LG Coburg 5. Zivilkammer, 2024-05-02, 51 O 286/23

51 O 286/23Tribunal Cantonal / Câmara Civil V2 de mai. de 2024

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Regest

Eine gewerbliche T�tigkeit eines Internetanbieters wird, auch wenn dieser seinen Gesch�ftssitz nicht in Deutschland hat, in Deutschland ausge�bt, wenn sein gewerbliches Angebot auch auf Deutschland ausgerichtet ist, indem er seine Dienste �ber eine deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland anbietet. In diesen F�llen kommt der Frage nach dem Ort des Vertragsschlusses oder der daf�r erforderlichen Rechtshandlungen im Rahmen der Pr�fung der gerichtlichen Zust�ndigkeit keine Bedeutung zu.� (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Coburg 5. Zivilkammer — 2024-05-02 — 51 O 286/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 51 O 286/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger begehrt im Wege der Stufenklage auf 1. Stufe Auskunft �ber die von der Beklagten im Rahmen einer behaupteten Kundenbeziehung verarbeiteten Daten.

2 Die Beklagte mit Sitz in V. (Malta) ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Gl�cksspielen. Sie verf�gt dort �ber eine nach dem Recht in Malta wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Gl�cksspiel anzubieten. �ber eine Gl�cksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verf�gt die Beklagte bis Juli 2021 nicht. Der Kl�ger ist Verbraucher mit Wohnsitz in N., Bayern. Von diesem Wohnsitz aus nahm der Kl�ger an Online-Gl�ckspielen teil.

3 Die Beklagte verf�gte bis Fr�hjahr 2023 �ber keine Lizenz zum Veranstalten und/oder Vermitteln �ffentlicher Casinospiele f�r das Bundesland Bayern. Der vom Kl�ger vorliegend geltend gemachte Zeitraum betrifft allein jene Zeit, in der eine deutsche Lizenz nicht vorlag.

4 Die Beklagte wurde durch die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers mit Schreiben vom 26. Januar 2023 zur Datenauskunft binnen Monatsfrist aufgefordert. Eine R�ckmeldung erfolgte hierauf nicht.

5 Der Kl�ger behauptet, dass er bei der Beklagten registriert gewesen sei und am von der Beklagten angebotenem Gl�cksspiel teilgenommen habe.

6 Der Kl�ger behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um legale Online-Gl�cksspiele handele. Die Beklagte habe �ber ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Gl�ckspiele angeboten, ohne die daf�r notwendige Lizenz zu haben. Die Rechtswidrigkeit dieses Angebots der Beklagten habe der Kl�ger erst durch die T�tigkeit sowie das Medienangebot seines Kl�gervertreters erkannt.

7 Der Kl�ger vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Internetseite illegal betreibe, insbesondere in Deutschland verbotene Casino-Spiele anbiete. Der Kl�ger vertritt weiter die Auffassung, dass es sich um unerlaubtes Gl�cksspiel handele, denn das Veranstalten und das Vermitteln �ffentlicher Gl�cksspiele im Internet sei verboten. Die Beklagte verf�ge �ber keine Lizenz zum Veranstalten �ffentlicher Casino-Spiele f�r das Bundesland Bayern. Aufgrund des Gl�cksspielstaatsvertrages der L�nder sei es zudem auch nicht m�glich, legal ein Online-Casino in Bayern zu betreiben.

8 Der Auskunftsanspruch des Kl�gers beruhe auf Art. 15 DSGVO.

9 Der Kl�ger st�tzt den geltend gemachten Anspruch auf R�ckzahlung der Herausgabe der vereinnahmten Geldbetr�ge auf � 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB. Daneben st�nde ihm ein Schadenersatzanspruch nach � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 4 Abs. 4 Gl�StV zu. Der R�ckforderungsanspruch sei nicht nach � 242 BGB ausgeschlossen und auch nicht verj�hrt.

10 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass sich die �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts Coburg aus Art. 17 Abs. 1c EuGVVO ergebe. Zudem ergebe sich die �rtliche Zust�ndigkeit aus Art. 7 Nr. 1a und b, Nr. 2 EuGVVO. Das Veranstalten �ffentlicher Gl�cksspiele sei eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift.

11 Da die geschlossenen Gl�cksspielvertr�ge gegen das Verbot des � 4 Abs. 4 Gl�StV verstie�en, seien diese gem�� � 134 BGB nichtig. Von daher sei die Beklagte zu Unrecht gem�� � 812 BGB bereichert. Die Beklagte k�nne sich nicht auf eine f�r einen anderen Mitgliedsstaat g�ltige Gl�cksspiellizenz berufen.

12 Das Internetverbot des � 4 Abs. 4 Gl�StV versto�e weder gegen Verfassungsrecht noch gegen h�herrangiges EU-Recht. Auf das streitgegenst�ndliche Rechtsverh�ltnis finde auch deutsches Recht Anwendung.

13 Der Kl�ger vertritt weiter die Auffassung, dass dem R�ckforderungsanspruch des Kl�gers auch nicht der Rechtsgedanke des � 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dem Kl�ger sei kein Sittenversto� vorzuwerfen, da die Beklagten bewusst versucht habe, den Anschein der Legalit�t des Online-Casino-Angebots zu erwecken.

14 Der Kl�ger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen �ber die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte �bermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu �bermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e) Die vollst�ndige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

  1. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte meint, dass sie keine illegalen Gl�cksspiele im Internet anbiete. Das Angebot der Beklagten sei rechtlich zul�ssig gewesen. Hierbei sei zu ber�cksichtigen, dass das Online-Gl�cksspiel in Deutschland nicht pauschal verboten sei, es sogar in Schleswig-Holstein erlaubt ist. Auch best�nde bisher eine aktive Duldung des Online-Gl�cksspiels durch die verschiedenen Aufsichtsbeh�rden in Deutschland, so auch in Bayern. Hieraus ergebe sich, dass das Online-Gl�cksspiel nicht verboten sei. Zwischenzeitlich verf�ge die Beklagte zudem �ber eine deutsche Lizenz der Gemeinsamen Gl�ckspielbeh�rde der L�nder nach dem derzeit g�ltigen Gl�cksspielstaatsvertrag.

17 Dem Kl�ger stehe kein Auskunftsanspruch zu. Der Vortrag hierzu sei bereits unsubstantiiert und nicht ausreichend bestimmt. Jedenfalls stehe der Beklagten hierzu jedoch ein Weigerungsrecht zu, da das Verhalten des Kl�gers vorliegend als rechtsmissbr�uchlich anzusehen sei. Der Kl�ger wolle datenschutzrechtliche Auskunftsanspr�che dazu nutzen, etwaige R�ckzahlungsanspruche gegen die Beklagte durchzusetzen. Hierbei wolle er die ihm obliegende Substantiierungspflicht hinsichtlich ihm g�nstiger Tatsachen, namentlich die Darlegung angeblich erlittenen Verlustes, auf die Beklagte abw�lzen. Die Geltendmachung der Auskunftsanspr�che diene vorliegend allein dazu, den zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz sowie Grunds�tze der Beweislastverteilung zu unterlaufen.

18 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass vom Kl�ger geltend gemachte R�ckforderungsanspr�che auch unbegr�ndet seien, da die Leistungen des Kl�gers mit Rechtsgrund erfolgt seien. � 4 Abs. 4 Gl�StV sei unionsrechtswidrig und damit kein Verbotsgesetz. Bis zur Einf�hrung eines unionsrechtkonformen Konzessionsverfahrens k�nne sich die Beklagte deshalb auf die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit gem�� Art. 56 AEUV berufen.

19 Etwaige Anspr�che seien zudem nach � 242 BGB ausgeschlossen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 21. M�rz 2024 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat den Kl�ger im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung informatorisch angeh�rt. Auch diesbez�glich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

A.

Zul�ssigkeit

21 Das Landgericht Coburg ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig und damit zur Entscheidung berufen.

22 I. Die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts Coburg f�r die streitgegenst�ndlichen Anspr�che folgt aus Art. 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).

23 Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche T�tigkeit aus�bt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschlie�lich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser T�tigkeit f�llt.

24 Als Verbraucher ist jede nat�rliche Person anzusehen, die Vertr�ge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schlie�t, sofern diese nicht ihrer (gegenw�rtigen oder zuk�nftigen) beruflichen oder gewerblichen T�tigkeit zugerechnet werden k�nnen (M�nchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). Der Kl�ger ist somit Verbraucher mit Wohnsitz in Nordhalben.

25 Die Beklagte �bt ihre gewerbliche T�tigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartner hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Gl�cksspielen auf Deutschland, wo der Kl�ger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste �ber eine - von der Beklagten unbestritten gebliebene - deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht dar�ber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erf�llt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdr�ckliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG D�sseldorf Urteil vom 1. M�rz 2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Kl�gers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der T�tigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierf�r erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss f�hrten, vorgenommen worden sind, ist im �brigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kl�ger seinen regelm��igen Wohnsitz hat (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht M�nchen I, Urteil vom 13.04.2021, AZ: 8 O 16058/20).

26 Der prozessuale Verbraucherschutz gilt f�r Anspr�che aus einem Vertrag und f�r den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsanspr�che und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Anspr�che, wenn die Anspr�che „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tats�chlich geschlossenen Vertrag verbunden ist“ (Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b).

27 Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte f�r Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Beklagte) gem�� Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist.

28 II. Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die �rtliche Zust�ndigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Z�ller/Geimer, a. a. O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz in Nordhalben, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk.

29 III. Ferner ergibt sich die �rtliche Zust�ndigkeit daneben auch aus Art. 7 Nr. 2) EuGVVO, wonach Anspr�che aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden k�nnen, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist. Der Kl�ger st�tzt seinen Anspruch auch auf einen Versto� gegen � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 4 Abs. 4 Gl�ckStV. Anzukn�pfen ist an den Ort, „an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist. International zust�ndig nach Nr. 2 ist mithin das Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das sch�digende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des f�r den Schaden urs�chlichen Geschehens. Der Ort des Geschehens wird als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet. Der Gesch�digte kann nach seiner Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines diese beiden Orte verklagen (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Rn. 81 ff.). Der Kl�ger hat vorgetragen, s�mtliche Handlungen von seinem jeweiligen Wohnsitz aus veranlasst zu haben. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Somit erfolgte der Spieleinsatz vom Kl�ger zur Beklagten in Deutschland (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20). Hinsichtlich der weiter vom Kl�ger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspr�che w�rde sich eine �rtliche Zust�ndigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergeben (Z�ller, 33. Aufl. 2020, Art. 7, Rn. 34).

30 IV. Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts Coburg ergibt sich aus den �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

B.

Begr�ndetheit

I. Anwendung deutschen Rechts

31 Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gem�� Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 �ber das auf vertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung.

32 Der Kl�ger hat als nat�rliche Personen ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen T�tigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Gl�cksspielen in Aus�bung ihrer gewerblichen T�tigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch auf den Staat des gew�hnlichen Aufenthalts des Kl�gers (Deutschland) ausrichtete, Art. 6 Abs. 1 b) Rom I-VO.

II. Begr�ndetheit

33 1. Der Klageantrag zu 2. ist unzul�ssig, denn die Voraussetzungen eines unbezifferten Leistungsantrages liegen nicht vor. Ein solcher w�re zul�ssig, wenn die Voraussetzung einer Stufenklage vorl�gen, was hier jedoch nicht der Fall ist.

34 Gem�� � 254 ZPO kann im Wege der Stufenklage die bestimmte Angabe der Leistung bis zur Rechnungslegung vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverh�ltnis schuldet. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsanspr�chen in der gem�� � 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend im Zweck dieser Vorschrift nur dann zul�ssig, wenn die gew�hrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuf�hren. Die der Stufenklage eigent�mliche Verkn�pfung von unbestimmten Leistungsanspruch und vorbereiteten Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verf�gung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl�ger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehenden Informationen �ber seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH v. 06.04.2016, VIII ZR 143/15).

35 Gemessen an diesen Ma�st�ben ist die erhobene Stufenklage unzul�ssig.

36 Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt insbesondere deshalb, weil die Auskunft dem Kl�ger die Beurteilung erm�glichen soll, ob ihm der Anspruch dem Grunde nach zusteht, ob also ein - zum Beispiel zum Schadensersatz verpflichtendes - Verhalten der Beklagten vorliegt und ob dieses f�r ein, dem Kl�ger entstandenen Schaden kausal ist (BGH-Urteil v. 02.03.2000, III ZR 65/99).

37 Die vom Kl�ger hier begehrte Auskunft dient nach dem kl�gerischen Vortrag (S. 4 der Klageschrift) ausschlie�lich der Durchsetzung bereicherungsrechtlicher R�ckzahlungsanspr�che, welche der Kl�ger gegen die Beklagte zu haben vermutetet. Daraus ergibt sich, dass die Stufenklage der Beschaffung von Beweisen dienen soll.

38 Dies zeigt sich auch daran, dass der kl�gerische Vortrag lediglich Angaben dazu enth�lt, der Kl�ger habe in einem bestimmten (nicht konkretisierten) Zeitraum am Internetangebot der Beklagten mittels eines Accountes teilgenommen. Es fehlt - trotz des ausdr�cklichen Hinweises in der Klageerwiderung - an jedem Vortrag dazu, mittels welchen Accounts, auf welcher der Beklagten zuzuordnenden Website, in welchem Zeitraum der Kl�ger gespielt haben will. Der Vortrag �berhaupt bei der Beklagten gespielt zu haben, ist ausschlie�lich pauschal und insoweit auch nicht durch diese zugestanden. Insbesondere gibt es keine konkrete Bezifferung von Verlusten, die die Beklagte h�tte zugestehen k�nnen.

39 2. Der Klageantrag zu 1) ist unbegr�ndet, denn dem Kl�ger steht gegen die Beklagte kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch zu.

a) DSVGO

40 Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine St�tze in der DSVGO.

41 Gem�� Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten sowie �ber diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 a) bis h) DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

42 Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO f�hrt zwar lediglich die h�ufige Wiederholung als Beispiel f�r einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbr�uchliche Antr�ge erfassen will und insoweit nicht abschlie�end ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbr�uchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu ber�cksichtigen (ZD 2024, 97 Rn. 14, beck-online). Nach Erw�gungsgrund 63 S. 1 soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abst�nden wahrnehmen k�nnen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtm��igkeit �berpr�fen zu k�nnen“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Anspr�che sind mithin Hilfsanspr�che und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf L�schung, Berichtigung und Einschr�nkung der Bearbeitung und Daten�bertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzanspr�che (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen (NZA 2022, 513, beck-online). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer �berpr�fung der datenschutzrechtlichen Zul�ssigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl�ger nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschlie�lich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Anspr�che wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Beklagten. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. Senat Urt. v. 17.3.2023 - 11 U 208/22; Beschluss vom 4.5.2022 - 11 U 239/21 Rn. 9; OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 [= ZD 2022, 237] Rn. 8 ff.; OLG M�nchen Beschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21 [= ZD 2022, 468 (Ls.)] Rn. 55; OLG Brandenburg; ZD 2024, 97 Rn. 15, beck-online).

b) � 242 BGB

43 Aus den gleichen Erw�gungen kann die begehrte Auskunft auch nicht �ber � 242 BGB erlangt werden. Zwar kann sich aus einem Schuldverh�ltnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterst�tzung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners f�hren, dem anderen Teil Unterlagen zur Verf�gung zu stellen (vgl. Senat Beschluss vom 4.5.2022 - 11 U 239/21; OLG Schleswig Urt. v. 18.7.2022 - 16 U 181/21 [= ZD 2023, 156] Rn. 51 ff., jew. mwN). Es gen�gt jedoch nicht, dass der Kl�ger behauptet, die begehrte Information sei f�r ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Kl�ger �ber den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann (stRspr; vgl. etwa BGH Urt. v. 8.2.2018 - III ZR 65/17 Rn. 23 mwN) und ausreichende Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH Vers�umnisurteil v. 17.7.2002 - VIII ZR 64/01 Rn. 9; OLG Schleswig Urt. v. 18.7.2022 - 16 U 181/21 [= ZD 2023, 156] Rn. 52). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben (ZD 2024, 97 Rn. 10, beck-online). Nachdem der Kl�ger weder Zeitraum, Internetseite noch Art und Umfang des behaupteten Spieles dargelegt hat, besteht die naheliegende M�glichkeit, dass der Kl�ger s�mtliche in Malta ans�ssigen Betreiber von Onlinegl�ckspielseiten auf Verdacht in Anspruch nimmt und mit der begehrten Auskunft erhofft, eine Grundlage f�r eine etwaige R�ckforderung zu schaffen.

44 Weiterhin f�hrt der Kl�ger vor dem Landgericht Coburg eine Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit der R�ckforderung von Einzahlungen aus Online-Gl�ckspielen, erstmals mit Klage vom 15.12.2020 im Verfahren 12 O 835/20. Der kl�gerische Vortrag, ihm sei die Illegalit�t von Gl�ckspielen erstmals im Sommer 2021 bewusst geworden, ist damit erkennbar falsch und kann einem Anspruch gegen die Beklagte aus � 242 BGB insoweit auch nicht zu Grunde gelegt werden. Der Kl�ger ist trotz Anordnung des pers�nlichen Erscheinens in der m�ndlichen Verhandlung vom 21. M�rz 2024 nicht erschienen.

45 Die Nebenentscheidungen gr�nden sich auf �� 91, 709 ZPO. Die Entscheidung �ber den Streitwert beruht auf � 44 Abs. 1 S. 1 GKG, � 3 ZPO. Dabei hat das Gericht als Interesse des verfolgten wirtschaftlichen Anspruches mangels Angaben zur H�he dem Rechtsgedanken des � 52 Abs. 2 GKG folgend mit 5.000,00 € bewertet.

Leitsatz

Eine gewerbliche T�tigkeit eines Internetanbieters wird, auch wenn dieser seinen Gesch�ftssitz nicht in Deutschland hat, in Deutschland ausge�bt, wenn sein gewerbliches Angebot auch auf Deutschland ausgerichtet ist, indem er seine Dienste �ber eine deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland anbietet. In diesen F�llen kommt der Frage nach dem Ort des Vertragsschlusses oder der daf�r erforderlichen Rechtshandlungen im Rahmen der Pr�fung der gerichtlichen Zust�ndigkeit keine Bedeutung zu.� (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO f�hrt zwar lediglich die h�ufige Wiederholung als Beispiel f�r einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbr�uchliche Antr�ge erfassen will und insoweit nicht abschlie�end ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die in Art. 15 DSGVO geregelten Anspr�che sind Hilfsanspr�che, die es der betroffenen Person erm�glichen sollen, ihre Rechte auf L�schung, Berichtigung, Einschr�nkung der Bearbeitung und Daten�bertragbarkeit sowie Schadensersatzanspr�che geltend zu machen. Ein Auskunftsverlangen zur Durchsetzung behaupteter bereicherungsrechtlicher Anspr�che f�llt hingegen nicht unter den Schutzzweck der DSGVO. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist ein Hilfsanspruch

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