OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2024-07-25, 29 U 3362/23 e

29 U 3362/23 eTribunal Superior / Civil Chamber 2925 de jul. de 2024

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Regest

Der mit Schriftsatz vom 09.06.2023 gestellte Antrag der Verf�gungskl�gerin, die an diesem Tag, einem Freitag, ablaufende Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 12.06.2023, zu verl�ngern, weil wegen des Feiertages in Bayern und Nordrhein-Westfalen am vorangegangen Donnerstag eine Freigabe der Antragstellerin zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollm�chtigten noch ausgestanden habe, kann dringlichkeitssch�dlich sein, wenn das Gericht lediglich eine Terminierung auf den 26. 06. 2023 in Aussicht gestellt hatte, aber noch nicht feststand, ob dieser Termin stattfinden und wann der n�chstm�gliche freie Verhandlungstermin m�glich sein w�rde. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2024-07-25 — 29 U 3362/23 e — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-25

Aktenzeichen: 29 U 3362/23 e

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 03.07.2023, Az. 4 HK O 5375/23, berichtigt durch Beschluss vom 14.07.2023, in dessen Ziffern 1. c) und 2. abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. c) Im �brigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

II. Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung um lauterkeitsrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit den Vorgaben der europ�ischen Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) f�r Nagellack.

2 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zun�chst beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf�gung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorausgehende m�ndliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein anstelle des Prozessgerichts angeordnet werden soll, aufzugeben, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), zu unterlassen,

im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

a) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe NEONAIL

-NEONAIL Soft Base

-NEONAIL Soft Top

-NEONAIL Color Coat – Friday Heels 7774-7

-NEONAIL Color Coat – Miss Power 9391-7

-NEONAIL Color Coat – Moonlight Flower 7107-7

unter Verwendung der Aussage

„HEMA free“

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben

wenn die Produkte den Inhaltsstoff

2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)

und/oder den Inhaltsstoff

Di-HEMA-Trimethylhexyldicarbamat (Di-HEMA-TMHDC)

beinhalten

und/oder

b) UV-Nagellackprodukte generell als „HEMA free“ und/oder „HEMA-frei“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, selbst wenn die beworbenen Nagellacke an sich kein HEMA enthalten, jedoch nur in Kombination mit einer HEMA-haltigen Grundierung (sog. Base) und/oder einer HEMA-haltigen Versiegelung (sog. Top) verwendet werden k�nnen

und/oder

c) die Nagellackprodukte „Soft Base“ und „Soft Top“ ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Beh�ltnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben

3 Das Landgericht hat nach R�cknahme des Antrags 1. b) durch die Antragstellerin sowie nach einem Anerkenntnis des Antrags 1. a) durch die Antragsgegnerin die Antr�ge 1. a) und 1. c) durch Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 03.07.2023, Az. 4 HK O 5375/23, berichtigt durch Beschluss vom 14.07.2023, auf deren tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, wie beantragt zugesprochen.

4 Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit ihrer Berufung im Hinblick auf den streitig gebliebenen Antrag 1. c) an.

5 Die Antragsgegnerin beantragt:

Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LG M�nchen I vom 03.07.2023, Az. 4 HK O 5375/23, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung hinsichtlich des Antrages zu 1 c) zur�ckgewiesen.

6 Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

7 Im �brigen wird von einem Tatbestand nach �� 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

II.

8 Die Berufung der Antragsgegnerin ist zul�ssig und begr�ndet.

9 1. Die Berufung ist begr�ndet, weil es an dem f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderlichen Verf�gungsgrund fehlt, da die Antragstellerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht derart dringlich auf die Gew�hrung von einstweiligem Rechtsschutz angewiesen ist, dass es ihr nicht zuzumuten w�re, auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Infolgedessen ist die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG als entkr�ftet anzusehen.

10 a) Die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG kann auch noch w�hrend des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung widerlegt werden. Dringlichkeitssch�dliche Auswirkungen auf den Verf�gungsgrund entfalten n�mlich nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche w�hrend des bereits anh�ngigen Verfahrens (vgl. BVerfG BeckRS 1998, 14710 Rn. 4). So wirkt sich das z�gerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verf�gungsgrund aus (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, UWG, 42. Aufl., � 12, Rn. 2.16; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 5. Aufl., � 12, Rn. 86 ff.).

11 Im Regelfall widerlegen Fristverl�ngerungs- oder Terminsverlegungsantr�ge auch eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden (vgl. OLG Hamm GRUR 2021, 1106 Rn. 23 – mehrmalige Terminverlegungsantr�ge; GRUR-RS 2021, 31137 Rn. 18 – CO2-reduziert; OLG Stuttgart GRUR-RS 2017, 139897 Rn. 46 – Merchandising-Artikel; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, a.a.O.). Mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Antr�gen stattgeben, geht n�mlich in aller Regel eine Verfahrensverl�ngerung einher, mit der sich der den Fristverl�ngerungs- oder Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erkl�rt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w�rde. Weil sich ein solches dringlichkeitssch�dliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verf�gungsgrund selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine Stattgabe des Antrags im Ergebnis nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt (vgl. KG GRUR 2023, 1565 Rn. 10 – Streitwert-Taktik; Senat, GRUR-RS 2021, 29384 – Hinweis auf Dringlichkeitsverlust).

12 Das Gericht braucht den Antragsteller bei Verl�ngerung einer Frist nicht darauf hinzuweisen, dass diese zum Wegfall der Dringlichkeit f�hren kann (OLG N�rnberg GRUR-RS 2023, 18858 Rn. 18 – Arbeits�berlastung; BeckRS 2017, 153630, Rn. 15 – Selbstwiderlegung der Eilbed�rftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz; OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 – Verkaufsaktion f�r Brillenfassungen; OLG D�sseldorf BeckRS 2002, 17342 Rn. 8 ff. – Taxi Duisburg).

13 Etwaige Prozessbevollm�chtigte – und damit erst recht die eigenen Mitarbeiter des Antragstellers – haben die Verf�gungssache vorrangig zu erledigen und k�nnen sich grunds�tzlich nicht auf eine starke berufliche Beanspruchung berufen (Berneke/Sch�ttpelz, Die einstweilige Verf�gung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; Senat, NJW-RR 2019, 1258 Rn. 16 ff. – Dringlichkeitssch�dliche Sachbehandlung durch Anwalt; OLG Hamm NJW-RR 1994, 48 – Widerlegung der Dringlichkeit des Verf�gungsbegehrens).

14 Bei der Beurteilung der Frage, wann der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Sicherung seines vermeintlichen Anspruches doch nicht so dringlich ist und es ihm deshalb zumutbar erscheint, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, ist ma�geblich auf die Vorhersehbarkeit und damit die Rechtssicherheit Bedacht zu nehmen. W�rde nicht auf starre Fristen und klare Regeln abgehoben, bei deren Nichtbeachtung die Dringlichkeit als widerlegt anzusehen ist, mag das zwar erm�glichen, besondere Umst�nde des Einzelfalls abzubilden, es birgt aber das nicht hinnehmbare Risiko, dass das Ergebnis in den ohnehin mit praktischen Unsicherheiten behafteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr prognostizierbar ist (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 5. Aufl., � 12, Rn. 71 m.w.N.).

15 b) Gemessen an diesen Ma�st�ben hat sich die Antragstellerin vorliegend dringlichkeitssch�dlich verhalten, indem sie mit Schriftsatz vom 09.06.2023 (Bl. 56 d.A.) den Antrag gestellt hat, die an diesem Tag, einem Freitag, ablaufende Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 12.06.2023, zu verl�ngern, weil wegen des Feiertages in Bayern und Nordrhein-Westfalen am vorangegangen Donnerstag eine Freigabe der Antragstellerin zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollm�chtigten noch ausgestanden habe.

16 Nach dem oben Gesagten kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die Fristverl�ngerung eine Verz�gerung des Verfahrens zu bef�rchten war oder tats�chlich eintrat. Ebenso wenig entlastet es die Antragstellerin, dass das Landgericht in einer vorangegangenen Verf�gung vom 28.04.2023 (Bl. 30 d.A.) eine Terminierung auf den 26.06.2023 in Aussicht gestellt hatte. Auf den – streitigen – Inhalt des Telefonats mit der Kammervorsitzenden, das der Antragstellervertreter im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 25.07.2024 geschildert hat, kommt es ebenfalls nicht an.

17 Ma�geblich f�r die Entkr�ftung der Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG ist das eigene Verhalten des Antragstellers im Hinblick darauf, ob diesem eine Selbstwiderlegung dahingehend zu entnehmen ist, dass er nicht so dringlich auf eine Eilrechtsentscheidung angewiesen ist, dass ihm der Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten w�re. Im Mittelpunkt der Betrachtung hat folglich die Frage zu stehen, welcher Erkl�rungsgehalt dem prozessualen Verhalten des Antragstellers zu entnehmen ist und ob dieser Erkl�rungsgehalt im Widerspruch zu der mit dem Beschreiten des einstweiligen Verf�gungsverfahrens konkludent abgegebenen Erkl�rung liegt, auf Eilrechtsschutz angewiesen zu sein.

18 Zum Zeitpunkt, als die Antragstellerin vorliegend den Fristverl�ngerungsantrag vom 09.06.2023 gestellt hat, hatte sie keine Kenntnis davon, ob der avisierte Termin am 26.06.2023 w�rde stattfinden k�nnen oder wann ein anderer Termin zur Verf�gung stehen w�rde. Folglich handelte es sich um einen herk�mmlichen Fristverl�ngerungsantrag, dem mangels besonderer Umst�nde der Erkl�rungsgehalt beizumessen ist, dass es der Antragstellerin mit ihrer Rechtsdurchsetzung nicht so eilig ist, dass sie nicht auch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden k�nnte.

19 Auf die Besonderheit, dass der Fristverl�ngerungsantrag nur einen Tag und ein dazwischen liegendes Wochenende betraf, kommt es nicht an. Selbst wenn sich die Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt, entf�llt nach den oben dargestellten Grunds�tzen die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG, weil es dabei um eine Frage der Selbstwiderlegung durch ein Verhalten des Antragstellers, nicht wie beispielsweise bei � 296 ZPO um eine Verz�gerung des Verfahrens bzw. dessen Beschleunigung durch die Pr�klusion versp�teten Vorbringens geht. �berdies steht im hiesigen Verfahren – entgegen der Behauptung des Antragstellervertreters auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 15.09.2023 (Bl. 21 d. Berufungsakte), letzter Absatz – gerade nicht fest, dass der Antrag nicht zu einer Verfahrensverz�gerung gef�hrt hat, zumal der Termin in erster Instanz jedenfalls nicht wie avisiert am 26.06.2023, sondern erst am 03.07.2023 stattgefunden hat.

20 Es kommt auch nicht darauf an, ob der Grund f�r den Fristverl�ngerungsantrag in der Sph�re des Prozessbevollm�chtigten oder – wof�r der Hinweis auf eine ausstehende Freigabe eines Schriftsatzes spricht – in derjenigen der Antragstellerin selbst lag, da nach dem oben Gesagten auch die Mitarbeiter der Antragstellerin die Verf�gungssache vorrangig – gerade im Hinblick auf einen nahenden Feiertag an ihrem Sitz in Nordrhein-Westfalen am 08.06.2023 – zu bearbeiten hatten.

21 Im Hinblick auf die Argumentation des Antragstellervertreters im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 25.07.2024 ist anzumerken, dass weder seine Ank�ndigung, die hiesige Entscheidung zu ver�ffentlichen, noch diejenige, k�nftig andere Gerichtsst�nde in der Bundesrepublik zu w�hlen, von rechtlicher Relevanz ist.

22 2. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit und die Revisionszulassung unterbleibt wegen � 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Der mit Schriftsatz vom 09.06.2023 gestellte Antrag der Verf�gungskl�gerin, die an diesem Tag, einem Freitag, ablaufende Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 12.06.2023, zu verl�ngern, weil wegen des Feiertages in Bayern und Nordrhein-Westfalen am vorangegangen Donnerstag eine Freigabe der Antragstellerin zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollm�chtigten noch ausgestanden habe, kann dringlichkeitssch�dlich sein, wenn das Gericht lediglich eine Terminierung auf den 26. 06. 2023 in Aussicht gestellt hatte, aber noch nicht feststand, ob dieser Termin stattfinden und wann der n�chstm�gliche freie Verhandlungstermin m�glich sein w�rde. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

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Dringlichkeitsverlust durch Antrag zur Verl�ngerung der Stellungnahmefrist bei ungesicherter Terminierung

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