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3 U 392/24 UWG•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2024-07-23, 3 U 392/24 UWG
3 U 392/24 UWGTribunal Superior23 de jul. de 2024
Eine Werbung mit einem prozentualen Rabatt auf "alle Osters��waren ab 5 € Einkaufswert" ist unlauter, wenn sie durch eine hinter dem Prozentzeichen platzierte Fu�note dahingehend eingeschr�nkt wird, dass bestimmte Osters��waren nicht von der Rabattaktion erfasst sind.
Entscheidungsdatum: 2024-07-23
Aktenzeichen: 3 U 392/24 UWG
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2024, Az. 41 HK O 442/23, abge�ndert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte �ber die bereits dort ausgesprochene Verurteilung hinaus verurteilt,
zu unterlassen gegen�ber Verbrauchen mit der Behauptung zu werben, die Beklagte gew�hre „20 %2 auf alle Osters��waren ab 5 € Einkaufswert“, wenn die Beklagte in einem Fu�notentext bestimmte „Osters��waren“ von der Rabattgeltung ausnimmt, wie konkret geschehen nach Anlagen K 2 und K 3:
�ber den zuerkannten Betrag i.H.v. 24,35 € nebst Zinsen hinaus weitere 219,16 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2023 an die Kl�gerin zu zahlen.
II. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, angedroht.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die vorliegende Entscheidung und das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2024, Az. 41 HK O 442/23, soweit dieses Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 44.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darum, ob die Beklagte mit einem 20-prozentigen Rabatt auf „alle“ Osters��waren werben darf, wenn sie in einer Fu�note zum Prozentzeichen angibt, dass Osters��waren bestimmter Marken ausgenommen sein sollen.
2 Die Kl�gerin ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.v. � 4 UKIaG, die Beklagte betreibt eine bundesweite Kette von Discount-Superm�rkten. Die Beklagte warb in einem Prospekt, der f�r die Zeit vom 13. bis 18. M�rz 2023 G�ltigkeit besa�, mit der Aussage „20 %2 auf alle Osters��waren ab 5 € Einkaufswert“. Die Angabe „20 %2“ ist dabei deutlich gr��er gesetzt als die nachfolgenden Worte. Am unteren Rand des zugeh�rigen Bildes, das Osters��waren zeigt, wird die Fu�note 2 erl�utert mit „Mindesteinkaufswert der Osters��waren betr�gt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, K�sschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahress��waren wie z.B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli“.
3 In dieser Werbung sieht die Kl�gerin eine Irref�hrung, weil sie den Eindruck erwecke, die ausgelobte Preisersparnis von 20 % gelte f�r s�mtliche Osters��waren ab dem angegebenen Einkaufswert, in Wahrheit aber Ausnahmen vorgesehen sind. Bei einer objektiv unrichtigen Angabe sei eine Aufkl�rung auch nicht �ber eine Fu�note m�glich. Die Kl�gerin begehrt daher Unterlassung einer Werbung mit dem beschriebenen Inhalt, wenn in einem Fu�notentext bestimmte Osters��waren von der Rabattgeltung ausgenommen sind. Dar�ber hinaus hat sie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten dazu beantragt, in der beschriebenen Weise zu werben, wenn der Rabatt tats�chlich nicht gew�hrt wird. Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat sie in H�he von 243,51 € nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit begehrt.
4 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Werbung damit, dass die Verbraucher als die angesprochenen Verkehrskreise den Hinweis auf die Fu�note und damit diese selbst wahrnehmen, bevor sie erfahren, welche Warenkategorien �berhaupt von dem angek�ndigten Rabatt betroffen sind. Der Zusammenhang sei grafisch sehr gut sichtbar und der Blickfangwerbung zugeordnet. Verbraucher seien es auch gewohnt, dass weitere Informationen oder Limitationen in Fu�noten mitgeteilt werden; Prospektwerbung werde auch nicht so fl�chtig wahrgenommen wie Plakatwerbung oder Fernsehwerbung.
5 Das Landgericht hat die Beklagte im angegriffenen Urteil vom 29. Januar 2024 zur Unterlassung entsprechender Werbung, soweit der Rabatt tats�chlich nicht gew�hrt wird, verurteilt, die Klage aber wegen des Unterlassens einer solchen Werbung bei Einschr�nkung des Umfangs in einer Fu�note abgewiesen. Es hat der Kl�gerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten lediglich im Umfang von 24,35 € nebst Zinsen zuerkannt und ihr 90 % der Kosten auferlegt. Die Fu�note sei zwar nicht beim Wort „alle“ angebracht, aber dennoch nicht zur Irref�hrung geeignet. Der Verbraucher erkenne, dass es Einschr�nkungen der Rabattaktion gebe, und sei es gewohnt, dass derartige Einschr�nkungen durch Fu�noten vermittelt werden. Es sei nicht von vornherein unlauter, wenn der Blickfang nicht s�mtliche Einschr�nkungen enth�lt, die f�r das beworbene Angebot in sachlicher, zeitlicher oder pers�nlicher Hinsicht gelten. Das Vorgehen sei auch verh�ltnism��ig, da immerhin 80 % der Osters��waren von dem Rabatt umfasst seien. Auf diesen Teil der Klage entfalle 90 % des Streitwerts, was bei der Erstattung der Abmahnkosten und der Kostenquote zugrundezulegen sei.
6 Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl�gerin ihre erstinstanzlichen Antr�ge in vollem Umfang weiter. Sie hebt hervor, dass vorliegend in der Fu�note nicht eine Erl�uterung oder Erg�nzung der Werbeaussage Erfolge, sondern deren Korrektur, was nicht zul�ssig sei. Die Kl�gerin beantragt:
7 Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2024, Az.: 41 HKO 442/23, wird im Kostenpunkt aufgehoben und im �brigen wie folgt abge�ndert:
wie konkret geschehen nach Anlagen K 2 und K 3.
…
8 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragt daher,
die Berufung zur�ckzuweisen.
9 Beide Parteien haben im �brigen im Berufungsrechtszug ihr rechtliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
10 Der Senat hat zur Sache m�ndlich verhandelt. Im �brigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung und die schrifts�tzlichen Ausf�hrungen der Parteien samt Anlagen Bezug genommen; auf die Schrifts�tze und Anlagen wird auch wegen des tats�chlichen und rechtlichen Vorbringens im �brigen Bezug genommen.
II.
11 Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin ist begr�ndet. Die von der Kl�gerin beanstandete Prospektwerbung der Beklagten ist wettbewerbswidrig, da sie in unzul�ssiger Weise die mit „alle…“ formulierte Werbeaussage durch die Fu�note dahingehend relativiert, dass bestimmte Osters��waren nicht von der Rabattaktion erfasst sind.
12 1. Der Senat wendet zur Pr�fung, ob in F�llen der Blickfangwerbung der vorliegenden Art eine Irref�hrung gegeben ist, in Anschluss an Rechtsprechung und Literatur das folgende Stufenmodell an (OLG N�rnberg,, Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, GRUR-RR 2023, 37, Rn. 11 ff., wiederholt im Beschluss vom 23. Dezember 2023, 3 U 1720/22, GRUR-RS 2022, 46596, Rn. 10 ff.):
13 a) Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache, f�r die es keinen vern�nftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 juris-Rn. 16 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste L�ge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erl�uternden Zusatz in Form einer Fu�note oder �hnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, � 5 Rn. 1.89; OLG D�sseldorf, Urteil vom 13. November 2014 – 15 U 71/14, BeckRS 2015, 2183, Rn. 18).
14 Um der Erl�uterung oder Korrektur zug�nglich zu sein, muss die Aussage mithin eine solche sein, die nicht erkennbar unzutreffend ist und an der – trotz ihres irref�hrenden Charakters – von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht. Dagegen kann eine dreiste L�ge, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht, auch dann nicht zugelassen werden, wenn ein Sternchenhinweis eine Korrektur enth�lt (vgl. BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; GRUR 2012, 184 Rn. 28 – Branchenbuch Berg; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bomkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG � 5 Rn. 1.89).
15 Nicht durch einen Sternchen- oder Fu�notenhinweis korrekturf�hig ist etwa die blickfangm��ige Aussage „20 % auf Alles ohne Wenn und Aber“ (LG Dortmund, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 O 22/18, juris-Rn. 15) oder die Werbung eines Autoh�ndlers, die den Eindruck vermittelt, dass ein angebotenes „Neufahrzeug“ zu dem angegebenen Preis von jedermann gekauft werden kann, obwohl der Preis nur dann gilt, wenn f�r den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird und zum anderen nur f�r die Verbraucher, die ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben (OLG K�ln, Urteil vom 5. April 2019 – I-6 U 179/18, juris-Rn. 21 ff.). Gleiches gilt f�r die Werbeaussage „30 % auf (fast) alles!“, wenn der Verbraucher die Einschr�nkung „fast“ dahingehend versteht, dass sich diese nur auf die in der Aufz�hlung nicht genannten Produktkategorien bezieht (OLG K�ln, Urteil vom 20. April 2018 – I-6 U 153/17, juris-Rn. 34).
16 Als nicht korrigierbar wurde auch der Fall angesehen, dass in einem Anschreiben bei fl�chtiger Betrachtung gezielt der Eindruck vermittelt wurde, die beworbene Leistung sei bereits bestellt und m�sse deshalb bezahlt werden. Bei einer Werbung, die gerade auf den fl�chtigen Eindruck ausgerichtet ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs get�uscht wird (BGH GRUR 2012, 184 Rn. 28 – Branchenbuch Berg).
17 Dagegen wurde das Vorliegen einer dreisten L�ge verneint, wenn erkennbar eine unvollst�ndige Kurzangabe, �hnlich einer �berschrift, vorliegt, die dazu einl�dt, die ausf�hrliche und pr�zise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist (BGH GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden).
18 b) In anderen F�llen, in denen eine blickfangm��ig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2016, 207 Rn. 16 – All Net Flat). Dabei reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufkl�rende Hinweis nur ganz am Ende der Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (BGH, GRUR 2003, 249 juris-Rn. 16 – Preis ohne Monitor).
19 So wurde beispielsweise ein Hinweis in einer Fu�note f�r unzureichend gehalten, wenn sich die Fu�notenziffer neben einer Preisangabe befindet, der Fu�notentext selbst mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt und der darin weiter enthaltene Hinweis auf die regionale Verf�gbarkeit nicht besonders hervorgehoben ist (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 150 Rn. 31 f. – Entertain Comfort).
20 c) Auch ohne Stemchenhinweis oder unmittelbare r�umliche Zuordnung zum Blickfang kann ausnahmsweise die Aufkl�rung in einem kurz und �bersichtlich gestalteten weiteren Text gen�gen, wenn es sich um eine Werbung – etwa f�r langlebige und kostspielige G�ter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst, und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.
21 2. Nach diesen Kriterien ist die verfahrensgegenst�ndliche Werbung der Fallgruppe a) zuzuordnen, da sie eine aus sich heraus klare Aussage darstellt, die zweifelsfrei unrichtig ist, und hierf�r auch keine vern�nftigen Gr�nde sprechen.
22 a) Die Beklagte bedient sich einer sog. Blickfangwerbung, indem sie durch Verwendung einer gro�en Schrifttype und kontrastreicher Farben auf der Titelseite ihres Prospekts auf die Rabattaktion betreffend Osters��waren hinweist. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.
23 b) Die Aussage, dass der n�her beschriebene Rabatt auf „alle“ Osters��waren gew�hrt wird, ist aus sich heraus klar verst�ndlich und abschlie�end. Irgendein Bedarf nach Pr�zisierung oder Erl�uterung stellt sich, weil das Adjektiv „alle“ keinerlei Relativierung enth�lt und einer solchen auch nicht zug�nglich ist, nicht. Dies gilt sowohl, wenn man den Begriff „alle“ im logischen und grammatikalischen Sinn versteht, als auch nach dem Begriffsverst�ndnis der durchschnittlichen Verbraucher als dem angesprochenen Verkehrskreis.
24 Die Richtigkeit der Aussage, dass die Rabattaktion s�mtliche Artikel erfasst, die der Kategorie der Osters��waren zuzuordnen ist, l�sst sich leicht nachpr�fen; Wertungsspielraum besteht nicht. Entweder gibt es den Rabatt tats�chlich f�r s�mtliche Artikel dieser Kategorie, woran es bereits fehlt, wenn ein einzelnes Produkt ausgenommen sein soll, oder die Aussage ist unwahr.
25 Die Werbung kann deshalb nicht als erkennbar unvollst�ndige Kurzangabe charakterisiert werden. Eine solche w�re gegeben, wenn klar ersichtlich w�re, dass es im Hinblick auf den „sachlichen Umfang“ weitere Informationen geben muss, um die Bedingungen abschlie�end wiederzugeben. Vielmehr stellt sich vorliegend der Eindruck ein, dass bereits alles gesagt sei (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 13. November 2014, 15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183, Rn. 23), was den sachlichen Umfang der Rabattaktion – Einbeziehung von Osters��waren – betrifft. Dementsprechend erwartet der Verbraucher auch nicht, dass sich Detailangaben zu diesem Aspekt in der Fu�note finden.
26 Insoweit betont der Senat, dass die Qualifikation als falsche Angabe oder dreiste L�ge keine Bewertung dahingehend enth�lt, dass bewusst get�uscht werden soll. Entscheidend ist, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache vorliegt, f�r die es keinen vern�nftigen Grund gibt, oder eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden; OLG D�sseldorf, Urteil vom 13. November 2014, 15 U 71/14, BeckRS 2015, 2183, Rn. 18).
27 Bei Sachverhalten, in denen eine unrichtige, aber vermeidbar unrichtige Aussage vorliegt, kann eine Richtigstellung durch eine erl�uternde Angabe nicht erfolgen, auch wenn sie am Blickfang teilnimmt.
28 c) Die Angabe „alle Osters��waren“ erscheint insbesondere auch deshalb nicht von vornherein erl�uterungsbed�rftig, weil dem Verbraucher klar sein m�sste, dass diese Aussage nicht im strengen Wortsinne generell gemeint sein k�nne.
29 Zwar werden pauschale Aussagen mit nachfolgenden Einschr�nkungen nicht als irref�hrend angesehen, wenn sich die Einschr�nkungen im Rahmen dessen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verst�ndige Verbraucher ohnehin rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 12 – Innerhalb 24 Stunden). Es liegt aber nicht von vornherein fern, dass die Beklagte im Rahmen einer Sonderaktion ihr gesamtes Sortiment an Osters��waren einschlie�lich solcher Artikel, die einem bestimmten Hersteller oder bestimmten Marken zuzuordnen sind, verg�nstigt abgeben will. Insoweit ist es nach der Erfahrung des Verbrauchers keineswegs ungew�hnlich, dass Saisonartikel, zu denen Osters��waren zweifellos z�hlen, in bestimmten Phasen mit besonderen Rabatten beworben werden, selbst wenn sie von Qualit�tsherstellern stammen. Dies gilt nicht nur nach Ablauf des Festes, Anlasses etc., zu dem sie einen Bezug aufweisen, sondern kann auch in der Phase vor diesem geschehen.
30 d) Ohne Erfolg bleibt daher der Hinweis der Beklagten, der Verbraucher lese Handzettel der vorliegenden Art intensiver und gr�ndlicher, als dies bei Plakatwerbung oder Fernsehspots der Fall ist.
31 e) Aus dem genannten Grund kann auch die �berlegung der Beklagten nicht verfangen, der Verbraucher, der mit Erl�uterungen in einer erkennbar angebrachten Fu�note rechnet, lese diese sogleich und nehme deshalb die dort genannte Einschr�nkung zur Kenntnis, bevor er zu der Information „alle Osters��waren“ gelangt. Der Verbraucher darf bei einer derart klar und einschr�nkungslos formulierten Aussage darauf vertrauen, dass sie in jeder Hinsicht zutrifft und sich in der angebrachten Fu�note keine Einschr�nkungen finden, die in diametralem Gegensatz zu der getroffenen Aussage stehen.
32 f) Eine Pr�zisierungsbed�rftigkeit besteht auch im �brigen nicht schon aus sachgegebenen Gr�nden. Eine solche k�nnte zwar angenommen werden, wenn die Abgrenzung von Osters��waren und zu anderen S��waren nicht trennscharf m�glich w�re. Die vorliegend unternommene Abgrenzung der erfassten von den nicht erfassten Waren beruht ausschlie�lich auf dem Hersteller und nicht danach, ob sie einen Bezug zu Ostern aufweisen.
33 Umgekehrt f�hrt der Umstand, dass der Verbraucher m�glicherweise Erl�uterungen dazu erwartet oder w�nscht, wie Osters��waren von sonstigen S��waren abzugrenzen sind, nicht dazu, dass ein beachtlicher Erl�uterungsbedarf auch im Hinblick darauf besteht, ob wirklich alle Osters��waren erfasst sein sollen. Wie ausgef�hrt, l�sst die gew�hlte Formulierung keinen Zweifel offen, dass jeder Artikel, der den „Osters��waren“ zuzuordnen ist, auch von dem Rabatt erfasst sein soll.
34 g) Jedenfalls erwartet der Verbraucher eine Einschr�nkung des sachlichen Umfangs der Rabattaktion, d.h. der Produkte, die f�r einen solchen Rabatt infrage kommen, dann nicht, wenn sich das Fu�notenzeichen bei der Angabe „20 %“ befindet.
35 Eine Erl�uterung wird vom angesprochenen Verkehr tendenziell f�r die Angabe erwartet, bei der der Hinweis darauf (Sternchen-, Fu�notenzeichen) angebracht ist; findet sie sich am Ende der Aussage, kann sich diese regelm��ig auf alle Elemente beziehen.
36 Dementsprechend impliziert die vorliegende Gestaltung, die korrespondierende Fu�note enthalte eine weitere Information dazu, wie gerade die Rabattquote von 20 % zu verstehen ist, also etwa, was f�r deren Berechnung im einzelnen gilt. Dagegen liegt die Vermutung, es solle erl�utert werden, f�r welche Arten von Produkten der Rabatt beansprucht werden k�nne, eher fern (und zwar gerade dann, wenn man entsprechend der Herangehensweise der Beklagten danach fragt, mit welchen Erl�uterungen der Verbraucher dann rechnet, wenn er die Werbeaussage Wort f�r Wort durchgeht). Eine Richtigstellung mit dem vorliegenden Inhalt, dass bestimmte Osters��waren ausgenommen sind, w�rde der Verbraucher objektiv beim Wort „alle“ erwarten.
37 Es kann daher offenbleiben, ob entgegen dem eingangs genannten Stufenprogramm eine Fu�note, die deutlich sichtbar bei einem an sich einschr�nkungslosen Begriff angebracht ist, in einer eine Fehlvorstellung ausschlie�enden Weise signalisieren k�nnte, dass der Begriff doch nicht so zu verstehen sein soll, wie er sich findet.
38 Unerheblich muss demnach auch sein, dass die Angabe der Rabattquote von 20 % und das dort angebrachte Fu�notzenzeichen drucktechnisch gr��er gesetzt ist als der Bestandteil „auf alle Osters��waren…“. Da ein Fu�noten-/Stemchenzeichen nicht �bersehen werden darf, bedingt dies bereits, es entsprechend gr��er zu setzen, wenn die Worte, bei denen es sich befindet, gr��er gedruckt sind. Entscheidend ist aber ohnehin, dass der Verbraucher infolge der Einschr�nkungslosigkeit des Wortes „alle“ und der Positionierung nach dem %-Zeichen keinen Anlass hat, dem Verweis nachzugehen, um sicher zu sein, dass wirklich alle Osters��waren rabattiert werden.
39 h) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte keine zumutbare Alternativen offenst�nden, in plakativer und wirkungsvoller Weise mit einem Rabatt, der etwa Osters��waren des Herstellers Ferrero ausnimmt, zu werben.
40 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Beklagten die kl�gerseits vorgeschlagene L�sung „fast alle“ zugemutet werden kann. Aus gegenw�rtiger Sicht des Senats kann die Beklagte jedenfalls bei Aktionen der verfahrensgegenst�ndlichen Art mit „20 % auf viele Osters��waren“ oder „20 % auf die meisten Osters��waren“ werben und dann mittels einer Fu�note den genauen Inhalt der entsprechenden Einschr�nkungen kommunizieren. Es liegt dann eine erkennbar erg�nzungs-/erl�uterungsbed�rftige Aussage vor (weil erkennbar wird, dass zahlreiche, aber nicht s�mtliche Osters��waren betroffen sind), bei der der Verbraucher bemerkt, dass noch Detailangaben fehlen, und ihm zugemutet werden kann, dem Fu�notenhinweis nachzugehen. Auf diese Weise l�sst sich das Interesse der Beklagten, auch f�r Rabattaktionen der vorliegenden Art blickfangm��ig werden zu k�nnen, umsetzen.
41 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 13. November 2014 (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183) zugrunde lag. Dort h�tte es gr��eren und zus�tzlichen Raum in Anspruch genommen, zu erl�utern, dass das Angebot nur f�r gesetzlich versicherte Personen gilt. Vorliegend l�sst sich die gebotene Klarheit aber durch Austausch des Worts „alle“ durch ein oder zwei andere, relativ kurze Worte bewerkstelligen. Die Werbeaussage wird dadurch nicht un�bersichtlich oder so lang, dass sie nicht mehr plakativ pr�sentiert werden k�nnte. Aus diesem Grund verf�ngt auch die �berlegung nicht, es liege tendenziell im Interesse der Verbraucher, durch kurze und damit �bersichtliche Aussagen auf Angebote hingewiesen zu werden.
42 Offen bleiben kann damit, ob der Standpunkt der Beklagten zutrifft, bei einer Werbung mit „20 % auf Osters��waren …“ w�rden nur die Osters��waren erfasst, die auch bildlich dargestellt werden.
43 i) Die Zul�ssigkeit der verwendeten Werbung unter dem Gesichtspunkt der Verh�ltnism��igkeit kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf den Umstand gest�tzt werden, dass nach dem unwidersprochen Vorbringen der Beklagten rund 80 % der von ihr bereitgehaltenen Osters��waren von der Rabattaktion erfasst sind.
44 Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob f�r die an dieser Stelle vorzunehmende Verh�ltnism��igkeitsbetrachtung relevant sein kann, in welcher Quote von F�llen eine Aussage zutrifft oder nicht. Ob die Passage in der Entscheidung des OLG D�sseldorf vom 13. November 2014 (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183, Rn. 22), die Werbeaussage sei f�r einen erheblichen Teil der angesprochenen Kunden zutreffend, in diesem Sinne zu verstehen ist, wie die Beklagte meint, h�lt der Senat f�r zweifelhaft. Jedenfalls hat der Senat nicht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2022, 3 U 1720/22, GRUR-RS 2022, 46596, Rn. 16, eine derartige Betrachtung vorgenommen. Er hat lediglich deshalb auf einen „nicht unwesentliche[n] Teil“ der Waren abgestellt, weil klar sein musste, dass nicht s�mtliche Waren aller Abteilungen heruntergesetzt sein sollten; dies stellt aber eine andere �berlegung dar.
45 Entscheidend ist in jedem Fall, ob es sachliche Gr�nde daf�r gibt, sich einer Erl�uterung in einer Fu�note zu bedienen, anstatt sich sogleich korrekt auszudr�cken, und der damit verbundene Nachteil f�r den Verbraucher in einem angemessenen Verh�ltnis zu den Motiven und Interessen des Werbenden steht. Wie beschrieben, ist dies vorliegend nicht der Fall, weil keine unpr�zise oder unvollst�ndige Aussage vorliegt, die nicht in knapper Form korrekt formuliert h�tte werden k�nnen, und dies ohne Nachteile vermieden h�tte werden k�nnen.
46 j) Darauf, dass die Erl�uterung ohne gro�en Aufwand wahrgenommen werden kann, da sie sich auf derselben Seite und in dem Bereich befindet, der zu der Werbung f�r die Osters��waren geh�rt, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, auf die Notwendigkeit eines Scrollens abgestellt hat, stellte dies lediglich einen zus�tzlichen Aspekt dar. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass vorliegend (anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2022, 3 U 1720/22 zugrunde lag) nicht die Gefahr besteht, das Fu�notenzeichen k�nne anderweitig, zum Beispiel als Hinweis auf eine Markeneintragung, verstanden werden.
47 k) Unerheblich muss schlie�lich sein, dass der angesprochene Kunde durch sein Kaufverhalten die Voraussetzungen daf�r schaffen kann, ob er den Rabatt erh�lt oder nicht, was die vorliegende Situation wiederum von dem vom OLG D�sseldorf am 13. November 2014 entschiedenen Fall (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183) unterscheidet, weil dort die Eigenschaft als gesetzlich oder privat Versicherter kaum beeinflussbar ist. Der Verbraucher, der den Prospekt sieht, kann sich in der berechtigten Erwartung, auch Osters��waren der in der Fu�note genannten Markenhersteller mit den Rabattkonditionen kaufen zu k�nnen, in eine Filiale der Beklagten begeben; der Anlockeffekt ist dann eingetreten. Es ist auch nicht so, dass S��waren von Markenherstellern aus Sicht des Kunden in jeder Hinsicht gleichwertig mit S��waren anderer Markenhersteller oder unter Eigenmarken vertrieben S��waren sind.
48 l) Auch die vorzunehmende Gesamtbetrachtung f�hrt zu keinem anderen Ergebnis.
49 Die Beklagte wirbt plakativ mit einer f�r Lebensmittel relativ hohen Rabattquote von 20 % und gibt weiter an, dass dies f�r alle Osters��waren gelte, sofern der Einkaufswert 5 € erreicht. F�r den Verbraucher, der von einer Sonderaktion anl�sslich des bevorstehenden Osterfests ausgeht, erscheint die Aussage nicht weiter erl�uterungsbed�rftig; er hat keinen Anlass, damit zu rechnen, dass sich hinsichtlich der verbal erfassten Osters��waren Einschr�nkungen ergeben k�nnten. F�r den Verbraucher ist eine derartige Rabattaktion besonders dann interessant, wenn sie auch Produkte von Markenherstellern erfasst; gerade dies wird aber durch das Wort „alle“ suggeriert. Osters��waren geh�ren auch nicht zu besonders hochpreisigen und langlebigen Artikeln, denen unterstellt werden kann, dass der Verbraucher sich mit Werbung eingehend befasst (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, GRUR-RR 2023, 37, Rn. 16). Die Fehlvorstellung k�nnte auf einfache Weise vermieden werden, ohne dass der Werbeeffekt f�r die Beklagte nennenswert leiden w�rde.
50 3. �ber die �brigen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gem. � 8 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. �� 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nrn. 1 u. 2 UWG herrscht zwischen den Parteien kein Streit; auch der Senat konnte keine tats�chlichen oder rechtlichen Aspekte erkennen. Dem Unterlassungsantrag war daher zu entsprechen.
51 4. Ebenso war die Beklagte zur Erstattung der entstandenen Abmahnkosten in voller H�he zu verurteilen, weil sich die Abmahnung in jeder Hinsicht als berechtigt darstellt. Der geforderte Betrag ist im Abmahnschreiben, auf welches die Kl�gerin zul�ssigerweise zur Vereinfachung verwiesen hat, plausibel dargelegt, und h�lt sich im Rahmen dessen, was Verbraucher- oder Wirtschaftsverb�nde regelm��ig in Ansatz bringen.
52 5. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach � 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da sie wegen beider Antr�ge unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts entsprechend dem Vorschlag der Kl�gerin in der Klageschrift begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
53 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10 ZPO.
54 Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
gez.
55 … Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht
56 … Richter
am Oberlandesgericht
57 … Richter
am Oberlandesgericht
58 Verk�ndet am 23.07.2024
gez.
59 … JAng
Urkundsbeamtin der Gesch�ftsstelle
60 F�r die Richtigkeit der Abschrift
61 N�rnberg, 23.07.2024
62 … JAng
Urkundsbeamtin der Gesch�ftsstelle
Eine Werbung mit einem prozentualen Rabatt auf "alle Osters��waren ab 5 € Einkaufswert" ist unlauter, wenn sie durch eine hinter dem Prozentzeichen platzierte Fu�note dahingehend eingeschr�nkt wird, dass bestimmte Osters��waren nicht von der Rabattaktion erfasst sind.
Bei Sachverhalten, in denen eine unrichtige, aber vermeidbar unrichtige Aussage vorliegt, kann eine Richtigstellung durch eine erl�uternde Angabe nicht erfolgen, auch wenn sie am Blickfang teilnimmt. Die Aussage, dass der n�her beschriebene Rabatt (hier: "20 % Rabatt auf alle Osters��waren ab einem Einkaufswert von 5 €) auf „alle“ Osters��waren gew�hrt wird, ist aus sich heraus klar verst�ndlich und abschlie�end. Irgendein Bedarf nach Pr�zisierung oder Erl�uterung stellt sich, weil das Adjektiv „alle“ keinerlei Relativierung enth�lt und einer solchen auch nicht zug�nglich ist, nicht. Dies gilt sowohl, wenn man den Begriff „alle“ im logischen und grammatikalischen Sinn versteht, als auch nach dem Begriffsverst�ndnis der durchschnittlichen Verbraucher als dem angesprochenen Verkehrskreis. (Rn. 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Blickfangwerbung f�r eine Rabattaktion eines S��warensortiments
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