sich bereits daran zeigt, dass s�mtliche Prozessbeteiligten inkl. der Beklagten bis zur m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Zeichen um das olympische Emblem i.S.v. � 1 Abs. 2 OlympSchG handelt und nicht lediglich um ein mit diesem hochgradig �hnliches Zeichen, welches sich nur dadurch vom in Anlage 1 zum OlympSchG wiedergegebenen Emblem unterscheidet, dass die Ringe nicht ineinander verschlungen sind.
34 c. Es kommt nicht darauf an, ob mit der Verwendung des olympischen Emblems ein den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer einhergeht.
35 Eine Beeintr�chtigung der Wertsch�tzung der Olympischen Spiele ist bei einer Verwendung des olympischen Emblems sowie bei der Verwendung eines �hnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, anders als bei der Verwendung der olympischen Bezeichnungen nicht erforderlich.
36 Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegr�ndung zum OlympSchG klargestellt, dass der Schutzbereich des Gesetzes auf F�lle beschr�nkt ist, bei denen ein „den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer“ stattfindet:
„Dabei wird jedoch kein markengleicher Schutz geschaffen, sondern der Schutzbereich des Rechts nur so weit gefasst, als es erforderlich ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.1)
37 Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch f�r die Verwendung des olympischen Emblems in der Werbung im Sinne des � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG von dem zus�tzlichen Erfordernis eines Imagetransfers auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat ebenso wie im Wortlaut auch in der Gesetzesbegr�ndung zum OlympSchG klar zwischen der Verwendung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen unterschieden und f�r die Verwendung des olympischen Emblems eine hohe Schutzintensit�t festgestellt:
„Der Gesetzesentwurf begr�ndet ein ausschlie�liches Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems f�r das Nationale Olympische Komitee f�r Deutschland und das Internationale Olympische Komitee. […]
Unzul�ssig ist danach die unbefugte Verwendung des olympischen Emblems im gesch�ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung f�r Waren oder Dienstleistungen. […].
Gleiches gilt mit Einschr�nkungen f�r bestimmte olympische Bezeichnungen. Der Schutz beschr�nkt sich hier entsprechend seiner Zielsetzung darauf, den nicht dem Gedanken der Olympischen Bewegung entsprechenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.8)
38 Demzufolge ist es Dritten nach � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt, das olympische Emblem in der Werbung f�r Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertsch�tzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeintr�chtigt wird – w�hrend die Verwendung der olympischen Bezeichnungen (auch in identischer Form) nach � 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG in der Werbung nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen verboten ist. Die f�r das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensit�t muss gleicherma�en f�r ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart �hnlich ist, dass es – wenn �berhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen f�r das olympische Emblem h�lt, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst. In den F�llen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann es daher nicht zus�tzlich auf eine Beeintr�chtigung der Wertsch�tzung der Olympischen Spiele ankommen.
39 4. Wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat, kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des � 4 Nr. 2 OlympSchG st�tzen. Die Norm ist bereits nicht einschl�gig, da sich die Vorschrift nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bezieht, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Ber�cksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung. Der Gesetzgeber hat f�r die Verwendung des olympischen Emblems einen besonders hohen Schutz statuiert. Eine mit der zul�ssigen beschreibenden Verwendung der olympischen Bezeichnungen vergleichbare Situation liegt in diesen F�llen gerade nicht vor. � 23 MarkenG kommt nicht zur Anwendung, da die Vorschrift von � 4 OlympSchG verdr�ngt wird.
40 5. Die Beklagte kann sich nicht auf � 3 Abs. 3 OlympSchG berufen. Danach gelten die Abs�tze 1 und 2 nicht f�r die Kennzeichnung eines nach � 2 UrhG gesch�tzten Werkes sowie f�r die Werbung hierf�r, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
41 Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gewinnspielanzeige oder der Gesamtausgabe der Zeitschrift um ein nach � 2 UrhG gesch�tztes Werk handelt.
42 In jedem Fall wurde das streitgegenst�ndliche Emblem vorliegend nicht zur Kennzeichnung der Gewinnspielanzeige oder der Zeitschrift insgesamt oder zur Werbung f�r ein mit dem Emblem gekennzeichnetes Werk verwendet. Die Verwendung des Emblems diente vielmehr ausschlie�lich der Bewerbung der Zeitschrift TV ... und ... als Veranstalterin des Gewinnspiels. Diesen Fall erfasst � 3 Abs. 3 OlympSchG gerade nicht.
43 6. Die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung festgestellt hat – gegeben. Auch wenn � 5 Abs. 1 OlympSchG selbst eine Begehungsgefahr – anders als z.B. � 14 Abs. 5 MarkenG – nicht explizit fordert, ist eine solche indes angesichts dessen, dass der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach zuk�nftige Benutzungshandlungen betrifft, Anspruchsvoraussetzung (so auch die Gesetzesbegr�ndung zum OlympSchG, BT-Drs. 15/1669, S. 11 zu � 5 Abs. 1). Hier liegt sie in Form der Wiederholungsgefahr vor, die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2023, 709, Rn. 14 – Unterwerfung durch PDF) und nicht – insbesondere nicht durch eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschr�nkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserkl�rung unter �bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f�r den Fall zuk�nftiger Zuwiderhandlung widerlegt wurde (BGH, WRP 2023, 709, Rn. 17 – Unterwerfung durch PDF). Da die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage K11) bereits keine Unterlassungserkl�rung abgegeben, sondern nur angek�ndigt hat, und nach dieser zudem die Kerntheorie ausdr�cklich keine Anwendung finden sollte (der Unterlassungsanspruch mithin nicht vollst�ndig abgedeckt sein sollte), besteht die Wiederholungsgefahr fort.
III.
44 Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass dem Kl�ger auch die Folgeanspr�che auf Auskunft und Schadenersatzfeststellung zustehen, � 242 BGB, � 5 Abs. 2 OlympSchG. Insbesondere ist das erforderliche Verschulden auf Seiten der Beklagten anzunehmen und dienen die begehrten Ausk�nfte auch der Berechnung eines dem Kl�ger entstandenen Schadens.
C.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
46 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.
47 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass – soweit ersichtlich – die Verwendung eines mit dem olympischen Emblem �hnlichen Zeichens in der Werbung noch nicht Gegenstand der BGH-Rechtsprechung war, gen�gt nicht als Zulassungsgrund (vgl. Feskorn, in: Z�ller, ZPO, 35. Aufl., � 543 Rn. 13). Ausschlaggebend ist indes, dass die seitens der Beklagten verfassungsrechtlichen Fragen bereits h�chstrichterlich gekl�rt sind, die Beurteilung des Streitfalls der Gesetzesbegr�ndung zum OlympSchG und dem dort postulierten besonderen Schutz des olympischen Emblems entspricht und die BGH-Rechtsprechung zum engeren Schutzumfang der im OlympSchG ebenfalls gesch�tzten (hier nicht streitgegenst�ndlichen) olympischen Bezeichnungen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215 – Olympia-Rabatt; BGH, GRUR 2019, 648 – Olympiareif) der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Zeichenverwendung nicht entgegen steht.
Die Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformit�t des OlympSchG (vgl. BGH GRUR 2014, 1215 – Olympia-Rabatt) sind auch auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart �hnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden.
Eine Beeintr�chtigung der Wertsch�tzung der Olympischen Spiele ist bei einer Verwendung des olympischen Emblems sowie bei der Verwendung eines �hnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, anders als bei der Verwendung der olympischen Bezeichnungen nicht erforderlich. Die f�r das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensit�t muss gleicherma�en f�r ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart �hnlich ist, dass es – wenn �berhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen f�r das olympische Emblem h�lt, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst.
Die Vorschrift des � 4 Nr. 2 OlympSchG bezieht sich nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Ber�cksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung.
Benutzung des olympischen Emblems in einer Gewinnspielanzeige
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