LG Kempten 1. Kammer f�r Handelssachen, 2024-04-23, 1 HK O 498/24

1 HK O 498/24Tribunal Cantonal23 de abr. de 2024

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Regest

Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/848 erfordert die Angabe der Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle sofern das Erzeugnis gem�� Art. 30 Abs. 1 der vorstehenden Verordnung mit einer Bezeichnung wie „Bio-“ und/oder „�ko-“ beworben wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

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LG Kempten 1. Kammer f�r Handelssachen — 2024-04-23 — 1 HK O 498/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-23

Aktenzeichen: 1 HK O 498/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr gegen�ber Verbrauchern f�r das Mittel „90% Propolis Expedition Extrakt“ zur innerlichen und/ oder �u�erlichen Anwendung mit den nachfolgenden Angaben zu werben:

  1. „Viren, Pilz, Bakterien, Zecken, G�rtelrose, Verbrennung, Grippe, Warze“,

  2. „Echtes Propolis kann auch gegen Viren helfen“,

  3. „Antiviral“,

  4. „Antibakteriell“,

  5. „Antifungizid“,

  6. „Unterst�tzung des Immunsystems“,

  7. „Bisse, Stiche und Schwellungen“,

  8. „Blutzucker-Unterst�tzung“,

  9. „Blutkreislauf“,

  10. „Blutgesundheit“,

  11. „Darmgesundheit“,

  12. „Cholesterinsenkung“

  13. „Entgiftung“,

  14. „Entz�ndungshemmend“,

  15. „Frauengesundheit“,

  16. „Gehirngesundheit“,

  17. „Haar, Haut- & Nagel Gesundheit“,

  18. „Harnwegsgesundheit“,

  19. „Herzgesundheit“,

  20. „Kindergesundheit“,

  21. „Lebergesundheit“,

  22. „Magen & Darm, Nierengesundheit“,

  23. „Prostatagesundheit“,

  24. mit dem Anwendungsgebiet:

a) „G�rtelrose“,

b) „Erk�ltung“

c) „Grippe“,

d) „Fieber“,

e) „Halsweh“

  1. „Das 90% Propolis ist wie ein Lack man kann damit eine Wunde versiegeln“,

  2. „hilft auch sehr gut zur Entfernung von Zecken, einfach die Zecke mit einem kleinen Tropfen benetzten und sie f�llt ab oder l�sst sich schnell entfernen, zugleich bewirkt das 90% Propolis durch seine antibiotische Wirkung einen hervorragenden Schutz. Ich als J�ger wende es seit Jahren mit gro�em Erfolg bei mir wie auch bei Hund Katze usw. an“,

  3. „Dieses Propolisextrakt, kann eine Reiseversicherung sein und geh�rt in jeden Notfallkoffer und Reiseapotheke“,

  4. „Hat schon viele bei einer Reise und Expedition vor Viralen, Bakteriologischen, Fungiziden �berraschungen gerettet“,

  5. „Vorbeugend nimmt man t�glich 1 Tropfen akut jede Stunde 1 -2 Tropfen, auch f�r Stiche, Zecken und versiegeln von Wunden ein Wundermittel“,

  6. „ich glaub dein 10ml Fl�schchen hat uns die ganze Expedition damals in 4000m H�he gerettet, als wir uns einen Virus eingefangen hatten, wir haben von deinem Propolis 3x am Tag jeder einen Tropfen pur eingenommen und es hat Wunder bewirkt, unsere Halsschmerzen und andere Beschwerden waren in kurzer Zeit vergessen“,

  7. „ich m�chte behaupten so ein Fl�schchen geh�rt in jede Reiseapotheke und Hausapotheke“,

  8. „oral vorbeugen gegen Viren usw. und �u�erlich anwenden bei Zeckenbiss Warzen Wunde Hautprobleme und vieles, vieles mehr“

  9. „St�rken Sie ihr Immunsystem wie immer mit guten und echten Bienenprodukten“

  10. „oral 1-2Tropfen auf einen L�ffel Honig oder Zuckerw�rfel einnehmen bei akuter Erk�ltung Grippe Halsschmerzen Zahnfleischbluten Darmproblemen, Blasenendz�ndung und vieles mehr, nehme ich pers�nlich mehrmals t�glich 1-2 Tropfen auch pur ein“,

  11. „Propolis ist das nat�rliche 3 Fach Antibiotikum der Biene gegen Viren, Pilze und Bakterien“,

  12. „Der Vorteil dieser Mischung liegt darin das nach Verdunstung des Alkohol eine hauchd�nne Propolisschicht zur�ckbleibt welche einen l�ngeren Schutz gegen Vieren Bakterien Pilze bieten kann“,

  13. „Vielen lieben Dank ihr Propolis hat meine Stimme gerettet bin wochenlang mit einer Kehlkopfentz�ndung rum gelaufen und hatte kaum Stimme und 2 Tage ihr Propolis und fast normal alles wieder“,

  14. „Verwende den 90% Extrakt zur Hautregeneration beim Hautpilz. Die Haut bildet wieder ein sch�nes Bild – noch nicht ganz weg aber ein gro�er Erfolg schon jetzt. Zusammen mit Bienenbrot, Alpenpropolis und dem 90% Extrakt meine Hausapotheke. Mit Pumpspr�her beim Alpenpropolis seit 10 Jahren keine Erk�ltung mehr, bez�glich Viren �bertrifft es bei weitem alles was ich bisher aus der Apotheke bekommen habe. Hatte jetzt seit 10 Jahren keine Erk�ltung, maximal ein leichtes kratzen“,

  15. „Nagelbett Entz�ndung mit Eiter 1 Tropfen WEG Herpes 1 Tropfen WEG andere fiese Entz�ndung 2 Tage 2 Tropfen“

  16. „Seitdem wir die Propolis Tropfen nehmen (wir 2 +Kids) auch vorbeugend regelm��ig, ist von Krankheit keine Rede mehr“,

  17. „Das ich Sie und Ihre Propolis und Bienenbrot �ber Ebay kennengelernt habe, ist f�r mich der Gl�cksfall, so eine gesundheitliche Wirkung hatte ich noch nie bei meinen Patienten feststellen k�nnen“,

  18. „Im vergangenen Sommer hatte sich mein Sohn in der Autot�r drei Finger (jeweils zwei Glieder) eingeklemmt. Die Autot�r lag wirklich voll im Schloss. Auch wenn es h�chstens 2-3 Sekunden war, bis die T�r wieder ge�ffnet wurde, so war es dennoch schmerzhaft. Wir hatten die Propolistinktur dabei und sofort Tropfen auf die Finger und dann auch Eis gegeben. Die Finger sind nicht einmal angeschwollen oder blau geworden. Vielleicht haben wir schnell reagiert und die T�r z�gig wieder ge�ffnet, aber wir schreiben der Tinktur auch einen sehr gro�en Effekt zu“,

  19. „Der Arzt machte mir keine Hoffnung zu meiner Hepatitis B Erkrankung, mit Deinem Bienenbrot und Propolis habe ich sie besiegt“,

  20. mit der Angabe „BIO“, ohne zugleich auch die Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle, welche f�r die Kontrolle des Unternehmers zust�ndig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, anzugeben,

  21. f�r das Produkt „90% Propolis Expedition Extrakt“ gegen�ber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten mit anzugeben, sofern dieser nicht mit dem Gesamtpreis identisch ist, sofern dies wie nachfolgend oder unter https://www.ebay.de/itm/133999247112?itmmeta=01HRYYRTPCEAA493JD04NJ076Z& h ash=item1f32fa3f08:g:FY4AAOSw6Epj~aSE& itmprp=enc%3AAQAJAAAAwIVX8Oev3PG FvuPtwfs%2FCZHR3%2BJZzCYcj6HG%2BCDYSSi25FmpUfz9mJpRsAVgXLwtmVvFT8 pQgT3GQLMapa4EiNTSC8jpD3Uba%2Fu6XoaKCkg6cwEiqldc2gRVZbVww02J1WSAG ZegANh2HggKafPgKVTxc9X33dtKHqOFvuXgwc7pFwj1tATepWb2hwrA6htnWOP%2FU RaEbRup%2FlLXFgtQdVAFwsNQ9H2AjyIJF6i9ZYrskEefw%2Fej%2Fti9ShagyhXLQ%3D%3D%7Ctkp%3ABk9SR7ir497HYw abrufbar geschieht (nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Antr�ge zu Ziffern I. 1.-45. gekennzeichneter Stelle):

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf�gung strafbewehrt zu untersagen, im gesch�ftlichen Verkehr unlauter zu werben.

2 Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben es geh�rt, gewerbliche oder selbstst�ndige berufliche Interessen zu verfolgen und zu f�rdern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Seit dem 15.11.2021 ist der Antragsteller in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen.

3 Dem Antragsteller geh�rt eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Antragsgegners auf demselben Markt vertreiben und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung des Antragsgegners ber�hrt sind. Es handelt sich mithin um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, welche Der Antragsgegner vertreibt Produkte aus Propolis (Bienenharz; Kittharz der Honigbiene), so „90% Propolis Expedition Extrakt“, zur innerlichen und �u�erlichen Anwendung und wirbt f�r diese im Internet auf der Verkaufsplattform www.ebay.de. Wegen den Einzelheiten wird auf die Anlage A4 vom 14.03.2024 Bezug genommen. Das Mittel ist nicht als Arzneimittel zugelassen.

4 Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 26.03.2024 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert. Der Antragsgegner antwortete hierauf innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht.

5 Der Antragssteller macht geltend, dass s�mtliche Werbeaussagen unlauter seien. Sie enthielten unzul�ssige gesundheitsbezogene Angaben die nach � 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 LGVO (VO EG 1924/2006) verboten seien.

6 Die Werbeaussagen 1 – 9, 12 – 14, 24 ff. verstie�en zudem gegen �� 3, 3a UWG iVm Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV. Unzul�ssigerweise werbe der Antragsgegner im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung f�r Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verh�tung von Krankheiten beziehen.

7 S�mtliche Werbeaussagen seien geeignet den angesprochenen Verkehrskreis irrezuf�hren, da eine nicht vorhandene bzw. nicht nachgewiesene Wirkung des Mittels suggeriert werde.

8 Die Werbeaussage Ziffer 44 (“Bio“) versto�e ferner gegen � 3a UWG i.V.m. Art. 14 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV), Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/484. Pflichtwidrig gebe der Antragsgegner vor Abschluss des Kaufvertrages nicht die Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle, die f�r die Kontrolle des Unternehmers zust�ndig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, an.

9 Die Werbeaussage Ziffer 45 versto�e gegen � 3a UWG i.V.m. � 2 I, III PreisangabenVO, da f�r das Fl�schchen mit 20 ml die Grundpreisangabe fehle.

10 Wegen des Sachverhaltes wird erg�nzend auf die Antragsschrift vom 11.04.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

11 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig und begr�ndet.

12 Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der Unterlassungsanspruch wie tenoriert nach �� 8 I, III Nr. 2, 3, 3a, 5a UWG i.V.m. �� 935 ff. ZPO zu.

13 Der Antragsteller hat glaubhaft macht, dass insoweit die Besorgnis von Wettbewerbsverst��en besteht, mithin ein Verf�gungsanspruch gegeben ist. Der Verf�gungsgrund folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des � 12 I UWG.

  1. Verf�gungsanspruch

14 Der Antragsteller hat einen Verf�gungsanspruch, so einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gem�� �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 3, 3a, 5a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO, �� 11, 7 IV LFGB, Art. 14 LMIV und �� 2 Nr. 4, 4 PAngV.

15 a.�Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband im Sinne des �� 8 Abs. 3 Nr. 1, 8b UWG.

16 Als solcher ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Durch Vorlage der Ausdrucke der Mitgliederliste und der eidesstattlichen Versicherung seines Gesch�ftsf�hrers hat er zu �berzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh�rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Antragsgegner vertreiben.

17 b. Die im Tenor unter Ziffer I 1. bis 43 aufgef�hrten Werbeaussagen handelt es sich um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, welche irref�hrend und damit unlauter sind, �� 3, 3a UWG. i.V.m. Art. 10 HCVO (Health-Claim-VO = LGVO).

18 Gesundheitsbezogene Angaben sind nur dann zul�ssig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Art. 3-7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Art. 10-19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schlie�lich gem�� dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind (BGH GRUR 2013, 189 Rn. 10 – Monsterbacke I).

19 Diese Voraussetzungen f�r die Verwendung der Angaben liegen im Streitfall nicht vor, so dass sie unzul�ssig ist und eine unlautere gesch�ftliche Handlung darstellt.

20 Die unter I. 1 bis 43 aufgef�hrten Werbeaussagen sollen eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggerieren und sind damit gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 II Nr. 5 HCVO.

21 Als solche sind sie nach Art. 10 HCVO verboten. Die gesundheitsbezogenen Angaben zu „90% Propolis Expedition Extrakt“ sind weder in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen, noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt (Art. 28 V HCVO).

22 Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung iSv � 3a UWG darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern iSd � 3a UWG sp�rbar zu beeintr�chtigen (BGH, GRUR 2019, 1299). c.

23 Die im Tenor unter Ziffer I 1. bis 9, 12 bis 14 und 24 bis 43 aufgef�hrten Werbeaussagen sind zudem unlauter nach �� 3, 3a UWG. i.V.m. � 11 Abs. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV.

24 � 11 Abs. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG, ebenso wie das Verbot der krankheitsbezogenen Information und Werbung gem�� Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV (KG Hinweisbeschluss v. 2.1.2024 – 5 U 1015/20, GRUR-RS 2024, 3987 Rn. 23).

25 Danach d�rfen Informationen �ber Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen (M�KoUWG/Hagenmeyer/Oelrichs, 3. Aufl. 2022, LFGB � 11 Rn. 40) .

26 Die vorgenannten Werbeaussagen beziehen sich auf Krankheiten oder Krankheitsbilder, wobei sie auf eine positive Wirkung des beworbenen Produkts zielen.

27 Der Versto� ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen, weshalb eine Irref�hrungsgefahr besteht. d.

28 Die Werbung unter Ziffer 44. ist wegen Versto�es gegen � 5a UWG i.V.m. Art. 14 VO (EU) Nr.�1169/11 (LMIV), Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/848 unzul�ssig.

29 Gem�� Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der f�r vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen �ber Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Verpflichtende Angaben sind die in Art. 9 Abs. 1 LMIV aufgef�hrten Anforderungen, wie z. B. die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die N�hrwertdeklaration etc., aber nach Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV auch die Pflichtangaben nach anderen Unionsvorschriften. Die (neue) Bioverordnung (EU) Nr. 2018/848 erfordert in Art. 32 Abs. 1 lit. a die Angabe der Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle, die f�r die Kontrolle des Unternehmers zust�ndig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, sofern das Erzeugnis gem�� Art. 30 Abs. 1 der vorstehenden Verordnung mit einer Bezeichnung wie „Bio-“ und/oder „�ko-“ beworben wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.9.2018 – 13 W 40/18, GRURPrax 2018, 539).

30 Vorliegend bewirbt der Antragsgegner das streitgegenst�ndliche Produkt mit der Angabe „Bio“, ohne indes den Verbraucher auf ihrer Internetseite die Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle mitzuteilen.

31 Bei den vorstehenden Regelungen ist nach � 5a II, IV UWG unlauter. Gem�� � 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth�lt, die (Nr. 1) der Verbraucher je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Gem�� � 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f�r kommerzielle Kommunikation einschlie�lich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d�rfen.(BGH Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19, GRUR-RS 2022, 10457 Rn. 18).

32 Der ger�gte Versto� f�hrt zu einer sp�rbaren Beeintr�chtigung der Verbraucher. Die Angabe der Codenummer ist f�r den Verbraucher von erheblichem Interesse (OLG Celle, a.a.O.).

33 e. Die Werbung unter Ziffer 45 verst��t gegen � 5a UWG i.V.m. �� 2 Nr. 4, 4 PAngV. Demnach ist der Grundpreis entsprechend der nach � 5 PAngV vorgeschriebenen Mengeneinheit – je Liter – anzugeben.

34 Unzweifelhaft verst��t die unterlassene Angabe des Grundpreises gegen � 4 PAngV. Der Antragsgegner hat den Grundpreis �berhaupt nicht aufgef�hrt, sondern nur den Gesamtpreis. Auch war dieser nicht entbehrlich, � 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV. Die Waren beinhaltete 10 ml und war damit gerade �ber der Grenze zur Kleinstverpackung.

35 Die von der Beklagten unterlassene Angaben ist als wettbewerbswidrig i.S.d. �� 5a Abs. 2 und 4 UWG zu beanstanden (BGH Vers�umnisurteil v. 19.5.2022 – I ZR 69/21, GRUR-RS 2022, 15055 Rn. 60).

36 f. Der bereits erfolgte Versto� begr�ndet die tats�chliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

37 2. Einen Verf�gungsgrund ist gegeben. Dieser folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des � 12 I UWG.

III.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

39 Die Entscheidung ergeht aufgrund der Eilbed�rftigkeit gem. � 349 ZPO durch die Vorsitzende.

IV.

40 Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers, � 51 II GKG. Ma�geblich ist hierf�r die sich aus dem Antrag des Antragstellers f�r sie ergebenden Bedeutung der Sache.

41 Bei Klagen eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes ist Bewertungsma�stab das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ((K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG � 12 Rn. 4.8).

42 Das Interesse eines Mitbewerbers bemisst sich wiederum nach der Gef�hrlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung f�r den Wettbewerber und ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbu�en, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und h�ngt von den Umst�nden ab. Zu ber�cksichtigen sind insbes.:

(1) Unternehmensverh�ltnisse beim Verletzer und beim Verletzten: Ums�tze, Gr��e, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Ber�cksichtigung ihrer k�nftigen Entwicklung („Aufstiegs- oder Abstiegsunternehmen“).

(2) Intensit�t des Wettbewerbs zum Verletzten in r�umlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht.

(3) Ausma�, Intensit�t, H�ufigkeit und Auswirkungen m�glicher k�nftiger Verletzungshandlungen. Sie wird indiziert durch die Sch�dlichkeit der bereits begangenen Verletzungs- bzw. Vorbereitungshandlung(en), die auch von den Ums�tzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abh�ngig.

(4) Intensit�t der Wiederholungsgefahr. Sie beurteilt sich nach dem Verschuldensgrad bei der Verletzungshandlung und dem nachherigen Verhalten, ferner danach, ob bereits von Dritten Unterlassungstitel oder Unterwerfungserkl�rungen erwirkt wurden (soweit dadurch nicht schon die Wiederholungsgefahr weggefallen ist). Bei der Erstbegehungsgefahr kommt es insbesondere auf die zu Tage tretende Einstellung an.

(5) Nachahmungsgefahr. Sie h�ngt u.a. von der Auff�lligkeit der Verletzungshandlung ab (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.6, UWG � 12 Rn. 4.6).

43 F�r das Verf�gungsverfahren ist der sich aus � 51 II und III GKG ergebende Wert „in der Regel unter Ber�cksichtigung der geringeren Bedeutung gegen�ber der Hauptsache zu erm��igen“. Es sollen also im Vergleich zum Hauptsacheverfahren grunds�tzlich niedrigere Werte festgelegt werden. In begr�ndeten Einzelf�llen soll aber auch eine Ann�herung an den Wert der Hauptsache m�glich sein. Angemessen erscheint im Regelfall ein Abzug von einem Drittel vom Streitwert des Hauptsacheverfahren. Im Einzelfall, n�mlich soweit das Verf�gungsverfahren tats�chlich zu einer endg�ltigen Erledigung des Streits f�hrt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit f�hren wird, kann allerdings ann�hernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (K�hler/Bornkamm/ Feddersen/ K�hler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.12, UWG � 12 Rn. 4.12).

44 Der Antragsteller bemisst sein Interesse an dem Verfahren mit insgesamt 49.000 EUR, somit 1.000 € pro monierter Werbung.

45 Unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Erw�gungen und Umst�nde folgt das Gericht der Einsch�tzung des Antragstellers und bemisst das Interesse des Antragsstellers pro Werbeaussage mit 1.000 EUR. Gegenst�ndlich sind 49 Werbeaussagen gegen�ber Verbrauchern, welche jeweils gesundheitsf�rdernde Wirkungen betreffen. Diese Verst��e sind geeignet, eine nicht unerhebliche Zahl von K�ufern im Hinblick auf die beschriebene gesundheitsf�rdernde Wirkung zum Kauf zu bewegen, ohne dass der Ware diese Wirkung tats�chlich zukommt. Die Werbeaussagen stehen alle in unmittelbarem Zusammenhang.

46 Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nicht um das Hauptsacheverfahren handelt ist jedoch ein Abschlag von knapp 1/3 zu machen.

Leitsatz

Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/848 erfordert die Angabe der Codenummer der Kontrollbeh�rde oder Kontrollstelle sofern das Erzeugnis gem�� Art. 30 Abs. 1 der vorstehenden Verordnung mit einer Bezeichnung wie „Bio-“ und/oder „�ko-“ beworben wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei unzul�ssiger gesundheitsbezogener Werbung, der von einem Verband geltend gemacht wird, kann ein Streitwert in H�he von 1.000 € je angegriffener Werbeaussage (hier insgesamt 49.000 €) zugrunde gelegt werden. (Rn. 40 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzul�ssige gesundheitsbezogene Werbung f�r ein Lebensmittel

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