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29 U 3902/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2024-04-11, 29 U 3902/20
29 U 3902/20Tribunal Superior / Civil Chamber 2911 de abr. de 2024
F�r die Beurteilung, welches Verst�ndnis die angegriffenen Werbeanzeigen bzw. die angegriffene Beschreibung auf der Produktverpackung und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung zu w�rdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (im Anschluss an: BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 23 – 7 x mehr, mwN) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 29 U 3902/20
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 05.06.2020, Az. 39 O 15946/19, wird zur�ckgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tr�gt die Beklagte.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts M�nchen I sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von € 30.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspr�che in Bezug auf Kindermilchprodukte der Beklagten geltend.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer verbraucherorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen. Sie vertreibt unter anderem die Produkte „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 1+ Jahr“ und „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 2+ Jahr“. Diese Produkte bewarb die Beklagte auf ihrer Webseite mit den Angaben „7 x mehr brauchst du als ich, wirst gro�, gesund – ganz sicherlich“ und „7 x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh …“, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K1 ersichtlich:
3 Beim Anklicken des dort jeweils blau hervorgehobenen K�stchens �ffnete sich eine neue Webseite, auf der sich die Erl�uterung befand: „Kleinkinder ben�tigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg K�rpergewicht“.
4 Ebenfalls im Zusammenhang mit diesen Produkten befand sich auf der Webseite der Beklagten unter der �berschrift „Ern�hrung“ die Angabe „Darum ben�tigt Ihr Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener – Erfahren Sie mehr �ber Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“, wie aus der nachstehend abgebildeten Anlage K2 zu ersehen:
5 Zudem war – wie in der nachfolgend abgebildeten Anlage K 3 wiedergegeben – jeweils auf einer Schmalseite der Produktverpackungen unter anderem die Angabe abgedruckt „In der Zusammensetzung von H. Kindermilch C.BIOTIK� wird ber�cksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener ben�tigt“. Weiter unten befand sich die Angabe „1 Mehrbedarf an N�hrstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, M�nner 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“.
6 Der Kl�ger mahnte die Beklagte wegen dieser Angaben erfolglos ab.
7 Der Kl�ger ist der Ansicht, die angegriffenen Angaben verstie�en gegen Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und � 5 Abs. 1 UWG. Denn sie seien irref�hrend oder jedenfalls mehrdeutig, weil dem Verkehr suggeriert werde, in der Zusammensetzung des Produkts werde ber�cksichtigt, dass ein Kleinkind in der Gesamtmenge ein Vielfaches an bestimmten N�hrstoffen ben�tige wie ein Erwachsener. Dies sei allerdings unzutreffend, denn tats�chlich sei der Bedarf an Vitamin D f�r Erwachsene und Kinder sowie Kleinkinder gleichgro�. So liege der t�gliche Bedarf an Vitamin D sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern im Alter von 1 bis 17 Jahren bei 15 �g (Anlage K12). Hinsichtlich der mit Klageantrag zu 3. angegriffenen Angabe, k�nne die Irref�hrung auch nicht durch die 1 aufgel�st werden, da die Aussage „pro kg KG“ nicht als pro Kilogramm K�rpergewicht verstanden werde. Eine weitere Erl�uterung sei nicht auffindbar (S. 10, 11 der Klageschrift).
8 Der Kl�ger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen f�r die Produkte „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 1+ Jahr“ und/oder „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 2+ Jahr“ mit den Angaben zu werben bzw. werben zu lassen:
und/oder
„7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“, sofern dies geschieht, wie in Anlage K1 wiedergegeben;
und/oder
und/oder
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 214,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem der Zustellung der Klage darauffolgenden Tag zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, dass keine der beanstandeten Handlungen irref�hrend sei. Es l�gen auch keine Verst��e gegen HCVO und LMIV vor.
11 Bei den in Bezug auf Anlage K2 angegriffenen Aussagen fehle es bereits an einer gesundheits- bzw. n�hrwertbezogenen Angabe. Die dortige Aussage stehe nicht im Kontext mit irgendeinem Produkt. Es handele sich vielmehr um einen allgemeinen Artikel, der generell den Mehrbedarf eines Kindes an bestimmten Vitaminen erl�utere.
12 Die Aussagen „7x mehr Vitamin D“ bzw. „3x mehr Calcium“ seien zudem v�llig unspezifisch und riefen bei durchschnittlich informierten Adressaten keinerlei Vorstellung �ber den tats�chlichen mengenm��igen Mehrbedarf an Vitamin D bzw. Calcium hervor. Die durchschnittlich informierten Adressaten der Werbung w�rden den Aussagen lediglich die zutreffende Aussage entnehmen, dass der Bedarf an Vitamin D bzw. an Calcium im Kleinkindalter h�her sei als bei einem Erwachsenen. Der durchschnittlich informierte Adressat mache sich jedoch keinerlei Gedanken dazu, ob sich die Aussage auf die absolute Menge beziehe oder auf die relative Menge (d.h. die Menge bezogen auf das K�rpergewicht). Selbst wenn er die Aussage im ersteren Sinn verstehen w�rde, liege kein Wettbewerbsversto� vor, denn unstreitig decke das Produkt den ben�tigten Mehrbedarf an Vitamin D des Kindes ab. Unabh�ngig davon stelle die Beklagte bei jeder der beanstandeten Aussagen die Bezugsgr��e klar.
13 Mit Urteil vom 05.06.2020, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumf�nglich stattgegeben.
14 Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft hat, hat der Senat durch Urteil vom 27.05.2021 (Bl. 121/143 d. A.) unter Ab�nderung des Ersturteils die Klage vollumf�nglich abgewiesen.
15 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision der Kl�gerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 93/21 (GRUR-RS 2022, 21287), das Urteil des Senats vom 27.05.2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten der Revision, an den Senat zur�ckverwiesen.
16 Die Beklagte ist der Auffassung, auch unter Ber�cksichtigung der angegriffenen Werbung insgesamt liege keine Irref�hrung vor, denn der angesprochene Verkehr verstehe die angegriffenen Aussagen – sofern er sich �ber die Frage, ob sich die Angaben auf absolute oder relative Mengen beziehen, �berhaupt Gedanken macht – nicht dahingehend, dass ein Kind gegen�ber Erwachsenen in der Gesamtmenge einen siebenfachen Bedarf an Vitamin D habe, sondern dahingehend, dass die ben�tigte Gesamtmenge gleich sei, aber in Relation zum K�rpergewicht siebenmal h�her als bei einem Erwachsenen.
17 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts M�nchen vom 5. Juni 2020, Az. 39 O 15946/19 aufzuheben und die Klage vollumf�nglich abzuweisen.
18 Der Kl�ger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen.
19 Der Kl�ger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist der Auffassung, aus der gebotenen vollst�ndigen W�rdigung s�mtlicher Bestandteile der streitgegenst�ndlichen Werbungen (Anlagen K 1, K 2 und K 3) ergebe sich, dass die Beklagte damit f�r ihr Produkt „Kindermilch C.BIOTIK“ mit der Angabe werbe, Kinder h�tten einen um das 7fache h�heren Bedarf an Vitamin D als Erwachsene, und dass sie f�r ihr Produkt in Anspruch nehme, dieses sei gerade in Bezug auf einen solchen Mehrbedarf zu empfehlen. Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziffer 1. angegriffenen Werbung erkenne der Verkehr, dass die Aussage in Form eines Dialoges gehalten sei und mit „du“ ein Kind angesprochen sei. Die mit Klageantrag zu Ziffer 2. angegriffene Werbung beziehe der angesprochene Verbraucher aufgrund der Internetadresse, unter der diese Werbung angeboten werde, auf die „Kindermilch C.BIOTIK“ der Beklagten. Auch hinsichtlich der mit Klageantrag zu 3. angegriffenen Aussage erwarte der angesprochene Verbraucher, dass der angeblich bestehende Mehrbedarf von Kindern an bestimmten N�hrstoffen durch die „Kindermilch C.BIOTIK“ ausgeglichen werde.
20 Zur Erg�nzung wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 11.04.2024 Bezug genommen.
II.
21 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist unbegr�ndet.
22 Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumf�nglich stattgegeben. Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.
23 1. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere sind die Klageantr�ge hinreichend bestimmt.
24 a) Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift au�er der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren �berlassen w�re (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 35/89 –, Rn. 18, juris m.w.N. – unbestimmter Unterlassungsantrag).
25 b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen hat der Kl�ger gen�gt. Aus den Antr�gen des Kl�gers geht hinreichend deutlich hervor, dass sein Begehren auf Unterlassung der Werbung f�r die dort genannten Produkte der Beklagten gerichtet ist, wenn diese Produkte mit den konkret benannten Aussagen beworben werden, jeweils sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 1 bis K 3 wiedergegeben. Damit verlangt der Kl�ger zul�ssigerweise die Unterlassung behaupteter Verletzungshandlungen unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform.
26 2. Die Klage ist auch begr�ndet. Dem klagebefugten Kl�ger (dazu a)) steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen aus � 3 Abs. 1, �� 3a, 8 Abs. 1 UWG i. V.m. Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) (dazu b)) zu.
27 a) Der Kl�ger ist – was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht – nach � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in der hier anwendbaren, bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung klagebefugt. Der Kl�ger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen bzw. der qualifizierten Verbraucherverb�nde nach � 4 UKlaG eingetragen.
28 b) Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen (BGH GRUR-RS 2022, 21287, Rn. 20 – 7 x mehr, mwN). Es handelt sich um eine spezielle Vorschrift f�r die Verwendung n�hrwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, durch die die allgemeinen Regelungen �ber den T�uschungsschutz in der RL 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierf�r (jetzt Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher �ber Lebensmittel; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011) und der RL 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber irref�hrende Werbung (jetzt RL 2006/114/EG �ber irref�hrende und vergleichende Werbung; � 5 Abs. 1 UWG) nicht verdr�ngt, sondern erg�nzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 [juris Rn. 18] = WRP 2015, 444 – Monsterbacke II).
29 c) Die angegriffenen Handlungen stellen sich als gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
30 aa) Gem. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt (BGH GRUR 2021, 1400 Rn.29 – Influencer I).
31 Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu f�rdern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 20 = WRP 2015, 856 – Bezugsquellen f�r Bachbl�ten; GRUR 2019, 1202 Rn. 13 = WRP 2019, 1471 – Identit�tsdiebstahl; GRUR 2020, 886 Rn. 32 = WRP 2020, 1017 – Preis�nderungsregelung).
32 bb) Nach diesen Ma�st�ben erfolgten die angegriffenen Aussagen im Rahmen einer gesch�ftlichen Handlung der Beklagten zur F�rderung ihres Unternehmens. Die angegriffenen Aussagen erfolgten auf der Website der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewerbung der Produkte „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 1+ Jahr“ und „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 2+ Jahr“ (Anlagen K 1 und K 2) bzw. auf einer Schmalseite der Produktverpackungen (Anlage K 3).
33 d) Die Beklagte hat mit den beanstandeten Aussagen gegen Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 versto�en. Nach Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 d�rfen n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irref�hrend sein.
34 aa) Bei den mit Klageantrag zu I. 1 angegriffenen Aussagen handelt es sich um irref�hrende n�hrwertbezogene Angaben.
35 (1) Gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 b) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer n�hrwertbezogenen Angabe jede Angabe zu verstehen, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive N�hrwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der N�hrstoffe oder anderen Substanzen, die es enth�lt, in verminderter oder erh�hter Menge enth�lt oder nicht enth�lt.
36 Voraussetzung f�r das Vorliegen einer Angabe ist zun�chst, dass sich die Aussage auf ein Lebensmittel bezieht. Hierf�r ist ausreichend, dass sich die �u�erungen mittelbar auf das betreffende Lebensmittel beziehen. Eine Angabe liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine Aussage oder Darstellung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweist, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen (vgl. EuGH, Urt. v. 6. 9. 2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 37 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor). Informationen �ber Eigenschaften eines Lebensmittels stellen daher auch dann, wenn sie sich auf N�hrstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen �ber die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel geh�rt. Bei der in diesem Zusammenhang bei n�hrwertbezogenen Aussagen im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung sind Angaben �ber spezifische Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die eine ern�hrungsphysiologische Funktion haben, regelm��ig als Angaben �ber besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen (BGH GRUR 2014, 1224, Rn. 13- ENERGY & VODKA). Auch allgemeine Angaben zur Funktion des K�rpers sind im Kontext mit einem Produkt in der Regel den gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung zuzuordnen da sie, m�glicherweise auch nur suggestiv, einen Bezug zwischen Lebensmittel und K�rperfunktion darstellen (Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Rathke/Hahn, 187. EL August 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 24).
37 (2) Von einer Irref�hrung ist auszugehen, wenn das Verst�ndnis, das eine Angabe bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs (BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 19 – Marktf�hrer Sport, mwN), an die sie sich richtet, hervorruft, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt (zu � 5 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 14] = WRP 2020, 1426 – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, juris Rn. 18 – Webshop Awards, jeweils mwN). Hierf�r ist nach Erw�gungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher die Angaben �ber Lebensmittel versteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 24] = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Bl�ten).
38 F�r die Beurteilung, welches Verst�ndnis die angegriffenen Werbeanzeigen bzw. die angegriffene Beschreibung auf der Produktverpackung und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung zu w�rdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 23 – 7 x mehr, mwN). Einzelne �u�erungen einer in sich geschlossenen Darstellung d�rfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2003, 361 [362] – Sparvorwahl; BGH GRUR 2003, 800 [803] – Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2014, 88 – Vermittlung von Netto-Policen).
39 (3) Unter Zugrundelegung dieser Grunds�tze handelt es sich bei der Aussage „7 x mehr brauchst du als ich, wirst gro� und stark ganz sicherlich“ (Anlage K 1) um eine irref�hrende n�hrwertbezogene Angabe.
40 (a) Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenst�ndliche Aussage versteht da die Mitglieder des erkennenden Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren und st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst sind (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – NordjobMesse; K�hler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG � 5 Rn. 1.232 ff.).
41 (b) Nach den oben genannten Ma�st�ben versteht jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Aussage der Beklagten dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D ben�tigt, und dass die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 1+ Jahr“ und „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 2+ Jahr“ aufgrund des hohen Gehalts an Vitamin D geeignet sind, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken.
42 Eine f�r die breite �ffentlichkeit bestimmte Werbung wird gew�hnlich von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend seines Wortsinns verstanden (vgl. BGH, GRUR 1998, 951 [952 f.] = NJW 1998, 3349 = WRP 1998, 861 – Die gro�e deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). Ausgehend vom Wortsinn der Angabe versteht ein erheblicher Teil des Verkehrs die Aussage zun�chst dahingehend, dass sich die, in Form eines Dialogs gehaltene, Aussage an ein Kind richtet, wie sich aus dem zweiten Halbsatz ergibt, in dem es hei�t, dass das angesprochene „du“ ganz sicher gro� und gesund wird („wirst gro� gesund – ganz sicherlich“), mithin derzeit noch klein ist. Im Hinblick auf die Formulierung der angegriffenen Aussage in Form eines kindlich gereimten Dialogs erkennt der Verkehr zudem, dass es sich bei dem Sender der Aussage um einen Erwachsenen handelt. Au�erdem erkennt der Verkehr, dass das angesprochene „du“ etwas ben�tigt („braucht“), das durch die unmittelbar unter der Aussage abgebildeten Kindermilch-Erzeugnisse gedeckt werden soll (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 25 – 7 x mehr). Dass sich die angegriffene Aussage auf den Bedarf an Vitamin D bezieht, erkennt der angesprochene Verkehr daraus, dass die Aussage unmittelbar �ber einer Abbildung der beiden damit beworbenen Kindermilch-Erzeugnisse platziert ist und auf der rechts abgebildeten Verpackung des beworbenen Kindermilch-Erzeugnisses zentral die Angabe „mit viel Vitamin D“ aufgedruckt ist (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 25 – 7 x mehr). In diesem Verst�ndnis wird der angesprochene Verkehr dadurch best�rkt, dass sich unter der angegriffenen Aussage und den Abbildungen der beworbenen Kindermilch-Produkte ausweislich der Anlage K 1 die Schriftzeile „Expertengespr�ch: Warum ben�tigt ein Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener?“ befindet (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 26 – 7 x mehr). Im Hinblick auf die unmittelbare N�he der Schriftzeile zu den abgebildeten Kindermilch-Erzeugnissen und den angegriffenen Aussagen verbindet der angesprochene Verkehr daher die Aussage der Schriftzeile und die angegriffene Angabe gedanklich miteinander und erkennt, dass mit der angegriffenen Aussage der Bedarf eines Kindes mit dem Bedarf eines Erwachsenen verglichen wird und durch das beworbene Produkt gedeckt werden kann.
43 Weiter versteht der angesprochene Verkehr die angegriffene Aussage dahingehend, dass der absolute Bedarf von Kindern an Vitamin D um ein siebenfaches h�her ist als der Bedarf von Erwachsenen. Denn setzt ein Werbender – wie vorliegend – den N�hrstoffbedarf einer Personengruppe (Kinder) ohne weitere Erkl�rungen in ein bestimmtes Verh�ltnis zum N�hrstoffbedarf einer anderen Personengruppe (Erwachsene), so erwartet der Verkehr, dass die Bezugsgr��e f�r den Vergleich eine der beiden in Bezug genommenen Personengruppen ist. Hingegen geht er – entgegen der Ansicht der Beklagten – ohne weitere Anhaltspunkte oder Erl�uterungen gerade nicht davon aus, dass sich das angegebene Verh�ltnis auf eine andere – nicht genannte – Bezugsgr��e bezieht, wie bspw. den N�hrstoffbedarf der genannten Personengruppen pro kg
44 K�rpergewicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der angesprochene Verkehr die Aussage auch nicht lediglich dahingehend, dass ein Kind mehr Vitamin D ben�tigt als ein Erwachsener. Denn durch die Konkretisierung der Aussage mit „7 x mehr“ geht die Aussage gerade �ber die allgemeine Aussage eines Mehrbedarfs hinaus. Insoweit stellt sich der angesprochene Verkehr die Frage nach dem Bezugspunkt f�r den beworbenen siebenfachen Mehrbedarf, um der get�tigten Aussage einen Sinn zu geben.
45 Insgesamt versteht der angesprochene Verkehr die angegriffene Aussage daher dahingehend, dass Kinder im Vergleich zu Erwachsenen die siebenfache Menge an Vitamin D ben�tigen und dass die streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse der Beklagten, auf die sich die Aussage bezieht, eine entsprechende Menge an Vitamin D enthalten, um diesen siebenmal h�heren Bedarf zu decken.
46 (c) Dieses Verst�ndnis stimmt mit den Eigenschafften der streitgegenst�ndlichen KindermilchErzeugnisse nicht �berein. Denn unstreitig haben sowohl Kinder als auch Erwachsene einen t�glichen Bedarf an Vitamin D von 15 �g (vgl. Anlage K 12). Nach dem durch die Werbung hervorgerufenen Verkehrsverst�ndnis besteht aber bei Kindern ein tats�chlicher Bedarf an Vitamin D, der der siebenfachen Menge des Bedarfs eines Erwachsenen entspricht, mithin 105 �g. Dass die streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse bei ordnungsgem��er Einnahme geeignet sind, einen solchen Bedarf zu decken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, dass die streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse geeignet sind, den tats�chlichen t�glichen Bedarf von Kindern an Vitamin D in H�he von 15 �g zu decken.
47 (d) Die �ber den blauen Button abrufbare Information ist zur Beseitigung des hervorgerufenen Irrtums nicht geeignet.
48 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in F�llen, in denen der Blickfang f�r sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelm��ig nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 – Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irref�hrenden blickfangm��igen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschlie�en. Vielmehr kann es gen�gen, dass es sich um eine Werbung – etwa f�r langlebige und kostspielige G�ter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH GRUR 2015, 698 Rn. 19 – Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gew�hrleisten und dem Verbraucher die notwendigen Informationen f�r eine sachkundige Entscheidung zu liefern, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschr�nkung einer blickfangm��ig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis an der blickfangm��ig herausgestellten Aussage hingef�hrt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (vgl. zur RL 2005/29/EG BGH GRUR 2016, 207 Rn. 18 – All Net Flat).
49 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass nach dem Anklicken des blauen Buttons mit der Aufschrift „H. Kindermilch C.BIOTIK �“ eine neue Webseite ge�ffnet wird, die im Hinblick auf den Mehrbedarf an Vitamin D klarstellt, dass Kleinkinder bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg K�rpergewicht ben�tigten, vermag diese weitere Information die Irref�hrung nicht auszur�umen. Denn das Verkehrsverst�ndnis – und damit eine hierauf beruhende Irref�hrung – hat sich bereits vor Anklicken des Buttons gebildet und kann, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, den Button anzuklicken, um die streitgegenst�ndlichen Produkte zu erwerben, r�ckwirkend nicht mehr richtiggestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2014, 196 Rn. 35 – Trento Sviluppo; BGH GRUR 1970, 425 (426) – Melitta-Kaffee, mwN). Unabh�ngig davon sind die angegriffene Angabe und der aufkl�rende Hinweis nicht „auf einen Blick“ erfassbar, weil beide Bestandteile nicht in r�umlicher N�he zueinander stehen, sondern erst durch Anklicken des blauen Buttons ein Link ge�ffnet wird, der die weitergehenden Informationen enth�lt. Auch ist f�r den Verbraucher weder hinreichend klar ersichtlich, dass sich hinter dem blauen Button mit der Aufschrift „H. Kindermlich C.BIOTIK �“ weitergehende Informationen verbergen, die den Inhalt der angegriffenen Aussage erl�utern, noch erfolgt die Richtigstellung hinreichend deutlich. Vielmehr findet sich die Klarstellung auf der nachfolgend ge�ffneten Seite lediglich versteckt im Flie�text und nicht f�r den Verbraucher gut erkennbar und deutlich hervorgehoben.
50 Dar�ber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf den Button klickt und die entsprechenden Informationen zur Kenntnis nimmt. Denn selbst wenn es – so der Vortrag der Beklagten – erforderlich ist, auf den Button zu klicken, um das streitgegenst�ndlichen Produkte online zu erwerben, ist das Anklicken des Buttons jedoch nicht zwingend, denn die streitgegenst�ndlichen Produkte k�nnen auch anderweitig erworben werden.
51 (2) Auch bei der Aussage „7 x mehr Vitamin D starke Knochen bis zum Zeh …“ handelt es sich um eine irref�hrende n�hrwertbezogene Angabe.
52 (a) Unter Zugrundelegung der obigen Grunds�tze versteht jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Aussage der Beklagten dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D ben�tigt, und dass die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 1+ Jahr“ und „H. Kindermilch C.BIOTIK ab 2+ Jahr“ aufgrund des hohen Gehalts an Vitamin D geeignet sind, diesen (vermeintlichen) Mehrbedarf zu decken.
53 Ausgehend vom Wortsinn der Werbeaussage kommen f�r den angesprochenen Verkehr zun�chst zwei naheliegende Verst�ndnism�glichkeiten in Betracht. Zum einen l�sst sich die Werbeaussage dahingehend verstehen, dass die beworbenen Kindermilch-Erzeugnisse 7 x mehr Vitamin D enthalten als vergleichbare Produkte der Konkurrenz. Zum anderen kann die angegriffene Werbeaussage auch dahingehend verstanden werden, dass eine Personengruppe 7 x mehr Vitamin D ben�tigt als eine Vergleichsgruppe. Im Hinblick auf den fehlenden Hinweis auf in Bezug genommene Konkurrenzprodukte und auf die unmittelbar unterhalb der Abbildungen der beworbenen Kindermilch-Produkte befindliche Schriftzeile „Expertengespr�ch: Warum ben�tigt ein Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener?“ (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 26 – 7 x mehr), versteht ein erheblicher Teil des Verkehrs die Aussage „7 x mehr Vitamin D starke Knochen bis zum Zeh …“ dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7fache Gesamtmenge an Vitamin D ben�tigt und dass die abgebildeten streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse der Beklagten eine entsprechende Menge an Vitamin D enthalten, um diesen siebenmal h�heren Bedarf zu decken.
54 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der angesprochene Verkehr beziehe die angegriffene Werbung nicht auf die Gesamtmenge an Vitamin D, jedenfalls das Verst�ndnis des Verkehrs durch die nach Anklicken des blauen Buttons angezeigte Information richtiggestellt werde, ist dieser Ansicht nach den obigen Ausf�hrungen nicht zu folgen.
55 (b) Dieses Verst�ndnis stimmt – wie bereits dargetan – mit den Eigenschaften der streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnissen nicht �berein. Denn die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten ber�cksichtigen den suggerierten 7-fachen Mehrbedarf an Vitamin D in ihrer Zusammensetzung nicht, sind also nicht geeignet den angeblichen Mehrbedarf zu decken.
56 bb) Bei den mit Klageantrag zu I. 2 angegriffenen Aussagen handelt es sich ebenfalls um eine irref�hrende n�hrwertbezogene Angabe.
57 (1) Der Vortrag des Kl�gers ist schl�ssig. Die schl�ssige Darlegung eines Irref�hrungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgel�st hat, warum diese Vorstellung unwahr ist (BGH GRUR 2018, 431, Rn. 16 – Tiegelgr��e).
58 Diesen Anforderungen gen�gt der Vortrag des Kl�gers. Er hat vorgetragen, die angegriffene Werbung gem�� der Anlage K 2 stelle einen unmittelbaren Bezug zwischen einem (angeblichen) 7-fachen Mehrbedarf an Vitamin D und dem Kindermilch-Erzeugnis der Beklagten her.
59 Denn das Erzeugnis der Beklagten sei in der Werbung gem�� Anlage K 2 eingeblendet. Zudem wisse der Leser aufgrund der Internetadresse, auf der sich die Werbung befinde, dass es sich um Werbung speziell f�r das H. Kindermilch-C.BIOTIK-R-mit Vitamin-D-Produkt der Beklagten handele. Dadurch werde beim angesprochenen Verkehr die Erwartung geweckt, dass das streitgegenst�ndliche Produkt entsprechend konzipiert und aufgrund des angeblichen 7-fach erh�hten Vitamin-D-Bedarf f�r die Ern�hrung von Kindern besonders zutr�glich sei (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 45 und Rn. 52 – 7 x mehr). Dies sei jedoch unzutreffend.
60 (2) Entsprechend den obigen Ma�st�ben versteht ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Aussage „Darum ben�tigt ihr Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ dahingehend, dass ein Kind eine 7-fach h�here Gesamtmenge an Vitamin D ben�tigt als ein Erwachsener.
61 Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich auch um eine n�hrwertbezogene Angabe. Gem�� Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO (EG) 1924/2006 ist unter einer n�hrwertbezogenen Angabe jede Angabe zu verstehen, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive N�hrwerteigenschaften besitzt. Ausreichend ist insoweit, dass mit ihr bestimmte Assoziationen beim Verbrauchers geweckt werden (BGH NJW 2015, 1456, Rn. 29 – Monsterbacke II).
62 Unter Zugrundelegung dieser Grunds�tze stellt die Aussage „Darum ben�tigt ihr Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ einen direkten Bezug zu den mit der Aussage beworbenen Kindermilch-Erzeugnissen der Beklagten her, denn unbestritten hat der Kl�ger vorgetragen, dass die Aussage nicht nur im Zusammenhang mit der Bewerbung der streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse der Beklagten (vgl. Anlage K 1) steht (BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 26 – 7 x mehr), sondern sich auf der gleichen Unterwebseite befindet und durch Scrollen erreichbar ist, wie sich auch aus der auf den Anlagen K 1 und K 2 eingeblendeten Internetadresse ergibt. Zudem bezieht sich die Aussage konkret auf den Bedarf eines Kindes an Vitamin D und stellt damit einen Bezug zu den angegriffenen Kindermilch-Erzeugnissen der Beklagten her, die gerade diesen Bedarf decken sollen. Da die Beklagte die streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse auf ihrer Website zudem gerade damit beworben hat, dass ein Kind 7 x mehr Vitamin D ben�tige (vgl. Anlage K 1), und auf der Webseite (Anlage K 2) ein Produkt der Beklagten zum Teil abgebildet ist, assoziiert der angesprochen Verkehr mit der angegriffenen Aussage, dass die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten geeignet sind, den erh�hten Bedarf an Vitamin D zu decken.
63 Damit versteht ein erheblicher Teil des Verkehrs die angegriffene Aussage dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D ben�tigt und dass die streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse der Beklagten einen entsprechend hohen Anteil an Vitamin D aufweisen, um diesen siebenmal h�heren Bedarf zu decken.
64 (2) An diesem Verst�ndnis �ndern auch die weiterf�hrenden Erl�uterungen nichts, die nach Anklicken des folgenden Textes „Erfahren Sie mehr �ber Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau.“ verf�gbar sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass – wie vorliegend – neben hervorgehobenen Bezeichnungen abgedruckte Erl�uterungen vom fl�chtigen Verkehr vielfach �bergangen und weder gelesen noch ihrem Inhalt nach erfasst werden (BGH GRUR 1982, 563 (564) – Betonklinker). Damit ist nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die weitergehenden Erl�uterungen, die sich erst auf einer zus�tzlich zu �ffnenden Unterwebseite befinden, tats�chlich zur Kenntnis nimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb an einer blickfangm��igen Werbung, weil das beworbene Produkt nicht in unmittelbarer N�he der Aussage abgebildet ist. Denn wie ausgef�hrt handelt es sich bei der Aussage um eine n�hrwertbezogene Aussage, so dass ein Bezug zum beworbenen Produkt besteht.
65 (3) Wie dargelegt stimmt dieses Verst�ndnis nicht mit den Eigenschaften der streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse �berein. Denn die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten ber�cksichtigen den suggerierten 7-fachen Mehrbedarf an Vitamin D in ihrer Zusammensetzung nicht, sind also nicht geeignet den angeblichen Mehrbedarf zu decken.
66 cc) Bei den mit Klageantrag zu I. 3 angegriffenen Aussagen handelt es sich ebenfalls um eine irref�hrende n�hrwertbezogene Angabe.
67 (1) Unter Zugrundelegung der obigen Ma�st�be versteht ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Aussage „In der Zusammensetzung von H. Kindermilch C.BIOTIK wird ber�cksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener ben�tigt“ zun�chst dahingehend, dass ein Kleinkind eine 7-fach h�here Gesamtmenge an Vitamin D im Vergleich zu einem Erwachsenen ben�tigt. Denn setzt ein Werbender – wie vorliegend – den N�hrstoffbedarf einer Personengruppe (Kleinkinder) ohne weitere Erkl�rungen in ein bestimmtes Verh�ltnis zum N�hrstoffbedarf einer anderen Personengruppe (Erwachsene), so erwartet der Verkehr, dass die Bezugsgr��e f�r den Vergleich eine der beiden in Bezug genommenen Personengruppen ist und geht grunds�tzlich nicht davon aus, dass sich das angegebene Verh�ltnis auf eine andere Bezugsgr��e bezieht, wie bspw. den N�hrstoffbedarf pro kg K�rpergewicht der genannten Personengruppen.
68 Durch den Hinweis am Satzanfang, dass dieser Mehrbedarf in der Zusammensetzung von H. Kindermilch C.BIOTIK ber�cksichtigt wurde, geht der angesprochene Verbraucher zudem davon aus, dass die Rezeptur des Kindermilch-Erzeugnisses Vitamin D in entsprechender Menge enth�lt, um gerade den suggerierten absoluten Mehrbedarf decken zu k�nnen.
69 (2) Dieses Verst�ndnis stimmt nicht mit den Eigenschaften der streitgegenst�ndlichen Kindermilch-Erzeugnisse �berein. Denn die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten ber�cksichtigen den suggerierten 7fachen Mehrbedarf an Vitamin D in ihrer Zusammensetzung nicht, sind also nicht geeignet, den angeblichen Mehrbedarf zu decken.
70 (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die unter der Bezugsziffer 1 gegebene Erl�uterung nicht geeignet, den durch die angegriffene Aussage hervorgerufenen Irrtum �ber den Bedarf eines Kindes an Vitamin D und die Zusammensetzung der streitgegenst�ndlichen KindermilchErzeugnisse zu beseitigen. Denn der erfolgte Hinweis ist nicht hinreichend klar und verst�ndlich.
71 Eine Irref�hrung kann dadurch beseitigt werden, dass die Werbebehauptung zeitgleich und deutlich klargestellt oder mit aufkl�renden Zus�tzen versehen wird (Fezer/B�scher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG � 5 Rn. 255). Die weiter unten auf der Produktverpackung befindliche Angabe „1 Mehrbedarf an N�hrstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, M�nner 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ gen�gt diesen Anforderungen nicht. Der Hinweis ist nicht hinreichend deutlich. Denn f�r die angesprochenen Verkehrskreise ist bereits nicht ersichtlich, dass die verwendete Buchstabenkombination „KG“ die Abk�rzung f�r K�rpergewicht ist. Denn weder handelt es sich hierbei um eine gel�ufige bzw. verbreitete Abk�rzung noch findet sich eine entsprechende Erl�uterung auf der Produktverpackung. Dass sich die Abk�rzung „KG“ auf das K�rpergewicht bezieht, kann der angesprochene Verkehr auch nicht aus dem weiteren Hinweis „M�nner 80 kg, Kleinkinder 12 kg“ entnehmen. Denn insoweit beziehen sich diese Gewichtsangaben ersichtlich auf das (durchschnittliche) K�rpergewicht von M�nnern und Kleinkindern, jedoch fehlt insoweit gerade der Zusatz „KG“. Daher geht der angesprochene Verkehr – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht davon aus, dass „KG“ eine Abk�rzung f�r K�rpergewicht ist.
72 e) Der Versto� gegen Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dazu geeignet, insbesondere die Interessen von sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.
73 f) Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
74 3. Der Kl�ger kann von der Beklagten die Erstattung der f�r die berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nach � 13 UWG aF verlangen. Die H�he der geltend gemachten Kostenpauschale von 214,00 € steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus � 291 BGB.
75 4. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
76 5. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
F�r die Beurteilung, welches Verst�ndnis die angegriffenen Werbeanzeigen bzw. die angegriffene Beschreibung auf der Produktverpackung und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung zu w�rdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (im Anschluss an: BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 23 – 7 x mehr, mwN) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Verkehrsverst�ndnis bei n�hrwertbezogenen Angaben f�r eine Kindermilch
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