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3 U 984/24e•OLG M�nchen 3. Zivilsenat, 2024-05-16, 3 U 984/24e
3 U 984/24eTribunal Superior / Câmara Civil III16 de mai. de 2024
Der Anwendungsbereich des HWG ist nicht er�ffnet, wenn ein Coaching zum Business-Aufbau angeboten wird, das am Rand auch mit "Gesundheit" wirbt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 3 U 984/24e
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 12.02.2024, Az. 29 O 1215723, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.06.2024.
Binnen gleicher Frist besteht auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Streitwert, den der Senat auf 20.000,00 € festzusetzen gedenkt.
I.
1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz �ber vertragliche R�ckgew�hranspr�che in Bezug auf einen Coaching-Vertrag.
2 Die Beklagte betreibt ein Coaching Unternehmen. In diesem bietet sie Kurse und Seminare zur Pers�nlichkeitsentwicklung und zum Business-Aufbau an. Nach Absolvierung eines kostenlosen Workshops vom 06.06-12.06.2022 und einem weiteren Kennenlern-Call am 13.06.2022 buchte die Kl�gerin am 14.06.2022 bei der Beklagten ein Coaching mit dem Namen „Business Raketen Club – Coaching zum Business Aufbau“ f�r 20.000 €. Es folgte am 15.06.2022 ein Onboarding-Call, in welchem nochmals der Leistungsumfang/Leitfaden des Coachings (Anl. B 1) durchgegangen wurde. F�r das Coaching wurde eine Programmdauer vom 20.06.2022 bis 19.03.2023 festgelegt. In dem Coaching geht es um Positionierung, um den Aufbau einer eigenen F.-Gruppe, um Interaktionsstrategien und das Durchf�hren von Live-Calls auf F., um den Aufbau einer treuen und kaufkr�ftigen Community, um das Schaffen einer Verbindung zur Community und um das Thema Copywriting, um eigene Angebote gewinnbringend zu verkaufen.
3 Am 17.02.2023 teilte die Kl�gerin der Beklagten in einem Zoom-Call mit, das Vertragsverh�ltnis k�ndigen zu wollen. Mit Schreiben vom 22.03.2023 forderte sie sodann die Teilnahmegeb�hr in H�he von 20.000,00 € zur�ck. Die Beklagte verweigerte die R�ckzahlung mit E-Mail vom 04.04.2023. Die Kl�gerin forderte erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2023 unter Fristsetzung bis zum 17.05.2023 zur R�ckzahlung auf. Die Beklagte wies die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2023 zur�ck.
4 Mit der hiesigen Klage begehrt die Kl�gerin die vollst�ndige R�ckzahlung der Teilnahmegeb�hr in H�he von 20.000,00 €, sowie die Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
5 Das Landgericht M�nchen I hat die Klage nach pers�nlicher Anh�rung beider Parteien in der m�ndlichen Verhandlung vom 05.02.2024 mit Urteil vom 12.02.2024 abgewiesen.
6 Die Kl�gerin wendet sich mit ihrer Berufung vom 11.03.2024, begr�ndet innerhalb verl�ngerter Frist mit Schriftsatz vom 14.05.2024, gegen dieses Urteil und verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel vollumf�nglich weiter. Sie macht geltend, dass ein Vertrag wegen eines Dissens bereits nicht wirksam geschlossen worden sei. Im �brigen habe dieser angefochten werden k�nnen bzw. sei nach � 134 BGB i.V.m. HWG bzw. nach �� 7, 12 FernUSG oder nach � 138 BGB nichtig oder jedenfalls gek�ndigt worden. Auf die Ausf�hrungen in der Berufungsbegr�ndung wird Bezug genommen.
II.
7 Die Voraussetzungen f�r die Zur�ckweisung nach � 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine m�ndliche Verhandlung nicht geboten ist.
8 Das angegriffene Urteil des Landgerichts M�nchen I begegnet aus Sicht des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Der Pr�fungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich dabei nach � 529 ZPO, demnach sind die vom Gericht der I. Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Klageseits werden keine neuen ber�cksichtigungsf�higen Tatsachen im Sinne des � 529 ZPO vorgetragen. Zur �berzeugung des Senats hat das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf R�ckzahlung der Teilnahmegeb�hr f�r das Coaching ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Weder ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder als von Anfang an als nichtig anzusehen, noch konnte er mit der gew�nschten Rechtsfolge der vollst�ndigen R�ckabwicklung wirksam gek�ndigt werden.
9 Zu den Angriffen der Berufung ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
10 1. Zun�chst liegt kein (offener oder versteckter) Dissens i.S.d. �� 154, 155 BGB vor. Ein solcher w�re gegeben, wenn sich die Parteien (bewusst oder unbewusst) �ber den Inhalt des Vertrages nicht vollst�ndig geeinigt haben oder der Inhalt der abgegebenen Erkl�rungen tats�chlich nicht �bereinstimmt (vgl. Gr�neberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, BGB, � 155 BGB Rn. 2). Vorliegend wurde der Leistungsumfang aber mehrfach m�ndlich und schriftlich klar definiert und erl�utert. Eine Einigungsl�cke ist nicht erkennbar. Soweit klageseits ausgef�hrt wird, dass die Kl�gerin von einer „engmaschigen Betreuung durch die Gesch�ftsf�hrerin der Beklagten ausgegangen sei, die es schlicht nicht gegeben habe“, kann hierin ein Einigungsmangel nicht erkannt werden. Eine Exklusivbetreuung durch die Gesch�ftsf�hrerin der Beklagten pers�nlich war weder Bestandteil der abgegebenen Erkl�rungen noch weist der Vertrag in Bezug auf die Person, die das Coaching durchf�hren soll eine erg�nzungsbed�rftige L�cke auf.
11 2. Allenfalls stimmt der innere Wille der Kl�gerin nicht mit ihrer objektiven Erkl�rung �berein. Dies w�re kein Fall des Dissens, sondern des Irrtums. Allerdings kommt auch eine Anfechtung nach � 119 BGB nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob es sich tats�chlich um einen Inhaltsirrtum oder lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der Anfechtungsfrist gem. � 121 BGB. Wie sich aus den Schreiben K 4 und K 6 ergibt, bestand die Unzufriedenheit mit dem Coaching bereits von Anfang an. Erstmals im Februar 2023, also nach Ablauf von acht der vereinbarten neun Monate Vertragslaufzeit, hat die Kl�gerin aber zum Ausdruck gebracht, an der Vereinbarung nicht festhalten zu wollen. Dies kann keinesfalls als unverz�glich i.S.d. � 121 BGB angesehen werden.
12 3. Eine Anfechtung wegen arglistiger T�uschung gem. � 123 BGB, die demgegen�ber gem. � 124 BGB binnen Jahresfrist m�glich w�re, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte f�r eine arglistige T�uschung durch die Beklagte werden seitens der Klagepartei nicht schl�ssig vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
13 4. Der Vertrag ist auch nicht nach � 134 BGB i.V.m. � 11 Nr. 8, � 1 Abs. 1 Nr. 2 oder � 2 HWG nichtig. Der Anwendungsbereich des HWG ist nicht er�ffnet. Hierzu m�sste eine Anordnung oder Durchf�hrung von prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Ma�nahmen unter Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse zu den in � 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG genannten Zwecken, hier insbesondere die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, K�rpersch�den oder krankhaften Beschwerden beim Menschen vorliegen (BeckOK HWG Doepner/Resse, 12. Ed. 01.04.2024, HWG � 1 Rn. 697, 702). Die sehr allgemein gehaltene Werbung mit „energetischen Heiltools“, „grandioser Gesundheit“ und „magischen Heiltools“ stellt sicherlich keine der genannten Ma�nahmen dar, zumal es sich vorliegend prim�r um ein Coaching zum Business Aufbau handelt, sodass auch mitnichten davon ausgegangen werden kann, dass das „Behandlungsziel“ auf Krankheiten, Leiden, K�rpersch�den oder krankhafte Beschwerden ausgerichtet ist.
14 5. Eine Nichtigkeit gem. � 138 BGB ist ebenfalls nicht anzunehmen. Selbst bei Wahrunterstellung einer Kreditaufnahme in H�he von 10.000,00 € folgt hieraus keine die Sittenwidrigkeit begr�ndende �berforderung der Kl�gerin. Der Grundsatz der Privatautonomie bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung. Der Schuldner hat grunds�tzlich selbst zu pr�fen, wo die Grenzen seiner Leistungsf�higkeit liegen. Allein der Umstand, dass dieses Leistungsverm�gen �berschritten wird (wobei sich dies aus dem Vortrag der Klagepartei nicht ergibt), ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend (vgl. Gr�neberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, BGB, � 138 Rn. 36). Auch ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann nicht erkannt werden. Eine monatliche Verg�tung f�r ein entsprechendes Coaching mit einem vergleichbar gro�en Leistungsumfang in H�he von (z.T. weit) mehr als 2.000 € ist nicht un�blich (so z.B. auch bei OLG K�ln, MMR 2024, 254; OLG Celle, MMR 2023, 864). Dass am Markt auch g�nstigere Coachings angeboten werden, mag zutreffend sein, ist f�r die Frage der Beurteilung der Sittenwidrigkeit aber nicht entscheidend.
15 6. Der Vertrag ist auch nicht unter Ber�cksichtigung der Vorschriften zum FernUSG nichtig. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist nicht er�ffnet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob mit OLG Celle, MMR 2023, 864 das Gesetz auch auf Unternehmer Anwendung findet. Vorliegend fehlt es bereits sowohl an einer r�umlichen Trennung i.S.d. � 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG als auch an einer �berwachung des Lernerfolges i.S.d. � 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
16 a) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die r�umliche Trennung danach zu beurteilen, ob �berwiegend eine synchrone oder asynchrone Wissensvermittlung stattfindet. Die Abgrenzung erfolgt nicht r�umlich im Wortsinn, sondern danach, ob ein direkter Austausch erfolgt oder die Lerninhalte haupts�chlich im Rahmen eines Selbststudiums vermittelt werden (vgl. Faix, MMR 2023, 821). Ausweislich der Leistungsbeschreibung (Anl. K 1 und Anl. B 1) liegt der Schwerpunkt auf den Zoom-Meetings, dem Austausch in der F.- und W.-Gruppe und dem 1:1 Coaching. Dass die Live-Calls aufgezeichnet und danach den Mitgliedern zur Verf�gung gestellt werden, stellt lediglich eine Zusatzleistung dar, die aber nicht zu einer Schwerpunktverschiebung f�hrt.
17 b) Dar�ber hinaus liegt keine �berwachung des Lernerfolges vor. Auch wenn der Begriff grunds�tzlich weit auszulegen ist, ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass weder ein Lehrgang, ein Studium oder eine Ausbildung absolviert werden sollte, noch konnte irgendein Abschluss absolviert werden. Es ging in dem Coaching ma�geblich darum, bestimmte Strategien zur Verbesserung der Unternehmensstrategie zu erarbeiten. Dementsprechend ging es bei dem Austausch mit den Coaches auch nicht um eine Lernzielkontrolle, sondern um eine individuelle Beratung in Bezug auf die Lebens- und Unternehmensoptimierung (so auch OLG K�ln, MMR 2024, 254).
18 7. K�ndigungsgr�nde sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt unter Beachtung des oben Gesagten zun�chst f�r einen wichtigen Grund i.S.d. � 626 BGB. Dar�ber hinaus ist auch der Anwendungsbereich des � 627 BGB nicht er�ffnet. Es bedarf hierf�r eines besonderen Vertrauensverh�ltnisses, das sich gerade nicht nur auf die Sachkompetenz des Vertragspartners beziehen darf. Etwaige Unterrichtsvertr�ge sind daher regelm��ig ausgenommen (vgl. H�KoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB � 627 Rn. 29). Im �brigen w�re im Fall der K�ndigung gem. � 628 BGB eine Teilverg�tung f�r acht der insgesamt neun Monate Laufzeit zu ber�cksichtigen.
19 8. Mangels Erfolg in der Hauptsache kommt auch der geltend gemachte Zinsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht in Betracht.
III.
20 Der Klagepartei wird Gelegenheit gegeben, binnen der oben gesetzten Frist zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Die Rechtsmittelr�cknahme wird ausdr�cklich angeregt, auf die in diesem Fall eintretende Geb�hrenerm��igung von 4,0 auf 2,0 wird ausdr�cklich hingewiesen.
Der Anwendungsbereich des HWG ist nicht er�ffnet, wenn ein Coaching zum Business-Aufbau angeboten wird, das am Rand auch mit "Gesundheit" wirbt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Muss ein Teilnehmer die Geb�hren f�r ein Coaching zum Business-Aufbau finanzieren, spricht dies noch nicht f�r eine Sittenwidrigkeit.� (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Das Angebot eines Coachings zum Business-Aufbau, bei dem der Schwerpunkt auf einem 1:1 Coaching liegt und bei dem eine �berwachung des Lernerfolgs nicht stattfindet, verst��t nicht gegen � 1 FernUSG. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Kein R�ckzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau
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